{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VI_ZS/2004/VI_ZB___9-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VI. Zivilsenat","decided":"2004-06-15","aktenzeichen":"VI ZB 9/04","doktyp":"Beschluß","leitsatz":"ZPO § 519 Eine beglaubigte Abschrift der Berufungsbegründung, die der Rechtsanwalt unter- zeichnet hat, kann die fehlende Unterschrift auf der gleichzeitig bei Gericht einge- reichten Urschrift nur ersetzen, wenn zum Zeitpunkt des Fristablaufs kein Zweifel möglich ist, daß der Schriftsatz von dem Unterschriftleistenden herrührt.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n15. Juni 2004 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVI ZB 9/04 \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nZPO § 519 \n\nEine beglaubigte Abschrift der Berufungsbegründung, die der Rechtsanwalt unter-\n\nzeichnet hat, kann die fehlende Unterschrift auf der gleichzeitig bei Gericht einge-\n\nreichten Urschrift nur ersetzen, wenn zum Zeitpunkt des Fristablaufs kein Zweifel \n\nmöglich ist, daß der Schriftsatz von dem Unterschriftleistenden herrührt. \n\nBGH, Beschluß vom 15. Juni 2004 - VI ZB 9/04 - OLG Dresden \n LG Chemnitz \n\nDer VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Juni 2004 durch die Vor-\n\nsitzende Richterin Dr. Müller, den Richter Wellner, die Richterin Diederichsen \n\nund die Richter Stöhr und Zoll \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluß des \n\n1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 16. Januar \n\n2004 wird als unzulässig verworfen. \n\nDer Kläger hat die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu \n\ntragen. \n\nGegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens: 8.968,63 € \n\nGründe: \n\nI. \n\nDas Landgericht hat mit Urteil vom 27. Oktober 2003, dem Prozeßbe-\n\nvollmächtigten des Klägers zugestellt am 30. Oktober 2003, die Klage abgewie-\n\nsen. Mit Schriftsatz vom 26. November 2003, eingegangen beim Oberlandesge-\n\nricht am 28. November 2003, hat der Prozeßbevollmächtigte des Klägers dage-\n\ngen Berufung eingelegt. In einem von ihm nicht unterzeichneten Schriftsatz vom \n\n15. Dezember 2003 hat er die Berufung begründet. Auf entsprechenden richter-\n\nlichen Hinweis vom 6. Januar 2004 hat der Prozeßbevollmächtigte des Klägers \n\nam 9. Januar 2004 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand unter Beifügung \n\neiner nunmehr unterschriebenen Berufungsbegründungsschrift beantragt. \n\nDurch den angefochtenen Beschluß hat das Berufungsgericht den Wiederein-\n\nsetzungsantrag zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig mit der Be-\n\ngründung verworfen, daß der Schriftsatz vom 15. Dezember 2003 nicht von ei-\n\nnem beim Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsanwalt unterschrieben wor-\n\nden sei und die Berufung deshalb nicht innerhalb von zwei Monaten ab Zustel-\n\nlung des Urteils formgerecht begründet worden sei. Der Kläger sei nicht ohne \n\nsein Verschulden an der Einhaltung der Frist gehindert gewesen. Er müsse sich \n\ndas Verschulden seines Prozeßbevollmächtigten zurechnen lassen. Trotz des \n\nrichterlichen Hinweises vom 6. Januar 2004 habe er nicht dargelegt und glaub-\n\nhaft gemacht, daß und in welcher Form Vorsorge dafür getroffen sei, daß sämt-\n\nliche ausgehende Rechtsmittelschriftsätze vor der Absendung auf das Vorhan-\n\ndensein der Unterschrift überprüft werden. \n\nGegen diesen Beschluß, der dem Prozeßbevollmächtigten des Klägers \n\nam 23. Januar 2004 zugestellt worden ist, hat der Kläger am 16. Februar 2004 \n\nRechtsbeschwerde eingelegt und diese innerhalb verlängerter Begründungsfrist \n\nam 2. April 2004 begründet. \n\nII. \n\nDie Rechtsbeschwerde des Klägers ist gemäß §§ 522 Abs. 1 Satz 2, \n\n238, 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO statthaft. Sie ist jedoch nicht zulässig. Die Voraus-\n\nsetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Eine Entscheidung des Bun-\n\ndesgerichtshofs ist entgegen der Ansicht des Klägers zur Sicherung einer ein-\n\nheitlichen Rechtsprechung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 ZPO) nicht erfor-\n\nderlich (zu dieser Zulässigkeitsvoraussetzung vgl. Senatsbeschlüsse vom \n\n13. Mai 2003 - VI ZB 76/02 - NJW-RR 2003, 1366, 1367 und vom 4. November \n\n2003 - VI ZB 50/03 - BB 2003, 2711; BGHZ 151, 221, 225). \n\n1. Die Rechtsbeschwerde wendet sich nicht gegen die gefestigte höchst-\n\nrichterliche Rechtsprechung, wonach Rechtsmittelbegründungsschriften als be-\n\nstimmende Schriftsätze im Anwaltsprozeß grundsätzlich von einem beim \n\nRechtsmittelgericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein müssen \n\n(§§ 520 Abs. 5, 130 Nr. 6 ZPO), da mit der Unterschrift der Nachweis geführt \n\nwird, daß der Berufungs- oder Revisionsanwalt die Verantwortung für den Inhalt \n\nder Rechtsmittelbegründungsschrift übernimmt (vgl. Senatsbeschluß vom \n\n9. Dezember 2003 - VI ZB 46/03 - BGH-Report 2004, 406 f.; BGHZ 37, 156 ff.; \n\n97, 251 ff.; 146, 372 ff.; BGH, Urteil vom 31. März 2003 - II ZR 192/02 - NJW \n\n2003, 2028 f.). Nur ausnahmsweise kann trotz fehlender Unterzeichnung der \n\nBerufungsbegründungsschrift durch den Berufungsanwalt der Nachweis er-\n\nbracht sein, wenn zweifelsfrei feststeht, daß dieser die Verantwortung für den \n\nInhalt der Rechtsmittelbegründungsschrift übernommen hat. \n\na) Daß das Berufungsgericht im vorliegenden Fall den Nachweis nicht für \n\ngeführt erachtet hat, weil der vom Prozeßbevollmächtigten unterschriebene Be-\n\nglaubigungsvermerk in der oberen Mitte der Deckblätter der Abschriften, die der \n\nBegründungsschrift beigefügt waren, angebracht ist, ist nicht zu beanstanden. \n\nZwar ist anerkannt, daß eine gleichzeitig eingereichte beglaubigte Abschrift, die \n\nder Rechtsanwalt unterzeichnet hat, die fehlende Unterschrift auf der Urschrift \n\nersetzen kann (vgl. Senatsbeschluß vom 5. März 1954 - VI ZB 21/53 = LM ZPO \n\n§ 519 Nr. 14 und Urteil vom 25. September 1979 - VI ZR 79/79 - VersR 1980, \n\n186, 187; BGHZ 92, 251, 255; BGH, Urteil vom 22. September 1992 \n\n- XI ZR 335/92 - VersR 1993, 459; vom 25. September 1979 - XI ZR 79/79 - \n\nNJW 1980, 291; jeweils m.w.N.). Auch in diesem Fall darf jedoch zum Zeitpunkt \n\ndes Fristablaufs kein Zweifel mehr möglich sein, daß der bestimmende Schrift-\n\nsatz von dem Unterschriftleistenden herrührt, so daß die Rechtssicherheit nicht \n\nin Frage gestellt ist. \n\nb) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde läßt der unterschrie-\n\nbene Beglaubigungsvermerk auf der ersten Seite der Abschrift nicht nur den \n\nSchluß zu, daß die Unterschrift auf der Urschrift versehentlich unterbleiben sei. \n\nDas Berufungsgericht hält mit Recht für möglich, daß eine Unterschrift auf der \n\nersten Seite eines mehrseitigen Schriftsatzes bereits vor der Endkorrektur ge-\n\nleistet wird und deshalb die Kontrolle durch den unterzeichnenden Rechtsan-\n\nwalt nicht mehr gewährleistet ist. Für Gericht und Gegner führt dies zu einer \n\nUnklarheit und Unsicherheit der Rechtslage, die dem Rechtsmittelbeklagten \n\nnicht zugemutet werden kann. Im Interesse der Rechtssicherheit ist deshalb in \n\nÜbereinstimmung mit dem Berufungsgericht zu fordern, daß eine Unterzeich-\n\nnung den Inhalt der Erklärung räumlich decken, d.h. hinter oder unter dem Text \n\nstehen muß (BGHZ 113, 48 ff.; Stein/Jonas, ZPO, 21. Aufl., § 129, Rdn. 12; \n\nZöller/Greger, ZPO 24. Aufl., § 130 Rdn. 13, jeweils m.w.N.). \n\nIm Streitfall kommt hinzu, daß der Prozeßbevollmächtigte des Klägers \n\nselbst vorträgt, ihm sei der Berufungsbegründungsschriftsatz nach Durchfüh-\n\nrung der von ihm angeordneten Korrekturen von seinem Büropersonal nicht \n\nmehr vorgelegt und er sei deshalb von ihm auch nicht unterzeichnet worden. \n\nDamit steht nach seinem eigenen Vortrag fest, daß er die Verantwortung für die \n\nvollständige korrigierte Rechtsmittelbegründungsschrift durch Leistung seiner \n\nUnterschrift nicht \n\n übernommen hat. Vielmehr muß \n\n- worauf die \n\nBeschwerdeerwiderung hinweist - nach dieser Darstellung davon ausgegangen \n\nwerden, daß der Beglaubigungsvermerk blanko unterzeichnet worden ist. \n\nSchon aus diesem Grund ist die Berufung durch Einreichung der beglaubigten \n\nAbschriften nicht fristgerecht begründet worden. Zudem lassen sich entgegen \n\nder Behauptung der Rechtsbeschwerde die Gründe, mit denen das \n\nangefochtene Urteil bekämpft werden soll, keineswegs aus der ersten Seite des \n\nBerufungsbegründungsschriftsatzes hinreichend deutlich entnehmen. \n\n2. Das Berufungsgericht hat dem Kläger die Wiedereinsetzung in den vo-\n\nrigen Stand mit Recht verweigert. Es hat weder den Umfang seiner rechtlichen \n\nHinweispflicht verkannt, noch die Wiedereinsetzung aufgrund von Anforderun-\n\ngen an die Sorgfaltspflichten des Prozeßbevollmächtigten versagt, die nach \n\nhöchstrichterlicher Rechtsprechung nicht verlangt werden und mit denen der \n\nKläger auch unter Berücksichtigung der Entscheidungspraxis des Berufungsge-\n\nrichts nicht rechnen mußte (BVerfGE 79, 372, 376 f.; BVerfG, Beschluß der \n\n2. Kammer des Ersten Senats vom 14. Dezember 2001 - 1 BvR 1009/01 - \n\nNJW-RR 2002, 1004). \n\na) Das Berufungsgericht war - entgegen der Auffassung der Rechtsbe-\n\nschwerde - nicht verpflichtet, vor Ablauf der Berufungsbegründungsfrist zu prü-\n\nfen, ob die Berufungsbegründungsschrift ordnungsgemäß unterzeichnet ist, um \n\nerforderlichenfalls durch entsprechende Hinweise auf eine Vervollständigung \n\ndurch den Prozeßbevollmächtigten hinzuwirken. Im Interesse der Funktionsfä-\n\nhigkeit der Justiz sind der gerichtlichen Fürsorgepflicht enge Grenzen gesetzt. \n\nNur unter besonderen Umständen kann ein Gericht gehalten sein, einer dro-\n\nhenden Fristversäumnis seitens der Partei entgegenzuwirken. So darf es nicht \n\nsehenden Auges zuwarten, bis die Partei Rechtsnachteile erleidet (vgl. BVerfG, \n\nNJW 1995, 3173 f.; BGH, Urteil vom 1. Dezember 1997 - II ZR 85/97 - NJW \n\n1998, 908 und Beschluß vom 11. Februar 1998 - VIII ZB 50/97 - NJW 1998, \n\n2291). Im vorliegenden Fall hatte das Berufungsgericht das Fehlen der Unter-\n\nschrift vor Ablauf der Berufungsbegründungsfrist jedoch noch nicht bemerkt. \n\nDer Kläger kann sich in diesem Zusammenhang nicht darauf berufen, daß die \n\nPrüfung der Formvorschriften zeitnah mit dem Eingang der Berufungsbegrün-\n\ndung zu erfolgen hat. Im Hinblick auf den übrigen Geschäftsanfall ist es nicht zu \n\nbeanstanden, wenn der Richter erst bei der Bearbeitung des Falles und damit \n\nnach Ablauf der Fristen die Zulässigkeit der Berufung und damit auch die Ein-\n\nhaltung der Form überprüft. \n\nb) Trotz richterlichen Hinweises hat der Prozeßbevollmächtigte des Klä-\n\ngers nicht dargelegt und glaubhaft gemacht, daß in seinem Büro durch Anwei-\n\nsungen an das Büropersonal die Kontrolle sämtlicher ausgehender Schriftsätze \n\nvor der Absendung auf das Vorhandensein der anwaltlichen Unterschrift sicher-\n\ngestellt ist. Das Berufungsgericht war nicht gehalten, ihn durch weitere Hinwei-\n\nse zur Ergänzung seines unzureichenden tatsächlichen Vortrags zu veranlas-\n\nsen, zumal die mit dem Wiedereinsetzungsantrag eingereichte eidesstattliche \n\nVersicherung seiner Büroangestellten den Schluß nahelegt, daß die Ausgangs-\n\nkontrolle den nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung gestellten Anforde-\n\nrungen kaum genügte. Denn obwohl lediglich die Berufungsbegründungsschrift \n\nnicht unterzeichnet bei Gericht eingereicht worden ist, versicherte die Büroan-\n\ngestellte eidesstattlich, daß sie die Berufungsschrift vom 26. November 2003 \n\nnach Korrektur postfertig gemacht habe, ohne nochmals zu prüfen, ob auch die \n\nUnterschriften angebracht sind, und daß der Prozeßbevollmächtigte des Klä-\n\ngers zu diesem Zeitpunkt keinerlei Kenntnis von der fehlenden Unterzeichnung \n\ndieser Schriftsätze gehabt habe. Dies betreffe auch die Berufungsbegründung \n\nvom 15. Dezember 2002 (richtig: 2003). Auf Hinweis des Vorsitzenden des Be-\n\nrufungsgerichts, daß es nicht um die Berufungsschrift vom 26. November 2003, \n\nsondern um die Berufungsbegründungsschrift vom 15. Dezember 2003 gehe, \n\nerklärte der Prozeßbevollmächtigte, bislang sei nicht klar gewesen, welche Un-\n\nterschriften auf welchen Schriftstücken fehlten. Nunmehr bezögen sich seine \n\nAusführungen zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand auf die Berufungsbe-\n\ngründung. Bei dieser Sachlage bedurfte es weiterer richterlicher Hinweise nicht. \n\nc) Schließlich ist die Frage, unter welchen Voraussetzungen im Wieder-\n\neinsetzungsverfahren eine Ergänzung des Vortrags in Betracht kommt, entge-\n\ngen der Auffassung der Rechtsbeschwerde nicht weiter durch den Bundesge-\n\nrichtshof klärungsbedürftig. Diese Frage ist bereits geklärt (vgl. BGH, Beschluß \n\nvom 21. Februar 2002 - IX ZA 10/01 - NJW 2002, 2180, 2181; von Pentz, NJW \n\n2003, 858, 861 m.w.N.). \n\nOb nach der zusätzlichen Begründung in der Rechtsbeschwerde von ei-\n\nner hinreichenden Fristenkontrolle des Prozeßbevollmächtigten auszugehen \n\nwäre, muß ebenfalls nicht entschieden werden. Bei dem Vorbringen handelt es \n\nsich um neuen Tatsachenvortrag, der im Rechtsbeschwerdeverfahren, das - im \n\nGegensatz zum Verfahren der weiteren Beschwerde nach altem Recht - keine \n\nneue Tatsacheninstanz ist (vgl. Zöller/Gummer, ZPO, 24. Aufl., Rdn. 5 vor \n\n§ 574; MünchKomm ZPO/Aktualisierungsband-Lipp, 2. Aufl., § 577 Rdn. 12), \n\nnicht mehr zu berücksichtigen ist. \n\nIII. \n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. \n\nMüller \n\nWellner \n\nDiederichsen \n\nStöhr \n\nZoll","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2004/VI_ZB___9-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-06-15/vi-zb-9-04","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 130","ref_norm":"130","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 238","ref_norm":"238","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 520","ref_norm":"520","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 522","ref_norm":"522","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2004/VI_ZB___9-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2004/VI_ZB___9-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-06-15/vi-zb-9-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2004/VI_ZB___9-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:43:39.597031+00:00"}}