{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VI_ZS/2004/VI_ZR_160-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VI. Zivilsenat","decided":"2005-02-15","aktenzeichen":"VI ZR 160/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 249 Abs. 2 Satz 1 (Fb) a) Mietet nach einem Verkehrsunfall der Geschädigte ein Ersatzfahrzeug zu einem sogenannten Unfallersatztarif an, kann er Erstattung dieser Kosten vom Schädiger nur insoweit verlangen, als sie gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB erforderlich waren (Bestätigung der Senatsurteile vom 12. Oktober 2004 - VI ZR 151/03 - und vom 26. Oktober 2004 - VI ZR 300/03 -). b) In dem Verhältnis zwischen Geschädigtem und Schädiger kommt es nicht darauf an, ob dem Geschädigten gegenüber dem Vermieter des Ersatzfahrzeugs An- sprüche im Zusammenhang mit der Tarifgestaltung zustehen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVI ZR 160/04 \n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n15. Februar 2005 \nBöhringer-Mangold \nJustizhauptsekretärin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nBGB § 249 Abs. 2 Satz 1 (Fb) \n\na) Mietet nach einem Verkehrsunfall der Geschädigte ein Ersatzfahrzeug zu einem \nsogenannten Unfallersatztarif an, kann er Erstattung dieser Kosten vom Schädiger \nnur insoweit verlangen, als sie gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB erforderlich waren \n(Bestätigung der Senatsurteile vom 12. Oktober 2004 - VI ZR 151/03 - und vom \n26. Oktober 2004 - VI ZR 300/03 -). \n\nb) In dem Verhältnis zwischen Geschädigtem und Schädiger kommt es nicht darauf \nan, ob dem Geschädigten gegenüber dem Vermieter des Ersatzfahrzeugs An-\nsprüche im Zusammenhang mit der Tarifgestaltung zustehen. \n\nBGH, Urteil vom 15. Februar 2005 - VI ZR 160/04 - LG Mannheim \nAG Mannheim \n\nDer VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 15. Februar 2005 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller, den Richter \n\nDr. Greiner, die Richterin Diederichsen und die Richter Pauge und Zoll \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision des Klägers und die Anschlußrevision der Be-\n\nklagten wird das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Mann-\n\nheim vom 30. April 2004 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-\n\nricht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDer Kläger verlangt mit der Klage Ersatz der Kosten für einen Mietwa-\n\ngen, den er nach Ausfall seines PKW durch einen Verkehrsunfall vom 6. Januar \n\n2003 bei der Firma K. angemietet hat. Die Beklagte ist der Haftpflichtversicherer \n\ndes Unfallgegners. Sie ist der Auffassung, das Fahrzeug sei zu einem zu teuren \n\nTarif (sogenannter Unfallersatztarif) angemietet worden. Sie begehrt vom Klä-\n\nger die Beantwortung eines Fragenkatalogs, um ihr abgetretene Ansprüche ge-\n\ngen die KFZ-Vermieterin verfolgen zu können, und macht insoweit ein Zurück-\n\nbehaltungsrecht geltend. \n\nDas Amtsgericht hat die Beklagte unter Abzug eines Selbstbehalts we-\n\ngen ersparter Aufwendungen uneingeschränkt zur Erstattung der Kosten des \n\nErsatzwagens in Höhe von 1.389,25 € verurteilt. Das Land gericht hat auf die \n\nBerufung der Beklagten das Urteil abgeändert und die Beklagte zur Zahlung der \n\nMietwagenkosten Zug-um-Zug gegen Beantwortung des als Anlage dem Urteil \n\nbeigefügten Fragebogens verurteilt, die Klage im übrigen abgewiesen und die \n\nweitergehende Berufung zurückgewiesen. Mit der vom Landgericht zugelasse-\n\nnen Revision begehrt der Kläger die Zurückweisung der Berufung der Beklag-\n\nten in vollem Umfang. Die Beklagte hat sich der Revision des Klägers ange-\n\nschlossen, um die Abweisung der Klage in vollem Umfang zu erreichen. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. \n\nDas Landgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im wesentli-\n\nchen ausgeführt, dem Kläger stehe ein Anspruch auf Ersatz der Mietwagenko-\n\nsten in der zuerkannten Höhe zu. Die Haftung der Beklagten sei nicht deshalb \n\nbeschränkt, weil der Kläger die begehrte Auskunft nicht erteilt habe; diese kön-\n\nne die Beklagte nicht gemäß §§ 3 Nr. 7 Satz 2 Halbsatz 1 PflVG, 158c Abs. 3 \n\nVVG verlangen. Die Parteien seien übereinstimmend davon ausgegangen, daß \n\ndem Kläger kein Verstoß gegen seine Schadensminderungspflicht nach § 254 \n\nAbs. 2 BGB vorzuwerfen sei, selbst wenn die Mietwagenkosten objektiv über-\n\nhöht seien. Die begehrte Auskunft diene daher lediglich der Verfolgung etwaiger \n\n- abgetretener - Regreßansprüche des Geschädigten gegen die Vermieterin, \n\nnicht aber einer Beurteilung der Einstandspflicht des Versicherers. \n\nDer Beklagten stehe jedoch in entsprechender Anwendung des § 255 \n\nBGB und des Grundsatzes der Vorteilsausgleichung ein Anspruch auf Abtre-\n\ntung möglicher Ansprüche aus Verschulden der Vermieterin bei Abschluß des \n\nMietvertrages zu. Ausfluß des Anspruchs auf Abtretung sei ein Auskunftsan-\n\nspruch gemäß § 242 BGB, den die Beklagte im Wege des Zurückbehaltungs-\n\nrechts geltend mache und der zur Abwicklung des Unfallschadens gehöre \n\n(§ 273 BGB). Aus diesem Grund könne der Kläger auch die vom Amtsgericht \n\nzuerkannten Zinsen nicht beanspruchen. \n\nII. \n\nDiese Ausführungen halten den Angriffen der Revision nicht stand. \n\nA. Revision des Klägers: \n\nDie Revision des Klägers hat Erfolg. Dem Anspruch des Klägers auf Er-\n\nsatz von Mietwagenkosten steht kein Zurückbehaltungsrecht der Beklagten ent-\n\ngegen. \n\nIm Ansatz zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß der Klä-\n\nger von der Beklagten nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB (vgl. Art. 229 § 8 Abs. 1 \n\nNr. 2 EGBGB) als Herstellungsaufwand den Ersatz der objektiv erforderlichen \n\nMietkosten verlangen kann (vgl. Senatsurteil BGHZ 132, 373, 375 f. m.w.N.). \n\n1. Mietwagenkosten gehören regelmäßig zu den Kosten der Schadens-\n\nbehebung im Sinne des § 249 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 BGB (vgl. Senatsurteile \n\nvom 6. November 1973 - VI ZR 27/73 - VersR 1974, 90, insoweit nicht vollstän-\n\ndig in BGHZ 61, 346, 347 abgedruckt; vom 4. Dezember 1984 - VI ZR 225/82 - \n\nVersR 1985, 283, 284; vom 2. Juli 1985 - VI ZR 177/84 - VersR 1985, 1092). \n\n2. Zur Herstellung erforderlich sind nur die Aufwendungen, die ein ver-\n\nständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für \n\nzweckmäßig und notwendig halten darf (vgl. Senatsurteile BGHZ 61, 346, \n\n349 f.; 132, 373, 375 f.; 154, 395, 398; 155, 1, 4 f.; Senatsurteil vom 4. Dezem-\n\nber 1984 - VI ZR 225/82 - aaO). Der Geschädigte hat zwar unter dem Ge-\n\nsichtspunkt der Geringhaltung des Schadens im Rahmen des ihm Zumutbaren \n\nvon mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbeseitigung \n\nzu wählen (st. Rspr., vgl. Senatsurteile BGHZ 132, aaO; 155, aaO; vom 2. Juli \n\n1985 - VI ZR 86/84 - VersR 1985, 1090 und - VI ZR 177/84 - aaO, jeweils \n\nm.w.N.). Im allgemeinen ist aber davon auszugehen, daß der Geschädigte nicht \n\nallein deshalb gegen seine Pflicht zur Schadensgeringhaltung verstößt, weil er \n\nein Kraftfahrzeug zu einem \"Unfallersatztarif\" anmietet, der gegenüber einem \n\nNormaltarif teurer ist, solange dies dem Geschädigten nicht ohne weiteres er-\n\nkennbar ist (vgl. Senatsurteil BGHZ 132, 373, 378 f.). \n\na) Dieser Grundsatz, an dem der Senat festhält, kann jedoch keine un-\n\neingeschränkte Geltung beanspruchen in den Fällen, in denen sich ein beson-\n\nderer Tarif für Ersatzmietwagen nach Unfällen entwickelt hat, der nicht mehr \n\nmaßgeblich von Angebot und Nachfrage bestimmt wird. Insoweit kann aus \n\nschadensrechtlicher Sicht der zur Herstellung \"erforderliche\" Geldbetrag nicht \n\nohne weiteres mit einem solchen \"Unfallersatztarif\" gleichgesetzt werden. Wie \n\nder erkennende Senat zeitlich nach Erlaß des angefochtenen Urteils entschie-\n\nden (vgl. Senatsurteile vom 12. Oktober 2004 - VI ZR 151/03 - VersR 2005, \n\n239, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt, und vom 26. Oktober 2004 \n\n- VI ZR 300/03 - VersR 2005, 241) und mit weiterem Urteil vom heutigen Tage \n\nbekräftigt hat (vgl. Senatsurteil vom 15. Februar 2005 - VI ZR 74/04 - zur Veröf-\n\nfentlichung bestimmt), sind die nach einem sogenannten \"Unfallersatztarif\" ge-\n\nschuldeten Kosten grundsätzlich nur insoweit zu ersetzen, als sie tatsächlich \n\nzur Herstellung des Zustands erforderlich sind, der ohne die Schädigung beste-\n\nhen würde. Deshalb kommt es darauf an, ob und inwieweit der geltend gemach-\n\nte \"Unfallersatztarif\" nach seiner Struktur als \"erforderlicher\" Aufwand zur Scha-\n\ndensbeseitigung angesehen werden kann. Dies kann nur insoweit der Fall sein, \n\nals die Besonderheiten dieses Tarifs mit Rücksicht auf die Unfallsituation (etwa \n\ndie Vorfinanzierung, das Risiko eines Ausfalls mit der Ersatzforderung wegen \n\nfalscher Bewertung der Anteile am Unfallgeschehen durch den Kunden oder \n\ndas Mietwagenunternehmen u.ä.) einen gegenüber dem \"Normaltarif\" höheren \n\nPreis aus betriebswirtschaftlicher Sicht rechtfertigen, weil sie auf Leistungen \n\ndes Vermieters beruhen, die durch die besondere Unfallsituation veranlaßt und \n\ninfolgedessen zur Schadensbehebung nach § 249 BGB erforderlich sind. An-\n\nknüpfungspunkt für diese Prüfung kann nur ein \"Normaltarif\" sein, also regel-\n\nmäßig ein Tarif, der für Selbstzahler Anwendung findet und daher unter markt-\n\nwirtschaftlichen Gesichtspunkten gebildet wird. Eine Erhöhung des sich bei An-\n\nknüpfung an einen \"Normaltarif\" ergebenden Betrags ist nur gerechtfertigt, so-\n\nweit sie nach den vorstehenden Ausführungen unfallbedingt ist. Inwieweit dies \n\nder Fall ist, hat der Tatrichter auf Grund des Vortrags des Geschädigten - ge-\n\ngebenenfalls nach Beratung durch einen Sachverständigen - gemäß § 287 \n\nAbs. 1 ZPO zu schätzen. Die Beweislast für die Berechtigung einer Erhöhung \n\ngegenüber dem \"Normaltarif\" obliegt dem Geschädigten. \n\nb) Unter diesen Umständen besteht keine Rechtsgrundlage für ein Zu-\n\nrückbehaltungsrecht der Beklagten. Ergibt sich nämlich bei der nach den ge-\n\nnannten Grundsätzen erforderlichen Prüfung, daß der mit der Klage geltend \n\ngemachte Betrag den \"erforderlichen\" Aufwand zur Schadensbeseitigung dar-\n\nstellte, wird der Klage stattzugeben sein. Eine Pflicht zur Aufklärung des Mieters \n\nbestand in diesem Fall nicht. Auch ein Zurückbehaltungsrecht aus diesem \n\nGrunde kommt schon vom Ansatz her nicht in Betracht. \n\nZeigt sich jedoch, daß der geltend gemachte Betrag nach den oben dar-\n\ngelegten Grundsätzen mit Rücksicht auf die Unfallsituation (etwa die Vorfinan-\n\nzierung, das Risiko eines Ausfalles mit der Ersatzforderung u.ä.) nicht zur Her-\n\nstellung \"erforderlich\" war, wird es darauf ankommen, ob dem Geschädigten im \n\nhier zu entscheidenden Fall ein wesentlich günstigerer \"Normaltarif\" zugänglich \n\nwar (vgl. Senatsurteile vom 12. Oktober 2004 - VI ZR 151/03 - aaO; vom \n\n26. Oktober 2004 - VI ZR 300/03 - aaO). Ist diese Frage zu bejahen, wird die \n\nauf einen übersteigenden Betrag gerichtete Klage abzuweisen sein. Jedenfalls \n\nin dem vorliegend zu beurteilenden Verhältnis zwischen Geschädigtem und \n\nSchädiger kommt es nicht darauf an, ob dem Geschädigten als Mieter eines \n\nErsatzfahrzeuges möglicherweise gegen den Vermieter ein vertraglicher An-\n\nspruch (etwa wegen Verletzung einer Aufklärungspflicht) zusteht, den er einer \n\nForderung des Vermieters auf Zahlung des Mietzinses entgegenhalten könnte. \n\nDer Schädiger und sein Haftpflichtversicherer können dementsprechend nicht \n\ndie Abtretung eventueller vertraglicher Ansprüche des Mieters gegen den Ver-\n\nmieter verlangen und die Leistung nicht bis zur Abtretung oder bis zur Erfüllung \n\ndes aus einem Abtretungsanspruch abgeleiteten Auskunftsverlangens zurück-\n\nhalten. In ihrem Verhältnis zum Geschädigten spielt das angesichts der Rege-\n\nlung des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB keine Rolle. \n\nB. Anschlußrevision der Beklagten: \n\nDie Anschlußrevision ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht \n\neingelegt (§ 554 Abs. 1, Abs. 3 ZPO). Sie führt ebenfalls zur Aufhebung des \n\nangefochtenen Urteils. \n\n1. Zwar kommt es - wie bereits zur Revision des Klägers dargelegt - für \n\ndie Entscheidung über den Anspruch eines Geschädigten auf Ersatz der erfor-\n\nderlichen Herstellungskosten nicht darauf an, ob dem Geschädigten gegen den \n\nKFZ-Vermieter ein Anspruch auf Aufklärung zustand, den er an den Haftpflicht-\n\nversicherer des Schädigers abtreten konnte mit der Folge, daß diesem mögli-\n\ncherweise ein Zurückbehaltungsrecht zustand. Es ist für die Rechtsbeziehun-\n\ngen zwischen Schädiger und Geschädigtem grundsätzlich nicht von Bedeutung, \n\nob der Versicherer einen Anspruch auf Abtretung eines möglichen Auskunfts-\n\nanspruchs gegen den Geschädigten hat, der allenfalls aus dem Vertragsver-\n\nhältnis zwischen den Parteien des Mietvertrags abgeleitet werden könnte. \n\n2. Die Anschlußrevision weist jedoch darauf hin, daß nach dem Vortrag \n\nder Beklagten der von der Vermieterin angebotene \"Haustarif\" ein \"Unfallersatz-\n\ntarif\" sei, der den \"Normaltarif\" um das Doppelte übersteige. Das Berufungsge-\n\nricht hat dieses Bestreiten der Anspruchsvoraussetzungen des § 249 Abs. 2 \n\nSatz 1 BGB durch die Beklagte - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - noch \n\nnicht berücksichtigt. Das wird es - gegebenenfalls nach weiterem Sachvortrag \n\nder Parteien - mit sachverständiger Hilfe (vgl. § 144 Abs. 1 Satz 1 ZPO) nach-\n\nzuholen und zu prüfen haben, ob der hier vom Kläger vereinbarte Tarif \n\nnach den oben dargelegten Grundsätzen in seiner Struktur als \"erforderlicher\" \n\nAufwand zur Schadensbeseitigung zu werten und deshalb im Rahmen des \n\n§ 249 BGB erstattungsfähig ist. \n\nMüller Greiner Diederichsen \n\n Pauge Zoll","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2004/VI_ZR_160-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-02-15/vi-zr-160-04","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":6},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 254","ref_norm":"254","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 255","ref_norm":"255","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 273","ref_norm":"273","n":1},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 229 § 8","ref_norm":"229-8","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 287","ref_norm":"287","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 144","ref_norm":"144","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2004/VI_ZR_160-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2004/VI_ZR_160-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-02-15/vi-zr-160-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2004/VI_ZR_160-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:24:30.542892+00:00"}}