{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VI_ZS/2004/VI_ZR_104-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VI. Zivilsenat","decided":"2004-09-14","aktenzeichen":"VI ZR 104/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nVI ZR 104/04 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n14. September 2004 \n\nin dem Rechtsstreit \n\n \n \n \n\nDer VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. September 2004 durch \n\ndie Vorsitzende Richterin Dr. Müller, den Richter Dr. Greiner, die Richterin \n\nDiederichsen, die Richter Pauge und Stöhr \n\nbeschlossen: \n\nDie Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in \n\ndem Urteil des 1. Zivilsenats des Saarländischen Oberlandesgerichts \n\nvom 25. Februar 2004 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, daß \n\ndie Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung \n\ndes Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine \n\nEntscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO). \n\nSoweit das Berufungsgericht den Antrag auf persönliche Anhörung des \n\nSachverständigen als rechtsmißbräuchlich angesehen hat, weil es an \n\neiner einsichtigen Darlegung noch klärungsbedürftiger medizinischer \n\nFragen fehle, sind seine Ausführungen nicht unbedenklich; sie sind \n\njedoch nicht entscheidungserheblich. Das Berufungsgericht hat die \n\nKausalität zwischen dem (nach einem Dokumentationsfehler \n\nvermuteten) Behandlungsfehler und den eingetretenen \n\nGesundheitsschäden unter Bezugnahme auf die Ausführungen des \n\nLandgerichts verneint. Das greift die Nichtzulassungsbeschwerde nicht \n\nan. Sie wendet sich auch ohne Erfolg gegen die Ansicht des \n\nBerufungsgerichts, der Kläger habe einen Entscheidungskonflikt für den \n\nFall ordnungsgemäßer Aufklärung nicht plausibel gemacht. Das \n\nBerufungsgericht hat geprüft, wie der Kläger sich bei ordnungsgemäßer \n\nAufklärung und entsprechenden Risikohinweisen verhalten hätte und \n\nseine Einwilligung angenommen (BU 23 Abs. 3). Es hat ohne \n\nRechtsfehler die Plausibilität eines Entscheidungskonflikts verneint. Das \n\nBerufungsgericht hält sich damit im Rahmen des dem Tatrichter \n\neingeräumten Ermessens bei der Feststellung und Würdigung des \n\nSachverhalts, denn der Kläger hat in die Operation nach Aufklärung \n\n \n \n \n \n \n \n \n\nüber das schwerwiegendere Risiko des Verlusts einer Niere \n\neingewilligt. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 544 \n\nAbs. 4 Satz 2, 2. Halbs. ZPO). \n\nDer Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens \n\n(§ 97 Abs. 1 ZPO). \n\nStreitwert: 24.839,74 € \n\nMüller \n\nGreiner \n\nDiederichsen \n\nPauge \n\nStöhr","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2004/VI_ZR_104-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-09-14/vi-zr-104-04","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2004/VI_ZR_104-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2004/VI_ZR_104-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-09-14/vi-zr-104-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2004/VI_ZR_104-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:53:09.397707+00:00"}}