{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VI_ZS/2004/VI_ZR_115-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VI. Zivilsenat","decided":"2005-01-18","aktenzeichen":"VI ZR 115/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":"StVG § 7 Abs. 2 a.F. Nach § 7 Abs. 2 StVG a.F. ist ein Schädiger von Schäden freizustellen, wenn sich diese auch bei vorsichtigem Vorgehen nicht vermeiden lassen und weitere Schutz- maßnahmen, die mit einem zumutbaren Aufwand erreichbar waren, nicht zu einem besseren Schutz geführt hätten.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVI ZR 115/04 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n18. Januar 2005 \nHolmes, \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nStVG § 7 Abs. 2 a.F. \n\nNach § 7 Abs. 2 StVG a.F. ist ein Schädiger von Schäden freizustellen, wenn sich \n\ndiese auch bei vorsichtigem Vorgehen nicht vermeiden lassen und weitere Schutz-\n\nmaßnahmen, die mit einem zumutbaren Aufwand erreichbar waren, nicht zu einem \n\nbesseren Schutz geführt hätten. \n\nBGH, Urteil vom 18. Januar 2005 - VI ZR 115/04 - OLG Celle \n\n LG Bückeburg \n\nDer VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 18. Januar 2005 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller und die Richter \n\nDr. Greiner, Pauge, Stöhr und Zoll \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 5. Zivilsenats \n\ndes Oberlandesgerichts Celle vom 25. März 2004 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-\n\nricht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDie Klägerin begehrt von dem beklagten Land (im folgenden: \"der Be-\n\nklagte\") die Zahlung von Schadensersatz für die Beschädigung ihres PKW. \n\nDer Beklagte ist Halter eines Fahrzeugs Mercedes Unimog. Am 10. Juni \n\n2002 mähte ein Mitarbeiter des Beklagten mit dem fahrenden Unimog, an den \n\nein Mähgerät angebracht war, den in Fahrtrichtung Dortmund rechten seitlichen \n\nGrünstreifen der BAB 2. Als das Geschäftsfahrzeug der Klägerin das Mähfahr-\n\nzeug passierte, wurde es auf der Beifahrerseite von einem Gegenstand getrof-\n\nfen und beschädigt. Die Klägerin hat behauptet, durch das Mähgerät sei ein \n\nGegenstand hochgeschleudert worden und gegen die Beifahrerseite ihres \n\nFahrzeugs geprallt. \n\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Kläge-\n\nrin hat das Oberlandesgericht den Beklagten zur Zahlung von 1.220 € verurteilt. \n\nMit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt dieser sein Kla-\n\ngeabweisungsbegehren weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht hat ausgeführt, aufgrund der durchgeführten Be-\n\nweisaufnahme stehe fest, daß das Fahrzeug der Klägerin auf der Beifahrerseite \n\ndurch einen beim Mähvorgang hochgeschleuderten Gegenstand beschädigt \n\nworden sei. Dafür hafte der Beklagte gemäß § 7 Abs. 1 StVG. Der Schaden sei \n\nbeim Betrieb eines Kraftfahrzeugs entstanden. Die Kraftfahrzeugeigenschaft sei \n\nnämlich im Zeitpunkt des Schadenseintritts nicht zurückgetreten, weil der Uni-\n\nmog aufgrund seiner Zweckbestimmung nicht nur als fahrbare Mähmaschine, \n\nsondern auch als Verkehrsmittel eingesetzt worden sei. \n\nDer Beklagte könne sich auch nicht mit Erfolg auf ein unabwendbares \n\nEreignis im Sinne des § 7 Abs. 2 StVG a.F. berufen. Für den Beklagten habe \n\nsich die Verpflichtung ergeben, Gefahren zu beseitigen, die sich durch einen \n\nungehinderten Bewuchs des Straßenrandes für den Straßenverkehr ergeben \n\nkönnten. Unter Berücksichtigung dieses besonderen Gefahrenkreises sei er \n\nnach § 7 Abs. 2 StVG a.F. von der Haftung für solche Schäden freizustellen, die \n\nsich auch bei vorsichtigem Mähen nicht vermeiden ließen. Auch wenn man un-\n\nterstelle, daß sich das an dem Fahrzeug des Beklagten befestigte Mähwerk in \n\neinem ordnungsgemäßen Zustand befunden habe und die Mitarbeiter das \n\nMähwerk sorgfältig bedient hätten, habe der Beklagte durch geeignete Maß-\n\nnahmen dafür Sorge tragen müssen, daß ein Hochschleudern von Gegenstän-\n\nden durch das Mähwerk auf die Fahrbahn ausgeschlossen sei, um eine Ge-\n\nfährdung des fließenden Verkehrs zu verhindern und Sach- und Personenschä-\n\nden zu vermeiden. Zwar möge das Mähgerät mit einem Kettenschutz ausgerü-\n\nstet gewesen sein, um das Herausschleudern von Steinen aus dem Mähwerk \n\nzu verhindern. Die Vielzahl gleichartiger Fälle zeige jedoch, daß dieser Ketten-\n\nschutz nicht ausreichend gewesen sei, um dieser Gefahr wirksam zu begegnen \n\nund die Gefährdungen des Verkehrs auszuschließen. So könnten beispielswei-\n\nse an dem Mähfahrzeug angebrachte, bis zum Boden reichende Plexiglasschil-\n\nder oder Fanggitter verhindern, daß gleichwohl aufgewirbelte Steine in den flie-\n\nßenden Verkehr geschleudert würden. \n\nII. \n\nDas angefochtene Urteil hält den Angriffen der Revision nicht stand. \n\n1. Nicht zu beanstanden ist allerdings die Auffassung des Berufungsge-\n\nrichts, daß der Beklagte grundsätzlich nach § 7 Abs. 1 StVG für den Schaden \n\nder Klägerin hafte, weil dieser beim Betrieb eines Kraftfahrzeugs des Beklagten \n\nentstanden sei. Dieser Anspruch steht selbstständig neben dem Amtshaftungs-\n\nanspruch und wird nicht durch § 839 BGB verdrängt (vgl. Senatsurteil \n\nBGHZ 105, 65, 66 und BGHZ 113, 164, 165). Das Berufungsgericht hat auch \n\nrichtigerweise auf den vorliegenden Sachverhalt das Straßenverkehrsgesetz in \n\nder bis zum 31. Juli 2002 geltenden Fassung angewendet (Art. 229 § 8 Abs. 1 \n\nEGBGB). \n\na) Entgegen der Rüge der Revision ist das Berufungsgericht rechtsfeh-\n\nlerfrei zu der Überzeugung gelangt, daß das Fahrzeug der Klägerin durch einen \n\nbeim Mähvorgang hochgeschleuderten Gegenstand beschädigt worden ist. \n\nNach § 286 Abs. 1 ZPO hat das Gericht unter Berücksichtigung des gesamten \n\nInhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer Beweisaufnahme nach \n\nfreier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr \n\noder für nicht wahr zu erachten ist. Diese Würdigung ist grundsätzlich Sache \n\ndes Tatrichters, an dessen Feststellungen das Revisionsgericht gebunden ist \n\n(§ 559 Abs. 2 ZPO). Revisionsrechtlich ist nur zu überprüfen, ob der Tatrichter \n\nsich mit dem Prozeßstoff und den Beweisergebnissen umfassend und wider-\n\nspruchsfrei auseinandergesetzt hat, die Würdigung also vollständig und recht-\n\nlich möglich ist und nicht gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt \n\n(vgl. Senatsurteil vom 14. Oktober 2003 - VI ZR 425/02 - NJW-RR 2004, 425 \n\nm.w.N.). Dazu braucht das Gericht bei seiner Würdigung nicht auf alle Einzel-\n\nheiten des Parteivorbringens eingegangen zu sein, wenn sich nur ergibt, daß \n\neine sachentsprechende Beurteilung überhaupt stattgefunden hat (vgl. BGH, \n\nUrteil vom 26. Juni 1989 - II ZR 128/88 - NJW 1990, 573, 575). \n\nNach diesen Grundsätzen ist nicht zu beanstanden, daß das Berufungs-\n\ngericht aufgrund der Vernehmung des Geschäftsführers der Klägerin und der \n\nzum Unfallzeitpunkt mitfahrenden Zeugin v.H. zu seiner Überzeugung gelangt \n\nist. Diese beruht entgegen der Darstellung der Revision nicht nur auf der Be-\n\nhandlung einer Staubwolke als Indiz, sondern maßgeblich darauf, daß beide \n\nbekundet haben, es sei beim Passieren des Fahrzeugs \"ein Schlag gegen das \n\nAuto erfolgt\" bzw. es \"habe einen fürchterlichen Knall gegeben\". Eine Verneh-\n\nmung der von dem Beklagten angebotenen Zeugen oder Einholung des bean-\n\ntragten Sachverständigengutachtens war hinsichtlich dieser Feststellung nicht \n\nerforderlich, weil das Berufungsgericht die von den benannten Zeugen zu be-\n\nkundenden Tatsachen als wahr unterstellt und der Beklagte in der von der Re-\n\nvision in Bezug genommenen Berufungserwiderung selbst eingeräumt hat, es \n\nsei grundsätzlich möglich, daß der aufgewirbelte Gegenstand von dem Mäh-\n\nfahrzeug stamme. \n\nb) Das Berufungsgericht nimmt auch ohne Rechtsfehler an, daß der \n\nPKW der Klägerin \"bei dem Betrieb\" des Fahrzeugs des Beklagten beschädigt \n\nworden ist. Zutreffend ist seine Wertung, daß der Unimog hier nicht nur als Ar-\n\nbeitsmaschine, sondern auch als Verkehrsmittel im Einsatz gewesen ist und \n\ndeswegen § 7 Abs. 1 StVG eingreift. \n\nDas Haftungsmerkmal \"bei dem Betrieb\" ist nach der Rechtsprechung \n\ndes Bundesgerichtshofs entsprechend dem umfassenden Schutzzweck der \n\nVorschrift weit auszulegen. Die Haftung nach § 7 Abs. 1 StVG umfaßt daher \n\nalle durch den Kraftfahrzeugverkehr beeinflußten Schadensabläufe und es ge-\n\nnügt, daß sich eine von dem Kraftfahrzeug ausgehende Gefahr ausgewirkt hat \n\nund das Schadensgeschehen in dieser Weise durch das Kraftfahrzeug mitge-\n\nprägt worden ist (vgl. Senatsurteile BGHZ 115, 84, 86; 105, 65, 66 sowie \n\nBGHZ 113, 164, 165). Ob dies der Fall ist, muß mittels einer am Schutzzweck \n\nder Haftungsnorm orientierten wertenden Betrachtung beurteilt werden (vgl. \n\nSenatsurteile BGHZ 115, aaO; 71, 212, 214 und vom 27. Mai 1975 \n\n- VI ZR 95/74 - VersR 1975, 945). Deshalb ist erforderlich, daß ein Zusammen-\n\nhang mit der Bestimmung des Kraftfahrzeugs als einer der Fortbewegung und \n\ndem Transport dienenden Maschine (vgl. § 1 Abs. 2 StVG) besteht. Eine Haf-\n\ntung nach § 7 Abs. 1 StVG entfällt daher, wo die Fortbewegungs- und Trans-\n\nportfunktion des Kraftfahrzeugs keine Rolle mehr spielt und das Fahrzeug nur \n\nnoch als Arbeitsmaschine eingesetzt wird (vgl. Senatsurteile BGHZ 105, 65, 67; \n\n71, aaO und vom 27. Mai 1975 - VI ZR 95/74 - VersR 1975, 945, 946 sowie \n\nBGHZ 113, aaO) oder bei Schäden, in denen sich eine Gefahr aus einem ge-\n\ngenüber der Betriebsgefahr eigenständigen Gefahrenkreis verwirklicht hat (vgl. \n\nSenatsurteil BGHZ 115, 84, 87 m.w.N.). Eine Verbindung mit dem \"Betrieb\" als \n\nKraftfahrzeug ist jedoch zu bejahen, wenn eine \"fahrbare Arbeitsmaschine\" ge-\n\nrade während der Fahrt bestimmungsgemäß Arbeiten verrichtet (vgl. Senatsur-\n\nteil BGHZ 105, aaO und BGHZ 113, aaO; vgl. auch OLG Stuttgart, VersR 2003, \n\n1275, 1276; OLG Rostock, DAR 1998, 474, 475; LG Karlsruhe zfs 1995, 447, \n\n448). \n\nNach diesen Grundsätzen hat das Berufungsgericht zu Recht eine Ver-\n\nbindung des Schadens mit dem Betrieb des Unimog als Kraftfahrzeug bejaht, \n\nda dieser mit seiner Motorkraft nicht nur den Antrieb für das Mähwerk bildete, \n\nsondern auch auf dem Seitenstreifen entlang fuhr und dadurch das Mähwerk \n\nfortbewegte, so daß eine streckenmäßig höhere Mähleistung ermöglicht wurde. \n\n2. Entgegen der Auffassung der Revision ist hier die Anwendung des § 7 \n\nStVG nicht durch § 8 StVG a.F. ausgeschlossen. Nach dieser Vorschrift gilt § 7 \n\nStVG nicht, wenn der Unfall durch ein Fahrzeug verursacht wurde, das auf \n\nebener Bahn mit keiner höheren Geschwindigkeit als zwanzig Kilometer in der \n\nStunde fahren kann. Für das Eingreifen dieser Ausnahmevorschrift ist nach der \n\nneueren Rechtsprechung des erkennenden Senats die konstruktionsbedingte \n\nBeschaffenheit des Fahrzeugs maßgeblich. In den Anwendungsbereich der \n\nVorschrift fallen daher Fahrzeuge, bei denen eine Überschreitung der 20 km-\n\nGrenze schon bauartbedingt schlechthin ausgeschlossen ist oder bei denen die \n\nBauart an sich eine höhere Geschwindigkeit theoretisch zuließe, deren Errei-\n\nchen aber durch bestimmte - herstellerseits angebrachte - Vorrichtungen und \n\nSperren verhindert wird (vgl. Senatsurteile BGHZ 136, 69, 72, 74 und vom \n\n30. September 1997 - VI ZR 347/96 - VersR 1997, 1525). Es kommt also nicht \n\ndarauf an, daß das \"Mähfahrzeug\" nach dem Vortrag des Beklagten zum Un-\n\nfallzeitpunkt mit geringem Schrittempo fuhr und auch nicht darauf, ob es - wie \n\nohnehin erst mit der Revision vorgetragen wird - in der konkreten Funktion als \n\nRasenmähmaschine keine höhere als Schrittgeschwindigkeit erreichen konnte. \n\nEntscheidend ist vielmehr, daß es möglich war, den Unimog nach seiner kon-\n\nstruktionsbedingten Beschaffenheit mit einer höheren Geschwindigkeit als \n\n20 km/h zu fahren, was der Beklagte in der mündlichen Verhandlung einge-\n\nräumt hat. \n\n3. Auf der Grundlage der bisherigen tatsächlichen Feststellungen vermag \n\nder erkennende Senat allerdings nicht abschließend zu beurteilen, ob die Auf-\n\nfassung des Berufungsgerichts zutrifft, daß hier für den Beklagten kein unab-\n\nwendbares Ereignis im Sinne des § 7 Abs. 2 StVG a.F. vorliegt. Insofern hat \n\ndas Berufungsgericht als wahr unterstellt, daß sich das an dem Unimog befe-\n\nstigte Mähwerk in einem ordnungsgemäßen Zustand befand, die Mitarbeiter \n\ndes Beklagten dieses sorgfältig bedienten, die Mäheinrichtung mit einem Ket-\n\ntenschutz und einer sogenannten Gummilippe gegen wegfliegende Gegenstän-\n\nde gesichert war und zudem zur Fahrbahnseite hin von dem Unimog und einem \n\nSicherungsanhänger abschirmend flankiert wurde. Der Beklagte hat geltend \n\ngemacht, unter diesen Bedingungen sei die Beschädigung des Fahrzeugs, \n\nwenn nicht bereits unmöglich, so doch unvermeidbar gewesen. Das Berufungs-\n\ngericht meint zwar, dennoch liege kein unabwendbares Ereignis vor, weil bei-\n\nspielsweise durch an dem Mähfahrzeug angebrachte, bis zum Boden reichende \n\nPlexiglasschilder oder Fanggitter verhindert werden könne, daß gleichwohl auf-\n\ngewirbelte Steine in den fließenden Verkehr geschleudert werden. Es setzt je-\n\ndoch ersichtlich voraus, daß solche weiteren Schutzvorrichtungen mit einem \n\nzumutbaren Aufwand erreichbar sind und zu einem besseren Schutz geführt \n\nhätten, was der Beklagte unter Beweisantritt mit Sachverständigengutachten in \n\nAbrede gestellt hat. Dazu hat das Berufungsgericht jedoch keine Feststellungen \n\ngetroffen. \n\nDer Begriff \"unabwendbares Ereignis\" im Sinne von § 7 Abs. 2 StVG a.F. \n\nmeint nicht absolute Unvermeidbarkeit des Unfalls, sondern ein schadenstiften-\n\ndes Ereignis, das auch bei der äußersten möglichen Sorgfalt nicht abgewendet \n\nwerden kann. Hierzu gehört ein sachgemäßes, geistesgegenwärtiges Handeln \n\nerheblich über den Maßstab der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt im Sinne \n\nvon § 276 BGB hinaus (vgl. Senatsurteile BGHZ 117, 337, 340 und vom \n\n23. September 1986 - VI ZR 136/85 - VersR 1987, 158, 159 m.w.N.; BGHZ 113, \n\n164, 165). \n\nNach der Rechtsprechung des erkennenden Senats ist der Schädiger \n\nnach dem Zweck des § 7 Abs. 2 StVG a.F. von Schäden freizustellen, die sich \n\nauch bei vorsichtigem Vorgehen nicht vermeiden lassen (vgl. Senatsurteil \n\nBGHZ 105, 65, 69). Im Hinblick auf die von der Beklagten dargelegten Umstän-\n\nde und die vom Berufungsgericht unterstellten Sicherungsmaßnahmen kommt \n\nhier nach diesen Grundsätzen eine Freistellung von der Haftung gemäß § 7 \n\nAbs. 2 StVG a.F. in Betracht. Insoweit liegt eine andere Situation vor als bei \n\ndem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall, bei dem im Bereich eines öf-\n\nfentlichen Parkplatzes, unter anderem auf den zwischen den einzelnen Park-\n\nbuchten befindlichen Rasenflächen, Grasmäharbeiten durch einen motorgetrie-\n\nbenen Rasenmäher durchgeführt wurden (vgl. BGH, Urteil vom 28. November \n\n2002 - III ZR 122/02 - VersR 2003, 1274). In diesem Fall lagen andere Möglich-\n\nkeiten, wie etwa die Absicherung durch aufzuspannende Planen oder - wegen \n\ndes überschaubaren Umfangs der Arbeiten - der Verzicht auf den Einsatz mo-\n\ntorbetriebener Geräte nahe, ohne daß das Gericht jede der aufgezeigten Mög-\n\nlichkeiten auf ihre praktische Durchführbarkeit untersuchen mußte. Anders ist \n\ndie Situation jedoch bei den hier durchgeführten Grasmäharbeiten entlang einer \n\nAutobahn. Dort liegt keine überschaubare Fläche vor; vielmehr handelt es sich \n\num umfangreiche Arbeiten, die zudem in einem Außenbereich stattfinden, der \n\nerheblich schwerer zu kontrollieren ist. Deshalb können hier nur solche - vom \n\nBerufungsgericht offenbar für erforderlich gehaltene - zusätzliche technische \n\nSicherungsmaßnahmen der Freistellung von der Haftung nach § 7 Abs. 2 StVG \n\na.F. entgegenstehen, die mit vertretbarem Aufwand erreichbar sind und zu ei-\n\nnem besseren Schutz geführt hätten. \n\nIII. \n\nDas angefochtene Urteil ist daher aufzuheben und die Sache an das Be-\n\nrufungsgericht zurückzuverweisen, um diesem Gelegenheit zu geben, die not-\n\nwendigen Feststellungen nachzuholen. Es wird dabei zunächst festzustellen \n\nhaben, ob die von der Beklagten behaupteten Sicherungsmaßnahmen tatsäch-\n\nlich getroffen worden sind, und gegebenenfalls prüfen müssen, ob weitere tech-\n\nnische Sicherungsmaßnahmen am Fahrzeug mit einem vertretbaren Aufwand \n\nzu erreichen waren, die zu einem zuverlässigeren Schutz geführt hätten. Falls \n\nein solcher nicht durch eine Änderung der technischen Beschaffenheit des \n\nFahrzeugs oder eine andere, etwa höhere Einstellung des Mähwerks, zu errei-\n\nchen wäre, ist auch zu prüfen, ob er durch flankierende Maßnahmen mit einem \n\nvertretbaren Aufwand zu erreichen war. \n\nFür das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, daß die Würdi-\n\ngung, ob ein unabwendbares Ereignis vorliegt, von den konkreten Umständen \n\ndes Einzelfalls abhängt und deshalb grundsätzlich Sache des Tatrichters ist. \n\nMüller Greiner Pauge \n\n Stöhr Zoll","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2004/VI_ZR_115-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-01-18/vi-zr-115-04","cited_norms":[{"jurabk":"StVG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":15},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 839","ref_norm":"839","n":1},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 229 § 8","ref_norm":"229-8","n":1},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 559","ref_norm":"559","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 276","ref_norm":"276","n":1},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2004/VI_ZR_115-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2004/VI_ZR_115-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-01-18/vi-zr-115-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2004/VI_ZR_115-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:17:31.200757+00:00"}}