{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VI_ZS/2004/VI_ZR_135-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VI. Zivilsenat","decided":"2006-01-31","aktenzeichen":"VI ZR 135/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 31. Januar 2006 Holmes, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BGB § 249 A Wird im Arzthaftungsprozess der Ersatz von Unterhalt für ein Kind verlangt, weil we- gen eines ärztlichen Fehlers ein Schwangerschaftsabbruch aus medizinischer Indika- tion unterblieben sei, so erfordert die Prüfung der Voraussetzungen einer solchen Indikation die Prognose, ob aus damaliger Sicht von einer Gefährdung der Mutter im Sinne des § 218a Abs. 2 StGB auszugehen war und diese Gefahr nicht auf andere, für die Mutter zumutbare Weise hätte abgewendet werden können. Bei Vorliegen dieser Voraussetzungen bedarf es keiner zusätzlichen Abwägung, die an den Grad der (zu erwartenden) Behinderung des Kindes und dessen Entwicklung nach der Geburt anknüpft.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVI ZR 135/04 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nVerkündet am: \n31. Januar 2006 \nHolmes, \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nBGB § 249 A \n\nWird im Arzthaftungsprozess der Ersatz von Unterhalt für ein Kind verlangt, weil we-\n\ngen eines ärztlichen Fehlers ein Schwangerschaftsabbruch aus medizinischer Indika-\n\ntion unterblieben sei, so erfordert die Prüfung der Voraussetzungen einer solchen \n\nIndikation die Prognose, ob aus damaliger Sicht von einer Gefährdung der Mutter im \n\nSinne des § 218a Abs. 2 StGB auszugehen war und diese Gefahr nicht auf andere, \n\nfür die Mutter zumutbare Weise hätte abgewendet werden können. \n\nBei Vorliegen dieser Voraussetzungen bedarf es keiner zusätzlichen Abwägung, die \n\nan den Grad der (zu erwartenden) Behinderung des Kindes und dessen Entwicklung \n\nnach der Geburt anknüpft. \n\nBGH, Urteil vom 31. Januar 2006 - VI ZR 135/04 - OLG Hamm \n\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n\n LG Paderborn \n\nDer VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 31. Januar 2006 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller, den Richter Wellner, \n\ndie Richterin Diederichsen und die Richter Stöhr und Zoll \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Kläger wird das Urteil des 3. Zivilsenats des \n\nOberlandesgerichts Hamm vom 29. März 2004 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-\n\nricht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\n2 \n\nDie klagenden Eheleute sind die Eltern des Kindes Melissa. Dieses \n\nwurde am 31. Oktober 1998 mit einem offenen Rücken (Spina bifida) gebo-\n\nren. Es hat eine beiderseitige Hüftdysplasie, ist vom Knie abwärts quer-\n\nschnittgelähmt und leidet an Inkontinenz. \n\nDie Kläger nehmen den beklagten Frauenarzt auf Ersatz des Unter-\n\nhalts für ihre Tochter in Anspruch, weil er während der von ihm durchge-\n\nführten Schwangerschaftsbetreuung die Fehlbildung ihres Kindes pflicht-\n\nwidrig nicht erkannt und nicht auf weiter gehende Diagnostikmöglichkeiten \n\nhingewiesen habe. Sie machen geltend, sie hätten sich bei Kenntnis der \n\nBehinderung für einen (rechtlich zulässigen) Schwangerschaftsabbruch \n\nentschieden; die Voraussetzungen des § 218a Abs. 2 StGB hätten vorgele-\n\ngen, da angesichts der zu erwartenden Behinderung des Kindes eine \n\nschwerwiegende Beeinträchtigung des seelischen Gesundheitszustandes \n\nder Klägerin zu befürchten gewesen wäre. \n\n3 \n\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die \n\nBerufung der Kläger zurückgewiesen. Dagegen richtet sich deren vom erken-\n\nnenden Senat zugelassene Revision. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. \n\n4 \n\nDas Berufungsgericht hat ausgeführt: Das Landgericht habe im Ergebnis \n\nzu Recht einen Schadensersatzanspruch der Kläger auf Ersatz des Unterhalts-\n\nbedarfs ihrer Tochter verneint. Zwar könne das auf einem ärztlichen Behand-\n\nlungsfehler beruhende Unterbleiben eines nach den Grundsätzen der medizini-\n\nschen Indikation gemäß § 218a Abs. 2 StGB rechtmäßigen Schwangerschafts-\n\nabbruchs die Pflicht des Arztes auslösen, den Eltern den Unterhaltsaufwand für \n\nein Kind zu ersetzen, das mit schweren Behinderungen zur Welt komme. Auf-\n\ngrund des zwischen der Klägerin und dem Beklagten geschlossenen Vertrages \n\nüber die Schwangerschaftsbetreuung, in dessen Schutzbereich auch der Kläger \n\neinbezogen gewesen sei, sei auch die Verpflichtung des Beklagten zur Beratung \n\nder Kindeseltern über erkennbare Gefahren einer Schädigung der Leibesfrucht \n\nmit umfasst gewesen. \n\n5 \n\nEs stehe nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme auch fest, dass dem \n\nBeklagten hier eine schuldhafte Verletzung seiner Pflichten vorzuwerfen sei, die \n\npränatale Untersuchung des Kindes auf Schädigungen ordnungsgemäß vorzu-\n\nnehmen, diagnostisch auszuwerten und die Eltern hinsichtlich der Ergebnisse in \n\ngebotener Weise zu beraten. Es handele sich um einen groben Behandlungsfeh-\n\nler. Zudem sei der Senat auch davon überzeugt, dass die Klägerin sich im Falle \n\neiner sachgerecht erfolgten Information und Beratung über weitergehende Diag-\n\nnosemöglichkeiten diesen Untersuchungen unterzogen hätte und sich - im Falle \n\neiner legal zulässigen Schwangerschaftsunterbrechung - auch für einen derarti-\n\ngen Abbruch vor dem Hintergrund der familiären Vorbelastung aus der Familie \n\nihres Mannes entschieden hätte. Nach den Darlegungen des gynäkologischen \n\nSachverständigen wäre bei einer Ultraschalluntersuchung in einem dafür spezia-\n\nlisierten Zentrum die Erkrankung des ungeborenen Kindes an Spina bifida er-\n\nkannt worden. \n\n6 \n\nEine medizinische Indikation nach § 218a Abs. 2 StGB n.F. als Grundlage \n\neiner rechtmäßigen Schwangerschaftsunterbrechung könne aber nicht ange-\n\nnommen werden. Die Kindesmutter müsse den Nachweis erbringen, dass ein \n\nAbbruch der Schwangerschaft zur Vermeidung schwerer, konkret vorhersehbarer \n\nund klar zu benennender Gesundheitsgefahren erforderlich gewesen wäre. Hier-\n\nzu bedürfe es einer nachträglichen, auf den Zeitpunkt des denkbaren Abbruchs \n\nbezogenen Prognose. Dabei sei bei der erforderlichen Güterabwägung auch das \n\nLebensrecht des ungeborenen Kindes zu berücksichtigen, wobei generell hohe \n\nAnforderungen an die Bejahung eines Indikationstatbestandes zu stellen seien. \n\nHier hätten die Kläger nicht in ausreichender Weise den Nachweis geführt, dass \n\nbei der erforderlichen Güter- und Interessenabwägung zwischen den Gesund-\n\nheitsgefahren für die Klägerin auf der einen und dem Lebensrecht des ungebore-\n\nnen Kindes auf der anderen Seite letztlich die Interessen des Kindes hätten zu-\n\nrücktreten müssen und die Voraussetzungen eines rechtmäßigen Schwanger-\n\nschaftsabbruchs aufgrund einer medizinischen Indikation gegeben gewesen wä-\n\nren. \n\n7 \n\nAllerdings sei nach dem Gutachten des psychiatrischen Sachverständigen \n\ndavon auszugehen, dass bei der Klägerin noch heute eine teilremittierte post-\n\ntraumatische Belastungsstörung vorliege, die kausal auf die Geburt des behin-\n\nderten Kindes Melissa zurückzuführen sei. Hierbei handele es sich nicht lediglich \n\num eine Bagatellerkrankung, sondern eine derartige Belastungsstörung gehe in \n\nihrer Ausprägung in Richtung auf eine krankhafte Neurose. Bei der Klägerin wäre \n\nim Falle der Eröffnung einer Behinderung bzw. Missbildung des Kindes eine \n\nWeltuntergangsstimmung eingetreten und ein inneres Chaos entstanden. Die \n\nKlägerin hätte eine derartige Mitteilung während der Schwangerschaft psychisch \n\nnicht verkraftet, die Nachricht von einer Behinderung des Kindes hätte eine \n\nschwerwiegende Erkrankung ausgelöst. Auf der Grundlage der umfassenden \n\npsychiatrischen Begutachtung gehe der Senat von der Gefahr einer schwerwie-\n\ngenden und erheblichen Gesundheitsgefährdung für die Klägerin bei Kenntnis \n\neiner Behinderung des ungeborenen Kindes aus. \n\n8 \n\nTrotzdem vermöge der Senat nicht die Entscheidung dahin zu treffen, \n\ndass im Rahmen der erforderlichen Güter- und Interessenabwägung das Lebens-\n\nrecht des im Verhältnis zu anderweitigen Fällen nicht so schwer behinderten Kin-\n\ndes zurückzutreten habe. Er halte es für erforderlich und geboten, in Fällen wie \n\ndem hier vorliegenden besonders hohe Anforderungen an das Vorliegen einer \n\nAbbruchsindikation zu stellen. Nach den Darlegungen des gynäkologischen \n\nSachverständigen hätte die erforderliche spezielle Ultraschalldiagnostik ergeben, \n\ndass nur eine nicht so besonders schwer wiegende Behinderung des ungebore-\n\nnen Kindes zu erwarten gewesen sei. Beide Sachverständige hätten überein-\n\nstimmend ausgeführt, dass im vorliegenden Fall die Frage einer Abbruchsindika-\n\ntion im Sinne des § 218a Abs. 2 StGB unter Abwägung der Interessen des unge-\n\nborenen Kindes nur äußerst schwierig zu beantworten sei. Der psychiatrische \n\nSachverständige habe den Standpunkt eingenommen, dass aufgrund der Orien-\n\ntierungslosigkeit der Klägerin und nach ihrer Persönlichkeit eine Austragung des \n\nKindes ihr vermutlich nicht hätte zugemutet werden können. Dem gegenüber ha-\n\nbe der gynäkologische Sachverständige die Auffassung vertreten, dass er auch \n\nunter Berücksichtigung des bei der Klägerin gegebenen Traumas im Falle einer \n\nentsprechenden Diagnose die Zumutbarkeitsgrenze, bis zu der die Klägerin Be-\n\nlastungen zugunsten des ungeborenen Kindes hinnehmen müsse, im Ergebnis \n\naufgrund der zu stellenden Anforderungen noch nicht für überschritten ansehe. \n\nUnter Einbeziehung aller Abwägungskriterien sehe es der Senat letztlich nicht als \n\nerwiesen an, dass die psychische und physische Belastbarkeit der Klägerin auch \n\nvor dem Hintergrund ihres guten sozialen Netzes und des guten familiären Hin-\n\ntergrundes in einem Maße überfordert gewesen wäre, das geeignet gewesen sei, \n\ndas Lebensrecht des Kindes in den Hintergrund zu drängen. Die Opfergrenze \n\nwäre für die Klägerin noch nicht nachweislich überschritten gewesen. \n\nII. \n\n9 \n\n10 \n\nDas Berufungsurteil hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. \n\n1. Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats kann das auf ei-\n\nnem schuldhaften ärztlichen Fehler beruhende Unterbleiben eines möglichen \n\nSchwangerschaftsabbruchs dazu führen, die Eltern im Rahmen eines vertragli-\n\nchen Schadensersatzanspruchs gegen den Arzt auf der vermögensmäßigen \n\nEbene von der Unterhaltsbelastung durch das Kind freizustellen, wenn der Ab-\n\nbruch der Rechtsordnung entsprochen hätte, also von ihr nicht missbilligt wor-\n\nden wäre (BGHZ 129, 178, 185; 151, 133, 138; dazu auch Müller, NJW 2003, \n\n697 ff.). Auf Grund des § 218a Abs. 2 StGB in der Fassung des Schwangeren- \n\nund Familienhilfeänderungsgesetzes vom 21. August 1995 (BGBl. I 1050) ist \n\nder mit Einwilligung der Schwangeren von einem Arzt vorgenommene Schwan-\n\ngerschaftsabbruch dann nicht rechtswidrig, wenn er unter Berücksichtigung der \n\ngegenwärtigen und zukünftigen Lebensverhältnisse der Schwangeren nach \n\närztlicher Erkenntnis angezeigt ist, um eine Gefahr für das Leben oder das Risi-\n\nko einer schwerwiegenden Beeinträchtigung des körperlichen oder seelischen \n\nGesundheitszustandes der Schwangeren abzuwenden, und die Gefahr nicht \n\nauf andere, für sie zumutbare Weise abgewendet werden kann. In dieser ge-\n\nsetzlichen Neufassung ist die früher in § 218a Abs. 2 und Abs. 3 StGB in der \n\nFassung des Schwangeren- und Familienhilfegesetzes vom 27. Juli 1992 \n\n(BGBl. I 1398) in Verbindung mit dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts \n\nvom 28. Mai 1993 (BGBl. I 820) enthaltene eigenständige Regelung der soge-\n\nnannten embryopathischen Indikation entfallen. Damit sollte klargestellt werden, \n\ndass eine Behinderung des Kindes als solche niemals zu einer Minderung des \n\nLebensschutzes führen kann, vielmehr entscheidend für die Zulässigkeit einer \n\nAbtreibung stets nur sein kann, ob das Austragen des Kindes zu unzumutbaren \n\nBelastungen für die gesundheitliche Situation der Mutter führt, denen anders als \n\ndurch einen Abbruch nicht wirksam begegnet werden kann, wobei nach der \n\nVorstellung des Gesetzgebers die Fallkonstellationen der früheren \"embryo-\n\npathischen Indikation\" nunmehr der Sache nach von der medizinischen Indika-\n\ntion des nunmehrigen § 218a Abs. 2 StGB aufgefangen werden sollen (vgl. Se-\n\nnatsurteil BGHZ 151, 133, 138 f. m.w.N.). \n\n11 \n\n2. Daher ist bei den Fallgestaltungen, die nach der bisherigen rechtlichen \n\nRegelung der \"embryopathischen Indikation\" unterfielen, nunmehr im Rahmen \n\ndes § 218a Abs. 2 StGB zu prüfen, ob sich für die Mutter aus der Geburt des \n\nschwerbehinderten Kindes und der hieraus resultierenden besonderen Lebens-\n\nsituation Belastungen ergeben, die sie in ihrer Konstitution überfordern und die \n\nGefahr einer schwerwiegenden Beeinträchtigung ihres insbesondere auch see-\n\nlischen Gesundheitszustandes als so drohend erscheinen lassen, dass bei der \n\ngebotenen Güterabwägung das Lebensrecht des Ungeborenen dahinter zu-\n\nrückzutreten hat (Senatsurteile BGHZ 151, 133, 139; vom 15. Juli 2003 \n\n- VI ZR 203/02 - VersR 2003, 1541, 1542). Das Berufungsgericht ist zwar hier-\n\nvon im rechtlichen Ansatzpunkt zutreffend ausgegangen, hat jedoch bei seiner \n\nBeurteilung die Anforderungen an die Darlegungslast der Klägerin überspannt. \n\n12 \n\n3. Zwar muss die Mutter im Schadensersatzprozess grundsätzlich nach \n\nallgemeinen Grundsätzen darlegen und gegebenenfalls beweisen, dass die \n\nVoraussetzungen für einen rechtmäßigen Schwangerschaftsabbruch wegen \n\nmedizinischer Indikation bei fehlerfreier Diagnose des untersuchenden Arztes \n\nvorgelegen hätten. Hierzu bedarf es, wie der erkennende Senat bereits an an-\n\nderer Stelle ausgeführt hat (BGHZ 151, 133, 139 f.; Urteil vom 15. Juli 2003, \n\naaO), einer nachträglichen, auf den Zeitpunkt des denkbaren Abbruchs der \n\nSchwangerschaft bezogenen Prognose, ob die Voraussetzungen für einen \n\nrechtmäßigen Schwangerschaftsabbruch vorgelegen hätten. Bei dieser Prog-\n\nnose ist darauf abzustellen, ob von einer Gefahr für das Leben oder der Gefahr \n\neiner schwerwiegenden Beeinträchtigung des körperlichen oder seelischen Ge-\n\nsundheitszustandes der Mutter auszugehen war, aber auch darauf, ob aus da-\n\nmaliger Sicht diese Gefahr nicht auf andere, für die Mutter zumutbare Weise \n\nhätte abgewendet werden können. Allerdings dürfen an die die Prognose \n\nbetreffenden Darlegungen keine überzogenen Anforderungen gestellt werden \n\n(vgl. Senatsurteil vom 15. Juli 2003, aaO). \n\n13 \n\nWeiterer Voraussetzungen, die im Wege einer zusätzlichen Abwägung \n\nzu berücksichtigen wären, bedarf es nicht. Insbesondere ist keine Abwägung \n\nveranlasst, die an den Grad der (zu erwartenden) Behinderung des Kindes und \n\ndessen Entwicklung nach der Geburt anknüpft. Insoweit missversteht das Beru-\n\nfungsgericht offenbar die vorstehend zitierten Ausführungen des erkennenden \n\nSenats. Liegen die Voraussetzungen des § 218a Abs. 2 StGB vor, so ist der \n\nSchwangerschaftsabbruch von Gesetzes wegen erlaubt. Die erforderliche \n\nAbwägung zwischen dem Lebensrecht des Kindes und den Belangen der Mut-\n\nter hat der Gesetzgeber durch die Ausgestaltung dieses Tatbestandes bereits \n\nvorgenommen. Die bei der Prüfung des zivilrechtlichen Schadensersatzan-\n\nspruchs zu stellende Prognose darf mithin nur dahin gehen, ob die Vorausset-\n\nzungen für einen rechtmäßigen Schwangerschaftsabbruch vorgelegen hätten \n\nund ob die Mutter sich für den Abbruch entschieden hätte. Bei dieser Progno-\n\nse können die Art und der Grad der zu erwartenden Behinderung indiziell \n\ndurchaus eine Rolle spielen. Nur dahin ist es zu verstehen, wenn der erken-\n\nnende Senat ausgeführt hat, die Gefahr einer schwerwiegenden Beeinträchti-\n\ngung des Gesundheitszustandes müsse als so drohend erscheinen, dass bei \n\nder gebotenen Güterabwägung das Lebensrecht des Ungeborenen dahinter \n\nzurückzutreten habe (Senatsurteile aaO). \n\nIII. \n\n14 \n\nDas die Klageabweisung bestätigende Berufungsurteil kann demnach \n\nkeinen Bestand haben. Die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverwei-\n\nsen, damit die nunmehr erforderlichen weiteren Feststellungen getroffen wer-\n\nden können. \n\nMüller Wellner Diederichsen \n\n Stöhr Zoll \n\nVorinstanzen: \n\nLG Paderborn, Entscheidung vom 06.11.2002 - 2 O 540/01 - \n\nOLG Hamm, Entscheidung vom 29.03.2004 - 3 U 38/03 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2004/VI_ZR_135-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-01-31/vi-zr-135-04","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 218a","ref_norm":"218a","n":9}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2004/VI_ZR_135-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2004/VI_ZR_135-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-01-31/vi-zr-135-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2004/VI_ZR_135-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:13:56.487084+00:00"}}