{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VI_ZS/2004/VI_ZR_132-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VI. Zivilsenat","decided":"2005-07-12","aktenzeichen":"VI ZR 132/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 249 Hd Realisiert der Geschädigte den Restwert durch den Verkauf seines Fahrzeugs, kann er seiner Schadensberechnung grundsätzlich den erzielten Restwertbetrag zugrun- delegen. Macht der Haftpflichtversicherer des Schädigers demgegenüber geltend, auf dem regionalen Markt hätte ein höherer Restwert erzielt werden müssen, liegt die Darlegungs- und Beweislast bei ihm.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVerkündet am: \n12. Juli 2005 \nBöhringer-Mangold, \nJustizhauptsekretärin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nVI ZR 132/04 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nja \n\nja \n\nja \n\nBGB § 249 Hd \n\nRealisiert der Geschädigte den Restwert durch den Verkauf seines Fahrzeugs, kann \n\ner seiner Schadensberechnung grundsätzlich den erzielten Restwertbetrag zugrun-\n\ndelegen. Macht der Haftpflichtversicherer des Schädigers demgegenüber geltend, \n\nauf dem regionalen Markt hätte ein höherer Restwert erzielt werden müssen, liegt die \n\nDarlegungs- und Beweislast bei ihm. \n\nBGH, Urteil vom 12. Juli 2005 - VI ZR 132/04 - LG Saarbrücken \n\nAG Homburg \n\nDer VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 12. Juli 2005 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller, den Richter Wellner, die \n\nRichterin Diederichsen und die Richter Stöhr und Zoll \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision des Klägers wird das Urteil der 2. Zivilkammer \n\ndes Landgerichts Saarbrücken vom 8. April 2004 aufgehoben. \n\nDie Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts \n\nHomburg vom 25. Juli 2003 wird zurückgewiesen. \n\nDie Beklagte hat die Kosten der Rechtsmittel zu tragen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDie Parteien streiten um den Betrag, den sich der Kläger als Restwert \n\nseines beschädigten Fahrzeugs nach einem Verkehrsunfall vom 3. Juli 2002, \n\nfür den die Beklagte als Haftpflichtversicherer voll einzustehen hat, anrechnen \n\nlassen muß. \n\nAn dem Fahrzeug trat wirtschaftlicher Totalschaden ein. Der vom Kläger \n\nbeauftragte Sachverständige wies in seinem Gutachten vom 4. Juli 2002 einen \n\nRestwert von 1.065 € aus. Dies entsprach dem Angebot ein es in der Nähe der \n\ntschechischen Grenze ansässigen Restwerthändlers, das der Sachverständige \n\nüber das Internet recherchiert hatte. \n\nMit anwaltlichem Schreiben von Mittwoch, dem 10. Juli 2002, wies der \n\nKläger die Beklagte darauf hin, daß die Restwertfestsetzung durch den Sach-\n\nverständigen falsch sei; in dem Einzugsbereich, der dem im Saarland wohnen-\n\nden Kläger zugänglich sei, liege das Höchstangebot bei 300 €. Er forderte die \n\nBeklagte auf, dafür Sorge zu tragen, daß sich der Restwerthändler binnen drei \n\nTagen bei ihm melde und das Fahrzeug gegen Barzahlung abhole. Zudem \n\nkündigte er an, das Fahrzeug nach Ablauf dieser Frist für 300 € zu verkaufen. \n\nNach Ablauf der Frist verkaufte der Kläger das Fahrzeug am 16. Juli \n\n2002 für 300 €. Am 18. Juli 2002 ging ein verbindlich es höheres Angebot von \n\nder im Gutachten genannten Firma ein. \n\nDie Beklagte legte der Schadensregulierung den im Gutachten ausge-\n\nwiesenen Restwert zugrunde. Mit der Klage begehrt der Kläger den Differenz-\n\nbetrag in Höhe von 765 € zu dem von ihm erzielten Verkau fserlös. \n\nDas Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Be-\n\nklagten hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Mit der vom Berufungsge-\n\nricht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht hat ausgeführt, wenn sich der Kläger - wie hier - \n\nzum Schadensnachweis mit Ausnahme des darin ermittelten Restwerts auf die \n\nFeststellungen in dem von ihm eingeholten Gutachten berufe, sei es seine Sa-\n\nche darzutun und nachzuweisen, daß der nach dem Gutachten an sich zu er-\n\nzielende Restwert nicht zu realisieren sei und das Fahrzeug daher nur zu dem \n\ntatsächlich erzielten Preis habe verkauft werden können. Der Kläger sei als An-\n\nspruchsteller verpflichtet, die Höhe des ihm entstandenen Schadens nachzu-\n\nweisen. Dieser Nachweis sei ihm durch das vom Amtsgericht eingeholte Gut-\n\nachten nicht gelungen. Danach wären zu dem maßgeblichen Zeitpunkt auf dem \n\nregionalen Markt Restwerte von 300 € bis 1.500 € zu rea lisieren gewesen. \n\nJedenfalls habe der Kläger gegen die ihm obliegende Schadensminde-\n\nrungspflicht nach § 254 Abs. 2 BGB verstoßen. Könne nach Auffassung des \n\nGeschädigten ein Verkauf nur unter dem von dem eigenen Sachverständigen \n\nangenommenen Restwert stattfinden, sei es seine Sache, den Schädiger bzw. \n\ndessen Versicherer davon in Kenntnis zu setzen und unter Fristsetzung die \n\nMöglichkeit zu geben, ein Angebot zu dem im Gutachten festgesetzten Rest-\n\nwert zu vermitteln. Der Kläger habe die Beklagte zwar davon in Kenntnis ge-\n\nsetzt, daß er das Fahrzeug zu einem Preis von 300 € verkaufe n wolle. Die ge-\n\nsetzte Frist von drei Tagen für die vollständige Kaufabwicklung sei jedoch nicht \n\nangemessen gewesen. Unter Berücksichtigung der Postlaufzeiten sowie der \n\nnoch erforderlichen Kontaktaufnahme zwischen der Beklagten und potentiellen \n\nAnbietern sei es vielmehr zumutbar gewesen, eine Frist von acht Tagen für ein \n\nverbindliches Angebot zu setzen. Der Kläger müsse sich daher so behandeln \n\nlassen, als sei ihm das Angebot der im Gutachten aufgeführten Firma rechtzei-\n\ntig zugegangen. Es sei kein Interesse des Geschädigten erkennbar, das ver-\n\nbindliche Angebot eines nicht ortsansässigen Aufkäufers auszuschlagen. \n\nII. \n\nDie Erwägungen des Berufungsgerichts halten einer revisionsrechtlichen \n\nÜberprüfung nicht stand. \n\n1. Ohne Rechtsfehler geht das Berufungsgericht allerdings davon aus, \n\ndaß der Geschädigte im Totalschadensfall, wenn er von der Ersetzungsbefug-\n\nnis des § 249 Satz 2 BGB a.F. (Art. 229 § 8 Abs. 1 EGBGB) Gebrauch macht \n\nund den Schaden nicht im Wege der Reparatur, sondern durch Beschaffung \n\neines Ersatzfahrzeugs beheben will, nur Ersatz des Wiederbeschaffungswerts \n\nabzüglich des Restwerts verlangen kann (vgl. Senatsurteile BGHZ 115, 364, \n\n372; 143, 189, 193; vom 21. Januar 1992 - VI ZR 142/91 - VersR 1992, 457; \n\nvom 6. April 1993 - VI ZR 181/92 - VersR 1993, 769; vom 7. Dezember 2004 \n\n- VI ZR 119/04 - VersR 2005, 381 und vom 7. Juni 2005 - VI ZR 192/04). \n\nWie der Senat in ständiger Rechtsprechung ausgesprochen hat, steht ei-\n\nne solche Ersatzbeschaffung als Variante der Naturalrestitution unter dem Ge-\n\nbot der Wirtschaftlichkeit, das auch für die Frage gilt, in welcher Höhe der \n\nRestwert des Unfallfahrzeugs bei der Schadensabrechnung berücksichtigt wer-\n\nden muß. Dies bedeutet, daß der Geschädigte bei der Schadensbehebung ge-\n\nmäß § 249 Satz 2 BGB a.F. im Rahmen des ihm Zumutbaren und unter Be-\n\nrücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis- und Einflußmöglichkeiten sowie \n\nder gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten den wirtschaftlichsten Weg zu \n\nwählen hat - sog. \"subjektbezogene Schadensbetrachtung\" - (vgl. Senatsurteile \n\nBGHZ 132, 373, 376 f.; 143, aaO; vom 21. Januar 1992 - VI ZR 142/91 - aaO; \n\nvom 6. April 1993 - VI ZR 181/92 - aaO, 769 f. und vom 7. Dezember 2004 \n\n- VI ZR 119/04 - aaO, 381 f.). Ein Geschädigter ist allerdings grundsätzlich nicht \n\nverpflichtet, einen Sondermarkt für Restwertaufkäufer im Internet in Anspruch \n\nzu nehmen (vgl. Senatsurteil vom 7. Dezember 2004 - VI ZR 119/04 - aaO) und \n\nkann vom Schädiger auch nicht auf einen höheren Restwerterlös verwiesen \n\nwerden, der auf einem Sondermarkt durch spezialisierte Restwertaufkäufer er-\n\nzielt werden könnte (vgl. Senatsurteile BGHZ 143, aaO; vom 21. Januar 1992 \n\n- VI ZR 142/91 - aaO; vom 6. April 1993 - VI ZR 181/92 - VersR 1993, 769; vom \n\n7. Dezember 2004 - VI ZR 119/04 - aaO). Nach diesen Grundsätzen leistet der \n\nGeschädigte dem Gebot zur Wirtschaftlichkeit im allgemeinen Genüge und be-\n\nwegt sich in den für die Schadensbehebung nach § 249 Satz 2 BGB a.F. gezo-\n\ngenen Grenzen, wenn er die Veräußerung seines beschädigten Kraftfahrzeugs \n\nzu demjenigen Preis vornimmt, den ein von ihm eingeschalteter Sachverständi-\n\nger als Wert auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat (vgl. Senatsur-\n\nteile BGHZ 143, aaO; vom 21. Januar 1992 - VI ZR 142/91 - aaO, 458; vom \n\n6. April 1993 \n\n- VI ZR 181/92 - aaO, 770 und vom 7. Dezember 2004 \n\n- VI ZR 119/04 - aaO, 382). \n\n2. Demgegenüber muß sich im Streitfall der Kläger den von seinem \n\nSachverständigen ermittelten Restwert schon deshalb nicht anrechnen lassen, \n\nweil dessen Gutachten nicht den vorstehend dargelegten Grundsätzen ent-\n\nsprach, die insoweit auch für die Restwertermittlung durch einen vom Geschä-\n\ndigten beauftragten Sachverständigen gelten. Der Sachverständige hatte näm-\n\nlich den Restwert nicht auf dem dem Kläger zugänglichen allgemeinen regiona-\n\nlen Markt, sondern anhand eines über das Internet recherchierten Angebots \n\neines in der Nähe der tschechischen Grenze ansässigen Restwerthändlers er-\n\nmittelt, auf das sich der Kläger nicht einzulassen brauchte, zumal die konkrete \n\nAbwicklung nicht geklärt war (vgl. hierzu Senatsurteil BGHZ 143, 189, 196). \n\nUnter diesen Umständen konnte das vom Kläger eingeholte Gutachten entge-\n\ngen der Auffassung des Berufungsgerichts keine geeignete Grundlage für die \n\nBestimmung des Restwerts bilden. \n\n3. In einer solchen Situation braucht der Geschädigte kein weiteres \n\nSachverständigengutachten zum Restwert einzuholen und muß grundsätzlich \n\nauch nicht den Haftpflichtversicherer über den beabsichtigten Verkauf seines \n\nbeschädigten Fahrzeugs informieren, weil andernfalls die ihm nach § 249 Satz \n\n2 BGB a.F. (jetzt § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB) zustehende Ersetzungsbefugnis \n\nunterlaufen würde, die ihm die Möglichkeit der Schadensbehebung in eigener \n\nRegie eröffnet und deshalb auf seine individuelle Situation und die konkreten \n\nGegebenheiten des Schadensfalles abstellt (vgl. Senatsurteile BGHZ 143, 189, \n\n195; vom 21. Januar 1992 - VI ZR 142/91 - aaO, 457; vom 6. April 1993 \n\n- VI ZR 181/92 - aaO). Dies entspricht dem gesetzlichen Bild des Schadenser-\n\nsatzes, nach dem der Geschädigte Herr des Restitutionsgeschehens ist und \n\ngrundsätzlich selbst bestimmen darf, wie er mit der beschädigten Sache ver-\n\nfährt (vgl. Senatsurteile BGHZ 66, 239, 246; 143, 189, 194 f.). Will also der Ge-\n\nschädigte sein Fahrzeug der ihm vertrauten Vertragswerkstatt oder einem an-\n\ngesehenen Gebrauchtwagenhändler beim Erwerb eines Ersatzfahrzeugs in \n\nZahlung geben, kann ihn der Schädiger - wie oben dargelegt - nicht auf einen \n\nSondermarkt spezialisierter Restwertaufkäufer verweisen (Senatsurteil vom \n\n6. April 1994 - aaO). Vielmehr kann der Geschädigte, der wie im Streitfall nicht \n\neinen fiktiven Restwert abrechnet, sondern denjenigen, den er durch den Ver-\n\nkauf des Fahrzeugs tatsächlich realisiert hat, seiner Schadensberechnung \n\ngrundsätzlich den erzielten Restwertbetrag zugrundelegen (vgl. Senatsurteil \n\nvom 7. Juni 2005 - aaO). \n\nFreilich gelten auch bei einer solchen konkreten Schadensberechnung \n\ndas Wirtschaftlichkeitsgebot und die sich aus § 254 Abs. 2 BGB ergebende \n\nVerpflichtung zur Geringhaltung des Schadens, so daß der Schädiger oder \n\ndessen Haftpflichtversicherer nicht an dem Vorbringen gehindert ist, auf dem \n\nregionalen Markt hätte ein höherer Restwert erzielt werden müssen. Wie der \n\nSenat bereits in dem in BGHZ 143, 189, 194 abgedruckten Urteil dargelegt hat, \n\nist es nämlich nicht ausgeschlossen, daß besondere Umstände dem Geschä-\n\ndigten Veranlassung geben können, günstigere Verwertungsmöglichkeiten \n\nwahrzunehmen, um dem Wirtschaftlichkeitsgebot und seiner sich aus § 254 \n\nAbs. 2 BGB ergebenden Verpflichtung zur Geringhaltung des Schadens zu ge-\n\nnügen. Unter diesem Blickpunkt kann er gehalten sein, von einer grundsätzlich \n\nzulässigen Verwertung der beschädigten Sache Abstand zu nehmen und im \n\nRahmen des Zumutbaren andere sich ihm darbietende Verwertungsmöglichkei-\n\nten zu ergreifen. Derartige Ausnahmen stehen nach allgemeinen Grundsätzen \n\nzur Beweislast des Schädigers (vgl. Senatsurteile BGHZ 143, 189, 194 und \n\nvom 22. November 1977 - VI ZR 114/76 - VersR 1978, 182, 183). Auch müssen \n\nsie in engen Grenzen gehalten werden und dürfen insbesondere nicht dazu füh-\n\nren, daß dem Geschädigten bei der Schadensbehebung die von der Versiche-\n\nrung gewünschten Verwertungsmodalitäten aufgezwungen werden (vgl. Se-\n\nnatsurteil BGHZ 143, aaO). Gleichwohl verbleibt dem Geschädigten ein Risiko, \n\nwenn er den Restwert ohne hinreichende Absicherung realisiert und der Erlös \n\nsich später im Prozeß als zu niedrig erweist. Will er dieses Risiko vermeiden, \n\nmuß er sich vor Verkauf des beschädigten Fahrzeugs mit dem Haftpflichtversi-\n\ncherer abstimmen oder aber ein eigenes Gutachten mit einer korrekten Wert-\n\nermittlung einholen, auf dessen Grundlage er die Schadensberechnung vor-\n\nnehmen kann (Senatsurteile vom 21. Januar 1992 - VI ZR 142/91 - VersR 1992, \n\n457 und vom 6. April 1993 - aaO). \n\n4. Das angefochtene Urteil steht mit diesen Grundsätzen nicht in Ein-\n\nklang. Rechtsfehlerhaft geht das Berufungsgericht davon aus, der Kläger müs-\n\nse beweisen, daß das Fahrzeug nur zu dem tatsächlich erzielten Preis habe \n\nverkauft werden können. \n\nNach den vorstehenden Ausführungen hat der Kläger seiner Darlegungs- \n\nund Beweislast dadurch genügt, daß er seiner Schadensberechnung den tat-\n\nsächlich für das beschädigte Auto erzielten und auch unstreitigen Preis zugrun-\n\ndegelegt hat. Soweit die Beklagte geltend macht, er hätte einen höheren Preis \n\nerzielen müssen, hat sie den ihr obliegenden Beweis nicht geführt. Nach den \n\nFeststellungen des Berufungsgerichts wären zu dem maßgeblichen Zeitpunkt \n\nauf dem maßgeblichen regionalen Markt Restwerte von 300 € bis 1.500 € zu \n\nrealisieren gewesen. Der vom Kläger erzielte Preis liegt somit im Rahmen der \n\nvom gerichtlichen Sachverständigengutachten ermittelten Restwertangebote \n\nund ist von daher nicht zu beanstanden. Auf die Frage, ob die vom Kläger ge-\n\nsetzte Frist zur Abgabe eines höheren Kaufangebots angemessen war, kommt \n\nes schon deswegen nicht an, weil der Kläger - wie oben dargelegt - nicht ver-\n\npflichtet war, die Beklagte über die beabsichtigte Veräußerung zu informieren \n\nund ihr Gelegenheit zu geben, ein höheres Angebot zu unterbreiten. Bei dieser \n\nSachlage kann auch dahinstehen, ob das nach Verkauf des Fahrzeugs einge-\n\ngangene verbindliche Angebot des in der Nähe der tschechischen Grenze an-\n\nsässigen Restwerthändlers den Anforderungen entsprach, bei deren Vorliegen \n\nder Kläger nach der Rechtsprechung des Senats verpflichtet gewesen sein \n\nkönnte, im Interesse der Geringhaltung des Schadens davon Gebrauch zu ma-\n\nchen (vgl. Senatsurteil BGHZ 143, 189, 194 ff.). \n\nIII. \n\nNach alledem ist das Berufungsurteil aufzuheben und die Berufung ge-\n\ngen das Urteil des Amtsgerichts Homburg zurückzuweisen, da es keiner weite-\n\nren tatsächlichen Feststellungen bedarf und die Sache zur Endentscheidung \n\nreif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). \n\nMüller Wellner \n\nFrau Diederichsen \nist durch Krankheit \nan der Unterzeichnung \ngehindert \nMüller \n\n Stöhr Zoll","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2004/VI_ZR_132-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-07-12/vi-zr-132-04","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":5},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 254","ref_norm":"254","n":3},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 229 § 8","ref_norm":"229-8","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2004/VI_ZR_132-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2004/VI_ZR_132-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-07-12/vi-zr-132-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2004/VI_ZR_132-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:53:12.351584+00:00"}}