{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VI_ZS/2004/VI_ZB___1-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VI. Zivilsenat","decided":"2004-11-22","aktenzeichen":"VI ZB 1/04","doktyp":"Beschlüsse","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nVI ZB 1/04 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n22. November 2004 \n\nin der Kostensache \n\nDer VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. November 2004 durch die \n\nVorsitzende Richterin Dr. Müller und die Richter Dr. Greiner, Wellner, Pauge \n\nund Stöhr \n\nbeschlossen: \n\nDie als Erinnerung anzusehende Eingabe des Antragstellers vom \n\n26. Oktober 2004 gegen den Kostenansatz in der Kostenrechnung \n\nvom 12. März 2004 - KSB 780041009671 - wird zurückgewiesen. \n\nGründe: \n\nI. \n\nDer Antragsteller wendet sich mit seiner Erinnerung gegen den Ansatz \n\nder Gerichtskosten mit der Begründung, er habe in den Vorinstanzen jeweils \n\nProzeßkostenhilfe beantragt. Vor dem Bundesgerichtshof sei ein neuer Antrag \n\nnicht erforderlich, die Erfolgsaussicht des Rechtsmittels sei nicht nochmals zu \n\nprüfen. Zudem sei die Zahlungsaufforderung im Hinblick auf seine geringen \n\nEinkommensverhältnisse nicht gerechtfertigt. \n\nII. \n\nDie Erinnerung gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG (n.F.) hat keinen Erfolg. \n\nDer Rechtsbehelf nach § 66 GKG (n.F.) kann nur auf eine Verletzung \n\ndes Kostenrechts gestützt werden (BGH, Beschlüsse vom 13. Februar 1992 \n\n- V ZR 112/90, NJW 1992, 1458; vom 8. Dezember 1997 - II ZR 139/96, \n\nNJW-RR 1998, 503 und vom 13. November 2002 - IV ZR 146/01, S. 3 des Um-\n\ndrucks). \n\nNicht zulässig sind damit alle Einwendungen, die sich gegen die Kosten-\n\nbelastung einer Partei als solche richten. Entgegen der Ansicht des Antragstel-\n\nlers wirkt ein einmal gestellter Antrag auf Prozeßkostenhilfe nicht für weitere \n\nInstanzen fort. Vielmehr erfolgt die Bewilligung der Prozeßkostenhilfe für jeden \n\nRechtszug besonders (§ 119 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Im Verfahren vor dem Bun-\n\ndesgerichtshof lag bis zum instanzabschließenden Beschluß vom 9. März 2004 \n\nkein Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe vor. Weiter trifft es nur ein-\n\ngeschränkt zu, daß nach § 119 Abs. 1 Satz 2 ZPO in einem höheren Rechtszug \n\nnicht zu prüfen ist, ob die Rechtsverfolgung Aussicht auf Erfolg bietet. Nach \n\n§ 119 Abs. 1 Satz 2 ZPO gilt dies nur für den Fall, daß der Gegner das \n\nRechtsmittel eingelegt hat. Vorliegend hat jedoch der Kläger, welcher Prozeß-\n\nkostenhilfe begehrt, auch die Rechtsbeschwerde eingelegt. \n\nKostenrechtliche Einwendungen hat der Antragsteller nicht erhoben. \n\nMangels Bewilligung ratenfreier Prozeßkostenhilfe besteht für den Kläger \n\ndie uneingeschränkte Kostentragungspflicht. Ein Absehen von der Erhebung \n\nder Kosten gemäß § 10 Abs. 1 KostVfg kommt nicht in Betracht, da keine aus-\n\nreichenden Anhaltspunkte dafür vorliegen, die das dauernde Unvermögen des \n\nKostenschuldners zur Zahlung offenkundig machen. \n\nNach Nr. 1953 des GKG (a.F.) ist für die Verwerfung der Rechtsbe-\n\nschwerde eine Festgebühr von 50,00 Euro entstanden, die zu Recht erhoben \n\nwurde. \n\nFür eine Niederschlagung der Kosten nach § 21 GKG (n.F.) besteht kein \n\nRaum, da eine unrichtige Sachbehandlung nicht festzustellen ist. \n\nDas Verfahren über die Erinnerung ist nach § 66 Abs. 8 GKG (n.F.) ge-\n\nrichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet. \n\nMüller \n\nGreiner \n\nWellner \n\nPauge \n\nStöhr","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2004/VI_ZB___1-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-11-22/vi-zb-1-04","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 119","ref_norm":"119","n":3},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":3},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2004/VI_ZB___1-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2004/VI_ZB___1-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-11-22/vi-zb-1-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2004/VI_ZB___1-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:09:12.897755+00:00"}}