{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VI_ZS/2003/VI_ZR__94-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VI. Zivilsenat","decided":"2004-02-10","aktenzeichen":"VI ZR 94/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":"ZPO (2002) § 540 Die Anforderungen des § 540 Abs. 1 Satz 1 ZPO sind für Urteile, die in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen wird, verkündet werden, nicht her- abgesetzt. § 540 Abs. 1 Satz 2 ZPO erlaubt es nur, die nach § 540 Abs. 1 Satz 1 ZPO für den Inhalt des Urteils unerläßlichen Darstellungen in das Protokoll zu verla- gern.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nVI ZR 94/03\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nVerkündet am:\n10. Februar 2004\nBlum,\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ:\n\nja\n\nBGHR: ja\n\nZPO (2002) § 540\n\nDie Anforderungen des § 540 Abs. 1 Satz 1 ZPO sind für Urteile, die in dem Termin,\n\nin dem die mündliche Verhandlung geschlossen wird, verkündet werden, nicht her-\n\nabgesetzt. § 540 Abs. 1 Satz 2 ZPO erlaubt es nur, die nach § 540 Abs. 1 Satz 1\n\nZPO für den Inhalt des Urteils unerläßlichen Darstellungen in das Protokoll zu verla-\n\ngern.\n\nBGH, Urteil vom 10. Februar 2004 - VI ZR 94/03 - OLG Bamberg\n\nLG Coburg\n\nDer VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 10. Februar 2004 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller, den Richter\n\nDr. Greiner, die Richterin Diederichsen und die Richter Pauge und Zoll\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Rechtsmittel der Parteien wird das Urteil des 5. Zivilsenats\n\ndes Oberlandesgerichts Bamberg vom 20. Februar 2003 aufgeho-\n\nben.\n\nGerichtskosten für das Revisionsverfahren werden nicht erhoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch\n\nüber die übrigen Kosten des Revisionsverfahrens, an das Beru-\n\nfungsgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nGegen das Urteil des Landgerichts hat der Kläger Berufung eingelegt,\n\nder sich der Beklagte mit einer unselbständigen Anschlußberufung angeschlos-\n\nsen hat. Das Berufungsgericht hat in dem Termin, in dem die mündliche Ver-\n\nhandlung geschlossen worden ist, das Berufungsurteil verkündet. Es hat das\n\nUrteil des Landgerichts abgeändert und die weitergehende Berufung des Klä-\n\ngers sowie die Anschlußberufung des Beklagten zurückgewiesen.\n\nMit der vom erkennenden Senat zugelassenen Revision erstrebt der Be-\n\nklagte die Aufhebung des Berufungsurteils und Wiederherstellung des landge-\n\nrichtlichen Urteils. Der Kläger verfolgt im Wege der Anschlußrevision einen\n\nZahlungsanspruch in Höhe von 2179,22 \n\n(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)\n\n(cid:5)(cid:6)(cid:1)(cid:8)(cid:7)(cid:10)(cid:9)\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI.\n\nDie Gründe des Berufungsurteils lauten:\n\n\"Von der Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe\n\nwird gemäß § 540 Abs. 2 ZPO unter Bezugnahme auf die Hinweise im Protokoll\n\nvom 20. Februar 2003 abgesehen\".\n\nII.\n\nDas Berufungsurteil ist aufzuheben, da es mangels einer tatbestandli-\n\nchen Darstellung und der Wiedergabe der Berufungsanträge in der Revision\n\nnicht überprüfbar ist.\n\n1. Auf das Berufungsverfahren ist die Zivilprozeßordnung in der am\n\n1. Januar 2002 geltenden Fassung anzuwenden, weil die mündliche Verhand-\n\nlung vor dem Landgericht am 13. August 2002 geschlossen worden ist (§ 26\n\nNr. 5 EGZPO). Mit Recht rügt die Revision, daß das Berufungsurteil den Anfor-\n\nderungen des § 540 Abs. 1 ZPO nicht entspricht. Nach § 540 Abs. 1 Satz 1\n\nNr. 1 und 2 ZPO enthält das Urteil anstelle von Tatbestand und Entschei-\n\ndungsgründen die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im ange-\n\nfochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen und\n\neine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der\n\nangefochtenen Entscheidung. Da vorliegend das Urteil in dem Termin, in dem\n\ndie mündliche Verhandlung geschlossen wurde, verkündet worden ist, konnten\n\ngemäß § 540 Abs. 1 Satz 2 ZPO die nach § 540 Abs. 1 Satz 1 ZPO erforderli-\n\nchen Darlegungen auch in das Protokoll aufgenommen werden. Die Revision\n\nrügt jedoch mit Recht, daß das Protokoll diese Darlegungen nicht enthält. Auch\n\nwenn das neue Recht die Berufungsgerichte bei der Urteilsabfassung entlasten\n\nwill, sind diese Mindestvoraussetzungen für den Inhalt eines Urteils nicht ent-\n\nbehrlich (vgl. Senatsurteil vom 30. September 2003 - VI ZR 438/02 - WM 2004,\n\n50 f.; BGH, Urteile vom 26. Februar 2003 - VIII ZR 262/02 - VersR 2003, 1415,\n\n1416, vorgesehen zur Veröff. in BGHZ 154, 99, 100 f. und vom 6. Juni 2003\n\n- V ZR 392/02 - NJW-RR 2003, 1290, 1291; Musielak/Ball, ZPO, 3. Aufl., § 540\n\nRdn. 8). Das ergibt sich nicht nur aus dem Wortlaut des Gesetzes, sondern\n\nauch und vor allem aus seinem Sinn, trotz der Erleichterungen bei der Abfas-\n\nsung von Berufungsurteilen doch deren revisionsrechtliche Nachprüfung zu er-\n\nmöglichen. Deshalb müssen sich die tatsächlichen Grundlagen der Entschei-\n\ndung auch im Falle des § 540 Abs. 1 Satz 2 ZPO aus dem Sitzungsprotokoll\n\neinschließlich der in ihm enthaltenen Bezugnahmen so erschließen, daß eine\n\nrevisionsrechtliche Nachprüfung möglich ist, denn § 559 ZPO ist der Sache\n\nnach gegenüber § 561 ZPO a.F. unverändert \n\n(vgl. Senatsurteil vom\n\n30. September 2003 - VI ZR 438/02 - aaO; BGH, Urteil vom 6. Juni 2003\n\n- V ZR 392/02 - aaO; MünchKomm-ZPO/Wenzel, 2. Aufl. Aktualisierungsband,\n\n§ 559 Rdn. 2; Musielak/Ball, aaO, § 559 Rdn. 13).\n\nDemgegenüber enthält das Protokoll im vorliegenden Fall weder eine\n\nBezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im Urteil des Landgerichts\n\nnoch die nach § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO ebenfalls erforderliche Darstel-\n\nlung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen des Parteivorbringens im Beru-\n\nfungsverfahren. Bezugnahmen finden sich nur hinsichtlich einzelner Punkte, in\n\ndenen das Berufungsgericht der Begründung des angefochtenen Urteils beitritt.\n\nDas reicht jedoch nicht aus, weil die Anforderungen des § 540 Abs. 1 Satz 1\n\nZPO für Urteile dieser Art nicht herabgesetzt werden (Musielak/Ball, aaO, § 540\n\nRdn. 8), sondern § 540 Abs. 1 Satz 2 ZPO es nur erlaubt, die für den Inhalt des\n\nUrteils unerläßlichen Darstellungen in das Protokoll zu verlagern.\n\nEntgegen der Auffassung der Revisionserwiderung werden diese Darle-\n\ngungen nicht durch die rechtlichen Hinweise im Protokoll ersetzt, weil zu deren\n\nVerständnis die Kenntnis des erstinstanzlichen Urteils und des Vortrags der\n\nParteien im Berufungsverfahren erforderlich wären und eine wirksame Bezug-\n\nnahme hierauf fehlt.\n\n2. Zudem läßt das Berufungsurteil auch unter Berücksichtigung der Be-\n\nzugnahme auf die rechtlichen Hinweise im Protokoll nicht hinreichend erken-\n\nnen, welches Rechtsbegehren der Klage zugrunde liegt, da es weder die Beru-\n\nfungsanträge noch die Klageanträge wiedergibt. Auch nach neuem Recht kann\n\nauf die Aufnahme der Berufungsanträge in das Urteil grundsätzlich nicht ver-\n\nzichtet werden (vgl. Senatsurteil vom 30. September 2003 - VI ZR 438/02 -\n\naaO; BGH, Urteile vom 13. Januar 2004 - XI ZR 5/03 - zur Veröff. vorgesehen;\n\nvom 22. Dezember 2003 - VIII ZR 122/03 - Umdruck S. 5 zur Veröff. vorgese-\n\nhen.; vom 6. Juni 2003 \n\n- V ZR 392/02 – und vom 26. Februar 2003\n\n- VIII ZR 262/02 – jeweils aaO). Zwar ist eine wörtliche Wiedergabe nicht unbe-\n\ndingt erforderlich, genügend kann sein, daß aus dem Zusammenhang der\n\nAusführungen des Berufungsgerichts zu den einzelnen angegriffenen Positio-\n\nnen sinngemäß deutlich wird, was beide Parteien mit ihren wechselseitig ein-\n\ngelegten Rechtsmitteln erstrebt haben (vgl. BGH, Urteile vom 26. Februar 2003\n\n- VIII ZR 262/02 - und vom 6. Juni 2003 - V ZR 392/02 - jeweils aaO). Das ist\n\nhier jedoch nicht der Fall. Die richterlichen Hinweise im Protokoll, auf die zur\n\nBegründung des Urteils Bezug genommen wird, machen nicht verständlich,\n\nwelches rechtliche Begehren dem Rechtsstreit zugrunde liegt. Sie befassen\n\nsich zwar mit den einzelnen Streitpunkten zwischen den Parteien, setzen aber\n\nzu ihrem Verständnis die Kenntnis des Tatsachenstoffes und der im bisherigen\n\nVerfahren vertretenen Rechtsauffassungen voraus, die dem Revisionsgericht\n\nhier nicht vermittelt wird und ihm deshalb eine rechtliche Nachprüfung nicht er-\n\nmöglicht.\n\n3. Aus diesen Gründen ist das Berufungsurteil von Amts wegen aufzuhe-\n\nben und die Sache zurückzuverweisen (ständige Rechtsprechung, vgl. etwa\n\nSenatsurteil vom 30. September 2003 - VI ZR 438/02 - aaO; BGHZ 80, 64, 67;\n\nUrteil vom 6. Juni 2003 - V ZR 392/02 - aaO; vom 22. Dezember 2002\n\n- VIII ZR 122/03 - Umdruck S. 4, zur Veröff. vorgesehen; vgl. auch MünchKomm\n\nZPO/Wenzel, aaO, § 559 Rdn. 4; Musielak/Ball, aaO, § 559 Rdn. 18; Zöl-\n\nler/Gummer/Heßler, ZPO, 24. Aufl., § 540 Rdn. 6).\n\nIII.\n\n1. Für das weitere Verfahren weist der Senat im Hinblick auf die von der\n\nRevision vorgetragenen Sachrügen darauf hin, daß der Kläger für einen Ver-\n\nzugsschaden in Form entgangenen Gewinns Umstände darzulegen und in den\n\nGrenzen des § 287 ZPO zu beweisen hat, aus denen sich nach dem gewöhnli-\n\nchen Verlauf der Dinge oder den besonderen Umständen des Falles die Wahr-\n\nscheinlichkeit des Gewinneintritts ergibt, auch wenn § 252 BGB für den Ge-\n\nschädigten eine § 287 ZPO ergänzende Beweiserleichterung enthält. Erst wenn\n\nersichtlich ist, daß der Gewinn nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge mit\n\nWahrscheinlichkeit erwartet werden konnte, wird vermutet, daß er gemacht\n\nworden wäre (vgl. BGH, Urteile vom 29. November 1982 - II ZR 80/82 - NJW\n\n1983, 758 und vom 18. Februar 2002 - II ZR 355/00 - NJW 2002, 2553). Dem\n\nErsatzpflichtigen obliegt dann der Beweis, daß der Gewinn nach dem späteren\n\nVerlauf oder aus irgendwelchen anderen Gründen dennoch nicht gemacht wor-\n\nden wäre (BGHZ 29, 393, 398 ff. unter I. 3.).\n\nSchließlich wird das Berufungsgericht in der neuen Verhandlung Gele-\n\ngenheit haben, auch dem Vortrag der Revision zum Fehlen eines Feststel-\n\nlungsinteresses für den Feststellungsantrag des Klägers trotz der Anerkennung\n\nder Ersatzpflicht durch den Beklagten in der Erklärung vom 29. Januar 2001\n\nnachzugehen.\n\n2. Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 GKG werden Gerichtskosten für das Revisi-\n\nonsverfahren nicht erhoben.\n\nMüller\n\nGreiner\n\nDiederichsen\n\nPauge\n\nZoll","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2003/VI_ZR__94-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-02-10/vi-zr-94-03","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 540","ref_norm":"540","n":11},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 287","ref_norm":"287","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 252","ref_norm":"252","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 559","ref_norm":"559","n":1},{"jurabk":"ZPOEG","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2003/VI_ZR__94-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2003/VI_ZR__94-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-02-10/vi-zr-94-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2003/VI_ZR__94-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:14:27.966423+00:00"}}