{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VI. Zivilsenat","decided":"2004-05-11","aktenzeichen":"VI ZB 19/04","doktyp":"Beschluß","leitsatz":"ZPO §§ 319, 511 Enthält ein Urteil keinen Ausspruch über die Zulassung der Berufung, kann dieser im Wege eines Berichtigungsbeschlusses nachgeholt werden, wenn das Gericht die Berufung im Urteil zulassen wollte und dies nur versehentlich unterblieben ist. Dieses Versehen muß nach außen hervorgetreten und selbst für Dritte ohne weiteres deut- lich sein (vgl. BGHZ 78, 22).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n11. Mai 2004 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVI ZB 19/04 \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nZPO §§ 319, 511 \n\nEnthält ein Urteil keinen Ausspruch über die Zulassung der Berufung, kann dieser im \n\nWege eines Berichtigungsbeschlusses nachgeholt werden, wenn das Gericht die \n\nBerufung im Urteil zulassen wollte und dies nur versehentlich unterblieben ist. Dieses \n\nVersehen muß nach außen hervorgetreten und selbst für Dritte ohne weiteres deut-\n\nlich sein (vgl. BGHZ 78, 22). \n\nBGH, Beschluß vom 11. Mai 2004 - VI ZB 19/04 - LG Mühlhausen \n\n AG Worbis \n\nDer VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Mai 2004 durch die Vor-\n\nsitzende Richterin Dr. Müller, die Richter Dr. Greiner, Wellner, Pauge und Stöhr \n\nbeschlossen: \n\nDer Antrag des Klägers auf Prozeßkostenhilfe wird abgelehnt. \n\nGründe: \n\nI. \n\nDer Kläger hat die Beklagten aufgrund eines Verkehrsunfalls auf Scha-\n\ndensersatz in Höhe von 733,35 DM (374,96 €) in Anspruch genommen. Sein \n\nProzeßbevollmächtigter hat in der letzten mündlichen Verhandlung vor dem \n\nAmtsgericht am 30. Juni 2003 die Zulassung der Berufung angeregt. Mit Urteil \n\nvom 26. September 2003 hat das Amtsgericht der Klage nur in Höhe von \n\n31,83 € stattgegeben und sie im übrigen abgewiesen. Es hat gemäß § 313 a \n\nZPO von der Darlegung des Tatbestandes abgesehen und die Begründung der \n\nNebenentscheidungen u.a. auf § 713 ZPO gestützt. Das Urteil ist den Prozeß-\n\nbevollmächtigten des Klägers am 1. Oktober 2003 zugestellt worden. Mit einem \n\nam 13. Oktober 2003 eingegangenen Schriftsatz hat der Kläger gemäß § 321 a \n\nZPO die Fortführung des Rechtsstreits beantragt. Darüber hinaus hat er den \n\nRichter am Amtsgericht wegen Befangenheit abgelehnt und erklärt, daß er bei-\n\nde Anträge zurücknehmen werde, wenn die Berufung durch eine Urteilsberich-\n\ntigung gemäß § 319 ZPO zugelassen werde. Mit Beschluß vom 10. November \n\n2003 hat das Amtsgericht die Berufung zugelassen. Am 19. November 2003 hat \n\nder Kläger Berufung eingelegt und diese mit einem am 13. Januar 2004 einge-\n\ngangenen Schriftsatz begründet. Mit dem angefochtenen Beschluß hat das \n\nLandgericht die Berufung als unzulässig verworfen. Der Beschluß ist dem Klä-\n\nger am 3. Februar 2004 zugestellt worden. Er hat am 2. März 2004 Rechtsbe-\n\nschwerde eingelegt, am 5. März 2004 Prozeßkostenhilfe beantragt und darum \n\ngebeten, über diesen Antrag vorab zu entscheiden. \n\nII. \n\nDer Prozeßkostenhilfeantrag des Klägers ist unbegründet. Die Rechts-\n\nverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO). \n\nDie Rechtsbeschwerde ist nach § 522 Abs. 1 Satz 4, § 574 Abs. 1 Nr. 1 \n\nZPO statthaft. Sie ist jedoch unzulässig, weil die Rechtssache keine grundsätz-\n\nliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer \n\neinheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs nicht \n\nerfordern. Die Rechtsfragen, die der Streitfall aufwirft, sind höchstrichterlich ge-\n\nklärt. \n\n1. Der angefochtene Beschluß ist allerdings insoweit rechtsfehlerhaft, als \n\ndas Beschwerdegericht angenommen hat, die Berufungsfrist hätte auch dann \n\nam 29. September 2003 zu laufen begonnen, wenn von einem Berichtigungs-\n\nbeschluß des Amtsgerichts im Sinne des § 319 ZPO auszugehen wäre. Das \n\nBeschwerdegericht verkennt, daß von dem Grundsatz, wonach die Berichtigung \n\neines Urteils gemäß § 319 ZPO auf den Beginn und den Lauf von Rechtsmittel-\n\nfristen keinen Einfluß hat, eine Ausnahme u.a. auch dann gilt, wenn die Partei \n\nerst durch die Berichtigung davon Kenntnis erlangt, daß das Rechtsmittel aus-\n\ndrücklich zugelassen ist (BGH, Urteil vom 7. November 2003 - V ZR 65/03 - \n\nBGH-Report 2004, 286). Die Voraussetzungen dieses Ausnahmefalls sind hier \n\ngegeben, da die Berufung nicht im Urteil, sondern erst mit dem nachfolgenden \n\nBeschluß zugelassen worden ist. \n\n2. Der angefochtene Beschluß beruht jedoch nicht auf diesem Rechts-\n\nfehler. Das Beschwerdegericht hat die Berufung im Ergebnis zu Recht als unzu-\n\nlässig verworfen. Die Zulassung der Berufung in dem Beschluß vom 10. No-\n\nvember 2003 ist nämlich unwirksam. Gemäß § 511 Abs. 2 Nr. 2 ZPO ist die \n\nEntscheidung über die Zulassung der Berufung im Urteil zu treffen. Das ist hier \n\nnicht geschehen. Eine im Urteil übersehene Zulassung des Rechtsmittels kann \n\nzwar gemäß § 319 Abs. 1 ZPO im Wege eines Berichtigungsbeschlusses \n\nnachgeholt werden. Voraussetzung dafür ist aber, daß das Gericht das \n\nRechtsmittel im Urteil zulassen wollte und der entsprechende Ausspruch nur \n\nversehentlich unterblieben ist. Das Versehen muß, weil Berichtigungen nach \n\ndieser Vorschrift auch von einem Richter beschlossen werden können, der an \n\nder fraglichen Entscheidung nicht mitgewirkt hat, selbst für Dritte ohne weiteres \n\ndeutlich sein. Ist dies nicht der Fall, hat ein auf § 319 ZPO gestützter Berichti-\n\ngungsbeschluß keine bindende Wirkung. Dies ist für die Frage der Revisionszu-\n\nlassung geklärt (vgl. u.a. BGHZ 78, 22 m.w.N.), inzwischen auch für den Fall \n\nder Zulassung der Rechtsbeschwerde entschieden (BGH, Beschluß vom \n\n24. November 2003 - II ZB 37/02 - BGH-Report 2004, 477, 478) und bedarf für \n\nden gleichgelagerten Fall der Zulassung der Berufung (vgl. LG Mainz, NJW-RR \n\n2002, 1654) keiner gesonderten höchstrichterlichen Entscheidung. \n\n3. Der Beschluß des Amtsgerichts vom 10. November 2003 ist kein Be-\n\nschluß im Sinne von § 319 ZPO. Abgesehen davon, daß er weder als Berichti-\n\ngungsbeschluß bezeichnet ist noch in dem Beschluß von einer offensichtlichen \n\nUnrichtigkeit des Urteils oder von einer Berichtigung die Rede ist, fehlt es auch \n\nan den Voraussetzungen von § 319 Abs. 1 ZPO. Das Urteil des Amtsgerichts ist \n\nnämlich nicht offensichtlich unrichtig. Dem Urteil ist vielmehr zu entnehmen, \n\ndaß das Gericht die Berufung seinerzeit nicht zulassen wollte. Die ausdrückli-\n\nche Bezugnahme auf § 313 a ZPO und die u.a. auf § 713 ZPO gestützten Ne-\n\nbenentscheidungen machen deutlich, daß das Gericht davon ausging, gegen \n\ndieses Urteil sei ein Rechtsmittel nicht gegeben. Bei dieser Sachlage bleibt die \n\nnachträglich durch Beschluß erfolgte Zulassung der Berufung ohne Wirkung. \n\nMüller \n\nGreiner \n\nWellner \n\nPauge \n\nStöhr","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-05-11/vi-zb-19-04","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 319","ref_norm":"319","n":7},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 313a","ref_norm":"313a","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 321a","ref_norm":"321a","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 511","ref_norm":"511","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-05-11/vi-zb-19-04","retrieved":"2026-07-10 15:36:20.202701+00:00"},"card":{"id":"bgh/2004-05-11/vi-zb-19-04","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"VI. 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