{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VI_ZS/2003/VI_ZR___8-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VI. Zivilsenat","decided":"2003-11-25","aktenzeichen":"VI ZR 8/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 25. November 2003 Blum, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BGB § 823 Abs. 1 Aa; ZPO §§ 301, 286 A a) Besteht die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen, ist der Erlaß eines Teilurteils gegen einen von mehreren einfachen Streitgenossen (hier: Belegarzt und Träger des Belegkrankenhauses) unzulässig. b) Kommt es im Arzthaftungsprozeß auf den Inhalt der Mutterschafts-Richtlinien an, so hat das Gericht in geeigneter Weise zu klären, welche Fassung in dem für die Haftungsfrage maßgeblichen Zeitraum gegolten hat. c) Zu der Frage, ob im Jahr 1990 eine werdende Mutter bei einem möglicher- weise makrosomen Kind vom Arzt über die Möglichkeit einer Schnittentbin- dung aufzuklären war.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nVI ZR 8/03\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ:\n\nnein\n\nBGHR: ja\n\nVerkündet am:\n25. November 2003\nBlum,\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nBGB § 823 Abs. 1 Aa; ZPO §§ 301, 286 A\n\na) Besteht die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen, ist der Erlaß\n\neines Teilurteils gegen einen von mehreren einfachen Streitgenossen (hier:\n\nBelegarzt und Träger des Belegkrankenhauses) unzulässig.\n\nb) Kommt es im Arzthaftungsprozeß auf den Inhalt der Mutterschafts-Richtlinien\n\nan, so hat das Gericht in geeigneter Weise zu klären, welche Fassung in\n\ndem für die Haftungsfrage maßgeblichen Zeitraum gegolten hat.\n\nc) Zu der Frage, ob im Jahr 1990 eine werdende Mutter bei einem möglicher-\n\nweise makrosomen Kind vom Arzt über die Möglichkeit einer Schnittentbin-\n\ndung aufzuklären war.\n\nBGH, Urteil vom 25. November 2003 - VI ZR 8/03 - OLG Frankfurt\n\nLG Darmstadt\n\nDer VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 25. November 2003 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller, den Richter\n\nDr. Greiner, die Richterin Diederichsen und die Richter Pauge und Zoll\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Beklagten zu 2 wird das Urteil des 13. Zivil-\n\nsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom\n\n11. Dezember 2002 aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch\n\nüber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-\n\nricht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Mutter des Klägers begab sich am 21. Januar 1990 nach Mitternacht\n\nin der 41. Schwangerschaftswoche mit einem vorzeitigen Blasensprung in die\n\nGeburtshilfeabteilung des Belegkrankenhauses des Beklagten zu 2. Die Geburt\n\ndes Klägers, die von dem Beklagten zu 1, einem Belegarzt, betreut wurde, er-\n\nfolgte gegen 5 Uhr. Dabei erlitt der Kläger, der bei der Geburt 4.230 g wog, eine\n\nSchulterdystokie und nachfolgend eine Clavikulafraktur und eine Erb'sche Läh-\n\nmung. Infolge der Armplexuslähmung ist der Kläger zu 80% behindert. Er wirft\n\ndem Erstbeklagten ärztliche Behandlungsfehler und dem Zweitbeklagten Orga-\n\nnisationsmängel vor, die den Gesundheitsschaden verursacht hätten. Er nimmt\n\ndeshalb beide Beklagte auf Zahlung von Schmerzensgeld und Feststellung ih-\n\nrer Ersatzpflicht in Anspruch.\n\nDas Landgericht hat den Beklagten zu 2 durch Teilurteil verurteilt, an den\n\nKläger ein Schmerzensgeld von 60.000,00 DM zu zahlen; ferner hat es die Er-\n\nsatzpflicht des Zweitbeklagten für die materiellen und immateriellen Schäden\n\nfestgestellt, die dem Kläger aufgrund der bei seiner Geburt eingetretenen Ge-\n\nsundheitsbeeinträchtigungen noch entstehen. Das Oberlandesgericht hat die\n\ndagegen gerichtete Berufung des Beklagten zu 2 zurückgewiesen und ihn auf\n\ndie Berufung des Klägers zur Zahlung eines Schmerzensgeldes von insgesamt\n\n(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:7)(cid:3)(cid:9)(cid:8)(cid:9)(cid:1)(cid:11)(cid:10)(cid:13)(cid:12)\n\n(cid:8)(cid:15)(cid:14)(cid:4)(cid:16)(cid:17)(cid:10)\n\n(cid:8)(cid:19)(cid:18)(cid:7)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:21)(cid:20)(cid:22)(cid:1)(cid:4)(cid:23)(cid:25)(cid:24)(cid:27)(cid:26)(cid:22)(cid:3)(cid:29)(cid:28)(cid:31)(cid:30)(cid:4) !(cid:8)#\"(cid:31)(cid:5)%$&(cid:18)(cid:7)(cid:1)(cid:4)(cid:30)(’)\"(cid:27)$*(cid:8)+(cid:5)(cid:7)(cid:30)(cid:2),(cid:7)(cid:23)(cid:25),(cid:31)(cid:3)(cid:6)(cid:5)-(cid:30)(cid:22)(cid:18)/.-(cid:5)(cid:22),-(cid:1)0(cid:12)\n\n\"(cid:4)(cid:23)(cid:25)(cid:23)(cid:25)(cid:1)(cid:31)(cid:30)(cid:22)(cid:1)(cid:31)(cid:30)\n\n51.129,19 \n\nRevision verfolgt der Beklagte zu 2 das Ziel einer Abweisung der gegen ihn ge-\n\nrichteten Klage weiter.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht führt in dem angefochtenen Urteil (veröffentlicht in\n\nOLG-Report Frankfurt 2003, 55) aus:\n\nDas Landgericht habe zulässigerweise durch Teilurteil entschieden, weil\n\nsich die Entscheidung abschließend gegen einen der verklagten Streitgenossen\n\nrichte.\n\nEs habe auch im Ergebnis zutreffend ein zum Schadensersatz verpflich-\n\ntendes Organisationsverschulden bejaht. Es habe schon 1990 zum allgemeinen\n\nKrankenhausstandard gehört, daß eine vor der Entbindung stehende Patientin\n\neiner fachärztlichen Eingangsuntersuchung zu unterziehen sei. Dies hätte auch\n\nin dem Belegkrankenhaus des Beklagten zu 2 durch organisatorische Anwei-\n\nsungen sichergestellt werden müssen. Eine ärztliche Eingangsuntersuchung sei\n\nvorliegend um so mehr angezeigt gewesen, als die Mutter des Klägers einen\n\nvorzeitigen Blasensprung gehabt habe. Auch schon die 1990 geltenden Mutter-\n\nschafts-Richtlinien hätten in einem vorzeitigen Blasensprung eine Indikation für\n\neine Ultraschalluntersuchung gesehen. Dies habe der von dem Senat bestellte\n\nSachverständige auf gerichtliches Befragen ausdrücklich erklärt. An der erfor-\n\nderlichen Organisationsanweisung habe es vorliegend gefehlt. Der Organisati-\n\nonsmangel sei schlechterdings nicht nachvollziehbar und deshalb als grob zu\n\nbewerten. Auch in einem Belegkrankenhaus habe der Träger dafür Sorge zu\n\ntragen, daß jederzeit ein ausreichend qualifizierter Arzt für die indizierte Be-\n\nhandlung zur Verfügung stehe.\n\nWäre die gebotene (fach-)ärztliche Aufnahmeuntersuchung durchgeführt\n\nworden, so wäre die Patientin auch sonographiert worden. Aufgrund der bei\n\nvorzeitigem Blasensprung von den Mutterschafts-Richtlinien verlangten Ultra-\n\nschalluntersuchung, die im übrigen auch wegen der seit der letzten derartigen\n\nUntersuchung verstrichenen Zeit und der verstärkten Gewichtszunahme der\n\nKindesmutter erforderlich gewesen sei, hätte sich der Arzt einen Eindruck über\n\nLage und Stellung des Fötus verschaffen können.\n\nZwar seien 1990 die technischen und diagnostischen Möglichkeiten, ein\n\nmakrosomes Kind eindeutig zu erkennen, gegenüber heute eingeschränkt ge-\n\nwesen. Deshalb wäre die Makrosomie des Klägers möglicherweise selbst bei\n\nder gebotenen Ultraschalluntersuchung nicht erkannt worden. Insoweit kämen\n\ndem Kläger wegen des groben Organisationsverschuldens des Beklagten zu 2\n\naber Beweiserleichterungen zugute. Es müsse von einer Umkehr der Beweis-\n\nlast ausgegangen werden. Den Beweis, daß auch bei Durchführung aller ge-\n\nbotenen Untersuchungen das Übergewicht des Klägers nicht erkannt worden\n\nwäre, habe der Beklagte zu 2 nicht angetreten.\n\nDie Kausalität zwischen dem Unterlassen der Eingangsuntersuchung\n\nund dem geltend gemachten Schaden sei zu bejahen. Wären die gebotenen\n\nUntersuchungen ordnungsgemäß durchgeführt worden, so wäre die Mutter des\n\nKlägers über das Schulterdystokierisiko aufzuklären gewesen. Der Senat sei\n\naufgrund ihrer Anhörung davon überzeugt, daß sie sich dann - auch entgegen\n\nmöglicher ärztlicher Empfehlung - für einen Kaiserschnitt entschieden hätte.\n\nInsofern müsse deutlich unterschieden werden zwischen der Risikoaufklärung\n\neinerseits und der Schnittentbindungsindikation andererseits.\n\nII.\n\nDiese Ausführungen halten den Angriffen der Revision nicht stand.\n\n1. Das angefochtene Urteil ist auf die Rüge der Revision bereits deshalb\n\naufzuheben, weil es unzutreffend annimmt, das Landgericht habe über den ge-\n\ngen den Beklagten zu 2 gerichteten Anspruch durch Teilurteil entscheiden dür-\n\nfen. Die dafür gegebene Begründung, das Teilurteil sei zulässig, weil es nur\n\neinen der beiden verklagten Streitgenossen betreffe, entspricht nicht der Recht-\n\nsprechung des Bundesgerichtshofs.\n\na) Danach darf ein Teilurteil nur dann ergehen, wenn es von der Ent-\n\nscheidung über den Rest des geltend gemachten prozessualen Anspruchs un-\n\nabhängig ist, so daß die Gefahr einander widerstreitender Erkenntnisse, auch\n\ndurch das Rechtsmittelgericht, nicht besteht (vgl. Senatsurteile BGHZ 120, 376,\n\n380; vom 23. Januar 1996 - VI ZR 387/94 - VersR 1996, 779, 780 und vom\n\n12. Januar 1999 - VI ZR 77/98 - VersR 1999, 734 f. jew. m.w.N.; BGHZ 107,\n\n236, 242; BGH, Urteil vom 5. Juni 2002 - XII ZR 194/00 - FamRZ 2002, 1097).\n\nDas gilt auch bei Klagen gegen mehrere einfache Streitgenossen (Senatsurteil\n\nvom 12. Januar 1999 - VI ZR 77/98 - aaO; BGH, Urteil vom 19. Dezember 2002\n\n- VII ZR 176/02 - ZIP 2003, 594; vgl. auch OLG München, NJW-RR 1994, 1278\n\nf.; LG Köln, MDR 2001, 232 mit Anm. von E. Schneider; Stein/Jonas/Leipold,\n\n21. Aufl., § 301 Rn. 8; Zöller/ Vollkommer, 24. Aufl., § 301 Rn. 4, 7). Ein Teilur-\n\nteil ist schon dann unzulässig, wenn die bloße Möglichkeit besteht, daß es in\n\ndemselben Rechtsstreit, auch im Instanzenzug, zu einander widersprechenden\n\nEntscheidungen kommt (vgl. Senatsurteil vom 12. Januar 1999 - VI ZR 77/98 -\n\naaO, m.w.N.). Das vorliegende Verfahren gibt keinen Anlaß, diese Rechtspre-\n\nchung in Frage zu stellen.\n\nb) Dem vom Berufungsgericht für seine Entscheidung angeführten Urteil\n\ndes Bundesgerichtshofs vom 7. Juli 1983 (III ZR 119/82, NJW 1984, 615, inso-\n\nweit in BGHZ 88, 85 nicht abgedruckt) ist nichts Abweichendes zu entnehmen.\n\nDort geht es nicht um die Zulässigkeit eines Teilurteils, sondern darum, unter\n\nwelchen Umständen eine Beschränkung der Revisionszulassung möglich ist.\n\nSoweit den dortigen Ausführungen entnommen werden kann, daß bei einer\n\nKlage gegen einfache Streitgenossen der Erlaß eines Teilurteils grundsätzlich\n\ndenkbar ist, ist dies zweifellos richtig. Dies besagt aber nichts darüber, ob ein\n\nTeilurteil bei subjektiver Klagehäufung erlassen werden darf, obwohl dem Ge-\n\nbot der Widerspruchsfreiheit nicht genügt ist.\n\nc) Im vorliegenden Fall ist die Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen\n\nnicht auszuschließen. Nach dem Vortrag des Klägers stehen die behauptete\n\nunzureichende Organisation des Krankenhauses der Zweitbeklagten und die\n\nebenfalls behauptete fehlerhafte Betreuung der Geburt durch den Erstbeklagten\n\nin einem unmittelbaren Zusammenhang. Es handelt sich um einen komplexen\n\neinheitlichen Lebenssachverhalt, der auch dadurch geprägt ist, daß die Tätig-\n\nkeit der anwesenden Hebamme je nach Zeitabschnitt und rechtlicher Sicht dem\n\nBeklagten zu 1 oder dem Beklagten zu 2 zugeordnet werden kann. Da das Be-\n\nrufungsgericht ein - durch organisatorische Maßnahmen sicherzustellendes -\n\närztliches Tätigwerden im Vorfeld des Geburtsvorgangs für erforderlich hält,\n\nkann es für die Haftung beider Beklagter darauf ankommen, welche ärztlichen\n\nMaßnahmen situationsbedingt erforderlich waren. Daß hier eine ausreichend\n\ndeutliche zeitliche oder sachbedingte Zäsur vorliegt, die eine widerspruchsfreie,\n\nvöllig getrennte Beurteilung beider Verantwortungsbereiche ermöglicht, läßt\n\nsich auf Grund der bisher getroffenen Feststellungen nicht ausreichend sicher\n\nsagen.\n\nd) Das Berufungsgericht hätte die Unzulässigkeit des Teilurteils von\n\nAmts wegen (vgl. Senatsurteil vom 12. Januar 1999 - VI ZR 77/98 - aaO), aber\n\nauch deshalb berücksichtigen müssen, weil sie in der Berufungsbegründung\n\ndes Beklagten zu 2 gerügt war. Schon dieser Fehler führt zur Aufhebung des\n\nBerufungsurteils und zur Zurückverweisung an das Berufungsgericht (dazu un-\n\nten III).\n\n2. Unabhängig davon sind wesentliche Feststellungen, die das Beru-\n\nfungsgericht seiner rechtlichen Beurteilung zu Grunde legt, nicht in verfahrens-\n\nrechtlich einwandfreier Weise getroffen worden. Der für die Entscheidung des\n\nBerufungsgerichts wesentlichen Annahme, bei der Aufnahme der Mutter des\n\nKlägers wäre eine Ultraschalluntersuchung (Sonographie) durchzuführen ge-\n\nwesen, fehlt eine ausreichende tatsächliche Grundlage.\n\na) Das Berufungsgericht meint, daß im Rahmen der für erforderlich er-\n\nachteten Eingangsuntersuchung eine Ultraschalluntersuchung durchgeführt und\n\ndabei möglicherweise die Übergewichtigkeit (Makrosomie) des Klägers entdeckt\n\nworden wäre und daß sodann die Mutter des Klägers über die bestehenden\n\nRisiken, insbesondere einer Schulterdystokie, und die Möglichkeit einer\n\nSchnittentbindung hätte aufgeklärt werden müssen, für die sie sich nach der\n\nÜberzeugung des Berufungsgerichts entschieden hätte.\n\nb) Das Berufungsgericht stützt seine Auffassung, bei der Eingangsunter-\n\nsuchung wäre eine Sonographie durchzuführen gewesen, auf die Ausführungen\n\ndes gerichtlichen Sachverständigen. Dieser hat in seinem schriftlichen Gutach-\n\nten ausgeführt, \"laut Mutterschaftsrichtlinien\" stelle der vorzeitige Blasensprung\n\neine Indikation für eine Ultraschalluntersuchung dar; diese sei auch wegen der\n\nverstärkten Gewichtszunahme der Mutter und deshalb zu fordern gewesen, weil\n\ndie letzte derartige Untersuchung acht Wochen zurückgelegen habe. Die Revi-\n\nsion zeigt jedoch einen Widerspruch zwischen den Äußerungen des Sachver-\n\nständigen und den für den Zeitpunkt der Geburt des Klägers geltenden Mutter-\n\nschafts-Richtlinien auf, dem das Berufungsgericht hätte nachgehen müssen.\n\nErsichtlich hat der Sachverständige seinem schriftlichen Gutachten die\n\nMutterschafts-Richtlinien nach dem Stand von 1999 zugrunde gelegt. Bei seiner\n\nAnhörung in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht hat der\n\nSachverständige sodann auf Fragen des Gerichts erklärt, die Mutterschafts-\n\nrichtlinien hätten auch schon zum Zeitpunkt der Geburt des Klägers bei einem\n\nvorzeitigen Blasensprung eine Indikation für eine Ultraschalluntersuchung vor-\n\ngesehen. Das hat der Zweitbeklagte mit nachgelassenem Schriftsatz in Abrede\n\ngestellt. Diesem Widerspruch hätte das Berufungsgericht in geeigneter Weise\n\nnachgehen müssen.\n\nDie Mutterschafts-Richtlinien werden vom Bundesausschuß der Ärzte\n\nund Krankenkassen gemäß § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 des Fünften Buches des\n\nSozialgesetzbuchs (SGB V) i.V.m. § 196 der Reichsversicherungsordnung\n\n(RVO) bzw. § 23 des Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte\n\n(KVLG 1972) beschlossen. Sie dienen der Sicherung einer nach den Regeln\n\nder ärztlichen Kunst und unter Berücksichtigung des allgemein anerkannten\n\nStandes der medizinischen Erkenntnisse ausreichenden, zweckmäßigen und\n\nwirtschaftlichen ärztlichen Betreuung der Versicherten während der Schwan-\n\ngerschaft und nach der Entbindung (§§ 2 Abs. 1, 12 Abs. 1, 28 Abs. 1, 70\n\nAbs. 1 und 73 Abs. 2 SGB V). Die jeweiligen Fassungen sind im Bundesanzei-\n\nger bzw. im Bundesarbeitsblatt veröffentlicht und lassen sich bis zu der für den\n\nEingriff maßgeblichen Fassung zurückverfolgen.\n\nIm Hinblick darauf erscheint es als bedenklich, wenn das Gericht, sofern\n\nes auf die zu einem bestimmten Zeitpunkt geltende Fassung der Richtlinien an-\n\nkommt, hierfür lediglich in der mündlichen Verhandlung den Sachverständigen\n\nbefragt, der sich auf diese Frage erkennbar nicht hat vorbereiten können.\n\nc) Die Revision zeigt auf, daß hier ein Widerspruch zwischen den Aus-\n\nführungen des gerichtlichen Sachverständigen und den für den Behandlungs-\n\nzeitpunkt maßgeblichen Mutterschafts-Richtlinien vorliegt. Sie beruft sich mit\n\nRecht darauf, daß die Mutterschafts-Richtlinien in der 1990 geltenden Fassung\n\nsonographische Untersuchungen lediglich in der 16. bis 20. und in der 32. bis\n\n36. Schwangerschaftswoche vorsahen (Abschnitt A Nr. 5) und daß darüber\n\nhinausgehende Ultraschalluntersuchungen nur nach Maßgabe des Indikati-\n\nonskataloges nach Anlage 1 der Richtlinien angezeigt waren (Abschnitt B Nr.\n\n4a), dessen Voraussetzungen hier nicht vorlagen. Daraus folgert die Revision\n\nzutreffend, daß sich eine Verpflichtung des Zweitbeklagten, bei stationärer\n\nAufnahme von Schwangeren in die gynäkologische Abteilung eine Ultraschall-\n\nuntersuchung sicherzustellen, aus den 1990 geltenden Mutterschafts-\n\nRichtlinien nicht herleiten läßt.\n\nd) Bei dieser Sachlage beruhen die tatsächlichen Feststellungen, aus\n\ndenen das Berufungsgericht einen für den Schaden des Klägers möglicherwei-\n\nse ursächlichen Organisationsfehler herleiten will, auf einem durchgreifenden\n\nVerfahrensfehler. Das angefochtene Urteil ist demnach auch wegen fehlerhafter\n\nFeststellungen aufzuheben.\n\n3. Da das Berufungsurteil schon aus den oben (zu 1 und 2) erörterten\n\nGründen keinen Bestand haben kann, bedarf es keiner abschließenden Erörte-\n\nrung der Revisionsrügen, nach denen das Berufungsgericht zu Unrecht einen\n\ngroben Organisationsfehler mit der Folge einer Beweislastumkehr bejaht hat.\n\nFür das weitere Verfahren weist der erkennende Senat lediglich auf Folgendes\n\nhin:\n\na) Das Berufungsgericht geht ersichtlich davon aus, daß die Makrosomie\n\ndes Klägers nur hätte entdeckt werden können, wenn im Rahmen der von ihm\n\nfür erforderlich gehaltenen Eingangsuntersuchung eine Ultraschalluntersuchung\n\ndurchgeführt worden wäre. Sollte die Ergänzung der Beweisaufnahme - wofür\n\nderzeit nichts spricht - ergeben, daß eine solche Untersuchung auch unter Be-\n\nrücksichtigung der bereits 1990 geltenden Mutterschafts-Richtlinien durchzufüh-\n\nren war, wird es darauf ankommen, ob die Durchführung einer Eingangsunter-\n\nsuchung zu den Organisationspflichten des Beklagten zu 2 als Träger des Be-\n\nlegkrankenhauses gehörte. Dafür kann sprechen, daß nach der Rechtspre-\n\nchung des erkennenden Senats ein Belegkrankenhaus ungeachtet der Tatsa-\n\nche, daß es grundsätzlich keine ärztlichen Leistungen schuldet, für schuldhafte\n\nVersäumnisse innerhalb seines Verantwortungsbereichs, die zu einem Schaden\n\ndes Patienten führen, einzustehen hat (Senatsurteile BGHZ 129, 6, 13 f. und\n\nvom 16. April 1996 - VI ZR 190/95 - VersR 1996, 976, 977). Auf die in den ge-\n\nnannten Entscheidungen entwickelten Grundsätze wird gegebenenfalls zurück-\n\nzugreifen sein.\n\nb) Das Berufungsgericht ist der Auffassung, der von ihm bejahte Organi-\n\nsationsfehler sei als grob zu bewerten. Insoweit verweist die Revision mit Recht\n\ndarauf, daß das Berufungsgericht ausreichende tatsächliche Feststellungen, die\n\ndiese Wertung tragen, nicht getroffen hat. Inwieweit sich das Organisationsver-\n\nsäumnis auch unter Berücksichtigung dessen als besonders schwerwiegend\n\ndarstellt, daß die Mutter des Klägers von der anwesenden Hebamme betreut\n\nwurde und ärztliche Hilfe, wie die Hinzuziehung des Beklagten zu 1 zu der Ge-\n\nburt zeigt, zur Verfügung stand, legt das Berufungsgericht nicht dar. Es ist auch\n\nnicht ersichtlich, daß diese Frage Gegenstand der Befragung des Sachverstän-\n\ndigen war. Der Senat hat aber bereits mehrfach darauf hingewiesen, daß der\n\nTatrichter einen groben Behandlungsfehler nicht ohne ausreichende Grundlage\n\nin den medizinischen Darlegungen des Sachverständigen bejahen darf (zuletzt\n\nSenatsurteile vom 3. Juli 2001 - VI ZR 418/99 - VersR 2001, 1116, 117 und\n\nvom 28. Mai 2002 - VI ZR 42/01 - VersR 2002, 1026, 1027 f., jeweils m.w.N.).\n\nEntsprechendes kann auch für einen Organisationsfehler des Krankenhausträ-\n\ngers gelten, soweit es um die Anforderungen an die Organisation aus medizini-\n\nscher Sicht geht.\n\nc) Erheblichen Bedenken begegnet die Auffassung des Berufungsge-\n\nrichts, die aus dem von ihm bejahten groben Organisationsverschulden herge-\n\nleitete Beweiserleichterung reiche so weit, daß zugunsten des Klägers davon\n\nausgegangen werden könne, die Makrosomie wäre entdeckt worden. Mit Recht\n\nmacht die Revision geltend, das Berufungsgericht habe nicht ausreichend be-\n\nachtet, daß ein Verstoß gegen die bei der Eingangsuntersuchung aus medizini-\n\nscher Sicht gebotene Befunderhebung im Wege der Beweiserleichterung auf\n\nein reaktionspflichtiges positives Befundergebnis nur schließen läßt, wenn dies\n\nhinreichend wahrscheinlich ist (vgl. Senatsurteile BGHZ 132, 47, 50 ff. und vom\n\n6. Juli 1999 - VI ZR 290/98 - VersR 1999, 1282, 1283). Beweiserleichterungen\n\nsind jedenfalls dann ausgeschlossen, wenn ein haftungsbegründender Ursa-\n\nchenzusammenhang \"äußerst unwahrscheinlich\" ist (Senatsurteile BGHZ 85,\n\n212, 216 f.; 129, 6, 12; 138, 1, 8; vom 1. Oktober 1996 - VI ZR 10/96 - VersR\n\n1997, 362, 363 f. m.w.N.). Das Berufungsgericht erkennt selbst, daß eine Ma-\n\nkrosomie des Klägers angesichts der eingeschränkten Erkenntnismöglichkeiten\n\nim Jahr 1990 möglicherweise nicht entdeckt worden wäre. Aufgrund welcher\n\nErwägungen die gegenteilige Feststellung im Streitfall gleichwohl als gerecht-\n\nfertigt erscheint, ist den Ausführungen in dem angefochtenen Urteil nicht aus-\n\nreichend deutlich zu entnehmen.\n\nd) Die Ausführungen des Berufungsgerichts lassen auch nicht hinrei-\n\nchend klar erkennen, ob es sich bei der Annahme, dem Kläger komme eine\n\nmehrstufige Beweiserleichterung zugute, der Voraussetzungen bewußt gewe-\n\nsen ist, die nach der Rechtsprechung des erkennenden Senat insoweit zu be-\n\nachten sind (vgl. Senatsurteile BGHZ 132, 47, 50 ff.; 138, 1, 4 ff.; vom\n\n4. Oktober 1994 - VI ZR 205/93 - VersR 1995, 46 f.; vom 21. November 1995\n\n- VI ZR 341/94 - VersR 1996, 330 ff.; vom 6. Juli 1999 - VI ZR 290/98 – aaO).\n\nDem muß indes im Hinblick auf die verschiedenen vorrangig zu prüfenden, bis-\n\nher nicht zu beantwortenden Fragen nicht weiter nachgegangen werden.\n\ne) Der erkennende Senat muß angesichts der zahlreichen ungeklärten\n\nVorfragen auch nicht abschließend zu der vom Berufungsgericht aufgeworfenen\n\nZulassungsfrage Stellung nehmen, ob die Mutter des Klägers über die Möglich-\n\nkeit einer Schnittentbindung hätte aufgeklärt werden müssen.\n\naa) Das Berufungsgericht erkennt selbst, daß seine Ansicht, diese Frage\n\nsei zu bejahen, im Widerspruch zur Mehrheit der dazu publizierten Entschei-\n\ndungen steht (vgl. OLG Frankfurt, AHRS 2500, 159; OLG Hamm, VersR 1990,\n\n52; AHRS 2500, 169; OLG München, AHRS 2500/110; OLG Schleswig, VersR\n\n2000, 1544; OLG Stuttgart, VersR 1989, 519; OLG Zweibrücken, VersR 1997,\n\n1103). Ob es sich mit Recht auf die von ihm als abweichend bezeichneten Ur-\n\nteile (OLG Hamm, VersR 1997, 1403; OLG Koblenz, NJW-RR 2002, 310; OLG\n\nKöln, OLGR 1997, 296) berufen kann oder ob diese Entscheidungen, wie die\n\nRevision meint, durch besondere Sachverhaltsgestaltungen veranlaßt waren,\n\nkann hier dahinstehen. Festzuhalten ist aber, daß die Ausführungen des Beru-\n\nfungsgerichts schwerlich in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des er-\n\nkennenden Senats stehen. Nach dieser muß über die Möglichkeit einer Schnitt-\n\nentbindung nur aufgeklärt werden, wenn sie aus medizinischer Sicht indiziert\n\nist, weil für den Fall, daß die Geburt vaginal erfolgt, ernstzunehmende Gefahren\n\nfür das Kind drohen und daher im Interesse des Kindes gewichtige Gründe für\n\neine Schnittentbindung sprechen, wobei diese auch unter Berücksichtigung der\n\nKonstitution und Befindlichkeit der Mutter in der konkreten Situation eine medi-\n\nzinisch verantwortbare Alternative darstellen muß (Senatsurteile BGHZ 106,\n\n153, 157; vom 12. November 1991 - VI ZR 369/90 - VersR 1992, 237; vom\n\n19. Januar 1993 - VI ZR 60/92 - VersR 1993, 835; vom 16. Februar 1993\n\n- VI ZR 300/91 - VersR 1993, 703). Der vorliegende Fall gibt keinen Anlaß, von\n\ndiesen Grundsätzen abzuweichen.\n\nbb) Mit Recht weist die Revision auch darauf hin, daß sich das Beru-\n\nfungsgericht für seine Auffassung nicht auf die Ausführungen des gerichtlichen\n\nSachverständigen berufen kann. Dieser hat in seinem schriftlichen Gutachten\n\nausgeführt, nach dem ärztlichen Standard von 1990 sei ein Hinweis auf die\n\nSchulterdystokie und auf die Alternative einer Sectio angesichts der Unsicher-\n\nheiten bei der ultrasonographischen Gewichtsschätzung \"höchstens als erwä-\n\ngenswert zu bewerten\" gewesen, zumal zum damaligen Zeitpunkt der Umstand,\n\ndaß ein \"großes\" Kind zu erwarten sei, keine Indikation zu einer Schnittentbin-\n\ndung dargestellt habe. In diesem Sinne hat sich der Sachverständige auch zu-\n\nnächst bei seiner mündlichen Anhörung durch das Berufungsgericht geäußert.\n\nSeine im späteren Verlauf der Anhörung vorgebrachte scheinbar abweichende\n\nÄußerung beruht auf einem zumindest mißverständlichen Vorhalt des Beru-\n\nfungsgerichts zur Rechtslage und ist deshalb nicht aussagekräftig.\n\nIII.\n\nAuf die Revision ist das angefochtene Urteil danach aufzuheben. Der er-\n\nkennende Senat verweist die Sache an das Berufungsgericht zurück. Zwar ist\n\ndas Teilurteil des Landgerichts unzulässig, so daß eine Zurückverweisung der\n\nSache an das Landgericht in Betracht kommt. Das Berufungsgericht kann den\n\nbeim Landgericht verbliebenen Teil des Rechtsstreits jedoch an sich ziehen\n\n(Senatsurteil vom 12. Januar 1999 - VI ZR 77/98 - aaO). Inwieweit diese Mög-\n\nlichkeit auf Grund der ab dem 1. Januar 2002 geltenden Vorschriften über das\n\nBerufungsverfahren möglicherweise eingeschränkt ist, kann dahinstehen. Im\n\nvorliegenden Fall sind für das Berufungsverfahren nach Zurückverweisung der\n\nSache noch die am 31. Dezember 2001 geltenden Vorschriften weiterhin anzu-\n\nwenden, weil die mündliche Verhandlung vor dem Landgericht am 16. Juli 1998\n\ngeschlossen worden ist (vgl. § 26 Nr. 5 EGZPO). Eine abschließende Entschei-\n\ndung der Sache durch das Berufungsgericht erscheint als sachdienlich (§ 540\n\nZPO a.F.). Zur Verantwortlichkeit des Beklagten zu 1 ist in erster Instanz bereits\n\nverhandelt und Beweis erhoben worden. Der Gesamtablauf des Behandlungs-\n\ngeschehens bedarf möglicherweise, zumindest in Teilaspekten, einer einheitli-\n\nchen Betrachtung. Nicht zuletzt fällt auch ins Gewicht, daß der Rechtsstreit seit\n\nmehr als neun Jahren anhängig ist, so daß das Interesse an einer alsbaldigen\n\nabschließenden Entscheidung hinsichtlich sämtlicher Streitgegenstände das\n\nInteresse, den Verlust einer Instanz zu vermeiden, deutlich überwiegt.\n\nMüller\n\nGreiner\n\nDiederichsen\n\nPauge\n\nZoll","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2003/VI_ZR___8-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-11-25/vi-zr-8-03","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 5","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"SGB 5","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 540","ref_norm":"540","n":1},{"jurabk":"ZPOEG","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":1},{"jurabk":"SGB 5","ref":"§ 70","ref_norm":"70","n":1},{"jurabk":"SGB 5","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":1},{"jurabk":"SGB 5","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2003/VI_ZR___8-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2003/VI_ZR___8-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-11-25/vi-zr-8-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2003/VI_ZR___8-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 14:57:25.301213+00:00"}}