{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VI_ZS/2003/VI_ZR__95-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VI. Zivilsenat","decided":"2004-02-03","aktenzeichen":"VI ZR 95/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 823 Dc Zum Umfang der Verkehrssicherungspflicht bei einer Wasserrutsche (Röhrenrutsche) in einem Schwimmbad.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nVI ZR 95/03\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nVerkündet am:\n3. Februar 2004\nBöhringer-Mangold,\nJustizhauptsekretärin\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ:\n\nnein\n\nBGHR: ja\n\nBGB § 823 Dc\n\nZum Umfang der Verkehrssicherungspflicht bei einer Wasserrutsche (Röhrenrutsche)\n\nin einem Schwimmbad.\n\nBGH, Urteil vom 3. Februar 2004 - VI ZR 95/03 - OLG Dresden\n\n LG Görlitz\n\nDer VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 3. Februar 2004 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller und die Richter\n\nDr. Greiner, Wellner, Pauge und Stöhr\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandes-\n\ngerichts Dresden vom 25. Februar 2003 wird auf Kosten des Klä-\n\ngers zurückgewiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDer damals 9-jährige Kläger besuchte am 20. Oktober 1999 gemeinsam\n\nmit seiner Mutter und Bekannten das Hallenbad der Beklagten in G. Im Außen-\n\nbereich dieses Bades befindet sich eine 46 m lange Wasserrutsche in Form\n\neiner komplett geschlossenen Röhre. Der Zugang erfolgt über eine in einem\n\nRutschenturm gelegene Treppe. Der Auslauf mündet im Innenbereich des Ba-\n\ndes. Am unteren Eingang zum Rutschenturm und oben etwa 4 m vor dem Ein-\n\nstieg zur Rutsche befinden sich Tafeln mit Benutzungshinweisen. Für im Ein-\n\ngangsbereich der Rutsche stehende Badegäste ist der weitere Rutschenbereich\n\nnicht einsehbar. Die Rutsche ist mit einer sensorgesteuerten Ampelanlage aus-\n\ngestattet. Der Benutzer passiert unmittelbar nach dem Start eine Lichtschranke\n\nund schaltet damit die am Rutscheneingang installierte Ampel von Grün auf\n\nRot. Kurz vor dem Ende der Rutsche befindet sich eine zweite Lichtschranke,\n\nbei deren Passieren die Ampel wieder auf Grün geschaltet wird. Der Einstieg\n\nund der Auslauf der Rutsche können von der Schwimmeisterzentrale aus über\n\neine Video-Überwachungsanlage eingesehen werden, die wahlweise Bilder des\n\nRutscheneinstiegs, des Ausstiegs oder anderer Überwachungskameras zeigt.\n\nDie Schwimmeister können den Bereich der Rutsche persönlich aufsuchen oder\n\nmit Lautsprecherdurchsagen erreichen.\n\nDer Kläger, der die Rutsche nach seiner Behauptung bei Grün betreten\n\nund ordnungsgemäß benutzt hat, kollidierte innerhalb der Röhre mit einem an-\n\nderen Badegast, einer älteren Dame. Er schlug nach dem Aufprall mit dem Ge-\n\nsicht auf der Rutsche auf. Dabei wurden zwei seiner bleibenden Schneidezähne\n\nmit den Wurzeln herausgerissen. Ein weiterer Schneidezahn brach ab.\n\nDie auf Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes von minde-\n\nstens 15.000 DM und Feststellung der Ersatzpflicht hinsichtlich materieller und\n\nweiterer immaterieller Schäden gerichtete Klage hatte in erster Instanz Erfolg.\n\nDie Berufung der Beklagten führte zur Klageabweisung. Mit der vom Oberlan-\n\ndesgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht ist der Auffassung, die Beklagte habe die ihr oblie-\n\ngende Verkehrssicherungspflicht nicht verletzt. Die Anlage der Rutsche ent-\n\nspreche der maßgeblichen DIN-Norm. Bei ordnungsgemäßer Benutzung durch\n\nalle Badegäste gewährleiste die sensorgesteuerte Ampel, daß sich immer nur\n\neine Person in der Rutsche befinde, eine Kollisionsgefahr also ausgeschlossen\n\nsei. Die Einhaltung der Regeln könne von den Bademeistern überwacht wer-\n\nden. Weitergehende Maßnahmen zur Vermeidung von Kollisionen seien der\n\nBeklagten nicht zuzumuten. Zum einen resultiere nach allgemeiner Lebenser-\n\nfahrung bei weitem nicht aus jeder Kollision eine ernstzunehmende Verletzung.\n\nZum anderen würden mechanisch wirkende Einrichtungen, die so beschaffen\n\nsein müßten, daß sie von Badegästen, insbesondere von Kindern, nicht über-\n\nwunden werden könnten, ihrerseits Unfallgefahren bergen (zum Beispiel durch\n\nQuetschungen). Zudem seien sie - ebenso wie eine weitergehende Beaufsichti-\n\ngung der Badegäste - mit dem Charakter des Schwimmbades als Freizeitein-\n\nrichtung und dem Badebetrieb als Freizeitvergnügen nicht zu vereinbaren.\n\nII.\n\nDas angefochtene Urteil hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand.\n\n1. Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß die Beklagte als\n\nBetreiberin des Schwimmbades verpflichtet ist, ihre Badegäste vor Gefahren zu\n\nschützen, denen diese beim Besuch des Hallenbades und bei der Benutzung\n\nder Einrichtungen des Bades ausgesetzt sein können. Dies entspricht dem all-\n\ngemeinen Grundsatz, wonach derjenige, der eine Gefahrenlage schafft, ver-\n\npflichtet ist, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um eine\n\nSchädigung anderer möglichst zu verhindern (st. Rspr.; vgl. Senatsurteile vom\n\n19. Dezember 1989 - VI ZR 182/89 - VersR 1990, 498, 499 und vom\n\n4. Dezember 2001 - VI ZR 447/00 - VersR 2002, 247, 248; jeweils m.w.N.; vgl.\n\nauch BGHZ 121, 367, 375 und BGH, Urteile vom 17. Dezember 1992\n\n- III ZR 99/90 - VersR 1993, 586, 587 m.w.N. und vom 13. Juni 1996\n\n- III ZR 40/95 - VersR 1997, 109, 111). Die rechtlich gebotene Verkehrssiche-\n\nrung umfaßt danach diejenigen Maßnahmen, die ein umsichtiger und verständi-\n\nger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für notwendig und ausrei-\n\nchend hält, um andere vor Schäden zu bewahren. Voraussetzung ist daher,\n\ndaß sich vorausschauend für ein sachkundiges Urteil die naheliegende Gefahr\n\nergibt, daß Rechtsgüter anderer verletzt werden können (Senatsurteil vom\n\n15. Juli 2003 - VI ZR 155/02 - VersR 2003, 1319 m.w.N.).\n\nAuf der Grundlage dieser allgemeinen Maßstäbe bestimmt sich auch das\n\nMaß der Verkehrssicherungspflicht für Schwimmbäder. Die Anlagen einer Ba-\n\ndeanstalt müssen so beschaffen sein, daß die Benutzer vor vermeidbaren Ge-\n\nfahren bewahrt bleiben. Das bedeutet, daß die Badegäste vor den Gefahren zu\n\nschützen sind, die über das übliche Risiko bei der Anlagenbenutzung hinaus-\n\ngehen, von ihnen nicht vorhersehbar und nicht ohne weiteres erkennbar sind\n\n(vgl. Senatsurteil vom 29. Januar 1980 - VI ZR 11/79 - VersR 1980, 863, 864).\n\nDem Betreiber eines Freibades obliegt neben seiner Verpflichtung zur Erfüllung\n\nder von den Besuchern abgeschlossenen Benutzungsverträge auch die delikti-\n\nsche (Garanten-)Pflicht, dafür zu sorgen, daß keiner der Besucher beim Bade-\n\nbetrieb durch solche Risiken zu Schaden kommt (Senatsurteil vom 21. März\n\n2000 - VI ZR 158/99 - VersR 2000, 984). Wird das Schwimmbad - wie im\n\nStreitfall - nicht nur von Erwachsenen besucht, ist für den Umfang der erforder-\n\nlichen Sicherheitsvorkehrungen zudem in Betracht zu ziehen, daß insbesondere\n\nKinder und Jugendliche dazu neigen, Vorschriften und Anordnungen nicht zu\n\nbeachten und sich unbesonnen zu verhalten; daher kann die Verkehrssiche-\n\nrungspflicht auch die Vorbeugung gegenüber solchem mißbräuchlichen Ver-\n\nhalten umfassen (Senatsurteile vom 21. Februar 1978 - VI ZR 202/76 - VersR\n\n1978, 561 f. und vom 29. Januar 1980 - VI ZR 11/79 - aaO; BGH, Urteil vom\n\n28. Juni 1962 - III ZR 37/61 - VersR 1962, 825, 826 f.).\n\n2. Der Betrieb einer Wasserrutsche bringt vielfältige Gefahren mit sich.\n\nNeben Stürzen aus nach oben offenen Röhrenrutschen (vgl. OLG München,\n\nVersR 1974, 200) kommt es im Bereich der Wasserrutschen immer wieder da-\n\ndurch zu Unfällen, daß Badegäste die Rutsche in falscher Körperlage benutzen\n\n(vgl. OLG Hamm, VersR 1979, 943; OLG Karlsruhe, VersR 1993, 709; OLG\n\nSaarbrücken mit NA-Beschluß des Senats vom 24. September 1996\n\n- VI ZR 15/96 - VersR 1997, 377; vgl. auch Fritzweiler/Scheffen, SpuRt 1998,\n\n148, 150 f.) oder aber in der Rutsche selbst oder am Rutschenauslauf mit ande-\n\nren Benutzern zusammenstoßen (vgl. OLG Köln, VersR 1989, 159; KG, VersR\n\n1990, 168; OLG Karlsruhe, aaO; OLG Hamm, ZfS 1999, 50; OLG Köln mit NA-\n\nBeschluß des Senats vom 26. Juni 2001 - VI ZR 309/00 - VersR 2002, 859;\n\nOLG Stuttgart, NJW-RR 2003, 1531; OLG Celle, NJW-RR 2004, 20; LG Berlin,\n\nVersR 1994, 998; LG Aachen, ZfS 1995, 323; AG Friedberg, NJW-RR 1989,\n\n738). Ursächlich hierfür können unterschiedliche Rutschtechniken und die damit\n\neinhergehenden voneinander abweichenden Rutschgeschwindigkeiten sein.\n\nBegünstigt werden Kollisionen häufig aber auch durch einen zu geringen Ab-\n\nstand zum Vordermann zu Beginn des Rutschvorgangs (vgl. Tücks, VersR\n\n2000, 422, 423).\n\n3. Es begegnet keinen Bedenken, daß das Berufungsgericht zur Fest-\n\nstellung von Inhalt und Umfang der die Beklagte bezüglich der Wasserrutsche\n\ntreffenden Verkehrssicherungspflichten die DIN EN 1069-2 mit herangezogen\n\nhat. Auch wenn es sich bei DIN-Normen nicht um mit Drittwirkung versehene\n\nNormen im Sinne hoheitlicher Rechtssetzung, sondern um auf freiwillige An-\n\nwendung ausgerichtete Empfehlungen des \"DIN Deutschen Instituts für Nor-\n\nmung e.V.\" handelt (vgl. Senatsurteil vom 10. März 1987 - VI ZR 144/86 -\n\nVersR 1987, 783, 784), so spiegeln sie doch den Stand der für die betroffenen\n\nKreise geltenden anerkannten Regeln der Technik wider und sind somit zur Be-\n\nstimmung des nach der Verkehrsauffassung zur Sicherheit Gebotenen in be-\n\nsonderer Weise geeignet (vgl. Senatsurteile BGHZ 103, 338, 341 f. und vom\n\n11. Dezember 1979 - VI ZR 141/78 - VersR 1980, 380, 382). Wie das Beru-\n\nfungsgericht von der Revision unbeanstandet festgestellt hat, entspricht die\n\nAnlage der Rutsche den Anforderungen der hier maßgeblichen DIN-Norm. Da-\n\nmit ist allerdings die Frage noch nicht geklärt, ob die Beklagte alle erforderli-\n\nchen Maßnahmen zum Schutz der Badegäste getroffen hat. Anerkannt ist näm-\n\nlich, daß Bestimmungen wie Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossen-\n\nschaften oder DIN-Normen im allgemeinen keine abschließenden Verhaltens-\n\nanforderungen gegenüber den Schutzgütern enthalten (vgl. Senatsurteile vom\n\n15. April 1975 - VI ZR 19/74 - VersR 1975, 812 f. und vom 13. März 2001\n\n- VI ZR 142/00 - VersR 2001, 1040, 1041, jeweils m.w.N.).\n\n4. Welche Maßnahmen zur Wahrung der Verkehrssicherungspflicht er-\n\nforderlich sind, hängt stets von den tatsächlichen Umständen des Einzelfalls ab.\n\nDas gilt auch für den Schutz der Besucher von Schwimmbädern (vgl. Senats-\n\nurteil vom 21. März 2000 - VI ZR 158/99 - aaO, S. 984 f.). So richten sich Art\n\nund Umfang der gebotenen Sicherungsvorkehrungen u.a. nach der Größe und\n\nder Lage des Bades, der Überschaubarkeit der Anlage, dem Einsatz techni-\n\nscher Hilfsmittel (z.B. Videokameras), der Anzahl der Besucher und der hier-\n\ndurch bedingten \"Spitzenbelastungen\" (vgl. Senatsurteil vom 2. Oktober 1979\n\n- VI ZR 106/78 - VersR 1980, 67) und auch nach den Gefahren, die von einer\n\nbesonderen Einrichtung wie hier der Röhrenrutsche deswegen ausgehen, weil\n\nihre Benutzer beim Betreten den weiteren Rutschenverlauf nicht einsehen kön-\n\nnen. Mit Recht weist die Revision darauf hin, daß für den in die Rutsche ein-\n\nsteigenden Badegast die Gefahr eines Zusammenstoßes mit einem noch in der\n\nRutsche befindlichen anderen Badegast nicht vorhersehbar und auch nicht be-\n\nherrschbar ist, weil er den Vordermann gegebenenfalls erst unmittelbar vor der\n\nKollision bemerkt; zu diesem Zeitpunkt ist ihm im allgemeinen ein Abbremsen\n\nnicht oder kaum mehr möglich, weil er in der Rutsche keinen Halt findet. Für\n\nden zuerst eingestiegenen Badegast ist die Gefahr eines Aufpralls des Hinter-\n\nmannes erst recht nicht vorhersehbar und kontrollierbar. Dieses Gefahrenpo-\n\ntential erfordert besondere Sicherungsvorkehrungen.\n\na) Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat die Beklagte eine\n\nVielzahl von Maßnahmen ergriffen, um ihrer besonderen Verkehrssicherungs-\n\npflicht im Bereich der Wasserrutsche zu genügen. Die sowohl am unteren Ein-\n\ngang zum Rutschenturm als auch oben etwa 4 m vor dem Einstieg ausge-\n\nhängte Rutschanleitung enthält eine Reihe von Verhaltensaufforderungen. So\n\nsignalisiert eines der auf den Tafeln zu sehenden Piktogramme das - auch text-\n\nlich wiedergegebene - Gebot, beim Rutschen Abstand zu halten. Kindern im\n\nAlter bis zu sechs Jahren ist die Benutzung untersagt. Ein weiteres Piktogramm\n\nfordert zusammen mit einem entsprechenden Text dazu auf, den Bereich des\n\nRutschenauslaufs nach dem Rutschen unverzüglich zu verlassen. Neben der\n\nAnordnung von Verhaltensmaßregeln hat die Beklagte technische Vorkehrun-\n\ngen getroffen, die es den Schwimmeistern ermöglichen, von ihrer Zentrale aus\n\nden Rutscheneinstieg mittels einer Video-Kamera zu beobachten und die sich\n\ndort aufhaltenden Badegäste über Lautsprecher anzusprechen. Alle diese\n\nMaßnahmen zielen auf eine ordnungsgemäße und damit möglichst gefahrlose\n\nBenutzung der Wasserrutsche ab. Um deren Verkehrssicherheit noch weiter zu\n\nerhöhen und einen zeitlichen und räumlichen Abstand zwischen den Benutzern\n\nder Rutsche zu gewährleisten, hat die Beklagte diese mit einer sensorgesteu-\n\nerten Ampelanlage ausgestattet, die so angelegt ist, daß die Freigabe (bei ord-\n\nnungsgemäßer Benutzung) jeweils dann erfolgt, wenn der jeweilige Benutzer\n\nden Rutschenauslauf erreicht. Damit wird zum einen dem Umstand Rechnung\n\ngetragen, daß die am Rutscheneingang wartenden Benutzer den weiteren Ver-\n\nlauf der Röhre nicht einsehen können und deshalb für die Einhaltung eines aus-\n\nreichenden Rutschabstandes ohne Ampel auf eine bloße Schätzung der seit\n\ndem Einstieg des Vordermannes verstrichenen Zeit angewiesen wären (vgl.\n\nOLG Köln, VersR 2002, aaO). Zum anderen werden mit dieser Technik - im\n\nUnterschied zu zeitgesteuerten Signalanlagen (vgl. dazu KG, aaO und AG\n\nFriedberg, aaO) - die für den Zeitpunkt der Freigabe der Rutsche bedeutsamen\n\nunterschiedlichen Rutschgeschwindigkeiten der Badegäste berücksichtigt.\n\nb) Die vorhandenen Sicherungsvorkehrungen gewährleisten im Zusam-\n\nmenwirken ein relativ hohes Maß an Verkehrssicherheit. Sie können - wie der\n\nStreitfall zeigt - Unfälle durch Zusammenstöße in der Rutsche allerdings nicht\n\ngänzlich verhindern. Wenn ein Badegast bei Rot in die Rutsche einsteigt, wird\n\nnicht nur der erforderliche Sicherheitsabstand zu dessen Vordermann unter-\n\nschritten, sondern gleichzeitig auch die Funktion der Signalgebung aufgehoben,\n\ndenn die Ampel schaltet in diesem Fall schon in dem Moment auf Grün, in dem\n\nder Vordermann den Rutschenauslauf erreicht. Tatsächlich ist die Rutsche zu\n\ndiesem Zeitpunkt aber noch nicht frei, weil sich der \"Rotlichtsünder\" noch in der\n\nRöhre befindet. Der nächste Badegast läuft deshalb Gefahr, in der Rutsche mit\n\ndem \"Rotlichtsünder\" zu kollidieren. Betritt er die Rutsche zudem sehr schnell\n\nnach Aufleuchten des Grünlichts, und zwar bevor der \"Rotlichtsünder\" den Rut-\n\nschenauslauf erreicht, kommt es ein weiteres Mal zu einer irreführenden Wir-\n\nkung der Ampel, weil diese schon in dem Moment wieder auf Grün umschaltet,\n\nin dem der \"Rotlichtsünder\" die Lichtschranke am Rutschenauslauf passiert,\n\nwährend der nachfolgende Badegast sich noch in der Röhre befindet. Auf diese\n\nWeise kann bei einer entsprechend raschen Folge der Rutschenden das sinn-\n\nvolle Funktionieren der Signalanlage infolge eines einzigen Rotlichtverstoßes\n\ntheoretisch auf Dauer beeinträchtigt sein. Dazu bedarf es allerdings einer Ver-\n\nkettung unglücklicher Umstände. Ob der Verkehrssicherungspflichtige Vorkeh-\n\nrungen zur Abwehr einer solchen doch eher fernliegenden Gefahr zu treffen\n\nhat, erscheint zweifelhaft. Anerkannt ist nämlich, daß nicht jeder abstrakten\n\nGefahr durch vorbeugende Maßnahmen begegnet werden kann. Ein allgemei-\n\nnes Verbot, andere zu gefährden, wäre unrealistisch (vgl. Senatsurteil vom\n\n15. April 1975 - VI ZR 19/74 - aaO). Haftungsbegründend wird eine Gefahr erst\n\ndann, wenn sich für ein sachkundiges Urteil die naheliegende Möglichkeit er-\n\ngibt, daß Rechtsgüter anderer verletzt werden können (Senatsurteile vom\n\n15. April 1975 - VI ZR 19/74 - aaO, vom 10. Oktober 1978 - VI ZR 98 + 99/77 -\n\nVersR 1978, 1163, 1164 und vom 5. Mai 1987 - VI ZR 181/86 - VersR 1987,\n\n1014, 1015).\n\nIm Streitfall ist indessen nicht eine mehrfache, sondern nur eine einmali-\n\nge Fehlfunktion festgestellt. Die Gefahr, daß es dazu kommt, ist weniger fern-\n\nliegend, denn hierzu bedarf es lediglich eines einzigen Rotlichtverstoßes. Mit\n\nder Möglichkeit, daß irgendwann einmal ein Badegast das Signal der Ampel\n\nmißachtet und zu früh in die Rutsche einsteigt, kann und muß der Verkehrssi-\n\ncherungspflichtige rechnen. Das gilt erst recht, wenn die Wasserrutsche - wie\n\nhier - nicht allein von Erwachsenen, sondern auch - oder sogar vorwiegend -\n\nvon Kindern und Jugendlichen benutzt wird, die erfahrungsgemäß dazu neigen,\n\nVorschriften und Anordnungen nicht zu beachten und sich unbesonnen zu ver-\n\nhalten, eine Erscheinung, die gerade in Schwimmbädern häufig zu beobachten\n\nist. Deshalb gebietet die Verkehrssicherungspflicht, im Rahmen des Möglichen\n\nund Zumutbaren Vorkehrungen dagegen zu treffen, daß ein Badegast bei Rot-\n\nlicht in die Rutsche einsteigt und auf diese Weise sich und andere gefährdet.\n\nc) Indessen gab es nach den vom Berufungsgericht verfahrensfehlerfrei\n\ngetroffenen Feststellungen für die Beklagte jedenfalls im Zeitpunkt des Unfalls\n\nkeine geeignete und zumutbare Möglichkeit, dieser Gefahr zu begegnen.\n\naa) Die Installation einer mechanisch wirkenden Sperre hat das Beru-\n\nfungsgericht mit Recht als nicht sachdienlich erachtet. Eine solche Einrichtung\n\nkönnte nur dann verlangt werden, wenn sie die Sicherheit der Badegäste tat-\n\nsächlich erhöhen würde. Das aber ist nicht gewährleistet, da eine solche Ein-\n\nrichtung, worauf das Berufungsgericht zutreffend hinweist, ihrerseits neue Un-\n\nfallgefahren mit sich bringen würde. Es liegt zum Beispiel nicht fern, daß Kinder\n\nversuchen könnten, die Sperre zu überwinden, um - vorschriftswidrig - zu meh-\n\nreren gemeinsam zu rutschen. Dabei könnten sie sich an der Sperre klemmen\n\noder auf andere Weise (z.B. durch Quetschungen) verletzen, womit die Unfall-\n\ngefahr im Ergebnis lediglich verlagert würde.\n\nbb) Eine geeignete Maßnahme, mit der sich Unfälle im Bereich der Rut-\n\nsche weitgehend verhindern ließen, könnte eine lückenlose Beaufsichtigung der\n\nBadegäste am Rutscheneinstieg durch einen dort präsenten Bademeister sein.\n\nDie Gewährleistung einer solchen ununterbrochenen direkten Aufsicht „vor Ort“\n\nwar der Beklagten aber nicht zumutbar. Eine lückenlose Aufsicht in Schwimm-\n\nbädern ist nicht üblich und nach ständiger Rechtsprechung auch nicht erforder-\n\nlich (vgl. Senatsurteil vom 2. Oktober 1979 - VI ZR 106/78 - aaO; OLG Hamm,\n\nVersR 1979, 943; OLG Köln, VersR 1989, 159; KG, aaO, S. 168 f.; Tücks, aaO,\n\nS. 424). Dieser für die allgemeine Badeaufsicht entwickelte Grundsatz gilt auch\n\nfür die Aufsicht an besonderen Einrichtungen des Bades, wie Sprungbrettern,\n\nSprungtürmen und Wasserrutschen. In Schwimmbädern drohen an vielen Stel-\n\nlen Gefahren. Ihnen durch eine allgegenwärtige Aufsicht zu begegnen, ist we-\n\nder geboten noch möglich. Die im Verkehr erforderliche Sorgfalt (§ 276 Abs. 1\n\nS. 2 BGB), deren Verletzung zur deliktischen Haftung führen kann (§ 823 Abs. 1\n\nBGB), umfaßt nicht jede denkmögliche Sicherheitsmaßnahme. Ihr ist vielmehr\n\ngenügt, wenn im Ergebnis derjenige Sicherheitsgrad erreicht ist, den die in dem\n\nentsprechenden Bereich herrschende Verkehrsauffassung für erforderlich er-\n\nachtet (Senatsurteile vom 16. Februar 1972 - VI ZR 111/70 - VersR 1972, 559,\n\n560 und vom 15. Juli 2003 - VI ZR 155/02 - aaO). Der Besucher eines\n\nSchwimmbades kann eine Badeaufsicht, aber keine lückenlose \"Rundum\"-\n\nKontrolle erwarten. Sie wird deshalb auch nicht geschuldet.\n\ncc) Ein Unterlassen anderer denkbarer Sicherungsvorkehrungen kann\n\nder Beklagten im Streitfall nicht zum Vorwurf gereichen. Ohne Erfolg macht die\n\nRevision geltend, die Beklagte hätte die Ampelanlage mit einem \"Gedächtnis\"\n\nausstatten müssen, um sicherzustellen, daß sie nur auf Grün schaltet, wenn\n\nebenso viele Personen, wie oben eingestiegen, unten aus der Röhre herausge-\n\nkommen sind. Ob dies technisch möglich und mit zumutbarem Aufwand zu be-\n\nwerkstelligen wäre, kann hier dahinstehen. Die Revision vermag nämlich weder\n\nVortrag in den Tatsacheninstanzen dazu aufzuzeigen, daß eine solche Ampel-\n\nschaltung oder anderweitige technische Sicherheitsvorkehrungen für Rutschen\n\nvor dem Unfall des Klägers, also im Jahre 1999, überhaupt zur Verfügung ge-\n\nstanden hätte, noch, daß der Beklagten ein Nachrüsten der Signalanlage mit\n\neiner solchen \"intelligenten\" Technik seinerzeit finanziell zumutbar gewesen\n\nwäre. Das Maß der im Streitfall erforderlichen Verkehrssicherheit bestimmt sich\n\nnicht nach dem heute Möglichen und eventuell Zumutbaren, sondern richtet\n\nsich nach den Verhältnissen zum Zeitpunkt der Schädigung. Ob eine sensorge-\n\nsteuerte Ampelschaltung, wie sie hier installiert war, heute noch den Sicher-\n\nheitserfordernissen genügt, ist deshalb nicht zu entscheiden.\n\nIII.\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.\n\nMüller\n\nGreiner\n\nWellner\n\nPauge\n\nStöhr","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2003/VI_ZR__95-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-02-03/vi-zr-95-03","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 276","ref_norm":"276","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2003/VI_ZR__95-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2003/VI_ZR__95-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-02-03/vi-zr-95-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2003/VI_ZR__95-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:15:54.248561+00:00"}}