{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VI_ZS/2004/VI_ZR_137-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VI. Zivilsenat","decided":"2005-09-13","aktenzeichen":"VI ZR 137/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 13. September 2005 Böhringer-Mangold, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle GVG § 21 f Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 a) Verhinderung des Vorsitzenden im Sinne des § 21 f Abs. 2 Satz 1 GVG ist nur eine vorübergehende Verhinderung. Unzulässig ist deshalb die dauernde oder für eine unabsehbare Zeit erfolgende Vertretung des ordentlichen Vorsitzenden. b) Wann aus der vorübergehenden Verhinderung bei längerer Erkrankung eine dau- ernde wird, ist eine unter Berücksichtigung des Zwecks von § 21 f Abs. 1 GVG zu beantwortende Frage des Einzelfalls. Jedenfalls dann, wenn der ordentliche Vor- sitzende über ein ganzes Geschäftsjahr wegen Krankheit dienstunfähig war, hat das Präsidium vor der Aufstellung des Geschäftsverteilungsplans für das nächste Geschäftsjahr die ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten zu nutzen, um die Frage nach der voraussichtlichen Fortdauer der Verhinderung zu klären. Kann hiernach nicht mit einer Wiederherstellung der Dienstfähigkeit in absehbarer Zeit gerechnet werden, muss das Präsidium von einer dauernden Verhinderung aus- gehen und dies bei der Aufstellung des Geschäftsverteilungsplans für das nächste Geschäftsjahr berücksichtigen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVI ZR 137/04 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \nBGHZ: \nBGHR: \n\nja \nja \nja \n\nVerkündet am: \n13. September 2005 \nBöhringer-Mangold, \nJustizhauptsekretärin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nGVG § 21 f Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 \n\na) Verhinderung des Vorsitzenden im Sinne des § 21 f Abs. 2 Satz 1 GVG ist nur \neine vorübergehende Verhinderung. Unzulässig ist deshalb die dauernde oder für \neine unabsehbare Zeit erfolgende Vertretung des ordentlichen Vorsitzenden. \n\nb) Wann aus der vorübergehenden Verhinderung bei längerer Erkrankung eine dau-\nernde wird, ist eine unter Berücksichtigung des Zwecks von § 21 f Abs. 1 GVG zu \nbeantwortende Frage des Einzelfalls. Jedenfalls dann, wenn der ordentliche Vor-\nsitzende über ein ganzes Geschäftsjahr wegen Krankheit dienstunfähig war, hat \ndas Präsidium vor der Aufstellung des Geschäftsverteilungsplans für das nächste \nGeschäftsjahr die ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten zu nutzen, um die \nFrage nach der voraussichtlichen Fortdauer der Verhinderung zu klären. Kann \nhiernach nicht mit einer Wiederherstellung der Dienstfähigkeit in absehbarer Zeit \ngerechnet werden, muss das Präsidium von einer dauernden Verhinderung aus-\ngehen und dies bei der Aufstellung des Geschäftsverteilungsplans für das nächste \nGeschäftsjahr berücksichtigen. \n\nBGH, Urteil vom 13. September 2005 - VI ZR 137/04 - OLG Frankfurt a.M. \n LG Frankfurt a.M. \n\nDer VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 13. September 2005 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller und die Richter \n\nDr. Greiner, Wellner, Pauge und Stöhr \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 16. Zivilsenats \n\ndes Oberlandesgerichts Frankfurt a.M. vom 29. April 2004 aufge-\n\nhoben, soweit es über die Klage entschieden hat. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung \n\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens \n\nmit Ausnahme der Gerichtskosten, von deren Erhebung abgese-\n\nhen wird, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDie Klägerin verlangt von der Beklagten Rückzahlung von \n\n70 Millionen DM, die sie an die Beklagte als Entschädigung für verlorene Aktien \n\nauf der Grundlage des Wertpapierbereinigungsschlussgesetzes gezahlt hat. Sie \n\nbehauptet, die Beklagte habe den der Auszahlung zugrundeliegenden Be-\n\nschluss des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 18. Dezember 1989 durch Täu-\n\nschung des Gerichts erschlichen. \n\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat \n\nihr auf die Berufung der Klägerin stattgegeben und die Revision zugelassen, mit \n\nder die Beklagte ihren Antrag auf Klageabweisung weiterverfolgt. Soweit das \n\nBerufungsgericht eine Widerklage abgewiesen hat, nimmt die Beklagte das Ur-\n\nteil hin. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n1. Die von der Revision erhobene Rüge, das Berufungsgericht sei nicht \n\nvorschriftsmäßig besetzt gewesen (§ 547 Nr. 1 ZPO), hat Erfolg. \n\na) Vorsitzender des als Berufungsgericht entscheidenden 16. Zivilsenats \n\ndes Oberlandesgerichts Frankfurt am Main war nach dem Geschäftsvertei-\n\nlungsplan für das Jahr 2004 - wie auch schon in den Jahren zuvor - Vorsitzen-\n\nder Richter am Oberlandesgericht B.. Als Vertreter des Vorsitzenden war Rich-\n\nter am Oberlandesgericht S. bestimmt. Gemäß Lit. C Ziff. 1 des Geschäftsver-\n\nteilungsplans richtete sich die Vertretung der Vorsitzenden der Senate nach \n\n§ 21 f Abs. 2 GVG. B. war seit Juli 2002 bis zu seinem Tod im April 2004 ohne \n\nUnterbrechung dienstunfähig erkrankt. Das Präsidium des Oberlandesgerichts \n\nhatte deshalb dem 16. Zivilsenat mit Wirkung vom 5. Juni 2003 eine Richterin \n\nmit halber Arbeitskraft zugewiesen. Der Änderungsbeschluss zur Geschäftsver-\n\nteilung des Oberlandesgerichts für das Geschäftsjahr 2003 vom 5. Juni 2003 \n\nstellte hierzu einleitend fest: \"Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht B. ist \n\nnoch immer auf unabsehbare Zeit erkrankt, so dass sich die Notwendigkeit der \n\nVertretung im Vorsitz des Senats durch Richter am Oberlandesgericht S. auch \n\nweiterhin stellt\". Auf Anfrage des Prozessbevollmächtigten der Beklagten ant-\n\nwortete die Präsidentin des Oberlandesgerichts mit Schreiben vom \n\n1. September 2004, dass sich aus den beigezogenen Personalakten des Vor-\n\nsitzenden Richters am Oberlandesgericht B. nichts Näheres über Art und Ver-\n\nlauf seiner Erkrankung ergebe. Die Dienstunfähigkeitsanzeigen und -atteste \n\nenthielten keine näheren Informationen. Auch dem Präsidium sei nur bekannt \n\ngewesen, dass B. wegen einer schweren Krankheit auf unabsehbare Zeit \n\ndienstunfähig gewesen sei. In zwei weiteren Schreiben teilte die Präsidentin \n\ndes Oberlandesgerichts mit, soweit dies möglich gewesen sei, seien Informati-\n\nonen über den Gesundheitszustand von Herrn B. eingeholt und an das Präsidi-\n\num weitergegeben worden. Lange Zeit habe Hoffnung auf eine Besserung des \n\nKrankheitsbildes bestanden. Weiteres hat sie dem Prozessbevollmächtigten der \n\nBeklagten nicht bekannt gegeben. Die vom erkennenden Senat eingeholte amt-\n\nliche Auskunft der Präsidentin des Oberlandesgerichts vom 31. Mai 2005 ent-\n\nhält gleichfalls keine näheren Angaben zur Krankheit des B. oder deren Verlauf. \n\nAuf das Schreiben vom 31. Mai 2005 wird wegen der Einzelheiten Bezug ge-\n\nnommen. \n\nb) Die Aufgaben des Vorsitzenden des 16. Zivilsenats des Oberlandes-\n\ngerichts sind nach dem Vortrag der Parteien und der Auskunft der Präsidentin \n\ndes Oberlandesgerichts über einen Zeitraum von deutlich mehr als einem Ge-\n\nschäftsjahr (Juli 2002 bis April 2004) durch den geschäftsplanmäßig bestellten \n\nVertreter wahrgenommen worden. Im Zeitpunkt der maßgeblichen, dem ange-\n\nfochtenen Urteil zugrundeliegenden mündlichen Verhandlung vom 11. März \n\n2004 war das Berufungsgericht ohne ordentlichen Vorsitzenden. \n\naa) Gemäß § 21 f Abs. 1 GVG führen den Vorsitz in den Spruchkörpern \n\nbei den Oberlandesgerichten neben den Präsidenten die Vorsitzenden Richter. \n\nAusschließlich bei Verhinderung des Vorsitzenden führt stellvertretend nach \n\n§ 21 f Abs. 2 Satz 1 GVG das vom Präsidium bestimmte Mitglied des Spruch-\n\nkörpers den Vorsitz. Unter Verhinderung im Sinne dieser Vorschrift ist jedoch \n\nlediglich eine vorübergehende Abhaltung von der Ausübung des Vorsitzes zu \n\nverstehen. Unzulässig ist demgegenüber die dauernde oder für eine unabseh-\n\nbare Zeit erfolgende Vertretung des ordentlichen Vorsitzenden (st. Rspr., vgl. \n\nBGHZ 16, 254, 256; 37, 210, 214; 95, 246 f.; BGHSt 21, 131, 133; BGH, Urteile \n\nvom 13. Dezember 1960 - 5 StR 488/60 - Umdr. S. 4; vom 28. Mai 1974 \n\n- 4 StR 37/74 - NJW 1974, 1572, 1573; \n\nvom 27. September 1988 \n\n- 1 StR 187/88 - NJW 1989, 843, 844; BFHE 155, 470, 471; BVerwG, Urteil vom \n\n25. Juli 1985 - 3 C 4/85 - NJW 1986, 1366, 1367; Beschluss vom 11. Juli 2001 \n\n- 1 DB 20/01 - NJW 2001, 3493, 3494; vgl. bereits RGZ 119, 280, 282 f.; eben-\n\nso Kissel/Mayer, GVG, 4. Aufl., § 59 Rdn. 7; MünchKomm-ZPO/Wolf, 2. Aufl., \n\n§ 59 GVG Rdn. 9; Zöller/Gummer, ZPO, 25. Aufl., § 21 f GVG Rdn. 5; § 21 e \n\nGVG Rdn. 39). Eine solche dauernde \"Verhinderung\" erfordert gegebenenfalls \n\neine Berücksichtigung im Geschäftsverteilungsplan des laufenden Geschäfts-\n\njahrs (vgl. § 21 e Abs. 3 Satz 1 GVG). \n\nbb) In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs besteht Einigkeit dar-\n\nüber, dass die Frage, ob die Verhinderung des Vorsitzenden vorübergehend \n\noder dauernd ist, nicht losgelöst von dem Grund der Verhinderung beantwortet \n\nwerden kann. Für den Fall der Erkrankung gilt, dass eine nur vorübergehende \n\nVerhinderung anzunehmen ist, wenn nach menschlicher Voraussicht mit einer \n\nbaldigen Wiederherstellung der Gesundheit gerechnet werden kann (vgl. \n\nBGHZ 16, 254, 256; Kissel/Mayer, aaO, § 59 Rdn. 7; Zöller/Gummer, aaO, \n\n§ 21 e GVG Rdn. 39 a), nach den ärztlichen Auskünften zu erwarten ist, dass \n\nder erkrankte Vorsitzende in absehbarer, nicht zu ferner Zeit seine Dienstge-\n\nschäfte wieder aufnehmen kann (vgl. BGH, Urteil vom 13. Dezember 1960 \n\n- 5 StR 488/60 - Umdr. S. 5) oder im Zeitpunkt der Feststellung des Vertre-\n\ntungsfalls die Rückkehr des Erkrankten erwartet werden konnte (vgl. BGH, Ur-\n\nteil vom 27. September 1988 - 1 StR 187/88 - aaO, 844; vgl. auch Münch-\n\nKomm-ZPO/Wolf, aaO, § 21 f GVG Rdn. 4; Stein/Jonas/Grunsky, ZPO, \n\n21. Aufl., § 551 Rdn. 4). Allerdings wird bei einer Erkrankung eine gewisse Un-\n\nsicherheit über die Dauer der Verhinderung hinzunehmen sein, weil der Verlauf \n\nund die Dauer einer Krankheit nur in beschränktem Umfang durch ärztliche o-\n\nder sonstige menschliche Maßnahmen beeinflusst werden können und weil kei-\n\nne Gefahr besteht, dass die Dauer der Verhinderung von menschlichen Ent-\n\nscheidungen abhängig gemacht wird, die die Belange der Rechtspflege nicht \n\ngenügend berücksichtigen (vgl. BGH, BGHZ 16, 254, 256 und Urteile vom \n\n13. Dezember 1960 - 5 StR 488/60 - Umdr. S. 4 f.; vom 27. September 1988 \n\n- 1 StR 187/88 - aaO; Kissel/Mayer, aaO; Löwe-Rosenberg/Breidling, StPO, \n\n25. Aufl., § 21 f GVG Rdn. 25). Deshalb wird eine Erkrankung auch bei längerer \n\nDauer zunächst als vorübergehende Verhinderung angesehen, da das Ende \n\nvorausschauend meist nicht, insbesondere in der Regel nicht für den für etwai-\n\nge Maßnahmen zuständigen Dienstvorgesetzten \n\nfeststellbar \n\nist \n\n(BGH, \n\nBGHSt 21, 131, 133; Urteil vom 28. Mai 1974 - 4 StR 37/74 -; Urteil vom \n\n27. September 1988 - 1 StR 187/88 - beide aaO; Löwe-Rosenberg/Breidling, \n\naaO, § 21 f GVG Rdn. 25; Zöller/Gummer, aaO). \n\ncc) Wann aus einer vorübergehenden Verhinderung bei längerer Erkran-\n\nkung eine dauernde Verhinderung wird, ist eine unter Berücksichtigung des \n\nZwecks von § 21 f Abs. 1 GVG zu beantwortende Frage des Einzelfalls. Der \n\nBegriff der dauernden oder vorübergehenden Verhinderung ist zwar rechtlicher \n\nNatur und unterliegt daher der Nachprüfung des Revisionsgerichts. Es hängt \n\njedoch immer von der Würdigung der tatsächlichen Umstände des Einzelfalls \n\nab, ob dieser Rechtsbegriff ausgefüllt ist (vgl. BGH, Urteil vom 13. Dezember \n\n1960 - 5 StR 488/60). Das Bundesverwaltungsgericht hat einen Fall dauernder \n\nVerhinderung bejaht, wenn bei länger dauernder Erkrankung des ordentlichen \n\nVorsitzenden eines Spruchkörpers abzusehen ist, dass dieser den Vorsitz nicht \n\nwieder übernehmen werden wird, und seine demnächst zu erwartende dauern-\n\nde Verhinderung durch seinen Antrag auf Versetzung in den Ruhestand bestä-\n\ntigt wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juli 1985 - 3 C 4/85 - aaO; vgl. auch \n\nZöller/Gummer, aaO, § 21 e GVG Rdn. 39 b). Häufig werden dem Präsidium \n\nsolche konkreten Anhaltspunkte für eine Beurteilung zunächst nicht zur Verfü-\n\ngung stehen. Auch bei schweren längeren Krankheiten wird es oft so sein, dass \n\nals Information über Art und Dauer der Erkrankung lediglich jeweils für einzelne \n\nZeitabschnitte geltende Dienstunfähigkeitsbescheinigungen und Atteste vorge-\n\nlegt werden, die keine Angaben über die Art der Erkrankung enthalten und über \n\nderen Dauer eine gesicherte Prognose nicht zulassen. Es liegt indes auf der \n\nHand, dass in einem solchen Fall die Frage, ob und wann die vorübergehende \n\nVerhinderung in eine dauernde übergeht, nicht unbegrenzte Zeit in der Schwe-\n\nbe bleiben kann (vgl. Löwe-Rosenberg/Breidling, aaO, § 21 f GVG Rdn. 19). \n\nDies würde Sinn und Zweck des § 21 f Abs. 1 GVG, im Rahmen des Möglichen \n\neine zusätzliche Gewähr für die Güte und Stetigkeit der Rechtsprechung inner-\n\nhalb der Spruchkörper zu schaffen, widersprechen. Hierfür ist es erforderlich, \n\ndass der ordentliche Vorsitzende auch tatsächlich in der Lage ist, einen rich-\n\ntunggebenden Einfluss auf die Rechtsprechung des Spruchkörpers auszuüben, \n\ninsbesondere die Kontinuität der Rechtsprechung zu gewährleisten (vgl. \n\nBGHZ [GS] 37, 210 ff.). Maßgebend ist daher in der Regel, ob im Fall einer Er-\n\nkrankung des Vorsitzenden nach menschlicher Voraussicht in absehbarer Zeit \n\nmit der Wiederherstellung der Gesundheit gerechnet werden kann (vgl. BGH, \n\nBGHZ 16, 256 und Urteil vom 13. Dezember 1960 - 5 StR 488/60 -). Auf die \n\nKlärung dieser Frage wird das Präsidium erforderlichenfalls bei längerer Dauer \n\nder Erkrankung vor einer Beschlussfassung hinzuwirken haben. \n\n2. Im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Oberlandesgericht \n\nlag nach diesen Grundsätzen ein Fall zulässiger Vertretung nicht vor, wobei der \n\nSachverhalt nicht zu einer abschließenden Entscheidung nötigt, ob und wann \n\ndas Präsidium bei längerer Krankheit mit nicht prognostizierbarem Ende bereits \n\nwährend des laufenden Geschäftsjahrs Maßnahmen nach § 21 e Abs. 3 GVG \n\nergreifen und einen anderen ständigen Vorsitzenden bestellen muss (vgl. BGH, \n\nBGHZ 95, 246 f.; Urteil vom 27. September 1988 - 1 StR 187/88 - aaO; KK-\n\nStPO/Diemer, 5. Aufl., § 21 f GVG Rdn. 3; Kissel/Mayer, aaO, § 21 f Rdn. 2; \n\n§ 59 Rdn. 7; Löwe-Rosenberg/Breidling, aaO, § 21 e GVG Rdn. 16, § 21 f GVG \n\nRdn. 19; MünchKomm-ZPO/Wolf, aaO, § 21 f GVG Rdn. 4 und 6; \n\nZöller/Gummer, aaO, § 21 f GVG Rdn. 5). Jedenfalls dann, wenn der ge-\n\nschäftsplanmäßige Vorsitzende - wie hier - während eines ganzen Geschäfts-\n\njahrs krankheitsbedingt verhindert war, muss das Präsidium vor der Aufstellung \n\ndes Geschäftsverteilungsplans für das nächste Geschäftsjahr die ihm zur Ver-\n\nfügung stehenden Möglichkeiten nutzen, um die Frage nach der voraussichtli-\n\nchen Fortdauer der Verhinderung zu klären (vgl. auch BGH, BGHZ 16, 254, \n\n258 f. und Urteil vom 13. Dezember 1960 - 5 StR 488/60 - Umdr. S. 4, 6). Kann \n\nhiernach nicht mit einer Wiederherstellung der Dienstfähigkeit in absehbarer \n\nZeit gerechnet werden, muss das Präsidium in einem solchen Fall von einer \n\ndauernden Verhinderung ausgehen und dies bei der Aufstellung des Ge-\n\nschäftsverteilungsplans für das nächste Geschäftsjahr berücksichtigen (vgl. \n\nBVerwG, Urteil vom 25. Juli 1985 - 3 C 4/85 - aaO). \n\nDas Präsidium ist im hier zu entscheidenden Fall im Beschluss über den \n\nGeschäftsverteilungsplan 2003 ohne erkennbare Anhaltspunkte etwa in ärztli-\n\nchen Auskünften zunächst von einer nur vorübergehenden Verhinderung des \n\nVorsitzenden Richters B. ausgegangen, obwohl dieser bei der Beschlussfas-\n\nsung schon seit Juli 2002 dienstunfähig war. In seinem Beschluss vom 5. Juni \n\n2003 ist es dann wiederum ohne nachvollziehbare Kenntnisse über die Erkran-\n\nkung und ihre voraussichtliche Dauer im Einzelfall von einer \"immer noch\" ge-\n\ngebenen Verhinderung \"auf unabsehbare Zeit\" ausgegangen. Bei Aufstellung \n\ndes Geschäftsverteilungsplans für das Jahr 2004 am 17. Dezember 2003 \n\nschließlich war B. bereits seit etwa eineinhalb Jahren wegen Krankheit dienst-\n\nunfähig. Nach der vom erkennenden Senat eingeholten amtlichen Auskunft der \n\nPräsidentin des Oberlandesgerichts, welche den Vortrag der Beklagten bestä-\n\ntigt, waren dem Präsidium des Oberlandesgerichts auch bei dieser Beschluss-\n\nfassung keine tatsächlichen Umstände der Erkrankung bekannt, nach denen in \n\nabsehbarer Zeit mit einer Wiederaufnahme der Dienstgeschäfte durch B. zu \n\nrechnen gewesen wäre. Dass B. im April 2004 verstarb, weist im Gegenteil dar-\n\nauf hin, dass mit einer alsbaldigen Wiederherstellung seiner Dienstfähigkeit \n\nzum damaligen Zeitpunkt nicht zu rechnen war. Das Präsidium hat B. dennoch \n\nerneut zum Vorsitzenden des 16. Zivilsenats auch für das Geschäftsjahr 2004 \n\nbestimmt, obwohl er nach den erwähnten Grundsätzen der Rechtsprechung \n\ndauernd verhindert war. Hiernach war der 16. Zivilsenat des Oberlandesge-\n\nrichts Frankfurt bei der Entscheidung über die Berufung der Klägerin nicht vor-\n\nschriftsmäßig besetzt (§ 547 Nr. 1 ZPO, § 21 f Abs. 1 GVG). \n\nDas Berufungsurteil ist daher ohne Sachprüfung im Umfang der Anfech-\n\ntung aufzuheben (§ 562 Abs. 2 ZPO). \n\n3. Die Parteien werden Gelegenheit haben, in der neu eröffneten Beru-\n\nfungsverhandlung dem Berufungsgericht ihre im Revisionsverfahren vorge-\n\nbrachten Einwände erneut vorzutragen. Im Hinblick auf die vom Berufungsge-\n\nricht zur Begründung der Revisionszulassung aufgeworfenen Rechtsfragen \n\nweist der erkennende Senat jedoch für den Fall, dass das Berufungsgericht er-\n\nneut zu einer Haftung der Beklagten gelangen sollte, vorsorglich auf Folgendes \n\nhin: \n\na) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann demje-\n\nnigen, der einen Vermögensschaden erlitten hat, weil ein anderer unter Irrefüh-\n\nrung des Gerichts arglistig eine unrichtige Entscheidung gegen ihn erschlichen \n\nhat, ungeachtet deren Rechtskraft unter strengen Voraussetzungen ein An-\n\nspruch auf Schadensersatz nach § 826 BGB zustehen. Die Rechtskraft muss \n\ndann zurücktreten, wenn ihre Ausnutzung mit dem Gerechtigkeitsgedanken \n\nschlechthin unvereinbar wäre \n\n(Senatsurteile vom 15. Dezember 1964 \n\n- VI ZR 214/63 - WM 1965, 277, 278 und vom 15. November 1994 \n\n- VI ZR 2/94 - VersR 1995, 228, 229; ebenso BGHZ 40, 130, 132 f.; 50, 115, \n\n117; 101, 380, 383 f.; für das Wertpapierbereinigungsverfahren vgl. BGH, Urteil \n\nvom 27. Juni 1968 - II ZR 29/67 - WM 1968, 969, 970). \n\nDieser Schadensersatzanspruch kann gegenüber rechtskräftigen Zivilur-\n\nteilen, aber auch gegenüber Urteilen der Arbeits- und Sozialgerichte geltend \n\ngemacht werden (vgl. BSGE 60, 251, 253 m.w.N. und BAGE 10, 88, 98 f.; \n\nWalker in: 50 Jahre Bundesgerichtshof, Band III, S. 367, 373; zur Anwendung \n\nauf andere der Rechtskraft fähige Titel vgl. die Nachweise bei MünchKomm-\n\nBGB/Wagner, 4. Aufl., § 826 Rdn. 137; Soergel/Hönn/Dönneweg, BGB, \n\n12. Aufl., § 826 Rdn. 238 f.; Staudinger/Oechsler, BGB, 13. Bearbeitung, § 826 \n\nRdn. 541 f.). Gründe dafür, dass anderes zu gelten hätte, wenn sich der An-\n\nspruch aus § 826 BGB - wie im Streitfall - gegen ein Urteil richtet, das ein er-\n\nfolgreiches Wiederaufnahmeverfahren abschließt, sind nicht ersichtlich. Die \n\nneue Hauptsacheentscheidung tritt an die Stelle der aufgehobenen. Für ihre \n\nRechtskraft gelten die allgemeinen Regeln (vgl. Stein/Jonas/Grunsky, aaO, \n\n§ 590 Rdn. 10 und 12; Zöller/Greger, aaO, vor § 578 Rdn. 26). Zudem hat der \n\nSchadensersatzanspruch seine Grundlage, auch soweit damit die Rechtskraft-\n\nwirkung einer gerichtlichen Entscheidung überwunden werden soll, im materiel-\n\nlen Recht. Die auf § 826 BGB gestützte Klage stellt (im Gegensatz etwa zur \n\nRestitutionsklage des Wiederaufnahmeverfahrens) den Bestand der gerichtli-\n\nchen Entscheidung nicht in Frage. Sie ist vielmehr darauf gerichtet, die hier-\n\ndurch verursachte Einbuße im Wege des Schadensersatzes auszugleichen, \n\nwobei zur Erreichung dieses Zweckes die (materielle) Rechtskraft der Entschei-\n\ndung zurücktreten muss. Die Klage aus § 826 BGB ist daher kein \"außerordent-\n\nlicher Rechtsbehelf\" gegen eine gerichtliche Entscheidung, sondern die Anwen-\n\ndung materiellen Zivilrechts (vgl. Senatsurteil vom 15. November 1994 \n\n- VI ZR 2/94 - aaO, 230; vgl. auch BGHZ 50, 115, 118 m.w.N.; RGZ 46, 75, \n\n79 f.). Dessen Anwendung ist unabhängig von dem prozessualen Verfahren, in \n\ndem das Urteil gefällt wird, dessen Rechtskraft durchbrochen werden soll. \n\nb) Der erkennende Senat hat auch keine durchgreifenden Bedenken da-\n\ngegen, dass im Vorprozess im Rahmen einer Schriftvergleichung als echt be-\n\nrücksichtigte Vergleichsunterschriften aufgrund der im Schadensersatzprozess \n\naufgestellten Behauptung ihrer Verfälschung erneut auf ihre Echtheit hin über-\n\nprüft werden, sofern hierfür nach Lage des Falles Veranlassung besteht. \n\naa) Das Gericht des Schadensersatzprozesses gemäß § 826 BGB ist \n\ngrundsätzlich berechtigt und verpflichtet, im Vorprozess getroffene Feststellun-\n\ngen nachzuprüfen. Hierbei darf es auch die Echtheit oder Unechtheit einer Ur-\n\nkunde abweichend beurteilen. Die Revision weist zwar zu Recht auf die beson-\n\nderen Anforderungen an die Darlegungslast des Klägers bei einer Klage auf \n\nSchadensersatz wegen sittenwidriger vorsätzlicher Erschleichung eines rechts-\n\nkräftigen Urteils hin (vgl. BGH, BGHZ 40, 130, 133 f.; 50, 115, 122 f. und Urteile \n\nvom 19. Juni 1964 - V ZR 37/63 - NJW 1964, 1672, 1673; vom 23. Januar 1974 \n\n- VIII ZR 131/72 - NJW 1974, 557; Baumgärtel/Strieder, Handbuch der Beweis-\n\nlast, 2. Aufl., § 826 Rdn. 8 f.; MünchKomm-BGB/Wagner, aaO, Rdn. 130; \n\nMünchKomm-ZPO/Gottwald, aaO, § 322 Rdn. 215; Staudinger/Oechsler, aaO, \n\nRdn. 492). Die Anwendung des § 826 BGB auf rechtskräftige Titel muss auf \n\nbesonders schwerwiegende, eng begrenzte Ausnahmefälle beschränkt bleiben, \n\nweil jede Ausdehnung das Institut der Rechtskraft aushöhlen, die Rechtssicher-\n\nheit beeinträchtigen und den Eintritt des Rechtsfriedens in untragbarer Weise in \n\nFrage stellen würde (vgl. Senatsurteil BGHZ 103, 44, 46; sowie BGHZ 101, \n\n380, 383 f. m. umfangr. Nachw.; 112, 54, 58). Andernfalls würde ein Anreiz ge-\n\nschaffen, rechtskräftig entschiedene Prozesse im Wege einer Klage auf Unter-\n\nlassung der Zwangsvollstreckung und Herausgabe des Titels neu aufzurollen \n\n(vgl. zu diesem Gesichtspunkt Senatsurteil BGHZ 103, 44, 50 sowie BGHZ 40, \n\n130, 134 f.; 112, 54, 58; Stein/Jonas/Leipold, aaO, § 322 Rdn. 273). Ist der Klä-\n\nger indes seiner Darlegungslast nachgekommen, steht der Weg für eine Über-\n\nprüfung der Feststellungen des Vorprozesses durch das Gericht des Scha-\n\ndensersatzprozesses offen. Denn das Gericht hat im Falle der sittenwidrigen \n\nHerbeiführung des Titels unter anderem zu prüfen, ob das Urteil im Vorprozess \n\nauf einer wahrheitswidrigen Sachverhaltsschilderung oder verfälschten Be-\n\nweismitteln und hier insbesondere auf verfälschten Urkunden beruht (vgl. Se-\n\nnatsurteil vom 30. September 1969 - VI ZR 54/68 - VersR 1969, 1045 f.; RG, \n\nHRR 1935 Nr. 665; BGB-RGRK/Steffen, 12. Aufl., 1989, § 826 Rdn. 76 m.w.N.; \n\nSoergel/Hönn/Dönneweg, aaO, Rdn. 118; MünchKomm-BGB/Wagner, aaO, \n\nRdn. 131; MünchKomm-ZPO/Gottwald, \n\naaO, Rdn. 213; MünchKomm-\n\nZPO/Braun, aaO, vor § 578 Rdn. 12; Staudinger/Oechsler, aaO, Rdn. 498). Zu \n\ndiesem Zweck dürfen und müssen die den Feststellungen des Vorprozesses \n\nzugrundeliegenden Beweismittel und Beweisergebnisse neu gewürdigt werden. \n\nSo kann etwa die Aussage eines Zeugen, auf die sich das Gericht des Vorpro-\n\nzesses gestützt hat, nunmehr als falsch gewertet werden. Urkunden, die im \n\nVorprozess als Original vorgelegt und behandelt wurden, dürfen als im Beweis-\n\nwert erheblich geminderte Abschriften oder Rekonstruktionen erkannt werden. \n\nEine im Vorprozess beweiserhebliche Urkunde kann auf ihre Richtigkeit hin ü-\n\nberprüft und ihre Verfälschung festgestellt werden (vgl. BGH, BGHZ 50, 115, \n\n124 und Urteile vom 20. März 1957 - IV ZR 235/56 - LM Nr. 7 zu § 826 \n\n(Fa) BGB; vom 27. Juni 1968 - II ZR 29/67 - aaO, 971; RGZ 46, 75, 79; \n\nBSGE 60, 251, 256 f.; vgl. \n\nferner BAG, Urteil vom 27. Januar 1970 \n\n- 1 AZR 198/69 - AP Nr. 14 zu § 826 BGB). \n\nbb) Der Überprüfung der Vergleichsunterschriften steht auch nicht die \n\nGeständnisfiktion der §§ 439 Abs. 3, 288 ZPO entgegen. Die Echtheit der unter \n\neine Privaturkunde gesetzten Namensunterschrift unterliegt der freien Beweis-\n\nwürdigung des Gerichts (§ 440 Abs. 1 ZPO; MünchKomm-ZPO/Schreiber, aaO \n\n§ 440 Rdn. 2 m.w.N.). Erklärt sich allerdings der Prozessgegner nicht zur Echt-\n\nheit der Namensunterschrift, gilt deren Echtheit mit der Wirkung eines Geständ-\n\nnisses als anerkannt (§§ 439 Abs. 2 und 3, 288 ZPO). Diese Regeln gelten \n\nauch für die im Rahmen einer Schriftvergleichung im Sinne des § 441 ZPO zu \n\nverwendenden Vergleichsunterschriften (MünchKomm-ZPO/Schreiber, aaO, \n\n§ 441 Rdn. 6; Stein/Jonas/Leipold, aaO, § 441 Rdn. 3). Die Wirkung eines ge-\n\nrichtlichen Geständnisses beschränkt sich aber auf den Prozess, in dem es ab-\n\ngegeben wurde (vgl. BGH, Urteil vom 15. März 2004 - II ZR 136/02 - NJW-\n\nRR 2004, 1001 m.w.N.; BAG, Urteil vom 9. Februar 1995 - 2 AZR 389/94 - \n\nNJW 1996, 1299, 1230; MünchKomm-ZPO/Prütting, aaO, § 288 Rdn. 33; \n\nStein/Jonas/Leipold, aaO, § 288 Rdn. 13, 20), hier also auf den Vorprozess. Für \n\nden Schadensersatzprozess nach § 826 BGB gilt die Beschränkung des Rechts \n\nauf freie Beweiswürdigung daher nicht. \n\n4. Der Senat hat von der Möglichkeit des § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG \n\nGebrauch gemacht. \n\nMüller Greiner Wellner \n\n Pauge Stöhr","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2004/VI_ZR_137-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-09-13/vi-zr-137-04","cited_norms":[{"jurabk":"GVG","ref":"§ 21f","ref_norm":"21f","n":17},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 826","ref_norm":"826","n":8},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 21e","ref_norm":"21e","n":6},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 288","ref_norm":"288","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 439","ref_norm":"439","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 547","ref_norm":"547","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 562","ref_norm":"562","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 440","ref_norm":"440","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 441","ref_norm":"441","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 59","ref_norm":"59","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2004/VI_ZR_137-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2004/VI_ZR_137-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-09-13/vi-zr-137-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2004/VI_ZR_137-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 17:01:41.979375+00:00"}}