{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VI_ZS/2004/VI_ZR_112-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VI. Zivilsenat","decided":"2005-01-25","aktenzeichen":"VI ZR 112/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 25. Januar 2005 Holmes, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BGB §§ 249 Hd, 251; ZPO § 287 Zur Bemessung der Nutzungsausfallentschädigung bei einem älteren Kraftfahrzeug (im Anschluß an das Senatsurteil vom 23. November 2004 - VI ZR 357/03 - zur Ver- öffentlichung in BGHZ vorgesehen).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVI ZR 112/04 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nVerkündet am: \n25. Januar 2005 \nHolmes, \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nBGB §§ 249 Hd, 251; ZPO § 287 \n\nZur Bemessung der Nutzungsausfallentschädigung bei einem älteren Kraftfahrzeug \n\n(im Anschluß an das Senatsurteil vom 23. November 2004 - VI ZR 357/03 - zur Ver-\n\nöffentlichung in BGHZ vorgesehen). \n\nBGH, Urteil vom 25. Januar 2005 - VI ZR 112/04 - OLG Düsseldorf \n\n LG Mönchengladbach \n\nDer VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 25. Januar 2005 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller, den Richter \n\nDr. Greiner, die Richterin Diederichsen und die Richter Pauge und Zoll \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandes-\n\ngerichts Düsseldorf vom 8. März 2004 wird auf Kosten des Be-\n\nklagten zurückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDer Kläger begehrt restlichen Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall \n\nvom 9. Juli 2001, bei dem sein Pkw, ein 9 1/2 Jahre alter Renault 25 V 6 mit \n\neiner Laufleistung von ca. 160.000 km, durch einen niederländischen Lkw be-\n\nschädigt wurde. Die volle Haftung des Unfallgegners steht dem Grunde nach \n\naußer Streit. Der Pkw war nicht mehr fahrbereit. Ein Sachverständiger schätzte \n\ndie Reparaturkosten auf 2.793,13 € und den Wiederbesch affungswert auf \n\n2.812,11 €. Der Kläger wies das Regulierungsbüro am 3.\n\n August 2001 darauf \n\nhin, daß er zur Vorfinanzierung der Reparatur nicht in der Lage sei. Er meldete \n\nden Pkw am 29. Oktober 2001 ab. Der Haftpflichtversicherer ersetzte am \n\n15. November 2001 die \n\ntatsächlich angefallenen Reparaturkosten von \n\n2.626,70 €. Als Nutzungsausfallentschädigung erstattete er dem Kläger weitere \n\n601,28 € (14 Tage à 84 DM). Am 26. November 2001 lie ß der Kläger ein Er-\n\nsatzfahrzeug zu. \n\nDer Kläger hat eine weitere Nutzungsausfallentschädigung in Höhe von \n\n7.235,29 € verlangt (131 Tage à 117 DM abzüglich gezahl ter 601,28 €). Dabei \n\nhat er für die Berechnung des Tagessatzes die Tabellen von Sanden/Danner \n\nzugrunde gelegt und das Fahrzeug wegen seines Alters um eine Gruppe her-\n\nabgestuft. Das Landgericht hat den Nutzungsausfall auf der Grundlage der Vor-\n\nhaltekosten in Höhe von 15,74 € pro Tag ermittelt und unter Berücksichtigung \n\neines Zuschlags von 30 % dem Kläger weitere 2.058,52 € zu gesprochen. Das \n\nOberlandesgericht hat eine Nutzungsausfallentschädigung von insgesamt \n\n7.175,47 € (130 Tage à 117 DM abzüglich gezahlter 601 ,28 €) für gerechtfertigt \n\nerachtet und der Klage in Höhe weiterer 5.116,95 € st attgegeben. Mit der vom \n\nBerufungsgericht zugelassenen Revision begehrt der Beklagte die Wiederher-\n\nstellung des landgerichtlichen Urteils. \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht ist der Auffassung, auch ein länger andauernder \n\nNutzungsausfall könne auf der Grundlage der Tabellen von Sanden/Danner \n\n(jetzt: Sanden/Danner/Küppersbusch) ermittelt werden. Unerheblich sei, ob für \n\ndiesen Zeitraum normalerweise ein Fahrzeug angemietet worden wäre und ob \n\nhierbei gegebenenfalls ein günstigerer Mietzins hätte vereinbart werden kön-\n\nnen. Dieser Gesichtspunkt betreffe allein die Schadensminderungspflicht, die \n\nder Kläger nach den insoweit nicht angegriffenen Feststellungen des Landge-\n\nrichts aber nicht verletzt habe. Da er den Versicherer auf seine finanzielle Lage \n\nhingewiesen habe, hätte dieser es in der Hand gehabt, zur Abwendung eines \n\ngrößeren Nutzungsausfallschadens einen Vorschuß zu leisten und dadurch den \n\nKauf eines Ersatzfahrzeugs zu einem früheren Zeitpunkt zu ermöglichen. Der \n\nKläger brauche sich wegen des Alters seines Fahrzeugs auch nicht auf die \n\n- eventuell um einen Zuschlag zu erhöhenden - Vorhaltekosten verweisen zu \n\nlassen. Insoweit genüge vielmehr eine Herabstufung in der Tabelle um eine \n\nGruppe. Die Höhe der Nutzungsausfallentschädigung sei schließlich auch nicht \n\ndurch den Wert des Fahrzeugs begrenzt. \n\nII. \n\nDiese Erwägungen halten der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand. \n\nDie Revision wendet sich allein gegen die Beurteilung des Berufungsge-\n\nrichts, daß dem Kläger für das im Unfallzeitpunkt fast zehn Jahre alte Fahrzeug \n\nfür die Ausfallzeit von 130 Tagen ein Tagessatz von 59,82 € zuzubilligen sei. \n\nDamit kann sie keinen Erfolg haben. Die Ermittlung der Schadenshöhe liegt \n\ngemäß § 287 Abs. 1 ZPO im freien tatrichterlichen Ermessen und ist vom Revi-\n\nsionsgericht nur daraufhin überprüfbar, ob der Tatrichter Rechtsgrundsätze der \n\nSchadensbemessung verkannt, wesentliche Bemessungsfaktoren außer Be-\n\ntracht gelassen oder der Schätzung unrichtige Maßstäbe zugrunde gelegt hat \n\n(vgl. Senatsurteil BGHZ 102, 322, 330 m.w.N.). Dies ist hier nicht der Fall. \n\n1. Entgegen der Auffassung der Revision hat das Berufungsgericht nicht \n\nverkannt, daß eine Schadensschätzung auf der Grundlage der Tabellen von \n\nSanden/Danner/Küppersbusch eine zwar mögliche, aber keine verbindliche Me-\n\nthode der Schadensermittlung ist. Aus den Entscheidungsgründen des ange-\n\nfochtenen Urteils geht hervor, daß das Berufungsgericht sich seines Ermessens \n\nsehr wohl bewußt war. Es hat nämlich im einzelnen dargelegt, weshalb es vor-\n\nliegend eine Schadensermittlung anhand der Tabellen trotz der wegen der \n\nDauer des Nutzungsausfalls und des Alters des Fahrzeugs gegebenen Beson-\n\nderheiten für sachgerecht erachtet. Einer weitergehenden Darlegung bedurfte \n\nes nicht. \n\n2. Die Heranziehung der Tabellen läßt vorliegend keinen Rechtsfehler \n\nerkennen. Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats ist der Tatrichter \n\nauch bei älteren Fahrzeugen nicht gehalten, in jedem Einzelfall bei der Beurtei-\n\nlung der entgangenen Gebrauchsvorteile eine aufwendige Berechnung anzu-\n\nstellen. Vielmehr darf er im Rahmen des ihm nach § 287 ZPO bei der Scha-\n\ndensschätzung eingeräumten Ermessens aus Gründen der Praktikabilität und \n\nder gleichmäßigen Handhabung typischer Fälle auch bei älteren Fahrzeugen \n\nmit den in der Praxis anerkannten Tabellen arbeiten (Senatsurteil vom \n\n23. November 2004 - VI ZR 357/03 - Umdruck S. 9, zur Veröffentlichung in \n\nBGHZ bestimmt). Aus Rechtsgründen ist auch nichts dagegen zu erinnern, daß \n\ndas Berufungsgericht dem Alter des Fahrzeugs durch eine Herabstufung um \n\neine Gruppe Rechnung getragen hat (vgl. Senatsurteil vom 23. November 2004 \n\n- VI ZR 357/03, Umdruck S. 10). \n\n3. Einer Schadensschätzung auf der Grundlage der Tabellen von San-\n\nder/Danner/Küppersbusch steht vorliegend auch nicht die lange Dauer des Nut-\n\nzungsausfalls entgegen. Entgegen der Auffassung der Revision hat das Beru-\n\nfungsgericht auch insoweit die Grundsätze der Schadensermittlung gemäß \n\n§ 287 ZPO nicht verkannt. Es ist zu Recht davon ausgegangen, daß die Höhe \n\nder Nutzungsausfallentschädigung nicht etwa schematisch durch den Wert des \n\nFahrzeugs begrenzt ist (BGH, Urteil vom 20. Oktober 1987 - X ZR 49/86 - \n\nNJW 1988, 484, 486). Nach den von der Revision nicht angegriffenen tatrichter-\n\nlichen Feststellungen bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, daß sich die \n\nGebrauchsvorteile, die dem Kläger durch die Beschädigung seines Fahrzeugs \n\ntäglich entgangen sind, während der Zeit des Nutzungsausfalls vermindert hät-\n\nten. Dafür, daß die Höhe der Ausfallentschädigung letztlich den Wert des Fahr-\n\nzeugs erheblich übersteigt, ist im vorliegenden Fall nicht der Geschädigte, son-\n\ndern allein der Schädiger verantwortlich, denn dieser hätte es in der Hand ge-\n\nhabt, den Kläger durch eine schnellere Ersatzleistung oder aber durch Zahlung \n\neines Vorschusses finanziell in die Lage zu versetzen, eine Reparatur oder eine \n\nErsatzbeschaffung zu einem früheren Zeitpunkt vorzunehmen. Eine Verletzung \n\nder Schadensminderungspflicht (§ 254 Abs. 2 Satz 1 BGB) ist im Streitfall nicht \n\nersichtlich und wird von der Revision ausdrücklich auch nicht geltend gemacht. \n\nIII. \n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. \n\nMüller Greiner Diederichsen \n\n Pauge Zoll","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2004/VI_ZR_112-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-01-25/vi-zr-112-04","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 287","ref_norm":"287","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 254","ref_norm":"254","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2004/VI_ZR_112-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2004/VI_ZR_112-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-01-25/vi-zr-112-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2004/VI_ZR_112-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:18:10.446785+00:00"}}