{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VI_ZS/2004/VI_ZR_126-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VI. Zivilsenat","decided":"2005-11-22","aktenzeichen":"VI ZR 126/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 180, § 286 a.F. a) Ein Arzt kann haften, wenn es aufgrund der verzögerten Erstellung eines ärztli- chen Zeugnisses nicht zum Abschluss einer Risikolebensversicherung kommt, weil der Patient inzwischen gestorben ist. b) Mahnt eine Versicherung an Stelle des Versicherungsnehmers die Übersendung eines ärztlichen Attestes an, bedarf es einer Bevollmächtigung durch diesen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVI ZR 126/04 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n22. November 2005 \nBöhringer-Mangold, \nJustizhauptsekretärin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nBGB § 180, § 286 a.F. \n\na) Ein Arzt kann haften, wenn es aufgrund der verzögerten Erstellung eines ärztli-\n\nchen Zeugnisses nicht zum Abschluss einer Risikolebensversicherung kommt, \n\nweil der Patient inzwischen gestorben ist. \n\nb) Mahnt eine Versicherung an Stelle des Versicherungsnehmers die Übersendung \n\neines ärztlichen Attestes an, bedarf es einer Bevollmächtigung durch diesen. \n\nBGH, Urteil vom 22. November 2005 - VI ZR 126/04 - OLG Karlsruhe \n\n LG Heidelberg \n\nDer VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 22. November 2005 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller, den Richter \n\nWellner, die Richterin Diederichsen und die Richter Stöhr und Zoll \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Rechtsmittel des Beklagten werden das Urteil des 1. Zivil-\n\nsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 2. April 2004 \n\naufgehoben, das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Hei-\n\ndelberg vom 26. September 2003 abgeändert und die Klage ins-\n\ngesamt abgewiesen. \n\nDie Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits und die durch die \n\nNebenintervention des Streithelfers des Beklagten verursachten \n\nKosten zu tragen. Die durch die Nebenintervention des Streithel-\n\nfers der Klägerin entstandenen Kosten trägt dieser selbst. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDie Klägerin verlangt vom Beklagten Schadensersatz, weil dieser wegen \n\nder verspäteten Übersendung eines ärztlichen Zeugnisses dafür verantwortlich \n\nsei, dass ein Lebensversicherungsvertrag mit der K. H. AG nicht mehr vor dem \n\nTod ihres Mannes abgeschlossen werden konnte. \n\n2 \n\nDie Klägerin und ihr Ehemann beabsichtigten Anfang 2001, ein Einfami-\n\nlienhaus zu errichten. Zur Absicherung des erforderlichen Kredits verlangte die \n\nfinanzierende Bank den Abschluss einer Risikolebensversicherung über \n\n400.000 DM, die der Ehemann der Klägerin am 27. April 2001 bei der K. H. AG \n\nbeantragte. Versicherungsbeginn sollte der 1. Mai 2001 sein; die Klägerin war \n\nals Bezugsberechtigte der Versicherungsleistung genannt. \n\n3 \n\nNachdem die K. H. AG dem Ehemann ein entsprechendes Formular zu-\n\ngesandt hatte, begab sich dieser am 16. Juli 2001 zu seinem Hausarzt, dem \n\nStreithelfer der Klägerin, der eine Gemeinschaftspraxis mit dem Streithelfer des \n\nBeklagten betreibt. Der Hausarzt übersandte der K. H. AG das mit Datum \n\n16. Juli 2001 ausgefüllte \"Ärztliche Zeugnis\" und fügte unter \"Bemerkungen\" \n\nhinzu: \"Bei Rückfragen bezüglich der kardialen Befunde bitte an Kardiologen \n\nDr. L. (Beklagter) in H. wenden.\" Der Ehemann suchte am 17. Juli 2001 den \n\nBeklagten auf, der ihn untersuchte und unter dem 27. Juli 2001 einen Bericht an \n\ndie Streithelfer übersandte. \n\n4 \n\nMit Schreiben vom 3. August 2001, dessen Zugang der Beklagte bestrei-\n\ntet, bat der Gesellschaftsarzt der K. Versicherungen den Beklagten unter Hin-\n\nweis auf den Lebensversicherungsantrag und eine erfolgte Entbindung von der \n\nSchweigepflicht um Beantwortung \"beiliegender Fragen\". Unstreitig erhielt der \n\nBeklagte zwei Schreiben der K. H. AG vom 22. August und 13. September \n\n2001, in denen er unter Hinweis auf das erbetene hausärztliche Zeugnis gebe-\n\nten wurde, den Bericht so schnell wie möglich zu übersenden, da die Versiche-\n\nrung ohne das Zeugnis die Risikobeurteilung nicht abschließen möchte. Der \n\nBeklagte fertigte am 20. Oktober 2001 einen ärztlichen Bericht, der inhaltlich \n\ndem bereits an die Streithelfer übermittelten entsprach, und übersandte ihn an \n\ndie K. H. AG. Diese unterbreitete daraufhin am 31. Oktober 2001 ein gegenüber \n\ndem Normaltarif um einen Risikozuschlag von monatlich 140 DM erhöhtes An-\n\ngebot. Zu einem Vertragsschluss kam es nicht, weil der Ehemann am \n\n30. Oktober 2001 verstorben war. \n\n5 \n\nDie Klägerin hat zunächst die K. H. AG in Anspruch genommen. Der \n\nRechtsstreit endete mit einem Vergleich, in dem sich diese zur Zahlung von \n\n102.000 € verpflichtete. Im vorliegenden Rechtsstreit begehrt die Klägerin \n\n102.516,75 €. Das Landgericht hat der Klage im Wesentlichen stattgegeben. \n\nDie Berufung des Beklagten blieb ohne Erfolg. Mit seiner vom erkennenden \n\nSenat zugelassenen Revision begehrt er weiter die vollständige Abweisung der \n\nKlage. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. \n\n6 \n\nDas Berufungsgericht ist der Auffassung, der Klägerin stehe gegen den \n\nBeklagten ein Anspruch aus § 286 BGB a.F. zu. Der Beklagte sei mit der Erfül-\n\nlung einer Nebenpflicht aus dem Behandlungsvertrag in Verzug geraten. Die \n\nBehandlung sei zwar nach der Untersuchung und Übersendung der Diagnose \n\nan den Streithelfer der Klägerin zunächst abgeschlossen gewesen. Auch nach \n\nBeendigung eines Vertragsverhältnisses könnten sich aber weitere Pflichten \n\naus der Vertragsbeziehung ergeben. Dies sei hier der Fall gewesen, als die \n\nVersicherungsgesellschaft den Beklagten um ein Gesundheitszeugnis ersucht \n\nhabe. Auch wenn durch dieses Ersuchen und die spätere Übersendung durch \n\nden Beklagten ein vertragliches Verhältnis zwischen dem Beklagten und der \n\nK. H. AG, zustande gekommen sei, sei der Beklagte zusätzlich aus dem frühe-\n\nren Behandlungsvertrag mit dem Ehemann der Klägerin verpflichtet gewesen, \n\ndas Zeugnis auszustellen. Die Schreiben der Versicherung vom 22. August und \n\n13. September 2001 hätten nämlich nicht nur eine im eigenen Namen vorge-\n\nbrachte Aufforderung enthalten, sondern gleichzeitig den Wunsch des Verstor-\n\nbenen nach einem weiteren Zeugnis über die Untersuchung vom 17. Juli 2001 \n\nzum Ausdruck gebracht. Infolge der gegebenen Dreieckskonstellation zwischen \n\ndem Beklagten, dem Ehemann der Klägerin und der K. H. AG habe das Schrei-\n\nben vom 13. September 2001 auch eine Mahnung im Interesse und im Namen \n\ndes Ehemanns zur Erfüllung der Nebenpflicht aus dem Behandlungsvertrag \n\ndargestellt. Daher habe sich der Beklagte jedenfalls seit dem 20. September \n\n2001 in Verzug befunden. \n\n7 \n\nDaneben lasse sich eine Haftung aus positiver Vertragsverletzung herlei-\n\nten. Der Beklagte habe nämlich die sich aus dem Behandlungsvertrag erge-\n\nbende Nebenpflicht verletzt, das Zeugnis in angemessener Zeit zu erstellen. \n\nII. \n\n8 \n\n9 \n\nDas Berufungsurteil hält einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht \n\nstand. \n\n1. Der Klägerin steht kein Anspruch auf Schadensersatz aus § 286 BGB \n\na.F. zu, weil der Beklagte nicht mit einer gegenüber ihrem Ehemann bestehen-\n\nden Leistungspflicht in Verzug geraten ist. \n\n10 \n\na) Entgegen der Auffassung der Revision ist allerdings nicht ausge-\n\nschlossen, dass eine Haftung des Arztes besteht, wenn es aufgrund der verzö-\n\ngerten Erstellung eines ärztlichen Zeugnisses nicht zum Abschluss einer Le-\n\nbensversicherung kommt, weil der Patient inzwischen gestorben ist und die An-\n\ngehörigen deshalb keine Versicherungsleistungen erhalten (vgl. BGH, Urteil \n\nvom 19. Februar 1981 - IV a ZR 98/80 - VersR 1981, 452, 453; Rieger/Krieger \n\nin Rieger, Lexikon des Arztrechts, 2. Aufl., 2270 Rdn. 12 und 20; Andreas, \n\nArztR 1998, 209, 216). Zwar meint die Revision, ein Arzt habe nur für solche \n\nSchäden einzustehen, die dadurch entstanden seien, dass das ärztliche Zeug-\n\nnis nicht mehr aktuell gewesen sei bzw. den tatsächlichen aktuellen Gesund-\n\nheitszustand nicht mehr wiedergegeben habe. Diese Einschränkung entspricht \n\njedoch nicht der Interessenlage, wenn - wie hier - das Attest zum Abschluss \n\neiner Risikolebensversicherung benötigt wird, die der Absicherung eines Kredits \n\noder eines anderen konkreten wirtschaftlichen Risikos dient. In solchen Fällen \n\nerscheint es nahe liegend, die wirtschaftlichen Interessen des Patienten in den \n\nSchutzbereich der vertraglichen Verpflichtung des Arztes einzubeziehen, das \n\närztliche Zeugnis innerhalb einer angemessenen Zeit zu erstellen. Eine solche \n\nVerpflichtung ergibt sich aus § 25 der (Muster-) Berufsordnung für die deut-\n\nschen Ärztinnen und Ärzte (MBO-Ä 1997/2000). Danach sind Gutachten und \n\nZeugnisse, zu deren Ausstellung der Arzt verpflichtet ist oder die auszustellen \n\ner übernommen hat, innerhalb einer angemessenen Frist abzugeben. Diese \n\nStandespflicht ist zugleich eine Rechtspflicht (vgl. Laufs/Uhlenbruck, Handbuch \n\ndes Arztrechts, 3. Aufl., § 53 Rdn. 2; Rieger/Krieger, aaO, 2270 Rdn. 12). Wel-\n\nche Frist angemessen ist, kann dabei nicht generell, sondern nur nach den je-\n\nweiligen Umständen des Einzelfalls beantwortet werden (vgl. OVG NRW \n\nHeilBGE A 2.7 Nr. 36; VG Köln HeilBGE A 2.7 Nr. 39; Narr, Ärztliches Berufs-\n\nrecht, 13. Lieferung, Rdn. B 218). \n\n11 \n\nb) Im Streitfall bedarf dies keiner Entscheidung. Denn der Beklagte hat \n\nseine Vertragspflicht gegenüber dem verstorbenen Ehemann der Klägerin nach \n\nden Feststellungen des Berufungsgerichts, welche die Revision als für sie güns-\n\ntig hinnimmt, erfüllt, als er den Bericht mit Datum vom 27. Juli 2001, also \n\n10 Tage nach der Untersuchung des R. M. an den Streithelfer der Klägerin ü-\n\nbermittelte. Ob durch das Ersuchen der K. H. AG vom 22. August 2001 eine \n\nweitere oder erneute Vertragspflicht gegenüber R. M. begründet wurde, ein \n\närztliches Zeugnis direkt an die K. H. AG zu übersenden, und ob diese, was die \n\nRevision in Abrede stellt, im Zeitpunkt des Zugangs des Schreibens der K. H. \n\nAG vom 13. September 2001 bereits fällig war, kann dahinstehen. Weiter muss \n\nnicht entschieden werden, ob - wie die Revision meint - das vorgenannte \n\nSchreiben bereits inhaltlich nicht den Anforderungen genügt, die an eine Mah-\n\nnung zu stellen sind (vgl. etwa BGH, Urteil vom 10. März 1998 - X ZR 70/96 - \n\nNJW 1998, 2132, 2123). Ein Schadensersatzanspruch der Klägerin aus § 286 \n\nBGB a.F. scheitert nämlich bereits daran, dass der Beklagte jedenfalls nicht mit \n\neiner Leistungspflicht gegenüber dem Ehemann der Klägerin in Verzug geraten \n\nist. Ein solcher Verzug konnte schon deshalb nicht eintreten, weil das Schrei-\n\nben vom 13. September 2001, aus dem das Berufungsgericht die den Verzug \n\nbegründende Mahnung ableitet, nicht vom Ehemann der Klägerin, sondern von \n\nder Versicherungsgesellschaft stammte. Um Verzug auszulösen, bedarf es aber \n\ngrundsätzlich einer Mahnung des Gläubigers des konkreten Anspruchs. \n\n12 \n\nZwar handelt es sich bei der Mahnung um eine sogenannte geschäfts-\n\nähnliche Handlung, auf die die Vorschriften über Rechtsgeschäfte und Willens-\n\nerklärungen, also auch die Bestimmungen über die Stellvertretung entspre-\n\nchend anwendbar sind, so dass die Mahnung auch von einem gesetzlichen o-\n\nder bevollmächtigten Vertreter ausgehen kann (vgl. OLG Koblenz, NJW-RR \n\n1992, 1093, 1094; OLG Bremen, FamRZ 1995, 1515; OLG Hamm, OLGR \n\n1999, 302; MünchKommBGB/Thode, 4. Aufl., 2001, § 284 Rdn. 39; Staudin-\n\nger/Löwisch, BGB, Neubearbeitung 2004, § 286 Rdn. 48 m.w.N.). Die Klägerin \n\nzeigt aber keine Umstände auf, aus denen sich eine Bevollmächtigung der K. H. \n\nAG entnehmen ließe, einen dem Ehemann der Klägerin zustehenden Anspruch \n\ngegen den Beklagten durchzusetzen. Eine solche liegt auch nicht in der Erklä-\n\nrung zur Entbindung von der Schweigepflicht im Versicherungsantrag. Dabei \n\nhandelt es sich nämlich nur um eine Ermächtigung des Versicherers, behan-\n\ndelnde Ärzte - wie den Beklagten - hinsichtlich des Gesundheitszustandes des \n\nVersicherungsnehmers zu befragen. Damit soll ein eigenes Recht des Versi-\n\ncherers begründet werden, erforderlichenfalls die vom Versicherten gemachten \n\nAngaben durch Nachfrage bei den Ärzten zu überprüfen. Allein daraus ergibt \n\nsich jedoch noch keine Bevollmächtigung zu einer Mahnung im Namen des \n\nVersicherungsnehmers. Denn eine solche Überprüfung dient allein dem Ver-\n\ntragsinteresse der Versicherung und kann im Einzelfall sogar den Interessen \n\ndes Ermächtigenden zuwider laufen. \n\n13 \n\nAuch das Berufungsgericht stellt eine derartige Bevollmächtigung nicht \n\nfest, sondern beschränkt sich darauf, die K. H. AG habe auch im Namen und \n\nInteresse des Ehemanns der Klägerin gehandelt. Da die Schreiben vom \n\n22. August und vom 13. September 2001 indes keine ausdrückliche Erklärung \n\nenthalten, in dessen Namen zu handeln, ist im Hinblick auf § 164 Abs. 2 BGB \n\nschon zweifelhaft, ob sich aus den Schreiben überhaupt ein Handeln in frem-\n\ndem Namen entnehmen lässt. Jedenfalls fehlte es aber an der für eine wirksa-\n\nme Stellvertretung erforderlichen Vertretungsmacht, so dass die Mahnung der \n\nK. H. AG gemäß § 180 Satz 1 BGB grundsätzlich unwirksam ist (vgl. OLG Bre-\n\nmen, FamRZ 1995, 1515; OLG Koblenz, NJW-RR 1992, 1093, 1094; Münch-\n\nKommBGB/Schramm, 4. Aufl., 2001, § 180 Rdn. 1; Staudinger/Schilken, BGB, \n\nNeubearbeitung 2004, § 180 Rdn. 12). Selbst wenn man im Hinblick auf die \n\nAusführungen des Berufungsgerichts aufgrund des Schreibens der Versiche-\n\nrung vom 13. September 2001 nach §§ 180 S. 2, 177 Abs. 1 BGB von einer \n\nzunächst schwebend unwirksamen Mahnung ausginge, ergibt sich aus den ge-\n\ntroffenen Feststellungen nichts dafür, dass die in diesem Fall erforderliche Ge-\n\nnehmigung der geschäftsähnlichen Handlung entsprechend § 177 BGB erteilt \n\nworden wäre (vgl. OLG Bremen, FamRZ 1995, 1515; Soergel/Leptien, 13. Aufl., \n\n1999, § 180 Rdn. 9 und 10; Staudinger/Schilken, BGB, Neubearbeitung 2004, \n\n§ 180 Rdn. 4 und 6). \n\n14 \n\n2. Das angefochtene Urteil wird auch nicht von der Hilfsbegründung ge-\n\ntragen, dass der Klägerin jedenfalls ein Anspruch aus positiver Vertragsverlet-\n\nzung zustehe. Neben den §§ 284 ff. BGB a.F. bleibt für die Grundsätze der po-\n\nsitiven Vertragsverletzung kein Raum, soweit die schuldhafte Verzögerung der \n\nLeistung zu beurteilen ist. Sonst könnten die Verzugsvoraussetzungen, insbe-\n\nsondere das Erfordernis der Mahnung, umgangen werden (vgl. BGHZ 11, 80, \n\n83 f. sowie BGH, Urteile vom 19. Oktober 1977 - VIII ZR 42/76 - NJW 1978, 260 \n\nund vom 4. Juli 2001 - VIII ZR 279/00 - NJW 2001, 3114; Erman/Hager, BGB, \n\n11. Aufl., § 286 Rdn. 12; MünchKommBGB/Thode, 4. Aufl., 2001, § 284 Rdn. 4; \n\nStaudinger/Löwisch, BGB, Neubearbeitung 2001, Vorb. zu §§ 275-283 Rdn. 28, \n\n36 und zu §§ 284-292 Rdn. 14; § 284 Rdn. 77). \n\nIII. \n\n15 \n\nDie Kostenentscheidung beruht auf den §§ 91, 101 ZPO. \n\nMüller Wellner Diederichsen \n\n Stöhr Zoll \n\nVorinstanzen: \nLG Heidelberg, Entscheidung vom 26.09.2003 - 4 O 34/03 - \nOLG Karlsruhe, Entscheidung vom 02.04.2004 - 1 U 188/03 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2004/VI_ZR_126-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-11-22/vi-zr-126-04","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 180","ref_norm":"180","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 284","ref_norm":"284","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 164","ref_norm":"164","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2004/VI_ZR_126-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2004/VI_ZR_126-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-11-22/vi-zr-126-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2004/VI_ZR_126-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 17:15:09.846610+00:00"}}