{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VI_ZS/2003/VI_ZR__38-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VI. Zivilsenat","decided":"2003-12-09","aktenzeichen":"VI ZR 38/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 9. Dezember 2003 Böhringer-Mangold, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle GG Artt. 2 Abs. 1, 5 Abs. 1 Satz 1, 2; BGB §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 a) Die Auslegung eines Fragesatzes hat den Kontext und die Umstände der Äuße- rung zu berücksichtigen. Sie kann ergeben, daß der Fragesatz keine \"echte Fra- ge\", sondern die unwahre Behauptung einer Tatsache enthält. b) Ein Anspruch des durch eine unwahre Tatsachenbehauptung in seinem allgemei- nen Persönlichkeitsrecht Beeinträchtigten auf Richtigstellung kann auch nach Ab- lauf von mehr als sieben Monaten bestehen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nVI ZR 38/03\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ:\n\nnein\n\nBGHR: ja\n\nVerkündet am:\n9. Dezember 2003\nBöhringer-Mangold,\nJustizhauptsekretärin\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nGG Artt. 2 Abs. 1, 5 Abs. 1 Satz 1, 2; BGB §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1\n\na) Die Auslegung eines Fragesatzes hat den Kontext und die Umstände der Äuße-\n\nrung zu berücksichtigen. Sie kann ergeben, daß der Fragesatz keine \"echte Fra-\n\nge\", sondern die unwahre Behauptung einer Tatsache enthält.\n\nb) Ein Anspruch des durch eine unwahre Tatsachenbehauptung in seinem allgemei-\n\nnen Persönlichkeitsrecht Beeinträchtigten auf Richtigstellung kann auch nach Ab-\n\nlauf von mehr als sieben Monaten bestehen.\n\nBGH, Urteil vom 9. Dezember 2003 - VI ZR 38/03 - Hanseatisches OLG Hamburg\n\nLG Hamburg\n\nDer VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 9. Dezember 2003 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller, den Richter\n\nDr. Greiner, die Richterin Diederichsen und die Richter Pauge und Zoll\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Beklagten gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des\n\nHanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 7. Januar 2003\n\nwird auf ihre Kosten zurückgewiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Beklagte hat in der von ihr verlegten Tageszeitung \"Bild\" auf der Ti-\n\ntelseite der Ausgabe vom 22. September 2000 sowie auf Seite 4 über ein Inter-\n\nview mit dem bekannten Unterhaltungskünstler Udo Jürgens in dem Magazin\n\n\"Playboy\" berichtet, in dem dieser über sein Verhältnis zu Frauen und insbe-\n\nsondere zur Klägerin befragt worden war. Der Artikel wies in großer Schrift die\n\nSchlagzeile auf:\n\n\"Udo Jürgens\n\nIm Bett mit\n\nCaroline?“\n\nDarunter etwas kleiner im Untertitel:\n\n„In einem Playboy-Interview antwortet er eindeutig zweideutig.\"\n\nAuf Abmahnung der Klägerin gab die Beklagte am 6. Oktober 2002 eine\n\nstrafbewehrte Unterlassungserklärung ab, verweigerte aber eine mit Schreiben\n\nvom 6. März 2001 begehrte Richtigstellung.\n\nDie Klägerin hat Ersatz vorgerichtlicher Abmahnkosten, eine immaterielle\n\nEntschädigung von 50.000 DM sowie Veröffentlichung einer Richtigstellung be-\n\ngehrt. Das Landgericht hat nach einer Beweisaufnahme durch Vernehmung von\n\nUdo Jürgens über die Frage, ob die Klägerin ein sexuelles Verhältnis mit ihm\n\ngehabt habe, die Beklagte zum Ersatz der Abmahnkosten, zu einer immateriel-\n\n(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)\n\n(cid:7)(cid:9)(cid:8)(cid:11)(cid:10)(cid:13)(cid:12)(cid:15)(cid:14)(cid:16)(cid:7)(cid:17)(cid:12)(cid:19)(cid:18)(cid:21)(cid:20)(cid:22)(cid:20)(cid:23)(cid:7)(cid:25)(cid:24)(cid:27)(cid:26)(cid:19)(cid:28)(cid:29)(cid:5)(cid:31)(cid:30)(cid:21) !(cid:10)!(cid:24)(cid:13)\"$#(cid:25)(cid:7)(cid:17)(cid:12)&%(cid:27)(cid:7)!\"!(cid:7)(cid:17) (cid:11)(cid:12)’(cid:26)’(cid:7)(cid:17)(cid:24)\n\nlen Entschädigung von 10.000 \n\nRichtigstellung verurteilt. Das Berufungsgericht hat auf die Berufung der Be-\n\nklagten den Wortlaut der begehrten Richtigstellung geringfügig geändert und\n\nauf die Anschlußberufung der Klägerin die Beklagte zu einer immateriellen Ent-\n\nschädigung von 20.000 \n\n(cid:7)(cid:25)(cid:12))(cid:10)(cid:25)(cid:12)*(cid:26)’(cid:7)+(cid:5),(cid:28)\n\n(cid:26))-\n\nMit der vom Oberlandesgericht hinsichtlich des Richtigstellungsan-\n\nspruchs zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Ziel einer Abweisung\n\nder Klage weiter.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im we-\n\nsentlichen ausgeführt, der Klägerin stehe gegen die Beklagte wegen der Ver-\n\nöffentlichung auf dem Titelblatt der Bild-Zeitung vom 22. September 2000 der\n\n(\n\nzuletzt geltend gemachte Richtigstellungsanspruch zu (§§ 823, 1004 BGB in\n\nVerbindung mit Artt. 1, 2 GG). Bei der Veröffentlichung handle es sich nicht um\n\neine echte, den Lesern die Auswahl zwischen mehreren möglichen Antworten\n\nbelassende Frage. Vielmehr werde einer Vielzahl von Lesern der Eindruck ver-\n\nmittelt, daß Udo Jürgens mit der Klägerin intim gewesen sei. Ausreichend sei,\n\ndaß eine nicht unbedeutende Zahl der unbefangenen Durchschnittsleser der\n\nBildzeitung die Passage auf dem Titelblatt in diesem Sinne verstehe. Dieser\n\nnach dem Ergebnis der Beweisaufnahme unrichtige Eindruck beziehe sich auf\n\nden Bereich der Intimsphäre und beeinträchtige das allgemeine Persönlichkeits-\n\nrecht der Klägerin nachhaltig. Eine Richtigstellung sei daher geboten.\n\nEs sei nicht erforderlich, daß durch die Veröffentlichung ein zwingender\n\nEindruck erweckt werde. Das Verlangen auf Richtigstellung beeinträchtige die\n\ndurch Art. 5 GG geschützte Pressefreiheit weniger schwerwiegend als ein Un-\n\nterlassungsverlangen. Ein Anspruch auf Folgenbeseitigung könne schon dann\n\nzuzusprechen sein, wenn eine das allgemeine Persönlichkeitsrecht betreffende\n\nBehauptung nicht rechtswidrig sei.\n\nDie Richtigstellung sei zur Beseitigung der fortwirkenden Beeinträchti-\n\ngung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Klägerin auch erforderlich. Die\n\nseit der Veröffentlichung vergangene Zeit genüge nicht, um der reißerischen\n\nAufmachung der beanstandeten und mit Fotos der Klägerin und von Udo Jür-\n\ngens illustrierten Passage die verletzende Wirkung zu nehmen.\n\nII.\n\nDas angefochtene Urteil hält den Angriffen der Revision stand.\n\nDie Revision ist nach Zulassung durch das Berufungsgericht gemäß\n\n§ 543 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthaft, jedoch wirksam beschränkt auf den Anspruch\n\nauf Richtigstellung als einen tatsächlich und rechtlich selbständigen Teil des\n\nGesamtstreitstoffes, über den gesondert hätte entschieden werden können (vgl.\n\nBGH, Urteil vom 17. Juli 2003 - IX ZR 268/02 - NJW 2003, 3134 m.w.N., zur\n\nVeröffentlichung in BGHZ bestimmt).\n\nDie Revision ist auch im übrigen zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet.\n\nDas Berufungsgericht hat der Klägerin die begehrte Richtigstellung ohne\n\nRechtsfehler aus §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 BGB zuerkannt.\n\n1. Vergeblich macht die Revision geltend, die Äußerung sei einer Rich-\n\ntigstellung nicht zugänglich, weil es sich um eine \"echte\" Frage handle, die den\n\nLesern die Auswahl zwischen mehreren möglichen Antworten belasse, weil sie\n\noffenlasse, ob es zwischen Udo Jürgens und der Klägerin zu Intimitäten ge-\n\nkommen sei.\n\nZwar kann eine Richtigstellung nicht wegen einer Frage verlangt werden.\n\nErforderlich ist jedenfalls eine Äußerung mit so viel tatsächlichem Gehalt, daß\n\ndieser einer Richtigstellung zugänglich ist. Das Berufungsgericht hat jedoch die\n\nÄußerung nicht als Frage verstanden, sondern als „Vermittlung eines tatsächli-\n\nchen Eindrucks“, den es allerdings im Gegensatz zum Landgericht nicht für\n\nzwingend hält. Ob es den Aussagegehalt des beanstandeten Fragesatzes zu-\n\ntreffend gewürdigt hat, unterliegt der revisionsrechtlichen Nachprüfung (vgl. Se-\n\nnatsurteil vom 26. Oktober 1999 - VI ZR 322/98 - aaO).\n\na) Das Berufungsgericht legt den Fragesatz unter Einbeziehung des\n\nsprachlichen Zusammenhangs mit dem nachfolgenden Untertitel aus \"In einem\n\nPlayboy-Interview antwortet er eindeutig zweideutig\". Die Revision meint, der\n\nUntertitel dürfe bei der Ermittlung des Aussagegehalts nicht berücksichtigt wer-\n\nden. Damit setzt sie sich in Widerspruch zur Rechtsprechung des Bundesver-\n\nfassungsgerichts, wonach stets der Gesamtzusammenhang, in dem die Äuße-\n\nrung steht, zu berücksichtigen ist, was auch für Fragen gilt (vgl. BVerfG NJW\n\n1992, 1442, 1443 f.; NJW 2003, 660, 661; vgl. auch Senatsurteile BGHZ 139,\n\n95, 102 und vom 30. Mai 2000 - VI ZR 276/99 - aaO - jeweils m.w.N.).\n\nNach den vom Bundesverfassungsgericht (NJW 1992, 1442, 1443 f.)\n\nentwickelten Grundsätzen zur Beurteilung von Äußerungen, die in Frageform\n\ngekleidet sind, unterscheiden sich Fragen von Werturteilen und Tatsachenbe-\n\nhauptungen dadurch, daß sie keine Aussage machen, sondern eine Aussage\n\nherbeiführen wollen. Sie sind auf eine Antwort gerichtet. Diese kann in einem\n\nWerturteil oder einer Tatsachenmitteilung bestehen. Dagegen lassen sich Fra-\n\ngen keinem der beiden Begriffe zuordnen, sondern haben eine eigene semanti-\n\nsche Bedeutung. Zu beachten ist, daß nicht jeder in Frageform gekleidete Satz\n\nals Frage zu betrachten ist. Insofern ist zwischen Fragen und Fragesätzen zu\n\nunterscheiden. Ist ein Fragesatz nicht auf eine Antwort durch einen Dritten ge-\n\nrichtet oder nicht für verschiedene Antworten offen, so handelt es sich unge-\n\nachtet der geläufigen Bezeichnung als „rhetorische Frage“ tatsächlich nicht um\n\neine Frage. Fragesätze oder Teile davon, die nicht zur Herbeiführung einer\n\n- inhaltlich noch nicht feststehenden - Antwort geäußert werden, bilden vielmehr\n\nAussagen, die sich entweder als Werturteil oder als Tatsachenbehauptung dar-\n\nstellen und rechtlich wie solche zu behandeln sind. Die Unterscheidung zwi-\n\nschen echten und rhetorischen Fragen kann Schwierigkeiten bereiten, weil die\n\nsprachliche Form allein keine zuverlässigen Schlüsse erlaubt. Die Zuordnung\n\nmuß daher gegebenenfalls mit Hilfe von Kontext und Umständen der Äußerung\n\nerfolgen. Ist ein Fragesatz mehreren Deutungen zugänglich, müssen beide\n\nDeutungen erwogen werden und das Gericht muß seine Wahl begründen.\n\nb) Das Berufungsgericht hat sich zu Recht gegen die Deutung der Äuße-\n\nrung als echte Frage entschieden. Nur bei vordergründiger Betrachtungsweise\n\nkann der erste in Form eines Fragesatzes gekleidete Teil der beanstandeten\n\nÄußerung als Alternativfrage verstanden werden, die mit „ja“, „nein“ oder „viel-\n\nleicht“ beantwortet werden könnte. Zutreffend hat das Berufungsgericht für die\n\nErmittlung des Aussagegehalts auch den zweiten Teil der Äußerung berück-\n\nsichtigt, wonach Udo Jürgens sich hierzu „eindeutig zweideutig“ geäußert habe.\n\nDurch diese Formulierung wird die im ersten Teil der Äußerung scheinbar auf-\n\ngeworfene Alternativfrage affirmativ beantwortet und dem Leser suggeriert, daß\n\ndie bejahende Alternative vorrangig in Betracht komme. Bei diesem Verständnis\n\nist die beanstandete Äußerung nicht als Frage, sondern als Tatsachenbehaup-\n\ntung anzusehen.\n\nErfolglos verweist die Revision auf den Grundsatz, daß bei mehreren,\n\nsich nicht gegenseitig ausschließenden Deutungen des Inhalts einer Äußerung\n\ndiejenige der rechtlichen Beurteilung zugrunde zu legen ist, die dem in An-\n\nspruch Genommenen günstiger ist und den Betroffenen weniger beeinträchtigt\n\n(vgl. BVerfGE 85, 23, 32 ff.; Senatsurteile BGHZ 139, 95, 103 f.; vom\n\n25. November 2003 – VI ZR 226/02 – z.V.b.). Er kann hier jedoch nicht Platz\n\ngreifen. Es geht nämlich nicht darum, ob die Äußerung mehreren Deutungen\n\nzugänglich ist, sondern ob das Berufungsgericht sie zu Recht nicht als („echte“)\n\nFrage gewertet hat.\n\n2. Soweit das Berufungsgericht die Äußerung als „Vermittlung eines tat-\n\nsächlichen Eindrucks“ bezeichnet, ist damit keine weitere Kategorie gegenüber\n\nden Begriffen „Werturteil“ und „Tatsachenbehauptung“ angesprochen. Vielmehr\n\nhat das Berufungsgericht die beanstandete Äußerung zutreffend als Äußerung\n\nmit einem tatsächlichen Substrat (vgl. BVerfGE 66, 116, 150) gewertet, nämlich\n\neiner intimen Beziehung der Klägerin zu Udo Jürgens in der Vergangenheit,\n\nund sie damit der Sache nach als Tatsachenbehauptung behandelt. Dieser\n\nWertung entspricht auch, daß das Landgericht über die Wahrheit dieser Tatsa-\n\nchenbehauptung Beweis erhoben hat - mit negativem Ergebnis. Daß die be-\n\ntreffende Tatsache wahr sei, wird auch von der Revision nicht geltend gemacht.\n\nBei dieser Sachlage kann es nicht darauf ankommen, ob der durch die\n\nÄußerung vermittelte Eindruck „zwingend“ ist. Ausschlaggebend ist vielmehr,\n\ndaß die beanstandete Veröffentlichung dem Leser einen unzutreffenden Ein-\n\ndruck von Verhältnissen in der Privatsphäre der Klägerin vermittelt. Dieser steht\n\ndeshalb der geltend gemachte Richtigstellungsanspruch aus §§ 823 Abs. 1,\n\n1004 Abs. 1 BGB zu (vgl. Senat BGHZ 31, 308, 318; 128, 1, 10 ff.; Senatsurteil\n\nvom 22. Juni 1982 - VI ZR 251/80 – NJW 1982, 2246, 2248 m.w.N.)\n\n3. Der Anspruch der Klägerin auf Richtigstellung scheitert nicht an einer\n\ndurch Zeitablauf eingetretenen \"Deaktualisierung\".\n\nDer erheblichen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der\n\nKlägerin kann die Revision nicht mit Erfolg entgegenhalten, daß seit der Veröf-\n\nfentlichung mehr als drei Jahre vergangen sind. Dieser Zeitraum reicht unter\n\nden hier gegebenen Umständen nicht aus, um den unwahren Behauptungen\n\nder Beklagten, mit denen sie in einer auflagenstarken Zeitung in die Intimsphäre\n\nder Klägerin eingegriffen hat, die ehrverletzende Wirkung zu nehmen. Die Mel-\n\ndung entbehrte nach ihrem Inhalt eines aktuellen Bezugs; sie berichtete über\n\ndie Zeit, in der Udo Jürgens 41 Jahre alt war; die Klägerin war damals \"18 oder\n\n19 Jahre alt\". Die Veröffentlichung auf der Titelseite der \"Bildzeitung\" stellt eine\n\nerhebliche Beeinträchtigung der Klägerin dar. Der in der Veröffentlichung lie-\n\ngende Eingriff in die Intimsphäre war angesichts des gerichtsbekannten\n\nVerbreitungsgrades der Bildzeitung (vgl. Senatsurteil vom 15. November 1994\n\n- VI ZR 56/94 - NJW 1995, 861, 863, insoweit nicht in BGHZ 128, 1 ff.) so inten-\n\nsiv, daß auch die von der Veröffentlichung bis zur Klageerhebung abgelaufene\n\nZeit von sieben Monaten nicht ausreicht, um den unwahren Behauptungen ihre\n\ndie Klägerin verletzende Wirkung zu nehmen. Eine Beseitigung dieser Rechts-\n\nverletzung ist nach wie vor geboten.\n\nDie Richtigstellung in der ausgeurteilten Form erweckt – entgegen der\n\nAnsicht der Revision – beim unvoreingenommenen Leser der Bildzeitung auch\n\nnicht den Eindruck, \"an der Sache sei vielleicht doch etwas dran\".\n\nSoweit die Revision die Sorge äußert, durch die Richtigstellung werde\n\ndie das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Klägerin verletzende Äußerung\n\nwieder ins Gedächtnis der Leser gerufen, ist das ein Risiko, das die Beklagte\n\nder Klägerin zu überlassen hat, welche die Richtigstellung wünscht. Der An-\n\nspruch auf Richtigstellung wird dadurch jedenfalls nicht ausgeschlossen.\n\nIII.\n\nNach allem ist die Revision der Beklagten mit der Kostenfolge aus § 97\n\nAbs. 1 ZPO zurückzuweisen.\n\nMüller\n\nGreiner\n\nDiederichsen\n\nPauge\n\nZoll","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2003/VI_ZR__38-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-12-09/vi-zr-38-03","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1004","ref_norm":"1004","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2003/VI_ZR__38-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2003/VI_ZR__38-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-12-09/vi-zr-38-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2003/VI_ZR__38-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:06:48.314128+00:00"}}