{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VI_ZS/2003/VI_ZR__28-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VI. Zivilsenat","decided":"2003-11-04","aktenzeichen":"VI ZR 28/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":"ZPO §§ 286 A, 287 § 287 Abs. 1 ZPO findet bei der Feststellung der haftungsbegründenden Kausalität auch dann keine Anwendung, wenn der durch einen Verkehrsunfall Betroffene den Beweis, daß eine zeitlich nach dem Unfall aufgetretene Erkrankung auf den Unfall zurückzuführen ist, wegen der Art der Erkrankung (hier: Morbus Sudeck) nach dem Maßstab des § 286 ZPO nicht führen kann.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nVI ZR 28/03\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nVerkündet am:\n4. November 2003\nBlum,\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ:\n\nnein\n\nBGHR: ja\n\nZPO §§ 286 A, 287\n\n§ 287 Abs. 1 ZPO findet bei der Feststellung der haftungsbegründenden Kausalität\n\nauch dann keine Anwendung, wenn der durch einen Verkehrsunfall Betroffene den\n\nBeweis, daß eine zeitlich nach dem Unfall aufgetretene Erkrankung auf den Unfall\n\nzurückzuführen ist, wegen der Art der Erkrankung (hier: Morbus Sudeck) nach dem\n\nMaßstab des § 286 ZPO nicht führen kann.\n\nBGH, Urteil vom 4. November 2003 - VI ZR 28/03 - OLG Celle\n\nLG Verden\n\nDer VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 4. November 2003 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller, den Richter\n\nDr. Greiner, die Richterin Diederichsen und die Richter Pauge und Zoll\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Klägerin gegen das Urteil des 14. Zivilsenats des\n\nOberlandesgerichts Celle vom 19. Dezember 2002 wird auf ihre\n\nKosten zurückgewiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Klägerin nimmt die Beklagten auf materiellen und immateriellen\n\nSchadensersatz wegen gesundheitlicher Schäden in Anspruch, die bei ihr nach\n\nihrer Behauptung aufgrund eines Verkehrsunfalls eingetreten sind, der sich\n\nAnfang Dezember 1997 ereignete. Die volle Haftung der Beklagten ist außer\n\nStreit. Die Klägerin befand sich als Beifahrerin in einem der unfallbeteiligten\n\nFahrzeuge. Nach dem Unfall hatte sie zunächst keine gesundheitlichen Be-\n\nschwerden. Später spürte sie ein Kribbeln in der linken Hand, das mit der Zeit\n\nan Intensität zunahm. Ende Januar 1998 suchte die Klägerin deswegen erst-\n\nmals einen Arzt auf, der sie arbeitsunfähig schrieb. Die Schmerzen in der linken\n\nHand nahmen zu. Es entwickelte sich das Krankheitsbild eines Morbus Sudeck.\n\nDie Krankheit hat sich inzwischen derart verschlimmert, daß es zu einer Ver-\n\nsteifung der Hand mit geschlossenen Fingern gekommen ist. Eine Besserung\n\nist nicht zu erwarten. Die Klägerin hat behauptet, sie habe sich bei dem Unfall\n\nmit der linken Hand am Armaturenbrett abgestützt und auf Grund der Kollision\n\nmit dem von der Beklagten zu 1 geführten Fahrzeug einen kurzen schweren\n\nAnstoß in der Hand verspürt. Aufgrund dieses Vorgangs habe sich der Morbus\n\nSudeck entwickelt.\n\nDas Landgericht hat die Klage nach Einholung des Gutachtens eines\n\nmedizinischen Sachverständigen abgewiesen. Das Berufungsgericht hat den\n\nSachverständigen ergänzend gehört und die Berufung alsdann zurückgewie-\n\nsen. Mit der zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI.\n\nNach Ansicht des Berufungsgerichts hat die Klägerin nicht bewiesen,\n\ndaß ihre Erkrankung an dem Morbus Sudeck eine kausale Folge des Unfallge-\n\nschehens ist, für das die Beklagten einzustehen haben. Die Klägerin müsse\n\neine Primärverletzung nach den Grundsätzen des § 286 ZPO zur vollen Über-\n\nzeugung des Gerichts beweisen. Dies sei ihr nicht gelungen. Der Sachverstän-\n\ndige habe sein schriftliches Gutachten mündlich dahin erläutert, daß zwar auch\n\nBagatellunfälle und Bagatellverletzungen, wie beispielsweise Prellungen oder\n\nVerstauchungen, die Sudecksche Dystrophie verursachen könnten. Das bloße\n\nAbstützen mit der Hand allein reiche jedoch als Ursache nicht aus. Es müsse\n\nschon irgendeine traumatische Einwirkung gegeben sein. Über die Frage, ob\n\nbei der Klägerin ein solches Trauma stattgefunden habe, könne er nur spekulie-\n\nren. Es komme darauf an, wie die Abstützung erfolgt sei. Hierzu hebt das Be-\n\nrufungsgericht hervor, nach ihrem eigenen Vortrag habe die Klägerin unmittel-\n\nbar nach dem Unfall keinerlei Beschwerden beklagt. Vielmehr hätten sich Be-\n\nschwerden in Form eines Kribbelns an der linken Hand erst zwei Wochen nach\n\ndem Unfallereignis eingestellt. Aus diesem Vorbringen ergebe sich nicht der\n\njuristische Tatbestand der Körperverletzung. Bei dem bloßen Spüren eines\n\nschweren Anstoßes sei die Erheblichkeitsschwelle für eine Körperverletzung\n\nnoch nicht überschritten. Im übrigen reiche selbst ein schwerer Anstoß nach\n\nden überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen nicht aus, um einen\n\nMorbus Sudeck auszulösen. Der Senat sei deshalb mit dem Landgericht nicht\n\nvollends davon überzeugt, daß der Verkehrsunfall den Morbus Sudeck bei der\n\nKlägerin verursacht habe. In den Genuß der Beweismaßerleichterung des\n\n§ 287 ZPO komme die Klägerin nicht, weil schon der Haftungsgrund in Frage\n\nstehe, der allein nach § 286 ZPO zu beweisen sei; die Anwendung des § 287\n\nZPO auf diese Frage wäre systemwidrig.\n\nII.\n\nDie dagegen gerichtete Revision ist unbegründet.\n\n1. Die Revision macht geltend, ein schwerer Anstoß, wie ihn die Klägerin\n\naufgrund des Zusammenstoßes der Fahrzeuge verspürt habe, sei juristisch\n\nauch dann als Körperverletzung zu qualifizieren, wenn er keine erkennbaren\n\nkörperlichen Folgen nach sich ziehe. Deshalb hätte das Berufungsgericht eine\n\nPrimärverletzung bejahen und die Ursächlichkeit des Unfalls für den Morbus\n\nSudeck nach § 287 ZPO beurteilen müssen. Dem kann nicht gefolgt werden.\n\na) Der Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Anstoß, den\n\nein Fahrzeuginsasse beim Abstützen am Armaturenbrett spürt, als Körperver-\n\nletzung zu qualifizieren ist, müßte nur dann nachgegangen werden, wenn die\n\nFolgeerkrankung, nämlich der Morbus Sudeck, durch eine solche Primärverlet-\n\nzung verursacht sein könnte. Davon ist nach den Feststellungen des Beru-\n\nfungsgerichts nicht auszugehen.\n\nDie Revision wendet sich nicht dagegen, daß das Berufungsgericht den\n\nAusführungen des Sachverständigen entnimmt, ein schwerer Anstoß, wie ihn\n\ndie Klägerin beim Abstützen auf das Armaturenbrett verspürt habe, reiche nicht\n\naus, um einen Morbus Sudeck auszulösen; hierzu bedürfe es einer traumati-\n\nschen Einwirkung, wie einer Verstauchung oder Prellung, die für die Klägerin\n\nfühlbar gewesen wäre. Das sei jedoch bereits nach ihrem Vorbringen nicht der\n\nFall. Auf der Grundlage dieser tatsächlichen Feststellungen kann aber der von\n\nder Klägerin vorgetragene Anstoß nicht die Ursache für das vorliegende Krank-\n\nheitsbild sein.\n\nb) Ohne Erfolg macht die Revision geltend, das Berufungsgericht habe\n\njedenfalls das Kribbeln in der Hand der Klägerin als Primärverletzung ansehen\n\nmüssen. Sie übersieht, daß das Berufungsgericht keinen Kausalzusammen-\n\nhang zwischen dem Unfall und dem Kribbeln festgestellt hat. Dem angefochte-\n\nnen Urteil ist zu entnehmen, daß das Berufungsgericht das Kribbeln als erstes\n\nAnzeichen der beginnenden Erkrankung angesehen hat, seine Ursache aber\n\ngerade nicht hat feststellen können.\n\nc) Daß ansonsten ausreichende Tatsachen festgestellt sind oder fest-\n\nstellbar wären, die die Ursächlichkeit des Unfalls für eine den Morbus Sudeck\n\nauslösende Körperverletzung nach dem Maßstab des § 286 ZPO als ausrei-\n\nchend sicher erscheinen lassen, macht die Revision nicht geltend. Sie sind\n\nauch nicht ersichtlich. Die bloße zeitliche Nähe der Entstehung der Erkrankung\n\nzu dem Unfallereignis reicht dazu nicht aus. Es ist aus Rechtsgründen nicht zu\n\nbeanstanden, daß sich das Berufungsgericht auch im Hinblick darauf, daß nach\n\nden weiteren Ausführungen des Sachverständigen andere Möglichkeiten als\n\nAuslöser für die Erkrankung als möglich erscheinen (Entwicklung ohne äußeren\n\nAnlaß bei ca. 10 % der Patienten oder ein bisher nicht bekanntes Trauma vor\n\noder unmittelbar nach dem Unfall), die nach § 286 ZPO erforderliche Überzeu-\n\ngung nicht hat bilden können. Diese verlangt zwar keine absolute oder unum-\n\nstößliche Gewißheit und auch keine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlich-\n\nkeit; ausreichend ist vielmehr ein unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts\n\nder Verhandlung und des Ergebnisses der Beweisaufnahme nach freier Über-\n\nzeugung gewonnener für das praktische Leben brauchbarer Grad von Gewiß-\n\nheit, der den Zweifeln Schweigen gebietet (Senatsurteil vom 28. Januar 2003\n\n- VI ZR 139/02 - VersR 2003, 474, 475 m.w.N.). Die von der Revision nicht an-\n\ngegriffenen Feststellungen hat das Berufungsgericht indes auch nach diesem\n\nMaßstab ohne Rechtsfehler nicht für ausreichend gehalten, um die erforderliche\n\nÜberzeugung zu gewinnen.\n\n2. Das Berufungsgericht hat die Revision zugelassen, weil die Sache\n\ngrundsätzliche Bedeutung habe, soweit es um die Frage gehe, ob § 287 ZPO\n\nfür den Beweis einer Primärverletzung jedenfalls dann Anwendung finden kön-\n\nne, wenn der Vollbeweis nach § 286 ZPO wegen der Art der Unfallfolge nicht\n\ngeführt werden kann.\n\na) Das Revisionsgericht ist gemäß § 543 Abs. 2 Satz 2 ZPO an die Zu-\n\nlassung der Revision durch das Berufungsgericht gebunden. Die vom Beru-\n\nfungsgericht aufgeworfene grundsätzliche Frage stellt sich allerdings im Streit-\n\nfall nicht.\n\nDer Tatrichter kann auch eine haftungsausfüllende Kausalität nur fest-\n\nstellen, wenn er von diesem Ursachenzusammenhang überzeugt ist. Dabei\n\nwerden lediglich geringere Anforderungen an die Überzeugungsbildung gestellt;\n\nes genügt, je nach Lage des Einzelfalls, eine höhere oder deutlich höhere\n\nWahrscheinlichkeit (Senatsurteil vom 28. Januar 2003 - VI ZR 139/02 - VersR\n\n2003, 474, 476 m.w.N.). Bei der Feststellung von Kausalbeziehungen ist der\n\nTatrichter nach § 287 ZPO insofern freier gestellt, als er in einem der jeweiligen\n\nSachlage angemessenen Umfang andere, weniger wahrscheinliche Verlaufs-\n\nmöglichkeiten nicht mit der sonst erforderlichen Wahrscheinlichkeit ausschlie-\n\nßen muß (vgl. Senatsurteile vom 7. Juli 1970 - VI ZR 233/69 - VersR 1970, 924,\n\n926; vom 27. Februar 1973 - VI ZR 27/72 - VersR 1973, 619, 620; vom\n\n28. Januar 2003 - VI ZR 139/02 - aaO).\n\nWeder das Berufungsgericht noch die Revision zeigen auf, inwiefern die\n\nKlägerin bei Anwendung dieses Maßstabes angesichts der vorstehend bereits\n\nbeschriebenen Beweislage den Kausalitätsbeweis sollte führen können. Wenn\n\nein Vorgang, der Ursache der jetzigen Erkrankung der Klägerin sein kann, nicht\n\nvorgetragen ist und die ernsthafte Möglichkeit besteht, daß sich die Krankheit\n\nschicksalhaft entwickelt hat, können andere Kausalverläufe nicht ausgeschlos-\n\nsen und die Ursächlichkeit des Unfalls für die Beschwerden der Klägerin nicht\n\nmit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit bejaht werden. Die zeitliche Nähe\n\nzwischen dem Unfallereignis und der Entstehung der Beschwerden und die\n\ndaran anknüpfende \"gefühlsmäßige\" Wertung, beide Ereignisse müßten ir-\n\ngendwie miteinander in Zusammenhang stehen, reicht dazu nicht aus. Die Tat-\n\nsache, daß die Beklagte zu 1 den Unfall pflichtwidrig verursacht hat, mag als\n\nGrundlage für die Anwendung des § 287 ZPO zu diskutieren sein (vgl. etwa\n\nHanau, Die Kausalität der Pflichtwidrigkeit, 1971, S. 119 ff., 127 ff.; dagegen\n\nArens, ZZP 88 (1975), 1, 20; Stoll, AcP 176 (1976), 145, 187); sie ist aber für\n\nsich genommen kein Element der nach dem Maßstab dieser Vorschrift erforder-\n\nlichen Überzeugungsbildung.\n\nb) Darüber hinaus gibt die vorliegende Fallgestaltung keinen Anlaß, den\n\nAnwendungsbereich des § 287 ZPO auf die haftungsbegründende Kausalität\n\nauszudehnen.\n\nNach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats unterliegt der\n\nNachweis des Haftungsgrundes (die haftungsbegründende Kausalität) den\n\nstrengen Anforderungen des § 286 ZPO, während der Tatrichter nur bei der\n\nErmittlung des Kausalzusammenhangs zwischen dem Haftungsgrund und dem\n\neingetretenen Schaden (der haftungsausfüllenden Kausalität) nach Maßgabe\n\ndes § 287 ZPO freier gestellt ist (vgl. etwa Senatsurteile vom 24. Juni 1986\n\n- VI ZR 21/85 - VersR 1986, 1121, 1122 \n\nf.; vom 21. Oktober 1986\n\n- VI ZR 15/85 - VersR 1987, 310; vom 21. Juli 1998 - VI ZR 15/98 - VersR 1998,\n\n1153, 1154; vom 28. Januar 2003 - VI ZR 139/02 - aaO, S. 475, jew. m.w.N.).\n\nDavon abzuweichen besteht kein Anlaß. Der Grund für die Differenzierung im\n\nBeweismaß ergibt sich unmittelbar aus der gesetzlichen Ausnahmeregelung\n\ndes § 287 ZPO und auch aus der Überlegung, daß eine Haftung des Schädi-\n\ngers nur in Betracht kommt, wenn die Voraussetzungen des gesetzlichen Haf-\n\ntungsgrundes (hier § 823 Abs. 1 BGB oder § 7 Abs. 1 StVG), insbesondere der\n\nZusammenhang zwischen dem Handeln des Schädigers und einem ersten\n\nVerletzungserfolg feststehen. Das Handeln des Schädigers als solches ohne\n\nfestgestellte Rechtsgutverletzung (hier Körperverletzung) scheidet als Haf-\n\ntungsgrundlage aus (vgl. Senatsurteil vom 24. Juni 1986 - VI ZR 21/85 - aaO).\n\nIn der Literatur vertretene Ansichten, die - etwa im Hinblick auf die Gefährdung\n\nder Rechtsgüter des Geschädigten durch den Schädiger und die von diesem\n\nletztlich veranlaßten Beweisschwierigkeiten - § 287 ZPO auch im Bereich der\n\nFeststellung der haftungsbegründenden Kausalität anwenden wollen (vgl. Ha-\n\nnau, aaO; Gottwald, Schadenszurechnung und Schadensschätzung, 1979,\n\nS. 78 ff.; Rosenberg/Schwab/Gottwald, Zivilprozeßrecht, 15. Aufl., § 116 II 3\n\nm.w.N.), nehmen eine Haftung des Schädigers für eine nur möglicherweise von\n\nihm verursachte Rechtsgutverletzung in Kauf und dehnen damit seine Haftung\n\nohne gesetzliche Grundlage zu weit aus. Erst wenn eine vom Schädiger verur-\n\nsachte Primärverletzung feststeht, ist es gerechtfertigt, den Richter hinsichtlich\n\nder Feststellung der Schadensfolgen auf Wahrscheinlichkeitserwägungen zu\n\nverweisen.\n\nDie Notwendigkeit, den Ursachenzusammenhang zwischen dem Han-\n\ndeln des Schädigers und einer bestimmten Rechtsgutverletzung nach Maßgabe\n\ndes § 286 ZPO beweisen zu müssen, führt freilich für den Geschädigten oft zu\n\nerheblichen Beweisschwierigkeiten. In geeigneten Fällen können diese durch\n\ngesetzliche (z.B. § 84 Abs. 2 AMG, § 830 Abs. 1 Satz 2 BGB) oder tatsächliche\n\nVermutungen, einen Anscheinsbeweis oder durch sonstige Beweiserleichterun-\n\ngen (vgl. etwa Senatsurteile BGHZ 104, 323, 332 ff. zur Produzentenhaftung\n\nund BGHZ 132, 47, 49 ff. zur Arzthaftung) gemildert werden. Darüber hinaus\n\nkann den Beweisschwierigkeiten des Geschädigten je nach den Umständen\n\ndes Falles durch angemessene Anforderungen an den Sachvortrag, Aus-\n\nschöpfung der angebotenen Beweismittel und sorgfältige, lebensnahe Würdi-\n\ngung der erhobenen Beweise Rechnung getragen werden. Eine weitergehende\n\nBeweiserleichterung durch Anwendung des § 287 ZPO bei Feststellung der\n\nhaftungsbegründenden Kausalität ist indes abzulehnen (so auch Zöller/Greger,\n\nZPO, 23. Aufl., § 287 Rn. 3; Stein/Jonas/Leipold, ZPO, 21. Aufl., § 287 Rn. 13\n\nff.; vgl. auch MünchKommZPO/Prütting, 2. Aufl., § 286 Rn. 47, § 287 Rn. 10 ff.).\n\nIII.\n\nDie Revision ist danach mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zu-\n\nrückzuweisen.\n\nMüller\n\nGreiner\n\nDiederichsen\n\nPauge\n\nZoll","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2003/VI_ZR__28-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-11-04/vi-zr-28-03","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 287","ref_norm":"287","n":12},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":8},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 830","ref_norm":"830","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"AMG 1976","ref":"§ 84","ref_norm":"84","n":1},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2003/VI_ZR__28-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2003/VI_ZR__28-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-11-04/vi-zr-28-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2003/VI_ZR__28-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 14:58:29.302708+00:00"}}