{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VI_ZS/2004/VI_ZR_108-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VI. Zivilsenat","decided":"2005-06-28","aktenzeichen":"VI ZR 108/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 28. Juni 2005 Böhringer-Mangold, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle ZPO §§ 256, 322 Die Frage, ob und in welcher Höhe für einen bestimmten Zeitraum ein Ver- dienstausfallschaden eingetreten ist, betrifft den Umfang des Unfallschadens, also die Höhe des Anspruchs, und wird deshalb von der Rechtskraft eines vo- rausgegangenen Feststellungsurteils betreffend die Ersatzpflicht sämtlicher materieller Schäden aus dem Unfallereignis nicht erfaßt (Bestätigung des Se- natsurteils vom 24. Januar 1995 - VI ZR 354/93 - VersR 1995, 469, 470).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVI ZR 108/04 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nVerkündet am: \n28. Juni 2005 \nBöhringer-Mangold, \nJustizhauptsekretärin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nZPO §§ 256, 322 \n\nDie Frage, ob und in welcher Höhe für einen bestimmten Zeitraum ein Ver-\n\ndienstausfallschaden eingetreten ist, betrifft den Umfang des Unfallschadens, \n\nalso die Höhe des Anspruchs, und wird deshalb von der Rechtskraft eines vo-\n\nrausgegangenen Feststellungsurteils betreffend die Ersatzpflicht sämtlicher \n\nmaterieller Schäden aus dem Unfallereignis nicht erfaßt (Bestätigung des Se-\n\nnatsurteils vom 24. Januar 1995 - VI ZR 354/93 - VersR 1995, 469, 470). \n\nBGH, Urteil vom 28. Juni 2005 - VI ZR 108/04 - OLG Köln \n\n LG Aachen \n\nDer VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 28. Juni 2005 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller, den Richter \n\nWellner, die Richterin Diederichsen und die Richter Stöhr und Zoll \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 18. Zivilsenats \n\ndes Oberlandesgerichts Köln vom 11. März 2004 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-\n\nricht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDer Kläger verlangt von den Beklagten als Gesamtschuldnern Ersatz \n\nvon Verdienstausfallschaden wegen eines Verkehrsunfalls vom 3. September \n\n1995, bei dem er erheblich verletzt wurde und an dem die Beklagte zu 1 mit \n\neinem bei der Beklagten zu 2 haftpflichtversicherten Kraftfahrzeug beteiligt war. \n\nIn einem - rechtskräftig abgeschlossenen - Vorprozeß mit gleichem Rubrum hat \n\ndas Landgericht Aachen in einem Teilanerkenntnis- und Endurteil vom \n\n2. Dezember 1997 - 10 O 564/96 - unter Klageabweisung im übrigen auf ein \n\nAnerkenntnis der Beklagten hin festgestellt, daß diese verpflichtet sind, dem \n\nKläger sämtliche materiellen und immateriellen Schäden aus dem Unfallereig-\n\nnis zur Hälfte zu ersetzen, soweit sie infolge des Verkehrsunfalls zukünftig ent-\n\nstehen und nicht auf Sozialversicherungsträger oder andere Dritte übergehen. \n\nDas Landgericht hat der vorliegenden Klage überwiegend stattgegeben. \n\nDie Berufung der Beklagten war nur teilweise erfolgreich. Das Berufungsgericht \n\nhat das erstinstanzliche Urteil unter Zurückweisung der weitergehenden Beru-\n\nfung der Beklagten lediglich teilweise abgeändert und dem Kläger im übrigen \n\nebenfalls Ersatz von Verdienstausfall zugesprochen. Mit ihrer vom erkennen-\n\nden Senat zugelassenen Revision verfolgen die Beklagten ihr Begehren auf \n\nvollständige Klageabweisung weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht ist der Auffassung, die Beklagten seien mit ihrer \n\nBehauptung, der Verkehrsunfall sei für den Erwerbsschaden des Klägers nicht \n\nkausal gewesen, sondern habe bereits vor dem Unfallgeschehen aufgrund \n\nchronischen Alkoholmißbrauchs und einer hierauf beruhenden chronischen \n\nBauchspeicheldrüsenentzündung unfallunabhängig vorgelegen, im Hinblick auf \n\ndie Rechtskraft des vorausgegangenen Feststellungsurteils des Landgerichts \n\nAachen präkludiert. Die Rechtskraft eines Feststellungsurteils, in dem die \n\nSchadensersatzpflicht des in Anspruch genommenen Schädigers festgestellt \n\nworden sei, führe dazu, daß Einwendungen, die das Bestehen des festgestell-\n\nten Anspruchs beträfen und sich auf Tatsachen stützten, die zum Zeitpunkt der \n\nletzten mündlichen Verhandlung vorgelegen hätten, nicht mehr berücksichtigt \n\nwerden dürften. Durch den Einwand der Beklagten, der Unfall sei für die Er-\n\nwerbsunfähigkeit des Klägers und dementsprechend für dessen Verdienstaus-\n\nfallschaden nicht kausal gewesen, werde ebenso wie bei der Geltendmachung \n\neines Mitverschuldenseinwands im Sinne des § 254 BGB der Grund der Forde-\n\nrung in Frage gestellt. Einwendungen, die den Grund des Schadensersatzan-\n\nspruchs beträfen, hätten jedoch beim Erlaß des Feststellungsurteils beschie-\n\nden werden müssen. Die Rechtskraft des Feststellungsurteils führe mithin da-\n\nzu, daß die Ersatzpflicht der Beklagten nicht mehr in Zweifel zu ziehen und \n\nnicht mehr zu überprüfen sei. Vor diesem Hintergrund bedürfe es keiner Be-\n\nweisaufnahme zu den angeblichen Vorerkrankungen des Klägers. Zwar sprä-\n\nchen gewisse Gesichtspunkte gegen eine unfallunabhängige Minderung der \n\nErwerbsfähigkeit des Klägers. Letztlich könne dies aber aus den dargelegten \n\nGründen dahinstehen. \n\nII. \n\nDiese Beurteilung des Berufungsgerichts hält revisionsrechtlicher Über-\n\nprüfung nicht stand. Die Revision macht mit Recht geltend, daß die Behaup-\n\ntung der Beklagten, der Verkehrsunfall sei für die Erwerbsunfähigkeit und \n\ndementsprechend für den Verdienstausfall des Klägers nicht ursächlich gewe-\n\nsen, durch die Rechtskraft des vorausgegangenen Feststellungsurteils zwi-\n\nschen den Parteien nicht präkludiert ist. \n\n1. Zwar führt die Rechtskraft eines Feststellungsurteils, in dem die Scha-\n\ndensersatzpflicht des in Anspruch genommenen Schädigers festgestellt worden \n\nist, dazu, daß Einwendungen, die sich auf Tatsachen stützen, welche schon \n\nzum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vorgelegen haben, nicht \n\nmehr berücksichtigt werden dürfen, soweit sie das Bestehen des festgestellten \n\nAnspruchs betreffen (vgl. Senatsurteile vom 15. Juni 1982 - VI ZR 179/80 - \n\nVersR 1982, 877 und vom 14. Juni 1988 - VI ZR 279/87 - VersR 1988, 1139). \n\nUm die grundsätzliche Verpflichtung der Beklagten zum Ersatz des ma-\n\nteriellen Schadens des Klägers aus jenem Unfall, die das vorausgegangene \n\nUrteil festgestellt hat, geht es im vorliegenden Fall aber nicht. Vielmehr betrifft \n\ndie Frage, ob und in welcher Höhe für einen bestimmten Zeitraum ein Ver-\n\ndienstausfallschaden eingetreten ist, den Umfang des Unfallschadens, also die \n\nHöhe des Anspruchs, und wird deshalb von der Rechtskraft eines vorausge-\n\ngangenen Feststellungsurteils nicht erfaßt (vgl. Senatsurteil vom 24. Januar \n\n1995 - VI ZR 354/93 - VersR 1995, 469, 470). \n\n2. Durch den Einwand der Beklagten, der Unfall sei für die Erwerbsunfä-\n\nhigkeit des Klägers und dementsprechend für dessen Verdienstausfall nicht \n\nkausal gewesen, wird - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts - nicht \n\nwie bei der Geltendmachung eines Mitverschuldenseinwands im Sinne des \n\n§ 254 BGB der Grund des rechtskräftig festgestellten Schadensersatzan-\n\nspruchs in Frage gestellt (vgl. hierzu die oben genannten Senatsurteile vom \n\n15. Juni 1982 - VI ZR 179/80 - und vom 14. Juni 1988 - VI ZR 279/87 - aaO), \n\nsondern die haftungsausfüllende Kausalität zwischen der unfallbedingten Ver-\n\nletzung und einem vom Kläger behaupteten (vermögensmäßigen) Folgescha-\n\nden bestritten. Daran vermag auch der Hinweis des Berufungsgerichts nichts \n\nzu ändern, das Landgericht habe in den Entscheidungsgründen des Urteils im \n\nVorprozeß bezüglich des Feststellungsinteresses ausgeführt, daß mit weiteren \n\nUnfallfolgeschäden, insbesondere Verdienstausfallschäden, gerechnet werden \n\nkönne. Ob diese tatsächlich eingetreten sind, ist im Folgeprozeß zu entschei-\n\nden und bedarf dort tatrichterlicher Feststellungen. \n\nDiese wird das Berufungsgericht nachzuholen haben und sich im Rah-\n\nmen seiner tatrichterlichen Überzeugungsbildung nach § 287 ZPO mit dem \n\nsubstantiierten Bestreiten der Beklagten hinsichtlich der haftungsausfüllenden \n\nKausalität des Unfallereignisses für den geltend gemachten Erwerbsschaden \n\nauseinandersetzen müssen. \n\nMüller Wellner Diederichsen \n\n Stöhr Zoll","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2004/VI_ZR_108-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-06-28/vi-zr-108-04","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 254","ref_norm":"254","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 287","ref_norm":"287","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2004/VI_ZR_108-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2004/VI_ZR_108-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-06-28/vi-zr-108-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2004/VI_ZR_108-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:45:33.170651+00:00"}}