{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VI_ZS/2004/VI_ZR_164-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VI. Zivilsenat","decided":"2005-12-13","aktenzeichen":"VI ZR 164/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nVI ZR 164/04 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n13. Dezember 2005 \n\nin dem Rechtsstreit \n\n \n \n \n\nDer VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Dezember 2005 durch die \n\nVizepräsidentin Dr. Müller, die Richterin Diederichsen, die Richter Pauge, Stöhr und \n\nZoll \n\nbeschlossen: \n\nDie Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision \n\nin dem Urteil des 5. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts in \n\nJena vom 18. Mai 2004 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, \n\ndass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die \n\nFortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen \n\nRechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert \n\n(§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO). \n\nDie Ansicht des Berufungsgerichts, der Schutzzweck des § 28 BDSG \n\nschließe im Schadensfall eine Berufung auf rechtmäßiges \n\nAlternativverhalten nicht aus, ist aus Rechtsgründen nicht zu \n\nbeanstanden. § 28 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Nr. 1 BDSG fordert eine \n\nAbwägung der Interessen und im Bereich des Kreditwesens stehen \n\nfür den von einem SCHUFA-Eintrag Betroffenen nicht \n\nGesichtspunkte des Persönlichkeitsschutzes und der informationellen \n\nSelbstbestimmung, sondern finanzielle Interessen im Vordergrund. \n\nOb den Rechtsausführungen des Berufungsgerichts zum \n\nrechtmäßigen Alternativverhalten in allem gefolgt werden kann, kann \n\ndahinstehen. Im Streitfall ist ohne Rechtsfehler festgestellt, dass die \n\nBeklagte bei rechtmäßigem Verhalten denselben Erfolg nicht nur \n\nhätte herbeiführen können, sondern tatsächlich herbeigeführt hätte. \n\nSie hatte die Grundlage für ein rechtmäßiges Alternativverhalten \n\ndurch die Kündigung auch des Girokredits in demselben Schreiben, \n\ndas die Kündigung des Hypothekenkredits enthielt, bereits gelegt, so \n\ndass es nur noch der entsprechenden Mitteilung an die SCHUFA \n\nbedurfte. Dafür, dass die Angabe der anderen Kontonummer für die \n\nKlägerin weniger schwerwiegende finanzielle Folgen gehabt hätte, ist \n\nschon deshalb nichts ersichtlich, weil das angegebene Konto in dem \n\nSCHUFA-Eintrag als „Girokonto in Abwicklung“ bezeichnet war. \n\n \n \n \n \n \n\nVon einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2, \n\n2. Halbs. ZPO abgesehen. \n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens \n\n(§ 97 Abs. 1 ZPO). \n\nStreitwert: 1.701.178,36 € \n\nMüller \n\nDiederichsen \n\nPauge \n\nStöhr \n\nZoll","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2004/VI_ZR_164-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-12-13/vi-zr-164-04","cited_norms":[{"jurabk":"BDSG 2018","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2004/VI_ZR_164-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2004/VI_ZR_164-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-12-13/vi-zr-164-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2004/VI_ZR_164-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 17:18:23.480708+00:00"}}