{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VI_ZS/2004/VI_ZB__10-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VI. Zivilsenat","decided":"2004-06-22","aktenzeichen":"VI ZB 10/04","doktyp":"Beschluß","leitsatz":"ZPO § 233 Fd Zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, wenn ein Rechtsanwalt seiner Büroan- gestellten mündlich die Anweisung erteilt hat, die Berufungsschrift per Telefax an das Rechtsmittelgericht zu übermitteln, die Absendung jedoch im Laufe des Tages in Vergessenheit gerät und unterbleibt.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n22. Juni 2004 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVI ZB 10/04 \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nZPO § 233 Fd \n\nZur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, wenn ein Rechtsanwalt seiner Büroan-\n\ngestellten mündlich die Anweisung erteilt hat, die Berufungsschrift per Telefax an das \n\nRechtsmittelgericht zu übermitteln, die Absendung jedoch im Laufe des Tages in \n\nVergessenheit gerät und unterbleibt. \n\nBGH, Beschluß vom 22. Juni 2004 - VI ZB 10/04 - LG Aachen \n\n AG Eschweiler \n\nDer VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Juni 2004 durch die Vor-\n\nsitzende Richterin Dr. Müller, den Richter Dr. Greiner, die Richterin Diederich-\n\nsen und die Richter Pauge und Zoll \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 7. Zivilkammer \n\ndes Landgerichts Aachen vom 10. Dezember 2003 wird auf Ko-\n\nsten der Klägerin als unzulässig verworfen. \n\nGegenstandswert des Beschwerdeverfahrens: 1.677,93 € \n\nGründe: \n\nI. \n\nDie Klägerin hat die Beklagten aufgrund eines Verkehrsunfalls auf Scha-\n\ndensersatz in Höhe von 1.677,93 EUR nebst Zinsen in Anspruch genommen. \n\nDas Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Urteil ist dem Prozeßbevoll-\n\nmächtigten der Klägerin am 2. Juni 2003 zugestellt worden. Am 20. Juni 2003 \n\nhat die Klägerin Berufung eingelegt. Die Frist zur Begründung der Berufung en-\n\ndete am Montag, dem 4. August 2003. Die Berufungsbegründung ist per Fax \n\nam 5. August 2003 eingegangen. Auf gerichtlichen Hinweis hat die Klägerin am \n\n15. August 2003 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Mit dem \n\nangefochtenen Beschluß hat das Landgericht den Antrag im wesentlichen mit \n\nder Begründung zurückgewiesen, die Klägern habe nicht dargetan, daß im Büro \n\nihres Prozeßbevollmächtigten eine zuverlässige Ausgangskontrolle für fristge-\n\nbundene Schriftsätze stattgefunden habe. Gegen diese Entscheidung wendet \n\nsich die Klägerin mit ihrer Rechtsbeschwerde. \n\nII. \n\nDie Rechtsbeschwerde ist nach § 238 Abs. 2 i.V.m. § 522 Abs. 1 Satz 4, \n\n§ 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthaft. Sie ist jedoch unzulässig, weil die Rechtssa-\n\nche keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder \n\ndie Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bun-\n\ndesgerichtshofs nicht erfordern. Die Rechtsfragen, die der Streitfall aufwirft, sind \n\nhöchstrichterlich geklärt. Eine Divergenz zur Rechtsprechung des Bundesge-\n\nrichtshofs liegt nicht vor. \n\n1. Die Rechtsbeschwerde wendet sich nicht gegen die Erwägungen des \n\nBeschwerdegerichts hinsichtlich einer unzureichenden Ausgangskontrolle im \n\nBüro des Prozeßbevollmächtigten der Klägerin. Sie meint jedoch, dieser Ge-\n\nsichtspunkt stehe nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vor-\n\nliegend der Wiedereinsetzung deswegen nicht entgegen, weil der Prozeßbe-\n\nvollmächtigte der Klägerin seiner - qualifizierten und zuverlässigen - Kanzleian-\n\ngestellten eine konkrete Einzelanweisung erteilt habe, deren Befolgung die \n\nFristwahrung gewährleistet hätte. Dies habe das Beschwerdegericht verkannt. \n\n2. Richtig ist, daß ein Rechtsanwalt grundsätzlich darauf vertrauen darf, \n\ndaß eine Büroangestellte, die sich bisher als zuverlässig erwiesen hat, eine \n\nkonkrete Einzelanweisung befolgt. Er ist deshalb im allgemeinen nicht verpflich-\n\ntet, sich anschließend über die Ausführung seiner Weisung zu vergewissern (st. \n\nRspr., vgl. Senatsurteil vom 6. Oktober 1987 - VI ZR 43/87 - VersR 1988, 185 f.; \n\nSenatsbeschlüsse vom 11. Februar 2003 - VI ZB 38/02 - VersR 2003, 1462 und \n\nvom 9. Dezember 2003 - VI ZB 26/03 - MDR 2004, 477; BGH, Beschluß vom \n\n13. April 1997 - XII ZB 56/97 - NJW 1997, 1930). Dieser Grundsatz gilt jedoch \n\nnicht ausnahmslos. Betrifft die Anweisung z.B. einen so wichtigen Vorgang wie \n\ndie Eintragung einer Rechtsmittelfrist und wird sie nur mündlich erteilt, müssen \n\nin der Kanzlei ausreichende organisatorische Vorkehrungen dagegen getroffen \n\nsein, daß die Anweisung in Vergessenheit gerät und die Fristeintragung unter-\n\nbleibt. In einem solchen Fall bedeutet das Fehlen jeder Sicherung einen ent-\n\nscheidenden Organisationsmangel (Senatsbeschlüsse vom 5. November 2002 \n\n- VI ZR 399/01 - VersR 2003, 1459 und vom 4. November 2003 - VI ZB 50/03 - \n\nNJW 2004, 688; v. Pentz, NJW 2003, 858, 863 f.). \n\nEin solcher Organisationsfehler ist auch im vorliegenden Fall ursächlich \n\ndafür, daß die Berufungsbegründung nicht rechtzeitig per Fax an das Beru-\n\nfungsgericht übermittelt worden ist. Ebenso wie die nur mündlich angeordnete \n\nEintragung einer Rechtsmittelfrist schlichtweg vergessen werden kann und \n\ndeswegen eine besondere Kontrolle erfordert, kann im Einzelfall auch die Ge-\n\nfahr bestehen, daß die nur mündlich angeordnete Absendung eines Schriftsat-\n\nzes in Vergessenheit gerät. Ein solcher Fall ist hier gegeben, weil der Prozeß-\n\nbevollmächtigte der Klägerin die Anweisung, die Berufungsbegründung per Fax \n\nan das Landgericht zu senden, seiner Büroangestellten schon am Vormittag \n\nerteilt hatte, ohne dabei aber eine unverzügliche Ausführung zu verlangen. Für \n\nden Fall, daß die Absendung am Vormittag unterblieb, bestand die nicht fernlie-\n\ngende Gefahr, daß die Angestellte die Anweisung nach ihrer Mittagspause ver-\n\ngessen könnte. Ein solches Versehen kann auch einer ansonsten stets zuver-\n\nlässigen Bürokraft unterlaufen. Deswegen hätte der Prozeßbevollmächtigte \n\nhier, um seiner Sorgfaltspflicht zu genügen, die klare und präzise Anweisung \n\n(vgl. BGH, Beschluß vom 31. Mai 2000 - V ZB 57/99 - NJW-RR 2001, 209) er-\n\nteilen müssen, die Berufungsbegründung umgehend, jedenfalls aber noch am \n\nVormittag abzusenden. Sah er davon ab, gereicht ihm zum Verschulden, daß er \n\nkeine Vorkehrungen dagegen getroffen hat, die Ausführung seiner Anweisung \n\nauf andere Weise sicherzustellen oder zu kontrollieren. Gemäß § 85 Abs. 2 \n\nZPO muß sich die Klägerin dieses Verschulden ihres Prozeßbevollmächtigten \n\nzurechnen lassen. \n\nDas Beschwerdegericht hat den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vo-\n\nrigen Stand mithin zu Recht zurückgewiesen. \n\n3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. \n\nMüller \n\nGreiner \n\nDiederichsen \n\nPauge \n\nZoll","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2004/VI_ZB__10-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-06-22/vi-zb-10-04","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 85","ref_norm":"85","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2004/VI_ZB__10-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2004/VI_ZB__10-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-06-22/vi-zb-10-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2004/VI_ZB__10-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:43:03.061461+00:00"}}