{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VI_ZS/2003/VI_ZR__39-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VI. Zivilsenat","decided":"2004-02-17","aktenzeichen":"VI ZR 39/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 839 Abs. 2 E, I Wird eine Amtshaftungsklage (hier gegen einen beamteten Chefarzt einer Universi- tätsklinik) wegen desselben Schadens mit der Klage gegen einen Dritten (hier: die Universitätsklinik) verbunden und ist die Frage, ob diesen eine Ersatzpflicht trifft, noch nicht entscheidungsreif, dann darf die Amtshaftungsklage nicht mit dem Hin- weis auf die noch nicht geklärte Ersatzpflicht des (einfachen) Streitgenossen durch Teilurteil abgewiesen werden, weil die Entscheidung hierüber für den durch Teilurteil entschiedenen Amtshaftungsanspruch präjudiziell ist (Bestätigung des Senatsurteils BGHZ 120, 376, 380).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nVerkündet am:\n17. Februar 2004\nBlum,\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nVI ZR 39/03\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ:\n\nnein\n\nBGHR: ja\n\nBGB § 839 Abs. 2 E, I\n\nWird eine Amtshaftungsklage (hier gegen einen beamteten Chefarzt einer Universi-\n\ntätsklinik) wegen desselben Schadens mit der Klage gegen einen Dritten (hier: die\n\nUniversitätsklinik) verbunden und ist die Frage, ob diesen eine Ersatzpflicht trifft,\n\nnoch nicht entscheidungsreif, dann darf die Amtshaftungsklage nicht mit dem Hin-\n\nweis auf die noch nicht geklärte Ersatzpflicht des (einfachen) Streitgenossen durch\n\nTeilurteil abgewiesen werden, weil die Entscheidung hierüber für den durch Teilurteil\n\nentschiedenen Amtshaftungsanspruch präjudiziell ist (Bestätigung des Senatsurteils\n\nBGHZ 120, 376, 380).\n\nBGH, Urteil vom 17. Februar 2004 - VI ZR 39/03 - OLG Braunschweig\n\nLG Göttingen\n\nDer VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 17. Februar 2004 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller, den Richter\n\nWellner, die Richterin Diederichsen und die Richter Stöhr und Zoll\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Klägers wird das Teilurteil des 1. Zivilsenats\n\ndes Oberlandesgerichts Braunschweig vom 30. Dezember 2002\n\naufgehoben, soweit die Klage gegen den Beklagten zu 2 mit dem\n\ndiesen betreffenden Kostenausspruch abgewiesen worden ist.\n\nDie Sache wird im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung\n\nund Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsverfah-\n\nrens - an das Berufungsgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDer Kläger nimmt die Beklagte zu 1, eine Universitätsklinik, den Beklag-\n\nten zu 2, einen beamteten Chefarzt, und den Beklagten zu 3, einen hinzugezo-\n\ngenen Konsiliararzt, auf Schadensersatz in Anspruch, weil bei einem bestehen-\n\nden Sturge-Weber-Syndrom mit epileptischen Anfällen eine funktionelle He-\n\nmisphärektomie (Entfernung der linken Großhirnhälfte) wegen eines fehlerhaf-\n\nten EEG-Langzeit-Monitorings nicht bereits im Jahre 1995, sondern erst im Jah-\n\nre 1998 vorgenommen worden sei. Das Landgericht hat die Beklagten zu 1 und\n\n3 zur Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 150.000 DM, der Hälfte\n\ndes vom Kläger genannten Mindestbetrages, verurteilt und die Klage im übri-\n\ngen, auch soweit sie gegen den Beklagten zu 2 gerichtet war, abgewiesen.\n\nHiergegen haben sowohl der Kläger als auch die Beklagten zu 1 und 3 Beru-\n\nfung eingelegt. Das Berufungsgericht hat mit Teilurteil die Berufung des Klägers\n\ngegen das klageabweisende landgerichtliche Urteil betreffend den Beklagten\n\nzu 2 zurückgewiesen und hat auf die Berufung des Beklagten zu 3 das landge-\n\nrichtliche Urteil teilweise abgeändert und auch die gegen diesen gerichtete Kla-\n\nge (in vollem Umfang) abgewiesen. Der erkennende Senat hat die Revision des\n\nKlägers gegen das Teilurteil, mit der er sein Klagebegehren gegen die Beklag-\n\nten zu 2 und 3 weiterverfolgt, lediglich bezüglich des Beklagten zu 2 zugelas-\n\nsen.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht hat zur Begründung seines Teilurteils betreffend\n\nden Beklagten zu 2 ausgeführt, dessen deliktische Haftung richte sich, da er\n\nbeamteter Chefarzt bei der Beklagten zu 1 gewesen sei, allein nach § 839 BGB.\n\nNach Art. 34 GG treffe die Verantwortlichkeit jedoch zunächst die Körperschaft,\n\nin deren Dienst der Beklagte zu 2 stehe, hier also die Universität als Beklagte\n\nzu 1. Der Beamte selbst könne hingegen nach § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB im\n\nFalle fahrlässiger Amtspflichtverletzung den Geschädigten auf die Staatshaf-\n\ntung verweisen und sei selbst von der Haftung frei. Für eine vorsätzliche Amts-\n\npflichtverletzung durch den Beklagten zu 2, die allein seine persönliche Haftung\n\nauslösen könne, bestünden keinerlei Anhaltspunkte.\n\nII.\n\nDiese Beurteilung hält den Angriffen der Revision nicht stand. Das an-\n\ngefochtene Urteil ist auf die Rüge der Revision bereits deshalb aufzuheben,\n\nweil die Zurückweisung der Berufung gegen das klageabweisende Urteil des\n\nLandgerichts betreffend den Beklagten zu 2 im Wege eines Teilurteils unzuläs-\n\nsig ist.\n\n1. Ein Teilurteil darf nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesge-\n\nrichtshofs (vgl. zuletzt Senatsurteil vom 25. November 2003 - VI ZR 8/03 - zur\n\nVeröffentlichung bestimmt) nur dann ergehen, wenn es von der Entscheidung\n\nüber den Rest des geltend gemachten prozessualen Anspruchs unabhängig ist,\n\nso daß die Gefahr einander widerstreitender Erkenntnisse, auch durch das\n\nRechtsmittelgericht, nicht besteht (vgl. Senatsurteile BGHZ 120, 376, 380; vom\n\n23. Januar 1996 - VI ZR 387/94 - VersR 1996, 779, 780 und vom 12. Januar\n\n1999 - VI ZR 77/98 - VersR 1999, 734, jeweils m.w.N.; BGHZ 107, 236, 242;\n\nBGH, Urteil vom 5. Juni 2002 - XII ZR 194/00 - FamRZ 2002, 1097). Dies gilt\n\nauch bei Klagen gegen mehrere einfache Streitgenossen (vgl. Senatsurteile\n\nvom 25. November 2003 \n\n- VI ZR 8/03 - und vom 12. Januar 1999\n\n- VI ZR 77/98 - aaO; BGH, Urteil vom 19. Dezember 2002 - VII ZR 176/02 - ZIP\n\n2003, 594; vgl. auch OLG München, NJW-RR 1994, 1278 f.; LG Köln, MDR\n\n2001, 232 mit Anmerkung von E. Schneider; Zöller/Vollkommer, ZPO, 24. Aufl.,\n\n§ 301 Rdn. 4, 7).\n\n2. Im vorliegenden Fall ist die Gefahr einander widersprechender Ent-\n\nscheidungen nicht auszuschließen.\n\na) Verfehlt ist bereits der rechtliche Ausgangspunkt des Berufungsge-\n\nrichts, indem es einerseits eine Verantwortlichkeit der beklagten Universitätskli-\n\nnik für das Verschulden ihres beamteten Chefarztes nach Art. 34 GG ange-\n\nnommen hat, andererseits aber im Folgesatz von einem Verweisungsprivileg\n\ndes Beklagten zu 2 nach § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB spricht, was bei einer Haf-\n\ntungsüberleitung im Sinne des Art. 34 GG gerade nicht erforderlich wäre (vgl.\n\nSenatsurteile BGHZ 85, 393, 395 ff.; 89, 263, 273).\n\nDie Revision weist insoweit mit Recht darauf hin, daß Art. 34 GG nur\n\neingreift, wenn jemand die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht\n\n\"in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes\" verletzt, mithin hoheit-\n\nlich tätig wird. Demgegenüber kommt eine persönliche Haftung des Beklagten\n\nzu 2 nach § 839 BGB mit der Verweisungsmöglichkeit des § 839 Abs. 1 Satz 2\n\nBGB grundsätzlich nur dann in Betracht, wenn es sich nicht um eine hoheitli-\n\nche, sondern um eine Tätigkeit im privatrechtlichen Bereich handelt (vgl. BGH,\n\nUrteil vom 10. Mai 2001 - III ZR 111/99 - NJW 2001, 2626, 2629). Da das Be-\n\nrufungsgericht nicht festgestellt hat, daß das Behandlungsverhältnis mit dem\n\nKläger (ausnahmsweise) öffentlich-rechtlich ausgestaltet war, ist revisionsrecht-\n\nlich zu Gunsten des Klägers zu unterstellen, daß es - wie dies regelmäßig der\n\nFall ist (vgl. Senatsurteil BGHZ 85, 393, 395; Geiß/Greiner, Arzthaftpflichtrecht,\n\n4. Aufl., A Rdn. 22) - dem privatrechtlichen Bereich zuzuordnen ist.\n\nb) Greift unter diesen Umständen eine Haftungsüberleitung nach Art. 34\n\nGG nicht ein, so durfte das Berufungsgericht, wie die Revision mit Recht gel-\n\ntend macht, die Berufung des Klägers gegen das seine Klage gegen den Be-\n\nklagten zu 2 abweisende Urteil nicht durch Teilurteil zurückweisen, bevor die\n\nHaftung der Beklagten zu 1 als unter den Umständen des Streitfalls allein in\n\nBetracht kommende anderweitige Ersatzmöglichkeit endgültig geklärt ist. Das\n\nist noch nicht der Fall, da das Berufungsgericht hierzu ein neues Gutachten\n\neinholen will. Sollte das Berufungsgericht nach weiterer Beweisaufnahme eine\n\nHaftung der Beklagten zu 1 verneinen, bestünde keine anderweitige Ersatz-\n\nmöglichkeit, so daß eine persönliche Haftung des Beklagten zu 2 auch vom\n\nStandpunkt des Berufungsgerichts aus, daß ihm kein Vorsatz angelastet wer-\n\nden könne, nicht auszuschließen ist. Das reicht aus, um ein Teilurteil unzulässig\n\nzu machen.\n\nIst ein Beamter wegen einer Amtspflichtverletzung nach § 839 BGB auf\n\nLeistung von Schadensersatz allein verklagt, so kann zwar, wenn eine ander-\n\nweitige Ersatzmöglichkeit nicht auszuschließen ist, die Klage als (derzeit) unbe-\n\ngründet abgewiesen werden. Wird aber die Amtshaftungsklage wegen dessel-\n\nben Schadens mit der Klage gegen einen Dritten verbunden, und ist die Frage,\n\nob diesen eine Ersatzpflicht trifft, noch nicht entscheidungsreif, dann darf die\n\nAmtshaftungsklage nicht mit dem Hinweis auf die noch nicht geklärte Ersatz-\n\npflicht des (einfachen) Streitgenossen durch Teilurteil abgewiesen werden, weil\n\ndie Entscheidung hierüber für den durch Teilurteil entschiedenen Amtshaf-\n\ntungsanspruch präjudiziell ist (vgl. Senatsurteil BGHZ 120, 376, 380 m.w.N.).\n\nMüller\n\nWellner\n\nDiederichsen\n\nStöhr\n\nZoll","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2003/VI_ZR__39-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-02-17/vi-zr-39-03","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 839","ref_norm":"839","n":6},{"jurabk":"GG","ref":"Art 34","ref_norm":"34","n":5}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2003/VI_ZR__39-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2003/VI_ZR__39-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-02-17/vi-zr-39-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2003/VI_ZR__39-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:18:36.011595+00:00"}}