{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VI. Zivilsenat","decided":"2004-09-14","aktenzeichen":"VI ZB 37/04","doktyp":"Beschluß","leitsatz":"ZPO § 91 Abs. 2 Satz 1 Beauftragt eine vor einem auswärtigen Gericht klagende Partei einen in der Nähe ihres Wohnsitzes ansässigen Rechtsanwalt mit der gerichtlichen Vertretung, sind die Kosten des von diesem eingeschalteten Unterbevollmächtigten am Gerichtsort jeden- falls dann erstattungsfähig, wenn sie die (fiktiven) Reisekosten des Prozeßbevoll- mächtigten am Wohnsitz der Partei nicht erheblich übersteigen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n14. September 2004 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVI ZB 37/04 \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nZPO § 91 Abs. 2 Satz 1 \n\nBeauftragt eine vor einem auswärtigen Gericht klagende Partei einen in der Nähe \n\nihres Wohnsitzes ansässigen Rechtsanwalt mit der gerichtlichen Vertretung, sind die \n\nKosten des von diesem eingeschalteten Unterbevollmächtigten am Gerichtsort jeden-\n\nfalls dann erstattungsfähig, wenn sie die (fiktiven) Reisekosten des Prozeßbevoll-\n\nmächtigten am Wohnsitz der Partei nicht erheblich übersteigen. \n\nBGH, Beschluß vom 14. September 2004 - VI ZB 37/04 - LG Zwickau \n\n AG Zwickau \n\nDer VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. September 2004 durch \n\ndie Vorsitzende Richterin Dr. Müller und die Richter Dr. Greiner, Wellner, Pauge \n\nund Stöhr \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Rechtsbeschwerde der Klägerin wird der Beschluß der \n\n8. Zivilkammer des Landgerichts Zwickau vom 26. April 2004 im \n\nKostenpunkt und insoweit aufgehoben als das Beschwerdegericht \n\nüber mehr als 30,01 € Kopierkosten zuzüglich Umsatzsteuer zum \n\nNachteil der Klägerin entschieden hat. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Entschei-\n\ndung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an \n\ndas Beschwerdegericht zurückverwiesen. \n\nGegenstandswert der Rechtsbeschwerde: 645,52 € \n\nGründe: \n\nI. \n\nDie Klägerin nahm den Beklagten vor dem Amtsgericht Z. auf Schadens-\n\nersatz für Entgeltfortzahlung in Anspruch, weil ihr Mitarbeiter L. von dem Hund \n\ndes Beklagten verletzt worden war. Die Klägerin ist geschäftsansässig in B.; ihr \n\nProzeßbevollmächtigter hat seinen Kanzleisitz etwa 75 km entfernt in P.. Die \n\nTermine vor dem Amtsgericht Z. nahm Rechtsanwalt R. aus einer Kanzlei in Z. \n\nin Untervollmacht für die Klägerin und deren Prozeßbevollmächtigten wahr. Das \n\nAmtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Klägerin legte - vertreten durch ih-\n\nren Prozeßbevollmächtigten - Berufung ein. Vor dem Berufungsgericht trat wie-\n\nderum Rechtsanwalt R. für die Klägerin auf. Die Parteien schlossen einen Ver-\n\ngleich. Der Beklagte verpflichtete sich zur Zahlung eines Teilbetrages von \n\n713,45 € an die Klägerin. Von den Kosten des Rechtsstrei\n\nts übernahmen die \n\nKlägerin 1/4, der Beklagte 3/4. Die Klägerin beantragte Kostenausgleichung \n\nund brachte hierzu u.a. für den ersten Rechtszug je eine 10/10 Prozeß-, \n\nVerhandlungs- und Beweisgebühr sowie eine 10/10 Verkehrsanwaltsgebühr in \n\nAnsatz. Für die zweite Instanz begehrte sie die Berücksichtigung je einer 13/10 \n\nProzeß-, Erörterungs- und Vergleichsgebühr sowie einer „Dokumentenpauscha-\n\nle“ von 30,01 € für 79 Ablichtungen. Zusätzlich verlang te sie Erstattung der Ko-\n\nsten des Unterbevollmächtigten für den ersten Rechtszug in Höhe einer 5/10 \n\nProzeßgebühr, einer 10/10 Verhandlungsgebühr und einer 10/10 Beweisgebühr \n\nsowie für den zweiten Rechtszug in Höhe einer 6,5/10 Prozeßgebühr und je \n\neiner 13/10 Verhandlungs- und Vergleichsgebühr. \n\nDas Amtsgericht Z. hat mit Kostenfestsetzungsbeschluß vom 13. Februar \n\n2003 die erstattungsfähigen Kosten auf die Kosten eines Verkehrsanwalts und \n\neines Prozeßbevollmächtigten am Gerichtsort bemessen. Das Landgericht Z. \n\nhat die sofortige Beschwerde der Klägerin zurückgewiesen und die Rechtsbe-\n\nschwerde zugelassen. Wenn der Prozeßbevollmächtigte der Partei seinen \n\nKanzleisitz in 75 km Entfernung vom Geschäftssitz der Partei habe, stehe das \n\neinem Falle gleich, in dem sich die Partei eines Rechtsanwalts an einem dritten \n\nOrt bediene. Dann aber seien die Reisekosten des Anwalts von diesem Drittort \n\nzum Gericht nicht zu ersetzen. Sie könnten daher nicht als Maßstab für die Er-\n\nstattungsfähigkeit der Kosten des Unterbevollmächtigten herangezogen wer-\n\nden. Vielmehr habe der Rechtsstreit schon wegen des örtlichen Bezugs zum \n\nGerichtsort durch einen Anwalt am Gerichtsort bearbeitet werden müssen. Das \n\nAmtsgericht habe daher die Kosten des Unterbevollmächtigten zu Recht abge-\n\nsetzt. Gegen den am 5. Mai 2004 zugestellten Beschluß hat die Klägerin am \n\n27. Mai 2004 Rechtsbeschwerde eingelegt und sie mit Schriftsatz vom selben \n\nTag begründet. \n\nII. \n\nDie Rechtsbeschwerde der Klägerin ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO) \n\nund zulässig (§ 575 Abs. 1 bis 3 ZPO). Sie führt zur Aufhebung des angefoch-\n\ntenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht. \n\n1. Das Beschwerdegericht geht allerdings in Übereinstimmung mit der \n\nRechtsprechung des Bundesgerichtshofs davon aus, daß die Kosten eines Un-\n\nterbevollmächtigten, der für den auswärtigen Prozeßbevollmächtigten die Ver-\n\ntretung in der mündlichen Verhandlung übernommen hat, erstattungsfähig sind, \n\nsoweit sie die durch die Tätigkeit des Unterbevollmächtigten ersparten, erstat-\n\ntungsfähigen Reisekosten des Prozeßbevollmächtigten nicht wesentlich über-\n\nsteigen (vgl. BGH, Beschluß vom 16. Oktober 2002 - VIII ZB 30/02 - NJW 2003, \n\n898 f.; st.Rspr., zuletzt BGH, Beschluß vom 13. Juli 2004 - X ZB 40/03 – zur \n\nVeröffentlichung vorgesehen). Es hält jedoch die Reisekosten des Prozeßbe-\n\nvollmächtigten im vorliegenden Fall für nicht erstattungsfähig und will statt des-\n\nsen die fiktiven Kosten eines am Gerichtsort ansässigen Rechtsanwalts zuzüg-\n\nlich der Kosten für einen (fiktiven) Verkehrsanwalt ansetzen. Das wird von den \n\nFeststellungen des angefochtenen Beschlusses nicht getragen. \n\n2. Die unterlegene Partei hat die dem Gegner erwachsenen Kosten zu \n\nerstatten, soweit diese zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder \n\n-verteidigung notwendig waren (§ 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Dementsprechend \n\nsind Reisekosten zur Terminswahrnehmung eines Prozeßbevollmächtigten, der \n\n– wie hier – weder bei dem Prozeßgericht zugelassen noch am Gerichtsort an-\n\nsässig ist, (nur) insoweit zu erstatten, als dessen Zuziehung zur zweckentspre-\n\nchenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war (§ 91 Abs. 2 \n\nSatz 1 Halbsatz 2 ZPO). Ob diese Notwendigkeit gegeben war, bemißt sich da-\n\nnach, was eine vernünftige und kostenorientierte Partei als sachdienlich anse-\n\nhen durfte. In diesem Rahmen ist eine nicht am Gerichtsort ansässige Partei \n\nkostenrechtlich nicht darauf angewiesen, einen Rechtsanwalt am Ort des Pro-\n\nzeßgerichts mit ihrer Prozeßvertretung zu beauftragen. Vielmehr kann sie \n\ngrundsätzlich die Kosten ihres Prozeßbevollmächtigten auch dann erstattet ver-\n\nlangen, wenn dieser bei dem Prozeßgericht nicht zugelassen und am Gerichts-\n\nort nicht ansässig ist. Dabei ist dem Bedarf an persönlichem Kontakt zwischen \n\nPartei und Anwalt sowie dem Vertrauensverhältnis zwischen der Partei und \n\ndem von ihr ausgewählten Anwalt Rechnung zu tragen (vgl. BGH, Beschluß \n\nvom 16. Oktober 2002 – VIII ZB 30/02 – NJW 2003, 898, 899). Eine Ausnahme \n\nvon dem Grundsatz, daß die Beauftragung eines in der Nähe des Geschäftsor-\n\ntes der Partei ansässigen Rechtsanwalts eine Maßnahme zweckentsprechen-\n\nder Rechtsverfolgung ist, kommt in Betracht, wenn schon im Zeitpunkt der Be-\n\nauftragung des Rechtsanwalts feststeht, daß ein eingehendes Mandantenge-\n\nspräch für die Prozeßführung nicht erforderlich sein wird (vgl. BGH, Beschluß \n\nvom 13. Juli 2004 – X ZB 40/03). Eine weitere Ausnahme, bei der die unmittel-\n\nbare Hinzuziehung eines Rechtsanwalts bei dem Prozeßgericht zumutbar sein \n\nkann, ist bei einem in tatsächlicher Hinsicht überschaubaren Streit um eine \n\nGeldforderung denkbar, wenn die Gegenseite versichert hat, nicht leistungsfä-\n\nhig zu sein und gegenüber der Klage keine Einwendungen zu erheben. An-\n\nhaltspunkte für das Vorliegen eines derartigen Ausnahmefalls sind nicht vor-\n\nhanden. Allein daß die Sache tatsächliche Schwierigkeiten nicht aufweist und in \n\nwirtschaftlicher Hinsicht von geringer Bedeutung ist, reicht hierfür nicht aus (vgl. \n\nBGH, Beschluß vom 9. Oktober 2003 – VII ZB 45/02 – BGHReport 2004, 70, \n\n71). Daß die Klägerin über eine Rechtsabteilung oder wenigstens über Mitarbei-\n\nter mit der für die Bearbeitung von Rechtsfällen erforderlichen Sachkunde ver-\n\nfügte, ist nicht ersichtlich. \n\nWie der Bundesgerichtshof bereits ausgesprochen hat, sind hiernach \n\nReisekosten eines beim Prozeßgericht nicht zugelassenen und weder am Ge-\n\nrichtsort noch am Geschäfts- oder Wohnort der Partei ansässigen Prozeßbe-\n\nvollmächtigten zur Terminswahrung jedenfalls insoweit zu erstatten, als sie sich \n\nim Rahmen der erstattungsfähigen Reisekosten halten, die angefallen wären, \n\nwenn die Partei einen Prozeßbevollmächtigten entweder am Gerichtsort oder \n\nan ihrem Geschäfts- oder Wohnort beauftragt hätte (vgl. BGH, Beschluß vom \n\n11. März 2004 - VII ZB 27/03 - NJW-RR 2004, 858). \n\nGleiches gilt für die Gebühren im Berufungsverfahren (vgl. BGH, Be-\n\nschluß vom 6. Mai 2004 - I ZB 27/03 – AGS 2004, 310 f.). \n\na) Nach diesen Grundsätzen durfte das Beschwerdegericht nicht allein \n\ndarauf abstellen, daß der \"Hausanwalt\" der Klägerin nicht am Geschäftssitz der \n\nKlägerin, sondern 75 km hiervon entfernt seinen Kanzleisitz hatte. Vielmehr wä-\n\nre zu prüfen gewesen, ob dadurch höhere Reisekosten entstanden wären als \n\nsie bei Beauftragung eines am Geschäftssitz der Klägerin tätigen Anwalts ent-\n\nstanden wären. \n\nb) Sodann hätte das Beschwerdegericht die einem am Geschäftssitz der \n\nKlägerin tätigen Anwalt entstehenden (fiktiven) Reisekosten als Maßstab für die \n\nErstattungsfähigkeit der Kosten des Unterbevollmächtigten R. in Z. berücksich-\n\ntigen müssen. Wenn die Kosten des Unterbevollmächtigten die (fiktiven) Reise-\n\nkosten in erheblichem Umfang überstiegen, war seine Zuziehung nicht notwen-\n\ndig (§ 91 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 ZPO). Eine Erstattung kam dann nur in Höhe \n\nder Reisekosten des Hauptbevollmächtigten in Betracht. Eine weitere Ver-\n\ngleichsberechnung unter Einbeziehung der Kosten eines (fiktiven) Verkehrsan-\n\nwalts gemäß § 52 BRAGO sowie der Kosten eines (fiktiven) Prozeßbevollmäch-\n\ntigten am Gerichtsort war nicht erforderlich. § 91 Abs. 2 Satz 2 ZPO ist auf ei-\n\nnen solchen Fall weder unmittelbar noch entsprechend anzuwenden (vgl. BGH, \n\nBeschluß vom 16. Oktober 2002 – VIII ZB 30/02 – aaO). Die Einschaltung eines \n\nVerkehrsanwalts (vgl. zur Beiordnung bei Prozeßkostenhilfe BGH, Beschluß \n\nvom 23. Juni 2004 – XII ZB 61/04 – zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt) ist \n\nin der Regel nicht erforderlich. \n\nc) Soweit der Bundesgerichtshof in seinem Beschluß vom 11. März 2004 \n\n(aaO) offengelassen hat, ob ausnahmsweise durch die Beauftragung eines an \n\neinem dritten Ort ansässigen Prozeßbevollmächtigten entstehende Kosten zu \n\nerstatten sein können (vgl. BGH, Beschluß vom 18. Dezember 2003 \n\n- I ZB 21/03 - VersR 2004, 1150), ist diese Frage auch vorliegend nicht ab-\n\nschließend zu entscheiden. Besondere Umstände für einen solchen Ausnahme-\n\nfall trägt die Rechtsbeschwerde nicht vor. Die Klägerin hat Mehrkosten durch \n\ndie Beauftragung eines Anwalts in P. statt in B. nicht geltend gemacht. \n\nDaß der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin bereits vorgerichtlich tätig \n\ngewesen sein soll und deshalb eine Geschäftsgebühr (§ 118 Abs. 1 Nr. 1 \n\nBRAGO) angefallen sein mag, kann – entgegen dem Vortrag der Rechtsbe-\n\nschwerde – nach dem Willen des Gesetzgebers nicht zu Lasten der beklagten \n\nPartei berücksichtigt werden. Die Geschäftsgebühr ist nach der ausdrücklichen \n\nRegelung des § 118 Abs. 2 Satz 1 BRAGO auf die Gebühren des § 31 Abs. 1 \n\nBRAGO anzurechnen. \n\nNach allem kann die Klägerin für die Gebühren ihres Unterbevollmächtig-\n\nten Kostenausgleichung verlangen, wenn diese die (fiktiven) Reisekosten eines \n\n\"Hausanwalts\" in B. nicht wesentlich überstiegen. \n\nIII. \n\nDas Beschwerdegericht hat - von seinem Rechtsstandpunkt aus folge-\n\nrichtig - keine Feststellungen zur Höhe der entstandenen Reisekosten ein-\n\nschließlich der Abwesenheitsgelder getroffen. Im Rechtsbeschwerdeverfahren \n\nkönnen diese Feststellungen nicht nachgeholt werden (§ 577 Abs. 2 Satz 4 \n\nZPO i.V.m. § 559 ZPO). Der angefochtene Beschluß ist deshalb aufzuheben, \n\nsoweit er über die Erstattung der Anwaltsgebühren zum Nachteil der Klägerin \n\nentschieden hat; ausgenommen hiervon bleibt die Abweisung hinsichtlich der \n\nKosten \n\nfür Ablichtungen (vgl. BGH, Beschluß vom 5. Dezember 2002 \n\n- I ZB 25/02 - VersR 2004, 665 f.), die die Rechtsbeschwerde nicht angreift. Im \n\nUmfang der Aufhebung ist die Sache zur erneuten Entscheidung an das Be-\n\nschwerdegericht zurückzuverweisen, damit dieses die erforderlichen Feststel-\n\nlungen nachholen kann. \n\nMüller \n\nGreiner \n\nWellner \n\nPauge \n\nStöhr","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-09-14/vi-zb-37-04","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 559","ref_norm":"559","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 577","ref_norm":"577","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-09-14/vi-zb-37-04","retrieved":"2026-07-10 15:53:42.504727+00:00"},"card":{"id":"bgh/2004-09-14/vi-zb-37-04","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"VI. 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