{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VI_ZS/2004/VI_ZB__74-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VI. Zivilsenat","decided":"2005-03-15","aktenzeichen":"VI ZB 74/04","doktyp":"Beschluß","leitsatz":"ZPO § 406 Abs. 2 Ergibt sich der Grund zur Ablehnung des Sachverständigen wegen Besorgnis der Befangenheit aus dem Inhalt des schriftlichen Gutachtens, läuft im allgemeinen die Frist zur Ablehnung des Sachverständigen gleichzeitig mit der vom Gericht gesetzten Frist zur Stellungnahme nach § 411 Abs. 4 ZPO ab, wenn sich die Partei zur Be- gründung des Antrags mit dem Inhalt des Gutachtens auseinandersetzen muß.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n15. März 2005 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVI ZB 74/04 \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nZPO § 406 Abs. 2 \n\nErgibt sich der Grund zur Ablehnung des Sachverständigen wegen Besorgnis der \n\nBefangenheit aus dem Inhalt des schriftlichen Gutachtens, läuft im allgemeinen die \n\nFrist zur Ablehnung des Sachverständigen gleichzeitig mit der vom Gericht gesetzten \n\nFrist zur Stellungnahme nach § 411 Abs. 4 ZPO ab, wenn sich die Partei zur Be-\n\ngründung des Antrags mit dem Inhalt des Gutachtens auseinandersetzen muß. \n\nBGH, Beschluß vom 15. März 2005 - VI ZB 74/04 - OLG Karlsruhe \n\n LG Freiburg \n\nDer VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. März 2005 durch die Vor-\n\nsitzende Richterin Dr. Müller, den Richter Dr. Greiner, die Richterin \n\nDiederichsen und die Richter Pauge und Zoll \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde der Klägerin gegen den Beschluß des \n\n13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 19. Oktober \n\n2004 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. \n\nGründe: \n\nI. \n\nDie Klägerin begehrt aus übergegangenem Recht von den Beklagten die \n\nZahlung des hälftigen Betrages der Schadensersatzleistungen, die sie als Be-\n\nrufshaftpflichtversicherer des Dr. E. an die Witwe des Patienten F. erbracht hat. \n\nF., dessen Hausarzt Dr. E. war, ließ sich im Januar 1995 wegen einer erektilen \n\nDysfunktion in der andrologischen Sprechstunde der Urologischen Abteilung \n\nder Beklagten zu 1 durch den Beklagten zu 2 beraten. Im Dezember 1995 wur-\n\nde bei F. ein Darmkarzinom in fortgeschrittenem Stadium diagnostiziert, an dem \n\ner inzwischen verstorben ist. \n\nDie Klägerin behauptet, unter den gegebenen Umständen hätte der Be-\n\nklagte zu 2 differentialdiagnostische Erwägungen anstellen und weitere Befun-\n\nde erheben müssen. Mit hinreichender Sicherheit wäre im Januar 1995 bereits \n\ndas Rektumkarzinom erkannt worden. Das Verkennen dieses Befundes oder \n\ndas Unterlassen einer Reaktion hierauf wäre auf jeden Fall als grober Behand-\n\nlungsfehler zu werten. Die Beklagten wenden ein, daß in dem fraglichen Zeit-\n\nraum das Dickdarmkarzinom noch nicht vorgelegen habe. \n\nDurch Beweisbeschluß vom 5. Dezember 2003 hat das Landgericht \n\nProf. Dr. S. mit der Erstattung eines schriftlichen medizinischen Gutachtens be-\n\nauftragt. Durch Verfügung vom 1. März 2004 hat das Gericht das Gutachten \n\nden Parteien zugeleitet und Frist zur Stellungnahme bis 30. März 2004 gesetzt. \n\nDie Frist ist auf Antrag der Klägerin bis 15. April 2004 verlängert worden. Mit am \n\n15. April 2004 beim Landgericht eingegangenem Schriftsatz hat die Klägerin \n\nEinwände gegen das Gutachten vorgebracht und unter Bezugnahme darauf \n\nden Sachverständigen wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Das \n\nLandgericht hat den Befangenheitsantrag mit Beschluß vom 17. Mai 2004 als \n\nunbegründet zurückgewiesen. Dagegen hat die Klägerin sofortige Beschwerde \n\neingelegt. Das Oberlandesgericht hat mit Beschluß vom 19. Oktober 2004 die \n\nsofortige Beschwerde zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, daß \n\nder Ablehnungsantrag verspätet und deshalb unzulässig sei, weil die Geltend-\n\nmachung des Befangenheitsgrundes keine inhaltliche Auseinandersetzung mit \n\ndem Gutachten erfordert habe. Das Oberlandesgericht hat im Hinblick auf den \n\nuneinheitlichen Meinungsstand in der obergerichtlichen Rechtsprechung zur \n\nFrist nach § 406 Abs. 2 Satz 2 ZPO die Rechtsbeschwerde zugelassen. Die \n\nKlägerin verfolgt mit dem von ihr eingelegten Rechtsmittel die Ablehnung des \n\nSachverständigen Prof. Dr. S. wegen Besorgnis der Befangenheit weiter. \n\nII. \n\nDie Beschwerde der Klägerin ist statthaft nach § 574 Abs. 1 Nr. 2, \n\nAbs. 3 ZPO; sie ist auch im übrigen zulässig, § 575 ZPO. \n\nDie Beschwerde hat jedoch im Ergebnis keinen Erfolg. \n\n1. Der Antrag auf Ablehnung des gerichtlichen Sachverständigen wegen \n\nBesorgnis der Befangenheit ist allerdings entgegen der Auffassung des Be-\n\nschwerdegerichts nicht bereits als unzulässig - weil verspätet - zurückzuweisen. \n\na) Nach § 406 Abs. 2 Satz 1 ZPO ist der Ablehnungsantrag grundsätzlich \n\nspätestens binnen zwei Wochen nach der Zustellung des Beschlusses über die \n\nErnennung des Sachverständigen anzubringen. Ergeben sich die Gründe, auf \n\ndie die Ablehnung des Sachverständigen gestützt wird, aus dessen Gutachten, \n\nist die Frist des § 406 Abs. 2 Satz 2 ZPO maßgebend. Die Ablehnungsgründe \n\nsind in diesem Falle nicht binnen einer kalendermäßigen Frist, sondern grund-\n\nsätzlich unverzüglich (§ 121 Abs. 1 Nr. 1 BGB) nach Kenntnis des Gutachtens \n\ngeltend zu machen. Das bedeutet, daß der Ablehnungsantrag zwar nicht sofort, \n\nwohl aber ohne schuldhaftes Zögern, das heißt innerhalb einer den Umständen \n\ndes Einzelfalls angepaßten Prüfungs- und Überlegungsfrist anzubringen ist (vgl. \n\nPalandt/Heinrichs, BGB, 63. Aufl. § 121 Rn. 3). Zugleich hat der Antragsteller \n\nglaubhaft zu machen, daß er ohne sein Verschulden verhindert war, den Ableh-\n\nnungsgrund früher geltend zu machen. In einem einfach gelagerten Fall können \n\nbereits wenige Tage ausreichend sein, um die das Ablehnungsgesuch stützen-\n\nden Tatsachen zu erkennen und vorzutragen. Hingegen kann sich die Frist je \n\nnach Sachlage verlängern, wenn der Ablehnungsgrund erst nach sorgfältiger \n\nPrüfung des Gutachtens zu erkennen ist. Von diesen Grundsätzen geht auch \n\ndas Beschwerdegericht aus. \n\nb) Von den Oberlandesgerichten werden zur Länge der Frist nach § 406 \n\nAbs. 2 Satz 2 ZPO unterschiedliche Auffassungen vertreten. \n\naa) Einige Oberlandesgerichte (OLG Koblenz, OLGR Koblenz 1998, 470; \n\nOLG Köln, OLGR Köln 1995, 147; OLG Naumburg, 10 W 23/01, juris-Abfrage; \n\nOLG München, OLGR München 2004, 117; 2003, 58) sind in Übereinstimmung \n\nmit Stimmen im Schrifttum (Musielak/Huber ZPO, 4. Aufl., § 406 Rn. 14; \n\nReichold in: Thomas/Putzo ZPO, 26. Aufl., § 406 Rn. 7) der Meinung, die Zwei-\n\nWochen-Frist nach § 406 Abs. 2 Satz 1 ZPO gelte grundsätzlich auch für § 406 \n\nAbs. 2 Satz 2 ZPO. Sie bilde im Interesse des Prozessgegners die Obergrenze \n\nund gelte auch dann, wenn eine längere Frist zur Stellungnahme zu einem Gut-\n\nachten nach § 411 Abs. 4 ZPO gesetzt worden sei. Durch letztere solle die \n\nsachliche Auseinandersetzung mit dem Inhalt des Gutachtens ermöglicht wer-\n\nden. Eine solche sei für die Ablehnung des Sachverständigen wegen Besorgnis \n\nder Befangenheit regelmäßig nicht erforderlich. \n\nbb) Teilweise wird in der Rechtsprechung die Auffassung des Beschwer-\n\ndegerichts vertreten, eine allgemeine Fristbindung sei zwar nicht sachgerecht. \n\nEs sei vielmehr ausschließlich auf die Umstände des jeweiligen Einzelfalles ab-\n\nzustellen und jeweils zu prüfen, welche Zeit im konkreten Fall erforderlich sei, \n\num den Ablehnungsgrund erkennen und unverzüglich geltend machen zu kön-\n\nnen. Doch entspreche die Frist auch nicht der vom Gericht gemäß § 411 \n\nAbs. 4 ZPO gesetzten Frist zur Stellungnahme zum Inhalt des Gutachtens, da \n\ndie Geltendmachung des Ablehnungsgrundes eine sachliche Auseinanderset-\n\nzung mit dem Inhalt des Gutachtens gerade nicht erfordere (vgl. BayObLGZ \n\n1994, 183; KG, KGR Berlin 2001, 183; OLG Nürnberg, VersR 2001, 391; OLG \n\nFrankfurt, OLGR Frankfurt 1995, 139; OLG München, OLGR München 1994, \n\n237; OLG München, OLGR München 2000, 211; Thüringer OLG, OLGR Je-\n\nna 2000, 113, 115 f.; OLG Brandenburg, OLGR Brandenburg 2000, 275 und \n\nOLG-NL 2003, 92; Stein-Jonas/Leipold ZPO, 21. Aufl. § 406 Rn. 19; \n\nZöller/Greger ZPO, 25. Aufl., § 406 Rn. 11). \n\ncc) Das Oberlandesgericht Düsseldorf vertritt die Auffassung (OLGR \n\nDüsseldorf 2001, 469; ebenso [MünchKomm/Damrau ZPO, 2. Aufl., § 406 \n\nRn. 7]), daß ein Befangenheitsantrag, der innerhalb der zur Stellungnahme \n\nnach § 411 Abs. 4 ZPO gesetzten Frist eingereicht wird, zumindest dann nicht \n\nnach § 406 Abs. 2 Satz 2 ZPO verspätet sei, wenn sich die Besorgnis der Be-\n\nfangenheit erst aus einer inhaltlichen Auseinandersetzung mit dem schriftlichen \n\nGutachten ergebe. Die am Rechtsstreit beteiligten Parteien müßten sich inner-\n\nhalb der nach § 411 Abs. 4 ZPO gesetzten Frist abschließend mit dem Inhalt \n\ndes Gutachtens auseinandersetzen und mitteilen, ob und gegebenenfalls in \n\nwelchen Punkten Ergänzungsbedarf gesehen werde. Komme hierbei eine Par-\n\ntei aufgrund der inhaltlichen Prüfung des Gutachtens nicht nur zu dem Ergeb-\n\nnis, daß dieses unrichtig oder ergänzungsbedürftig sei, sondern daß bestimmte \n\nAusführungen des Sachverständigen in seinem schriftlichen Gutachten auf \n\nVoreingenommenheit ihr gegenüber zurück zu führen seien, sei auch diese Be-\n\nsorgnis Ergebnis der inhaltlichen Auseinandersetzung mit dem schriftlichen \n\nGutachten. Die Länge der Frist, binnen derer die Partei das Ergebnis ihrer Prü-\n\nfung des Gutachtens in Antragsform anzubringen habe, könne in einem solchen \n\nFall nicht davon abhängig sein, ob lediglich ein Ergänzungsantrag oder auch \n\nein Befangenheitsantrag oder - wie im vorliegenden Fall - eine Kombination aus \n\nbeiden Anträgen eingereicht werde. Der Antragsteller könne nicht gezwungen \n\nsein, binnen kürzerer Frist eine Vorprüfung des Gutachtens vorzunehmen, nur \n\num feststellen zu können, ob das Gutachten Mängel enthalte, die aus seiner \n\nSicht nicht nur einen Ergänzungsantrag nötig machten, sondern sogar die Be-\n\nsorgnis der Befangenheit rechtfertigten. Das Oberlandesgericht Düsseldorf \n\n(aaO) weist darauf hin, daß die Anwendung einer gegenüber der Stellungnah-\n\nmefrist nach § 411 Abs. 4 ZPO verkürzten Frist zur Einreichung des Befangen-\n\nheitsantrags auch nicht geboten sei, um zu verhindern, daß Ablehnungsanträge \n\naus prozeßtaktischen Gründen zurückgehalten würden. Zum einen ergebe sich \n\ndie Möglichkeit des Antragstellers, binnen längerer Frist zulässigerweise einen \n\nAblehnungsantrag stellen zu können, ohnehin nur in den Fällen, in denen die \n\nStellungnahmefrist nach § 411 Abs. 4 ZPO länger sei als die angemessene \n\nFrist des § 406 Abs. 2 Satz 2 ZPO. Zum anderen könne das Gericht prozeßlei-\n\ntende Maßnahmen erst dann treffen, wenn die Stellungnahmefrist des § 411 \n\nAbs. 4 ZPO abgelaufen sei. Deshalb verfange nicht der Einwand, die Prozeß-\n\nförderungspflicht der Parteien gebiete eine schnellere Geltendmachung des \n\nentsprechenden Ablehnungsgrundes. \n\ndd) Dieser Auffassung schließt sich der Senat an. Die Ablehnung eines \n\nSachverständigen findet statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Miß-\n\ntrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen, §§ 406 Abs. 1, 42 Abs. 2 \n\nZPO. Es muß sich dabei um Tatsachen oder Umstände handeln, die vom \n\nStandpunkt des Ablehnenden aus bei vernünftiger Betrachtung die Befürchtung \n\nwecken können, der Sachverständige stehe der Sache nicht unvoreingenom-\n\nmen und damit nicht unparteiisch gegenüber (vgl. BGH, Urteil vom 13. Januar \n\n1987 - X ZR 29/86 - NJW-RR 1987, 893). Eine solche Befürchtung fehlender \n\nUnparteilichkeit kann berechtigt sein, wenn der Sachverständige seine gutach-\n\nterlichen Äußerungen in einer Weise gestaltet, daß sie als Ausdruck einer un-\n\nsachlichen Grundhaltung gegenüber einer Partei gedeutet werden können. Er-\n\ngibt sich der Ablehnungsgrund aus dem Inhalt des schriftlichen Gutachtens, \n\nmuß der Partei eine angemessene Zeit zur Überlegung und zur Einholung von \n\nrechtlichem Rat zur Verfügung stehen. Auch wenn durch die zeitliche Begren-\n\nzung des Ablehnungsrechts gemäß § 406 Abs. 2 ZPO bezweckt werden soll, \n\nder Verzögerung von Prozessen durch verspätete Ablehnungsanträge entge-\n\ngenzuwirken \n\n(vgl. Jeßnitzer/Frieling, Der gerichtliche Sachverständige, \n\n10. Aufl., Rn. 223), ist andererseits zu bedenken, daß der Anspruch einer Pro-\n\nzeßpartei auf einen aus ihrer Sicht unparteiischen Sachverständigen unmittel-\n\nbarer Ausfluß des Rechtsstaatsprinzips ist und die Durchsetzung dieses An-\n\nspruchs nicht durch verfahrensrechtliche Hürden unangemessen erschwert \n\nwerden darf. Darauf weist die Rechtsbeschwerde mit Recht hin. Vor diesem \n\nHintergrund darf die Frage nach der Rechtzeitigkeit eines Ablehnungsantrags \n\nnicht ausschließlich von der Beurteilung der Umstände des Einzelfalles durch \n\ndas Prozeßgericht abhängig gemacht werden. Schon aus Gründen der Rechts-\n\nsicherheit muß die Partei wissen, welcher Zeitraum ihr zur Prüfung des Gutach-\n\ntens in jedweder Hinsicht zur Verfügung steht. Muß sich die Partei zur Begrün-\n\ndung ihres Antrags mit dem Inhalt des Gutachtens auseinandersetzen, läuft die \n\nFrist zur Ablehnung des Sachverständigen wegen Besorgnis der Befangenheit \n\nim allgemeinen gleichzeitig mit der vom Gericht gesetzten Frist zur Stellung-\n\nnahme nach § 411 Abs. 4 ZPO ab. \n\nee) Nach den dargestellten Grundsätzen hat die Klägerin den Befangen-\n\nheitsantrag gegen den gerichtlichen Sachverständigen am letzten Tag der ver-\n\nlängerten Frist zur Stellungnahme, dem 15. April 2004, noch rechtzeitig gestellt. \n\nDie Klägerin hat den Antrag damit begründet, daß der Sachverständige eine \n\neinseitige Beweiswürdigung zugunsten des Beklagten zu 2 vorgenommen ha-\n\nbe. Diesen Vorwurf hat die Klägerin anhand des Gutachtens im einzelnen be-\n\nlegt. Dafür mußte sie sich offensichtlich mit dem Inhalt des Gutachtens ausein-\n\nandersetzen. \n\n2. Der Antrag ist aber unbegründet. Er wird ausschließlich auf Umstände \n\ngestützt, die ihre Ursache in einer Auseinandersetzung mit dem sachlichen In-\n\nhalt des schriftlichen Gutachtens des gerichtlichen Sachverständigen haben. \n\nMangel an Sachkunde, Unzulänglichkeiten oder Fehlerhaftigkeit mögen das \n\nGutachten entwerten, rechtfertigen für sich allein aber nicht die Ablehnung des \n\nSachverständigen wegen Befangenheit (vgl. BGH, Urteil vom 5. November \n\n2002 - X ZR 178/01 - FF 2003, Sonderheft 1, 101). Die Klägerin rügt, der Sach-\n\nverständige habe das Gutachten erstellt, ohne daß ihm originale Krankenunter-\n\nlagen oder ärztliche Dokumentationen vorgelegen hätten; er habe die Tatsa-\n\nchen unzureichend erfasst und sei deshalb von einem unrichtigen Sachverhalt \n\nausgegangen. Damit erhebt sie den Vorwurf einer fehlerhaften Gutachtenser-\n\nstattung aufgrund mangelnder Sorgfalt. Dieser Vorwurf begründet aber regel-\n\nmäßig nicht die Besorgnis der Befangenheit, weil er nicht die Unparteilichkeit \n\ndes Sachverständigen betrifft. Der mangelnden Sorgfalt eines Sachverständi-\n\ngen sehen sich beide Parteien in gleicher Weise ausgesetzt. Das Prozeßrecht \n\ngibt in den §§ 411, 412 ZPO dem Gericht und den Parteien ausreichende Mittel \n\nan die Hand, solche Mängel zu beseitigen und auf ein Gutachten hinzuwirken, \n\ndas als Grundlage für die gerichtliche Entscheidung geeignet ist. \n\n3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. \n\nMüller Greiner Diederichsen \n\n Pauge Zoll","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2004/VI_ZB__74-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-03-15/vi-zb-74-04","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 406","ref_norm":"406","n":10},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 411","ref_norm":"411","n":10},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 412","ref_norm":"412","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 575","ref_norm":"575","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2004/VI_ZB__74-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2004/VI_ZB__74-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-03-15/vi-zb-74-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2004/VI_ZB__74-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:30:44.578873+00:00"}}