{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VI_ZS/2003/VI_ZR__60-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VI. Zivilsenat","decided":"2004-06-15","aktenzeichen":"VI ZR 60/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 15. Juni 2004 Böhringer-Mangold, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BGB §§ 823 Ha, 840, 843 F, 422, 1664 Abs. 1 Die von der unterhaltspflichtigen Mutter erbrachten Pflegeleistungen für ein durch einen Unfall geschädigtes Kind lassen auch dann dessen Anspruch gegen den Schädiger wegen vermehrter Bedürfnisse gemäß § 843 BGB unberührt, wenn bei dem Unfall eine Verletzung der Obhutspflicht durch die Mutter mitgewirkt hat.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVI ZR 60/03 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nja \n\nja \n\nja \n\nVerkündet am: \n15. Juni 2004 \nBöhringer-Mangold, \nJustizhauptsekretärin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nBGB §§ 823 Ha, 840, 843 F, 422, 1664 Abs. 1 \n\nDie von der unterhaltspflichtigen Mutter erbrachten Pflegeleistungen für ein durch \n\neinen Unfall geschädigtes Kind lassen auch dann dessen Anspruch gegen den \n\nSchädiger wegen vermehrter Bedürfnisse gemäß § 843 BGB unberührt, wenn bei \n\ndem Unfall eine Verletzung der Obhutspflicht durch die Mutter mitgewirkt hat. \n\nBGH, Urteil vom 15. Juni 2004 - VI ZR 60/03 - OLG München \n\n LG Deggendorf \n\nDer VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 15. Juni 2004 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller, den Richter Well-\n\nner, die Richterin Diederichsen und die Richter Stöhr und Zoll \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision der Beklagten gegen das Urteil des 10. Zivilsenats \n\ndes Oberlandesgerichts München vom 31. Januar 2003 wird auf \n\nihre Kosten zurückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nAm 27. Juni 1996 wurde der damals vier Jahre alte Kläger auf dem \n\nRückweg vom Kindergarten beim Überqueren einer Straße vom PKW der Be-\n\nklagten zu 1, der bei der Beklagten zu 2 versichert war, erfaßt und dadurch \n\nschwer verletzt. Zu dem Unfall kam es, weil der Kläger vorweg vor seiner Mutter \n\nzur Straße und nach kurzem Anhalten trotz des herannahenden PKW auf die \n\nFahrbahn lief. Die Beklagte zu 1 hatte ihrerseits die zulässige Höchstgeschwin-\n\ndigkeit überschritten und ein Hinweisschild auf den Kindergarten mißachtet. Der \n\nKläger ist seit dem Unfall querschnittgelähmt und wird von seiner Mutter ge-\n\npflegt. Die Haftung der Beklagten für den Unfallschaden des Klägers steht au-\n\nßer Streit. \n\nDer Kläger erhält vom Bayerischen Gemeindeunfallversicherungsver-\n\nband (im folgenden: GUVV) laufend Pflegegeld nach § 44 SGB VII (vormals \n\n§ 558 RVO) auf der Grundlage einer Pflegebedürftigkeit von 90 Prozent. Einen \n\nAntrag auf Pflegegelderhöhung lehnte der GUVV am 20. April 2000 ab. Darüber \n\nhinaus erhielt der Kläger eine vorläufige Verletztenrente nach §§ 580 f., 1585 \n\nAbs. 1 RVO und einen Zuschuß für Kleidermehrverschleiß nach § 564 RVO. \n\nMit seiner Klage begehrt er von den Beklagten Zahlung rückständiger \n\nund künftiger Schadensersatzrente, da das Pflegegeld nicht ausreiche, um den \n\ntatsächlichen Mehraufwand seiner Mutter für seine Betreuung auszugleichen. \n\nDas Landgericht hat dem Kläger eine ab dem 10. Januar 2002 vierteljährlich im \n\nvoraus zu zahlende Geldrente in Höhe von 2.513,29 € zugesp rochen und die \n\nKlage im übrigen abgewiesen. Gegen dieses Urteil haben der Kläger und die \n\nBeklagten Berufung eingelegt. Der Kläger mit dem Antrag, die Beklagten zur \n\nZahlung von 54.749,85 € rückständiger Schadensersatzrente \n\nfür die Zeit vom \n\n1. Oktober 1996 bis zum 31. Dezember 2001 zu verurteilen; die Beklagten mit \n\ndem Ziel der vollständigen Klageabweisung. Das Oberlandesgericht hat den \n\nBerufungen teilweise stattgegeben und die Beklagten als Gesamtschuldner \n\nverurteilt, an den Kläger 50.643,16 € sowie ab dem 1.\n\n Januar 2003 eine viertel-\n\njährlich im voraus fällige Rente von 1.871,79 € zu bezah len; im übrigen hat es \n\ndie Klage ab- und die Berufungen der Parteien zurückgewiesen. Mit ihrer vom \n\nBerufungsgericht zugelassenen Revision begehren die Beklagten die vollstän-\n\ndige Abweisung der Klage. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht hält den Kläger für aktivlegitimiert, seinen unfall-\n\nbedingten Mehrbedarf, soweit dieser das vom GUVV gezahlte Pflegegeld über-\n\nsteigt, gerichtlich geltend zu machen. Lediglich in Höhe des tatsächlich gezahl-\n\nten Pflegegeldes sei der Anspruch des Klägers nach § 116 Abs. 1 SGB X auf \n\nden GUVV übergegangen. Soweit der konkrete Pflegebedarf das Pflegegeld \n\nübersteige, stehe der Anspruch aus § 843 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 13 \n\nStVG dem Kläger zu. Die Verletztenrente sei mit dem Klageanspruch nicht kon-\n\ngruent. Sie diene dem Ausgleich des Verlustes der Erwerbsfähigkeit und nicht \n\neines konkreten Arbeitseinkommens. \n\nDer Kläger könne auch für die Vergangenheit den unfallbedingten Be-\n\ntreuungsaufwand als eigenen Schaden verlangen und brauche sich nicht ent-\n\ngegenhalten zu lassen, daß seine Mutter diese Verbindlichkeiten bereits erfüllt \n\nhabe. Die Mutter des Klägers hafte nicht neben den Beklagten für die unfallbe-\n\ndingten vermehrten Bedürfnisse als Gesamtschuldnerin. Der Schutzzweck der \n\nobjektiv zu bestimmenden Aufsichtspflicht der Mutter schließe die Haftungsmil-\n\nderung gemäß § 1664 BGB nicht aus. Die Obhutspflicht gegenüber Kindern sei \n\nkeine aus dem Straßenverkehr abgeleitete und gegenüber allen Verkehrsteil-\n\nnehmern gleichermaßen bestehende Pflicht wie etwa die Aufsichtspflicht nach \n\n§ 832 BGB. Zweck der Obhutspflicht als Teil der Personensorge sei in erster \n\nLinie der Schutz des Kindes vor Schäden, so daß eine Einschränkung der Haf-\n\ntungsmilderung nur geboten sei, wo sich die Schutzpflichten der Eltern gegen-\n\nüber ihrem Kind nicht von den Pflichten gegenüber dem Verkehr und dem \n\nSchutz Dritter trennen ließen. Jedenfalls nach der Unfallschilderung der Beklag-\n\nten fehlten jegliche Anhaltspunkte für ein grobes Verschulden der Mutter. Man-\n\ngels einer gemeinsamen Haftung fehle deshalb ein Gesamtschuldverhältnis \n\ngemäß § 840 BGB, womit auch kein \"gestörtes Gesamtschuldverhältnis\" in \n\nFrage komme. \n\nII. \n\nDas Berufungsurteil hält revisionsrechtlicher Nachprüfung stand. \n\n1. Entgegen den von der Revision geäußerten Bedenken ist der Kläger \n\nfür die geltend gemachten Schadensersatzforderungen wegen vermehrter Be-\n\ndürfnisse trotz der Zahlung von Pflegegeld nach § 44 SGB VII (vormals § 558 \n\nRVO) durch den GUVV aktivlegitimiert. \n\na) Rechtsfehlerfrei und von der Revision als ihr günstig unbeanstandet \n\nnimmt das Berufungsgericht an, daß das Pflegegeld nach § 44 Abs. 2 Satz 3 \n\nSGB VII (vormals § 558 RVO) dem Anspruch des Klägers wegen vermehrter \n\nBedürfnisse sachlich kongruent ist. Ebenso wie das insoweit wesensgleiche \n\nPflegegeld nach § 44 SGB XI (vgl. dazu Senatsurteile BGHZ 140, 39, 44; 146, \n\n108, 110 f. und vom 3. Dezember 2002 - VI ZR 142/02 – VersR 2003, 267, 269) \n\ndient auch das Pflegegeld nach dem Recht der gesetzlichen Unfallversicherung \n\ndazu, den Schwerverletzten in die Lage zu versetzen, die für die Betreuung und \n\nPflege erforderlichen Kosten begleichen zu können (vgl. Senatsurteil vom \n\n8. November 1977 - VI ZR 117/75 - VersR 1978, 149). \n\nb) Nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats vollzieht \n\nsich der Übergang der Schadensersatzansprüche nach § 116 Abs. 1 SGB X auf \n\nden Sozialversicherungsträger zwar zum Zeitpunkt des Unfalls, soweit der So-\n\nzialversicherungsträger dem Geschädigten nach den Umständen des Scha-\n\ndensfalls möglicherweise in Zukunft Leistungen zu erbringen hat, welche sach-\n\nlich und zeitlich mit den Erstattungsansprüchen des Geschädigten kongruent \n\nsind (vgl. Senatsurteile, BGHZ 134, 381, 384 f.; vom 13. April 1999 \n\n- VI ZR 88/98 - VersR 1999, 1126; vom 3. Dezember 2002 - VI ZR 142/02 – \n\naaO, m.w.N.). Doch bleibt es beim Forderungsübergang nach § 116 Abs. 1 \n\nSGB X nur, soweit der Sozialversicherungsträger dem Schaden kongruente \n\nSozialleistungen zu erbringen hat (vgl. Senatsurteil BGHZ 140, 39, 48). Er-\n\nscheint eine Inanspruchnahme des Sozialversicherungsträgers geradezu aus-\n\ngeschlossen, wird der Geschädigte wieder Rechtsinhaber, ohne daß es einer \n\nbesonderen Rückübertragung bedarf (vgl. Senatsurteil vom 3. Dezember 2002 \n\n- VI ZR 142/02 – aaO). Der Kläger ist deshalb zur gerichtlichen Geltendma-\n\nchung des Anspruchs aktivlegitimiert, soweit das vom GUVV gezahlte Pflege-\n\ngeld den der Höhe nach unstreitigen Pflegeaufwand des Klägers nicht deckt, \n\nnachdem der GUVV einen Antrag auf Pflegegelderhöhung abgelehnt hat. \n\n Ohne Erfolg macht die Revision in diesem Zusammenhang geltend, der \n\nKläger sei aus dem Gesichtspunkt der allgemein geltenden Schadensminde-\n\nrungspflicht gehalten gewesen, den Bescheid des GUVV anzufechten oder \n\nnach Vorlage eines sozial-medizinischen Gutachtens einen neuen Antrag auf \n\nErhöhung des Pflegegeldes zu stellen. Höhere Pflegegeldzahlungen hätten den \n\nSchaden des Klägers nicht gemindert, sondern allenfalls auf den GUVV verla-\n\ngert. Selbst wenn den Beklagten - etwa infolge eines Teilungsabkommens - \n\ndaraus wirtschaftlich ein Vorteil hätte erwachsen können, oblag es dem Kläger \n\nnicht, als Sachwalter etwaiger Interessen seines Schädigers und dessen Haft-\n\npflichtversicherers tätig zu werden und ein Rechtsbehelfs- oder gar ein Klage-\n\nverfahren auf sich zu nehmen oder auch nur einen weiteren Antrag beim So-\n\nzialversicherungsträger einzureichen. \n\n2. Im Ergebnis zutreffend lehnt das Berufungsgericht die von den Beklag-\n\nten vertretene Rechtsansicht ab, der Anspruch des Klägers aus § 843 Abs. 1 \n\nBGB, § 13 StVG - gegenüber der Beklagten zu 2 in Verbindung mit § 3 Nr. 1 \n\nPflVG - auf Zahlung rückständiger Schadensrente sei nach § 362 Abs. 1 BGB \n\nerloschen. Die Beklagten meinen, die Mutter des Klägers hafte deliktisch wegen \n\nVerletzung der Obhutspflicht gegenüber dem Kind, weil ihr die Haftungsfreistel-\n\nlung nach § 1664 BGB nicht zugute komme. Diesen Anspruch habe sie durch \n\ndie Pflegeleistungen erfüllt. Da die Mutter und die Beklagten Gesamtschuldner \n\nseien, wirke diese Erfüllung auch zugunsten der Beklagten. Dieser Auffassung \n\nvermag der Senat nicht beizutreten. Entgegen der Auffassung der Revision hat \n\ndie Mutter des Klägers durch ihre Pflegeleistungen auch bei einer Verletzung \n\nder Obhutspflicht (etwaigen eigenen deliktischen Mithaftung) nicht eine hieraus \n\netwa erwachsene deliktische Verpflichtung (ihre Schuld) gegenüber dem Kläger \n\nerfüllt. Vielmehr erbringt sie die Leistungen zur Pflege ihres Kindes allein auf-\n\ngrund ihrer unterhaltsrechtlichen Verpflichtung. Die Erfüllungswirkung bei Lei-\n\nstung auf eine Gesamtschuld nach § 422 Abs.1 BGB kommt deshalb nicht in \n\nBetracht. \n\na) Im Verhältnis zwischen dem Schadensersatzanspruch wegen ver-\n\nmehrter Bedürfnisse und dem Unterhaltsanspruch fehlt schon die für ein Ge-\n\nsamtschuldverhältnis erforderliche inhaltliche Gleichheit der geschuldeten Lei-\n\nstungen (vgl. Großer Senat in Zivilsachen BGHZ 43, 227, 232 ff.). Der Anspruch \n\ndes Geschädigten aus § 843 Abs. 1 BGB wegen vermehrter Bedürfnisse geht \n\nauf Zahlung einer Geldrente und nicht auf Naturalleistung. Demgegenüber kann \n\nder Unterhaltsanspruch statt auf eine Geldrente auch auf die Gewährung von \n\nBetreuung oder Naturalunterhalt (vgl. §§ 1612 f., 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB) ge-\n\nrichtet sein. \n\nb) Zwischen den Ansprüchen besteht auch keine Gleichstufigkeit (vgl. zu \n\ndiesem Erfordernis BGHZ 106, 313, 319; 137, 76, 82 m.w.N.). Gegenüber dem \n\nAnspruch auf Ausgleich vermehrter Bedürfnisse nach § 843 Abs. 1 BGB ist der \n\nUnterhaltsanspruch aus den §§ 1601 ff. BGB subsidiär (vgl. Senatsurteil BGHZ \n\n54, 269, 273 f.; BGHZ 22, 72, 77 ff. jeweils m.w.N.). Die Regelung in § 843 \n\nAbs. 4 BGB, wonach der Ersatzanspruch des Geschädigten erhalten bleibt, \n\nauch soweit durch Leistungen des Unterhaltspflichtigen oder einer anderen \n\nPerson bereits Abhilfe geschaffen worden ist, soll verhindern, daß Unterhalts-\n\nleistungen dem Schädiger zugute kommen (vgl. Senatsurteile BGHZ 54, 269, \n\n274 und 146, 108, 113 f.; s.a. BGHZ 22, 72, 77 f.; Staudinger/Vieweg, BGB, \n\n13. Bearb. 2002, § 843 Rdn. 43 f. m.w.N.). Auch besteht ein Unterhaltsan-\n\nspruch nur bei Bedürftigkeit (§ 1602 Abs. 1 BGB). \n\nc) Schadensersatz- und Unterhaltsanspruch dienen zudem nicht dem-\n\nselben Zweck. Während der Unterhalt den laufenden Lebensbedarf des Unter-\n\nhaltsgläubigers decken soll, deckt die Schadensrente schadensbedingte Mehr-\n\naufwendungen. \n\nd) Auch die Bemessung der Höhe der Ansprüche erfolgt nach unter-\n\nschiedlichen Kriterien. So ist der Unterhalt nach dem Bedarf des Unterhalts-\n\ngläubigers nach dessen Lebensstellung zu bestimmen (§ 1610 Abs. 1 BGB). \n\nDer Anspruch kann mangels wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit des Unterhalts-\n\nschuldners entfallen (§ 1603 Abs. 1 BGB). Hingegen richtet sich die Schadens-\n\nrente nach § 843 Abs. 1 BGB nach der Höhe der erforderlichen Mehraufwen-\n\ndungen und ist von den wirtschaftlichen Verhältnissen des Schädigers unab-\n\nhängig. \n\ne) Darüber hinaus zeigt der Inhalt beider Pflichten deren unterschiedliche \n\nZweckbestimmung. Das Unterhaltsrecht gibt dem Unterhaltspflichtigen in Gren-\n\nzen namentlich gegenüber minderjährigen unverheirateten Kindern die Befug-\n\nnis, den Unterhalt auch gegen den Willen des Berechtigten in Natur zu erbrin-\n\ngen (vgl. §§ 1612 f. BGB). Dieses Unterhaltsbestimmungsrecht entfällt nicht \n\nschon dann, wenn der Unterhaltsverpflichtete dem Kind deliktisch haftet. Ande-\n\nrerseits kann das geschädigte Kind für seinen Anspruch auf vermehrte Bedürf-\n\nnisse nicht wegen der deliktischen Haftung des Unterhaltsschuldners in die \n\nNaturalrestitution gezwungen werden. Der Anspruch auf Geldrente nach § 843 \n\nBGB, der dem in § 249 BGB enthaltenen schadensrechtlichen Grundsatz ent-\n\nspricht, daß sich der Geschädigte nicht auf Naturalleistungen des Schädigers \n\nverweisen lassen muß, schützt auch das Kind davor, sich mit einer Naturallei-\n\nstung des Haftpflichtigen abfinden zu müssen. Außerdem ließe sich praktisch \n\nnicht ermitteln, in welchem Umfang der Unterhaltsverpflichtete dem Geschädig-\n\nten im Falle einer Rentenzahlung weitere Zuwendungen hätte zugute kommen \n\nlassen, ohne dafür Ersatz zu verlangen, und ob nicht solche Zuwendungen un-\n\nterblieben sind, weil seine Mittel durch den zu leistenden Unterhalt geschmälert \n\nwurden. Es entspricht Sinn und Zweck des § 843 Abs. 4 BGB, derartige Zwei-\n\nfelsfragen von vorneherein abzuschneiden (Senatsurteile BGHZ 22, 72, 77 f.; \n\n54, 269, 274; jeweils m.w.N.). Dem Anspruch des klagenden Kindes kann des-\n\nhalb auch dann nicht entgegengehalten werden, der Schaden sei bereits durch \n\ndie Gewährung von Unterhalt ausgeglichen worden, wenn der Unterhalts-\n\nschuldner zugleich deliktisch haftet. \n\n3. Der Fall zwingt nicht zur Beantwortung der Frage, ob trotz der Pflege-\n\nleistungen der Mutter ein Schadensersatzanspruch auf Zahlung einer Geldrente \n\nnach § 843 BGB, gegen sie bestünde. Jedenfalls wäre unter den Umständen \n\ndes Streitfalls ein solcher Anspruch gegen die Mutter nicht durchsetzbar. Nach \n\nhöchstrichterlicher Rechtsprechung kann es wegen der familienrechtlichen Ver-\n\nbundenheit treuwidrig sein, gegen den familienangehörigen Schädiger den de-\n\nliktischen Anspruch durchzusetzen (Senatsurteile BGHZ 103, 338, 349 und vom \n\n2. November 1982 - VI ZR 32/81 - VersR 1983, 134, 136; BGHZ 53, 352, 357; \n\nBGH, Urteil vom 13. Januar 1988 - IVb ZR 110/86 - VersR 1988, 628, 629). \n\nAuch der Gesetzgeber hat dem Schutz der Familie vor schadensrechtlicher In-\n\nanspruchnahme mit dem Angehörigenprivileg in § 67 Abs. 2 VVG und in § 116 \n\nAbs. 6 SGB X Rechnung getragen. Leben Familienangehörige in häuslicher \n\nGemeinschaft zusammen, so entspricht es deren ideeller und wirtschaftlicher \n\nVerbundenheit, daß der für eine fahrlässige Körperverletzung verantwortliche \n\nFamilienangehörige in dem Umfang nicht in Anspruch genommen wird, in dem \n\nöffentliche Versicherungs- und Versorgungsleistungen den Schaden auffangen \n\n(vgl. Senatsurteil BGHZ 146, 108, 111 ff.; Rischar, VersR 1998, 27 ff.). Im vor-\n\nliegenden Fall widerspräche es dem allgemeinen Rechtsempfinden, sähe sich \n\ndie Mutter trotz ihrer Pflegeleistungen gleichwohl einem Klageanspruch auf \n\nZahlung einer Geldrente ausgesetzt. \n\n3. Der Streitfall zwingt auch nicht zur Beantwortung der Frage, ob die \n\nMutter des Klägers deshalb nicht deliktisch neben den Beklagten für den Kla-\n\ngeanspruch gesamtschuldnerisch haftet, weil Verletzung der vom Berufungsge-\n\nricht zutreffend angenommenen Obhutspflicht außerdem die Haftungsfreistel-\n\nlung nach § 1664 Abs. 1 BGB in Betracht käme (vgl. Senatsurteile BGHZ 73, \n\n190, 194; 103, 338, 345 f. und vom 17. Oktober 1995 - VI ZR 358/94 - VersR \n\n1996, 81 m.w.N.). Lägen die Voraussetzungen für das Eingreifen dieser Vor-\n\nschrift vor, fehlte schon die Mithaftung im Sinne des § 840 Abs. 1 BGB und da-\n\nmit die erforderliche Grundlage für ein Gesamtschuldverhältnis, das \"gestört\" \n\nwerden könnte (Senatsurteil BGHZ 103, 338, 346 f. m.w.N.; s.a. Christensen, \n\nMDR 1989, 948; Hager, NJW 1989, 1640; Muscheler, JR 1994, 441; Kirchhoff, \n\nNZV 2001, 361, 365). Von dieser Rechtsprechung abzugehen, sieht der erken-\n\nnende Senat auch unter Berücksichtigung der hiergegen in der Literatur erho-\n\nbenen Bedenken (vgl. Sundermann, JZ 1989, 927; Jahnke, NZV 1995, 377, \n\n381; Luckey, VersR 2002, 1213, 1216 f.; s.a. Fuchs, NZV 1998, 7, 11) aus den \n\nbereits in dem genannten Senatsurteil (BGHZ 103, 338 ff.) ausgeführten Grün-\n\nden keinen Anlaß. \n\n4. Gleichfalls ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die Schadens-\n\nschätzung des Berufungsgerichts, welche in der Berechnung der rückständigen \n\nSchadensrente ihren Niederschlag findet. Die nach § 287 ZPO dem Tatrichter \n\nobliegende Schätzung des unfallbedingten Mehrbedarfs des Klägers durch das \n\nBerufungsgericht nimmt die Revision hin. Die Schadensermittlung beruht er-\n\nsichtlich weder auf grundsätzlich falschen oder unsachlichen Erwägungen, noch \n\nsind vom Berufungsgericht wesentliche die Entscheidung tragende Gesichts-\n\npunkte außer acht gelassen worden (vgl. Senatsurteil vom 4. November 2003 \n\n- VI ZR 346/02 - VersR 2004, 75, 77 m.w.N.). \n\nNicht durchzudringen vermag die Revision mit der Ansicht, auf die Scha-\n\ndensersatzrente aus § 843 Abs. 1 BGB wegen vermehrter Bedürfnisse sei die \n\nvom GUVV erbrachte Verletztenrente (§§ 580, 581 RVO, 56 SGB VII) anzu-\n\nrechnen. Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats, von der abzu-\n\nweichen der Streitfall keinen Anlaß gibt, erschöpft sich die Zweckbestimmung \n\nder Verletztenrente im Ausgleich des (abstrakt berechneten) Erwerbsschadens, \n\nwohingegen die Aufwendungen, die dem Verletzten wegen gesteigerter Bedürf-\n\nnisse infolge des Unfalls erwachsen, durch diese Rente nicht abgedeckt werden \n\nsollen. Für diese Zweckbestimmung spielt es keine Rolle, daß der Kläger ange-\n\nsichts seines Alters im fraglichen Zeitraum ohne den Unfall voraussichtlich kein \n\nArbeitseinkommen erzielt hätte (vgl. ausführlich Senatsurteile BGHZ 153, 113, \n\n119 ff. und vom 9. März 1982 - VI ZR 317/80 - VersR 1982, 552 f. jeweils \n\nm.w.N.). \n\n5. Gegen die Schätzung des Berufungsgerichts zur Höhe der zukünftigen \n\nSchadensersatzrente des Klägers äußert die Revision keine Bedenken. Das \n\nBerufungsgericht hat auch insoweit ohne ersichtlichen Rechtsfehler zunächst \n\ndie zukünftigen Kosten des unfallbedingten Pflegebedarfs des Klägers ge-\n\nschätzt und sodann von diesem Betrag die dem künftigen Pflegebedarf sachlich \n\nund zeitlich kongruenten Sozialleistungen des GUVV in der derzeitigen Höhe \n\nabgezogen. \n\nIII. \n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. \n\nMüller \n\nWellner \n\nDiederichsen \n\nStöhr \n\nZoll","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2003/VI_ZR__60-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-06-15/vi-zr-60-03","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 843","ref_norm":"843","n":11},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 116","ref_norm":"116","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1664","ref_norm":"1664","n":3},{"jurabk":"SGB 7","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 840","ref_norm":"840","n":2},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1603","ref_norm":"1603","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1610","ref_norm":"1610","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":1},{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 287","ref_norm":"287","n":1},{"jurabk":"SGB 11","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1},{"jurabk":"PflVG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1612","ref_norm":"1612","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 362","ref_norm":"362","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 422","ref_norm":"422","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 832","ref_norm":"832","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1601","ref_norm":"1601","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1602","ref_norm":"1602","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2003/VI_ZR__60-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2003/VI_ZR__60-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-06-15/vi-zr-60-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2003/VI_ZR__60-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:41:51.036561+00:00"}}