{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VI_ZS/2004/VI_ZR_119-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VI. Zivilsenat","decided":"2004-12-07","aktenzeichen":"VI ZR 119/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 249 Fb a) Ein überdurchschnittlicher Erlös, den der Geschädigte für seinen Unfallwagen aus Gründen erzielt, die mit dem Zustand des Fahrzeugs nichts zu tun haben, ist dem Schädiger nicht gutzubringen (im Anschluß an Senatsurteile vom 5. März 1985 - VI ZR 204/83 - VersR 1985, 593 f. und vom 21. Januar 1992 - VI ZR 142/91 - VersR 1992, 457 f.). b) Ein Geschädigter ist grundsätzlich nicht verpflichtet, einen Sondermarkt für Rest- wertaufkäufer im Internet in Anspruch zu nehmen; er muß er sich jedoch einen höheren Erlös anrechnen lassen, den er bei tatsächlicher Inanspruchnahme eines solchen Sondermarktes ohne besondere Anstrengungen erzielt.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVerkündet am: \n7. Dezember 2004 \nHolmes, \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nVI ZR 119/04 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nBGB § 249 Fb \n\na) Ein überdurchschnittlicher Erlös, den der Geschädigte für seinen Unfallwagen aus \n\nGründen erzielt, die mit dem Zustand des Fahrzeugs nichts zu tun haben, ist dem \n\nSchädiger nicht gutzubringen (im Anschluß an Senatsurteile vom 5. März 1985 \n\n- VI ZR 204/83 - VersR 1985, 593 f. und vom 21. Januar 1992 - VI ZR 142/91 - \n\nVersR 1992, 457 f.). \n\nb) Ein Geschädigter ist grundsätzlich nicht verpflichtet, einen Sondermarkt für Rest-\n\nwertaufkäufer im Internet in Anspruch zu nehmen; er muß er sich jedoch einen \n\nhöheren Erlös anrechnen lassen, den er bei tatsächlicher Inanspruchnahme eines \n\nsolchen Sondermarktes ohne besondere Anstrengungen erzielt. \n\nBGH, Urteil vom 7. Dezember 2004 - VI ZR 119/04 - LG Freiburg \n\n AG Staufen \n\nDer VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren nach \n\nSchriftsatzfrist bis 22. November 2004 durch die Vorsitzende Richterin \n\nDr. Müller und die Richter Dr. Greiner, Wellner, Pauge und Stöhr \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision gegen das Urteil der 9. Zivilkammer des Landge-\n\nrichts Freiburg vom 13. April 2004 wird auf Kosten des Klägers zu-\n\nrückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDer Kläger verlangt von den Beklagten restlichen Schadensersatz und \n\nSchmerzensgeld aus einem Verkehrsunfall vom 24. November 2001, bei dem \n\nsein Fahrzeug einen wirtschaftlichen Totalschaden erlitt. Der Beklagte zu 1 als \n\nFahrer des am Unfall beteiligten Kraftfahrzeugs und die Beklagte zu 2 als des-\n\nsen Haftpflichtversicherer haben für die Unfallschäden unstreitig in voller Höhe \n\neinzustehen. Die Parteien stritten vor dem Berufungsgericht um die Höhe des \n\nSchmerzensgelds und den Restwert des Fahrzeugs des Klägers. \n\nDer Kläger hatte das Gutachten der KFZ-Sachverständigen K. vom \n\n30. November 2001 eingeholt, das einen Wiederbeschaffungswert einschließ- \n\nlich Mehrwertsteuer von \n\n13.200,00 DM, \n\neinen Restwert einschließlich Mehrwertsteuer von \n\n1.600,00 DM \n\nund damit einen Fahrzeugschaden einschließlich Mehrwertsteuer \n\nvon \n\nergab. \n\n11.600,00 DM \n\nEr verkaufte das nicht reparierte Fahrzeug an einen von ihm im Internet \n\nermittelten Käufer mit Kaufvertrag vom 5. Dezember 2001 zu einem von ihm \n\nnicht mitgeteilten Preis. \n\nAm 19. Dezember 2001 teilte die Beklagte zu 2 dem Kläger mit, daß ihr \n\nein verbindliches Angebot einer S. GmbH in L. vorliege, die bereit sei, für den \n\nUnfallwagen 6.000,00 DM zu bezahlen. Dementsprechend zahlte die Beklagte \n\nzu 2 an den Kläger \n\nWiederbeschaffungswert \n\nabzüglich Restwert \n\nsomit \n\nDer Kläger hat den Unterschiedsbetrag zu obigem \n\nRestwert von 1.600 DM mit \n\nentsprechend \n\n13.200,00 DM \n\n6.000,00 DM, \n\n7.200,00 DM. \n\n4.400,00 DM, \n\n2.249,69 € \n\nneben einem Schmerzensgeld von weiteren 600,00 € mit sei ner Klage geltend \n\ngemacht. \n\nDas Amtsgericht hat der Klage nur zum Schmerzensgeld in Höhe von \n\n100,00 € stattgegeben und sie im übrigen abgewiesen. Die Berufung des Klä-\n\ngers hatte keinen Erfolg. Mit der – vom Berufungsgericht lediglich hinsichtlich \n\ndes materiellen Schadens (2.249,69 €) – zugelassenen Rev ision verfolgt der \n\nKläger sein Begehren auf Ersatz seines Schadens in Höhe des Unterschieds-\n\nbetrags der Restwerte. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. \n\nDas Landgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im wesentli-\n\nchen ausgeführt, der Sachverständige des Klägers habe zu Recht auf den Preis \n\nabgestellt, der auf dem allgemeinen örtlichen Markt für das Unfallfahrzeug zu \n\nerzielen war, und nicht auf den Preis in dem Sondermarkt der Restwertaufkäu-\n\nfer im Internet, der vielen Geschädigten nicht zugänglich sei. Auch müsse sich \n\nder Kläger nicht das ihm von der Beklagten zu 2 übermittelte Kaufangebot der \n\nS. GmbH vom 19. Dezember 2001 anrechnen lassen, das erst nach dem Ver-\n\nkauf des Unfallwagens bei ihm eingetroffen sei. Der Kläger müsse sich aber \n\nden tatsächlich erzielten Veräußerungserlös anrechnen lassen. Dieser sei nicht \n\nmit überobligationsmäßigen Anstrengungen erzielt worden. Nach dem eigenen \n\nVortrag des Klägers sei der Verkauf des Unfallwagens für ihn nur mit einem \n\nsehr geringen Aufwand verbunden gewesen. Er habe nicht dargelegt, daß es \n\nihn größere Mühe gekostet habe, die entsprechenden Seiten im Internet aufzu-\n\nrufen und sein Angebot ins Internet zu stellen. Der Kläger habe nicht vorgetra-\n\ngen, daß er mehr habe tun müssen als auf das Angebot des Käufers zu warten \n\noder daß irgendwelche Verhandlungen stattgefunden hätten. \n\nEs sei davon auszugehen, daß der Kläger mindestens 6.000,00 DM für \n\nden Unfallwagen erhalten habe. Die entsprechende Behauptung der Beklagten \n\nhabe er nicht bestritten. \n\nII. \n\nDie Erwägungen des Berufungsgerichts halten den Angriffen der Revisi-\n\non stand. \n\n1. Die Revision ist nach Zulassung durch das Berufungsgericht gemäß \n\n§ 543 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthaft, jedoch wirksam beschränkt auf den Anspruch \n\ndes Klägers auf Ersatz seines materiellen Schadens als rechtlich selbständigen \n\nTeil des Gesamtstreitstoffes, über den gesondert hätte entschieden werden \n\nkönnen (vgl. Senatsurteil vom 9. Dezember 2003 - VI ZR 38/03 -, VersR 2004, \n\n388; BGHZ 155, 392, 393 f.). \n\n2. Ohne Rechtsfehler geht das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit \n\nder Rechtsprechung des erkennenden Senats davon aus, daß der Geschädig-\n\nte, wenn er von der Ersetzungsbefugnis des § 249 Satz 2 BGB a.F. (Art. 229 \n\n§ 8 Abs. 1 EGBGB) Gebrauch macht und den Schaden nicht im Wege der Re-\n\nparatur, sondern durch Beschaffung eines Ersatzfahrzeugs beheben will, bei \n\nder Bemessung des erforderlichen Betrags, den er für die Ersatzbeschaffung \n\nverlangt, den Restwert des beschädigten Fahrzeugs vom Wiederbeschaffungs-\n\nwert abzuziehen hat (vgl. Senatsurteile BGHZ 115, 364, 372; vom 21. Januar \n\n1992 - VI ZR 142/91 - VersR 1992, 457; vom 6. April 1993 - VI ZR 181/92 - \n\nVersR 1993, 769, 770). Dieser Ausgangspunkt ist zwischen den Parteien nicht \n\numstritten. \n\n3. Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht auch den Restwert des Un-\n\nfallfahrzeugs an dem Preis bemessen, den der Kläger nach dem von ihm nicht \n\nbestrittenen Beklagtenvortrag mindestens erzielt hat. \n\na) Zunächst ist festzustellen, in welcher Höhe dem Geschädigten ange-\n\nsichts des ihm verbliebenen Restwerts seines Fahrzeugs durch den Unfall ü-\n\nberhaupt ein Vermögensnachteil erwachsen ist. \n\nNach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats ist nach einer \n\nSachbeschädigung, wenn der Geschädigte gemäß § 249 Satz 2 BGB a.F. die \n\nSchadensbehebung selbst in die Hand nimmt, der zur Wiederherstellung erfor-\n\nderliche Aufwand nach der besonderen Situation zu bemessen, in der sich der \n\nGeschädigte befindet. Es ist also Rücksicht auf seine individuellen Erkenntnis- \n\nund Einflußmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn beste-\n\nhenden Schwierigkeiten zu nehmen (vgl. Senatsurteile BGHZ 66, 239, 245, \n\n248 f.; 115, 364, 369; 155, 1, 5). Diese \"subjektbezogene Schadensbetrach-\n\ntung\" gilt auch für die Frage, in welcher Höhe dem Geschädigten wegen der \n\nihm in seiner individuellen Lage möglichen und zumutbaren Verwertung seines \n\nUnfallfahrzeugs kein Schaden entstanden ist. Will er sein Fahrzeug etwa einer \n\nihm vertrauten Vertragswerkstatt oder einem angesehenen Gebrauchtwagen-\n\nhändler bei dem Erwerb eines Ersatzfahrzeugs in Zahlung geben, dann kann \n\nihn der Schädiger gegenüber deren Ankaufangeboten nicht auf einen höheren \n\nRestwerterlös verweisen, der nur auf einem dem Geschädigten erst durch den \n\nSchädiger eröffneten Sondermarkt, etwa durch Einschaltung spezialisierter \n\nRestwertaufkäufer, zu erzielen wäre (vgl. Senatsurteile vom 21. Januar 1992 \n\n- VI ZR 142/91 - und vom 6. April 1993 - VI ZR 181/92 -, jeweils aaO). \n\nIm Streitfall hat der Kläger sein Unfallfahrzeug zwar nicht in Zahlung ge-\n\ngeben, sondern es auf einem solchen Sondermarkt unter Einschaltung des In-\n\nternets verkauft. Er hat dies aber erst nach Einholung eines Gutachtens (aller-\n\ndings nicht auf der Grundlage des darin ausgewiesenen Restwerts) getan, das \n\nnach den Feststellungen des Berufungsgerichts auf den allgemeinen örtlichen \n\nMarkt abgestellt war. Mehr als eine Schadensberechnung auf dieser Grundlage \n\nkann vom Geschädigten im Rahmen des Wirtschaftlichkeitspostulats grundsätz-\n\nlich nicht verlangt werden, ohne die ihm nach § 249 Satz 2 BGB a.F. zustehen-\n\nde Ersetzungsbefugnis auszuhöhlen. Eine Verpflichtung, über die Einholung \n\neines Sachverständigengutachtens hinaus noch eine eigene Marktforschung zu \n\nbetreiben und dabei die Angebote auch räumlich entfernter Interessenten ein-\n\nzuholen, traf den Kläger auch im hier zu entscheidenden Fall nicht. Der in dem \n\nGutachten ausgewiesene Wert war daher eine geeignete Grundlage für die \n\nBemessung des Betrages, in dessen Höhe dem Geschädigten durch den Unfall \n\nkein Vermögensnachteil entstanden ist. \n\nb) Grundsätzlich ist allerdings ein überdurchschnittlicher Erlös, den der \n\nGeschädigte für seinen Unfallwagen aus Gründen erzielt, die mit dem Zustand \n\ndes Fahrzeugs nichts zu tun haben, dem Schädiger nicht gutzubringen (vgl. \n\nSenatsurteile vom 5. März 1985 - VI ZR 204/83 - VersR 1985, 593, 594; vom \n\n21. Januar 1992 - VI ZR 142/91 - aaO). Anderes gilt aber dann, wenn der Ge-\n\nschädigte für das Unfallfahrzeug ohne überobligationsmäßige Anstrengungen \n\neinen Erlös erzielt hat, der den vom Sachverständigen geschätzten Betrag ü-\n\nbersteigt. Dann hat er durch die Verwertung seines Fahrzeugs in Höhe des tat-\n\nsächlich erzielten Erlöses den ihm entstandenen Schaden ausgeglichen. Da \n\nnach allgemeinen schadensrechtlichen Grundsätzen der Geschädigte zwar vol-\n\nlen Ersatz verlangen kann, an dem Schadensfall aber nicht \"verdienen\" soll, \n\nkann ihn der Schädiger an dem tatsächlich erzielten Erlös festhalten (vgl. Se-\n\nnatsurteile BGHZ 154, 395, 398; vom 21. Januar 1992 - VI ZR 142/91 - aaO, \n\n458). So liegen die Dinge im Streitfall. \n\nSoweit das Berufungsgericht das Vorbringen des Klägers dahin gewür-\n\ndigt hat, er habe mit dem günstigen Verkauf des PKW nur einen geringen Auf-\n\nwand gehabt, weil er zufällig durch einen Arbeitskollegen von dem Restwertauf-\n\nkäufermarkt im Internet erfahren und keine Mühe dargelegt habe, die zugehöri-\n\ngen Internetseiten aufzurufen und sein Angebot einzustellen, läßt das keinen \n\nrevisionsrechtlich durchgreifenden Fehler erkennen. \n\naa) Das Berufungsgericht hat – entgegen der Ansicht der Revision – \n\nnicht verkannt, daß die Beklagten als Schädiger die Darlegungs- und Beweis-\n\nlast dafür tragen, daß der hohe Restwert ohne überobligationsmäßige Anstren-\n\ngungen erzielt wurde (vgl. Senatsurteile BGHZ 143, 189, 194; vom 21. Januar \n\n1992 - VI ZR 142/91 - aaO). Es hat indes keine Beweislastentscheidung getrof-\n\nfen, sondern sich in tatrichterlicher Würdigung des Klägervortrags davon über-\n\nzeugt, daß dem Kläger der Verkauf über das Internet tatsächlich ohne weiteres \n\nmöglich war. Aus dem Zeitpunkt des Kaufvertragsschlusses und dem Zeitpunkt \n\nder Übergabe des Unfallfahrzeugs an den Käufer hat das Berufungsgericht ge-\n\nschlossen, daß dieser das Fahrzeug ohne vorherige Besichtigung gekauft hat. \n\nDie Revision erhebt hierzu keine Beanstandungen. \n\nAuch der Einwand der Revision, das Berufungsgericht habe im Rahmen \n\nder erforderlichen Würdigung verkannt, daß für die Frage der überobligations-\n\nmäßigen Anstrengung der Gesamtaufwand des Klägers und damit auch dessen \n\nBemühungen um die von dem Zeugen W. vermittelten Interessenten zu berück-\n\nsichtigen seien, bleibt ohne Erfolg. Der Vortrag des Klägers, er habe zu Besich-\n\ntigungen seines Fahrzeugs durch jene Interessenten am Wochenende mehr-\n\nfach von seinem Wohnort zu seiner Arbeitsstelle fahren müssen, war sowohl \n\nvom Umfang des Aufwands wie von der Zahl solcher Fahrten zu unbestimmt als \n\ndaß das Berufungsgericht ihm nachgehen mußte. \n\nBei dieser Sachlage hat das Berufungsgericht mit Recht auf das tatsäch-\n\nliche Veräußerungsgeschäft abgestellt, das unter den festgestellten Umständen \n\nkeinen überobligationsmäßigen Aufwand verursacht hat. Auch wenn ein Ge-\n\nschädigter grundsätzlich nicht verpflichtet ist, einen Sondermarkt für Restwert-\n\naufkäufer im Internet in Anspruch zu nehmen, muß er sich doch einen höheren \n\nErlös anrechnen lassen, den er bei tatsächlicher Inanspruchnahme eines sol-\n\nchen Sondermarktes ohne besondere Anstrengungen erzielt hat (vgl. Senatsur-\n\nteil aaO, 195). Der Schädiger hat freilich keinen Anspruch darauf, daß sich der \n\nGeschädigte zu einem Verkauf \n\nin dem Sondermarkt der \n\nInternet-\n\nRestwertaufkäufer entschließt (vgl. Senatsurteile BGHZ 66, 239, 248; vom \n\n5. März 1985 - VI ZR 204/83 - aaO, 595). Daß der Kläger zu der von ihm ent-\n\nwickelten Initiative nicht verpflichtet war, rechtfertigt es jedoch nicht, ihm den \n\ndaraus resultierenden Erfolg zu Lasten des Schädigers und der Versicherten-\n\ngemeinschaft zu belassen. Auch daß der \"Übererlös\" für den Unfallwagen aus \n\nGründen erzielt wurde, die mit dem Zustand des Fahrzeugs nichts zu tun hatten \n\n(vgl. Senatsurteile vom 5. März 1985 - VI ZR 204/83 - aaO; vom 21. Januar \n\n1992 - VI ZR 142/91 - aaO, 457), erfordert das nicht. Ein Verbleib des Übererlö-\n\nses würde gegen das schadensrechtliche Bereicherungsverbot verstoßen, wo-\n\nnach der Geschädigte zwar vollen Ersatz verlangen kann, an dem Schadensfall \n\naber nicht verdienen soll (vgl. Senatsurteil BGHZ 154, 395, 398). \n\nbb) Die Revision kann auch mit ihrer Rüge einer unvollständigen Aus-\n\nschöpfung des Prozeßstoffes (§ 286 Abs. 1 ZPO) nicht durchdringen. Von einer \n\nBegründung wird abgesehen (§ 564 Satz 1 ZPO). \n\n4. Die Höhe des Erlöses konnte das Berufungsgericht unbedenklich mit \n\n6.000 DM annehmen, da der Kläger die entsprechende Behauptung des Be-\n\nklagten nicht bestritten hat. \n\n5. Nach allem ist die Revision mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO \n\nzurückzuweisen. \n\nMüller \n\nGreiner \n\nWellner \n\nPauge \n\nStöhr","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2004/VI_ZR_119-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-12-07/vi-zr-119-04","cited_norms":[{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 229 § 8","ref_norm":"229-8","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 564","ref_norm":"564","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2004/VI_ZR_119-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2004/VI_ZR_119-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-12-07/vi-zr-119-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2004/VI_ZR_119-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:12:16.177119+00:00"}}