{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VI_ZS/2004/VI_ZB__78-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VI. Zivilsenat","decided":"2005-09-20","aktenzeichen":"VI ZB 78/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"SGB VII § 108 Hat ein Gericht in einem Rechtsstreit zwischen dem Sozialversicherungsträger des Geschädigten und dem Haftpflichtversicherer des Schädigers über einen Anspruch aus einem Teilungsabkommen zu entscheiden, ist § 108 SGB VII nicht entsprechend anzuwenden.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n20. September 2005 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVI ZB 78/04 \n\nNachschlagewerk: \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nja \n\nja \n\nja \n\nSGB VII § 108 \n\nHat ein Gericht in einem Rechtsstreit zwischen dem Sozialversicherungsträger des \n\nGeschädigten und dem Haftpflichtversicherer des Schädigers über einen Anspruch \n\naus einem Teilungsabkommen zu entscheiden, ist § 108 SGB VII nicht entsprechend \n\nanzuwenden. \n\nBGH, Beschluss vom 20. September 2005 - VI ZB 78/04 - OLG Schleswig \n\n LG Kiel \n\nDer VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. September 2005 durch \n\ndie Vizepräsidentin Dr. Müller und die Richter Dr. Greiner, Wellner, Pauge und \n\nStöhr \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Rechtsbeschwerde der Klägerin wird der Beschluss des \n\n7. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts \n\nvom 17. November 2004 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Entscheidung - auch über die Kosten \n\ndes Rechtsbeschwerdeverfahrens - an das Beschwerdegericht zu-\n\nrückverwiesen. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\n2 \n\nDie Klägerin begehrt von der Beklagten, dem Haftpflichtversicherer des \n\nGeschädigten, aus einem zwischen den Parteien bestehenden Teilungsab-\n\nkommen (TA) vom 29. März/22. April 1985 Ersatz der von ihr erbrachten unfall-\n\nursächlichen Aufwendungen auf Basis einer Quote von 45 %. \n\nDer Geschädigte - Mitglied der Klägerin - erlitt am 21. Juli 2001 einen \n\nUnfall. Er wollte auf dem Gartengrundstück der von ihm gemieteten Wohnung \n\neinen Komposthaufen entsorgen und wandte sich dazu zwecks Mithilfe an ei-\n\nnen Nachbarn. Bei den Arbeiten wollte dieser mit einem Radlader rückwärts \n\nfahren, legte jedoch den Vorwärtsgang ein, so dass der Geschädigte verletzt \n\nwurde. Ein zwischen ihm und dem Nachbarn über die Haftung geführter Zivil-\n\nrechtsstreit wurde durch Vergleich beendet. \n\n3 \n\nDas zwischen den Parteien bestehende Teilungsabkommen enthält fol-\n\ngende Bestimmungen: \n\n\"§ 1 \n\n(1) Kann eine diesem Abkommen beigetretene Krankenkasse (\"K\") \ngegen eine natürliche oder juristische Person, die bei einem die-\nsem Abkommen beigetretenen Versicherer (\"H\") haftpflichtversi-\nchert ist, gemäß § 116 SGB X Ersatzansprüche aus Schadenfäl-\nlen ihrer Versicherten oder deren mitversicherten Familienangehö-\nrigen (Geschädigte) geltend machen, so verzichtet die \"H\" auf die \nPrüfung der Haftungsfrage. \n\n(5) Das Abkommen findet keine Anwendung, wenn es sich bei dem \nGeschädigten … um eine Person handelt, der gegenüber die Haf-\ntung nach §§ 636, 637 RVO ausgeschlossen ist. \n\n§ 6 \n\nBei Arbeitsunfällen i.S.d. gesetzlichen Unfallversicherung be-\nschränkt sich der Ersatzanspruch der \"K\" auf die Leistungen, die \nvom Träger der gesetzlichen Unfallversicherung nicht getragen \nbzw. nicht erstattet werden.\" \n\n4 \n\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat \n\ndas Verfahren ausgesetzt, bis eine unanfechtbare Entscheidung nach dem So-\n\nzialgesetzbuch VII oder nach dem Sozialgerichtsgesetz ergangen ist. Es hat \n\neine Frist von sechs Monaten bestimmt, nach deren Ablauf die Aufnahme des \n\nausgesetzten Verfahrens zulässig ist. \n\n5 \n\nDas Berufungsgericht hat ausgeführt, das Verfahren müsse gemäß \n\n§ 108 Abs. 2 SGB VII ausgesetzt werden. Diese Vorschrift sei ihrem Wortlaut \n\nnach zwar nicht unmittelbar anwendbar, weil es nicht um unmittelbare Ersatz-\n\nansprüche gehe, sondern darum, ob die Voraussetzungen für eine Anwendung \n\ndes Teilungsabkommens erfüllt seien. Dies hänge gemäß § 1 (5) TA davon ab, \n\nob es sich bei dem Geschädigten um eine Person handele, der gegenüber die \n\nHaftung nach den §§ 636, 637 RVO ausgeschlossen sei. Daher sei entschei-\n\ndungserheblich, ob der Geschädigte zu den nach § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII \n\nversicherten Personen gehöre. Um divergierende Entscheidungen zwischen \n\ndem Berufungsgericht und den Unfallversicherungsträgern zu vermeiden, sei \n\ndeshalb der Rechtsstreit auszusetzen. \n\nII. \n\n6 \n\n7 \n\n8 \n\nDie Rechtsbeschwerde ist statthaft, weil sie von dem Oberlandesgericht \n\nals Beschwerdegericht zugelassen worden ist (§ 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO) und \n\nauch im Übrigen zulässig ist. \n\nDie angefochtene Entscheidung unterliegt jedoch der Aufhebung, da die \n\nVoraussetzungen für eine Aussetzung des Verfahrens nach § 108 SGB VII \n\nnicht vorliegen. \n\n1. Nicht zu beanstanden ist allerdings die Auffassung des Berufungsge-\n\nrichts, dass die Anwendbarkeit des Teilungsabkommens gemäß § 1 (5) davon \n\nabhänge, ob es sich bei dem Geschädigten um eine Person handele, der ge-\n\ngenüber die Haftung nach den §§ 636, 637 RVO ausgeschlossen sei. Zwar ge-\n\nhört zu den durch ein Teilungsabkommen ausgeschlossenen Einwendungen \n\ngrundsätzlich auch die Berufung des Haftpflichtversicherers auf die Haftungs-\n\nfreistellung des Schädigers nach den §§ 636, 637 RVO, weil auch diese Vor-\n\nschriften die Entstehung der Ersatzpflicht betreffen. Es ist den Abkommens-\n\npartnern aber unbenommen, den Ausschluss der Haftungsfrage und damit den \n\nRationalisierungseffekt des Teilungsabkommens einzuengen (vgl. Senatsurteile \n\nvom 6. Dezember 1977 - VI ZR 79/76 - VersR 1978, 150, 153; vom 8. Februar \n\n1983 \n\n- VI ZR 48/81 - VersR 1983, 534, 535 und vom 23. März 1993 \n\n- VI ZR 164/92 - VersR 1993, 841, 842). Eine solche Einschränkung liegt hier \n\nnach dem eindeutigen Wortlaut des § 1 (5) des Teilungsabkommens, das der \n\nSenat nach ständiger Rechtsprechung frei auslegen kann, vor. Entgegen der \n\nAuffassung der Rechtsbeschwerdebegründung steht § 6 TA einer solchen Aus-\n\nlegung nicht entgegen, weil diese Bestimmung jedenfalls in den Fällen, in de-\n\nnen ein Arbeitsunfall im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung vorliegt, oh-\n\nne dass ein Haftungsprivileg nach §§ 636, 637 RVO bzw. §§ 104 ff. SGB VII \n\neingreift, eine eigenständige Bedeutung hat. \n\n9 \n\n2. Der Beschluss hält jedoch einer rechtlichen Prüfung nicht stand, so-\n\nweit er die Voraussetzungen für eine Aussetzung des Verfahrens nach § 108 \n\nSGB VII als gegeben ansieht. \n\n10 \n\na) Nach § 108 Abs. 1 SGB VII sind Gerichte außerhalb der Sozialge-\n\nrichtsbarkeit bei Entscheidungen über die in den §§ 104 bis 107 SGB VII ge-\n\nnannten Ansprüche unter anderem hinsichtlich der Frage, ob ein Versiche-\n\nrungsfall vorliegt, an unanfechtbare Entscheidungen der Unfallversicherungs-\n\nträger und der Sozialgerichte gebunden. Nach § 108 Abs. 2 SGB VII hat das \n\nGericht sein Verfahren auszusetzen, bis eine Entscheidung nach Abs. 1 ergan-\n\ngen ist. Falls ein solches Verfahren noch nicht eingeleitet ist, bestimmt es dafür \n\neine Frist, nach deren Ablauf die Aufnahme des ausgesetzten Verfahrens zu-\n\nlässig ist. Die Vorschrift verfolgt das Ziel, durch eine Bindung von Gerichten \n\naußerhalb der Sozialgerichtsbarkeit an Entscheidungen der Unfallversiche-\n\nrungsträger und Sozialgerichte divergierende Beurteilungen zu vermeiden und \n\ndamit eine einheitliche Bewertung der unfallversicherungsrechtlichen Kriterien \n\nzu gewährleisten. Dies soll ansonsten für den Geschädigten möglicherweise \n\neintretende untragbare Ergebnisse verhindern, die sich etwa ergeben könnten, \n\nwenn zwischen dem Zivilgericht und den Unfallversicherungsträgern unter-\n\nschiedliche Auffassungen über das Vorliegen eines Arbeitsunfalls bestehen und \n\nder Geschädigte deshalb weder Schadensersatz noch eine Leistung aus der \n\ngesetzlichen Unfallversicherung zugesprochen erhält \n\n(vgl. Senatsurteil \n\nBGHZ 158, 394, 396 f.). \n\n11 \n\nb) Wie das Berufungsgericht ausgeführt hat, ist § 108 SGB VII hier nicht \n\nunmittelbar anwendbar, weil es im vorliegenden Rechtsstreit nicht um unmittel-\n\nbare Schadensersatzansprüche geht, sondern um die Frage, ob die Vorausset-\n\nzungen für eine Anwendung des Teilungsabkommens erfüllt sind. Die Klägerin \n\nmacht nämlich Ansprüche aus dem Teilungsabkommen geltend, durch welches \n\nder Sozialversicherungsträger einen selbständigen, vom Haftungsverhältnis \n\nlosgelösten vertraglichen Anspruch des Inhalts erhält, dass der Haftpflichtversi-\n\ncherer dem Sozialversicherungsträger unter Verzicht auf eine haftungsrechtli-\n\nche Klärung dessen Leistungen wegen des von dem Teilungsabkommen er-\n\nfassten Haftpflichtfalls in Höhe der vereinbarten Quote zu ersetzen hat (vgl. Se-\n\nnatsurteile vom 23. März 1993 - VI ZR 164/92 - aaO und vom 27. März 2001 \n\n- VI ZR 12/00 - VersR 2001, 863 f.). \n\n12 \n\nAuch wenn bei der für die Anwendbarkeit des Teilungsabkommens maß-\n\ngeblichen Frage einer Haftungsprivilegierung zwischen dem das Teilungsab-\n\nkommen auslegenden Zivilgericht und dem Unfallversicherungsträger unter-\n\nschiedliche Auffassungen über das Vorliegen eines Arbeitsunfalls bestehen \n\nkönnen, liegen unter den gegebenen Umständen nicht die Voraussetzungen für \n\neine zumindest entsprechende Anwendung des § 108 SGB VII vor. Eine solche \n\nkommt nämlich nur in Betracht, wenn der zur Beurteilung stehende Sachverhalt \n\nmit dem vergleichbar ist, den der Gesetzgeber geregelt hat. Es muss also ge-\n\nprüft werden, ob der Gesetzgeber bei einer Interessenabwägung, bei der er \n\nsich von den gleichen Grundsätzen hätte leiten lassen wie beim Erlass der ent-\n\nsprechend anzuwendenden Gesetzesvorschrift, zu dem gleichen Abwägungs-\n\nergebnis gekommen wäre (vgl. BGHZ 105, 140, 143; 110, 183, 192). Eine sol-\n\nche Interessenabwägung führt zu dem Ergebnis, dass hier eine andere Situati-\n\non vorliegt als bei den in § 108 SGB VII geregelten Fällen. \n\n13 \n\n§§ 108, 109 SGB VII wurden im Interesse des geschädigten Versicher-\n\nten, seiner Angehörigen und Hinterbliebenen sowie der Schädiger, deren Er-\n\nsatzpflicht nach den §§ 104 bis 107 SGB VII beschränkt ist, erlassen. In deren \n\nInteresse soll die Frage, ob ein Haftungsprivileg besteht, einheitlich entschieden \n\nwerden. Dem gemäß muss die unanfechtbare Entscheidung, an die die Zivilge-\n\nrichte gebunden sind, \"nach diesem Buch\", also gemäß dem SGB VII ergangen \n\nsein (§ 108 SGB VII). Eine Entscheidung im Verfahren über Erstattungsansprü-\n\nche der Leistungsträger untereinander gemäß §§ 102 ff. SGB X - z.B. im Erstat-\n\ntungsstreit zwischen der Krankenkasse und dem Träger der Unfallversiche-\n\nrung - reicht nicht aus (vgl. Krasney, NZS 2004, 68, 71 m.w.N.). Dies entspricht \n\nder in § 109 SGB VII getroffenen Regelung, wonach grundsätzlich nur die \n\n- natürlichen oder juristischen - Personen, deren Haftung nach den §§ 104 bis \n\n107 SGB VII beschränkt ist, berechtigt sind, statt der Berechtigten die Feststel-\n\nlungen nach § 108 SGB VII zu beantragen, wenn der Versicherte sowie seine \n\nAngehörigen oder Hinterbliebenen an der Feststellung nicht interessiert sind. \n\n14 \n\nZwar hat das Bundessozialgericht entschieden, dass auch ein Kfz-\n\nHaftpflichtversicherer, wenn er von dem durch einen Unfall Verletzten direkt in \n\nAnspruch genommen wird, jedenfalls in entsprechender Anwendung des frühe-\n\nren § 639 RVO die Feststellungen nach § 638 Abs. 1 RVO beantragen und das \n\nVerfahren nach dem Sozialgerichtsgesetz betreiben kann. Es stellt dabei jedoch \n\nauf die Sonderregelung des § 3 Nr. 1 PflVG ab, wonach der durch einen Unfall \n\nim Straßenverkehr Verletzte seine Entschädigungsansprüche auch direkt gegen \n\nden Kfz-Haftpflichtversicherer geltend machen kann (vgl. BSGE 80, 279). Dies \n\nist aber nicht auf andere Haftpflichtversicherer zu übertragen, für die eine sol-\n\nche Sonderregelung nicht besteht, so dass diese nicht nach § 109 SGB VII zur \n\nFeststellung berechtigt sind (vgl. Krasney, aaO, 73; Schmitt, SGB VII, 2. Aufl., \n\n§ 109 Rn. 5). Danach wären hier weder die Klägerin noch die Beklagte berech-\n\ntigt, anstelle des Geschädigten einen Feststellungsantrag zu stellen. \n\n15 \n\nUnabhängig davon könnten sie dies nicht, weil eine Feststellungsberech-\n\ntigung nach § 109 SGB VII nur besteht, wenn Versicherte, ihre Angehörigen \n\noder Hinterbliebenen Schadensersatzforderungen erheben. Dies kommt hier \n\nnicht mehr in Betracht, weil sich der Verletzte und der Schädiger bereits in ei-\n\nnem vorangegangenen Zivilrechtsstreit verglichen haben. \n\n16 \n\n3. Nach alledem ist bei dem vom Sozialversicherungsträger geltend ge-\n\nmachten Anspruch aus dem Teilungsabkommen gegen den Haftpflichtversiche-\n\nrer keine Interessenlage gegeben, die der entspricht, die für die gesetzliche \n\nRegelung des § 108 SGB VII maßgebend war und eine Gleichbehandlung \n\nerfordern würde. Deshalb kommt eine entsprechende Anwendung dieser Vor-\n\nschrift nicht in Betracht. Die für die Anwendung des Teilungsabkommens maß-\n\ngebende Vorfrage ist daher durch das Zivilgericht selbst zu klären. Eine Aus-\n\nsetzung des Verfahrens nach § 108 SGB VII durfte deshalb nicht erfolgen. \n\nMüller Greiner Wellner \n\n Pauge Stöhr \n\nVorinstanzen: \nLG Kiel, Entscheidung vom 19.05.2004 - 17 O 90/03 - \nOLG Schleswig, Entscheidung vom 17.11.2004 - 7 U 47/04 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2004/VI_ZB__78-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-09-20/vi-zb-78-04","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 7","ref":"§ 108","ref_norm":"108","n":14},{"jurabk":"SGB 7","ref":"§ 109","ref_norm":"109","n":4},{"jurabk":"SGB 7","ref":"§ 104","ref_norm":"104","n":4},{"jurabk":"PflVG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 102","ref_norm":"102","n":1},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 116","ref_norm":"116","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":1},{"jurabk":"SGB 7","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2004/VI_ZB__78-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2004/VI_ZB__78-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-09-20/vi-zb-78-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2004/VI_ZB__78-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 17:02:39.629807+00:00"}}