{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VI_ZS/2003/VI_ZR__25-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VI. Zivilsenat","decided":"2004-03-30","aktenzeichen":"VI ZR 25/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":"ZPO a.F. § 511 a Hat der Kläger ein angemessenes Schmerzensgeld unter Angabe einer Be- tragsvorstellung verlangt und hat das Gericht ihm ein Schmerzensgeld in eben dieser Höhe zuerkannt, so ist er durch dieses Urteil nicht beschwert und kann es nicht mit dem alleinigen Ziel eines höheren Schmerzensgeldes anfechten (Bestätigung der Senatsurteile BGHZ 132, 341, 352 und BGHZ 140, 335, 340 f.).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVI ZR 25/03 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n30. März 2004 \nBöhringer-Mangold, \nJustizhauptsekretärin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nZPO a.F. § 511 a \n\nHat der Kläger ein angemessenes Schmerzensgeld unter Angabe einer Be-\n\ntragsvorstellung verlangt und hat das Gericht ihm ein Schmerzensgeld in eben \n\ndieser Höhe zuerkannt, so ist er durch dieses Urteil nicht beschwert und kann \n\nes nicht mit dem alleinigen Ziel eines höheren Schmerzensgeldes anfechten \n\n(Bestätigung der Senatsurteile BGHZ 132, 341, 352 und BGHZ 140, 335, \n\n340 f.). \n\nBGH, Urteil vom 30. März 2004 - VI ZR 25/03 - LG Saarbrücken \n AG Neunkirchen \n\nDer VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 30. März 2004 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller sowie die Rich-\n\nter \n\nDr. Greiner, Wellner, Pauge und Stöhr \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision des Beklagten gegen das Urteil der 2. Zivilkammer \n\ndes Landgerichts Saarbrücken vom 19. Dezember 2002 wird auf \n\nseine Kosten zurückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDer Beklagte nimmt im Wege der Widerklage den Kläger und den Wi-\n\nderbeklagten zu 2 auf Schmerzensgeld wegen Verletzungen in Anspruch, die \n\ner bei einer tätlichen Auseinandersetzung zwischen den Parteien erlitten hat. \n\nMit seinem erstinstanzlichen Klageantrag hat er einen in das Ermessen des \n\nGerichts gestellten Betrag gefordert, wenigstens aber 4.000 DM. Das Amtsge-\n\nricht hat die Widerbeklagten in Höhe des angegebenen Mindestbetrages verur-\n\nteilt. Hiergegen hat sich der Beklagte mit seiner Berufung gewandt und bean-\n\ntragt, ihm unter teilweiser Abänderung des angefochtenen Urteils einen über \n\ndas bereits zuerkannte Schmerzensgeld hinausgehenden, in das Ermessen \n\ndes Gerichts gestellten Betrag zuzusprechen, mindestens jedoch weitere \n\n6.000 DM. Das Landgericht hat die Berufung des Beklagten mangels Beschwer \n\nals unzulässig verworfen und hiergegen die Revision zugelassen, \"da die Fra-\n\nge der Beschwer bei unbezifferten Schmerzensgeldklagen von grundsätzlicher \n\nBedeutung\" sei. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht hat ausgeführt, der vom Amtsgericht zugespro-\n\nchene Schmerzensgeldanspruch habe der Größenordnung entsprochen, die \n\nsich der Beklagte vorgestellt und in seinem Vortrag zum Ausdruck gebracht \n\nhabe. Bei einem unbezifferten Klageantrag, mit dem ein Schmerzensgeld in \n\nHöhe eines bestimmten Mindestbetrages begehrt werde, liege - so das Beru-\n\nfungsgericht unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes - \n\neine Beschwer erst bei Unterschreiten der vom Kläger genannten Mindest-\n\nsumme vor. Seien die Verletzungen des Beklagten tatsächlich - wie er in der \n\nBerufungsbegründung vorgetragen habe - erheblicher gewesen, als bei Klage-\n\neinreichung zunächst angenommen und ein Schmerzensgeld von 4.000 DM \n\ndaher nach seiner Auffassung zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhand-\n\nlung nicht mehr angemessen gewesen, so hätte er diesem Umstand durch eine \n\nErhöhung des Mindestbetrages oder durch dessen Weglassung Rechnung tra-\n\ngen müssen. Eine nachträgliche Korrektur sei mangels Beschwer in der Beru-\n\nfungsinstanz nicht mehr möglich. \n\nII. \n\nDie Beurteilung des Berufungsgerichts hält revisionsrechtlicher Überprü-\n\nfung stand. \n\nDas Revisionsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Beru-\n\nfungsgericht gebunden (§ 543 Abs. 2 Satz 2 ZPO), obwohl - entgegen der Auf-\n\nfassung des Berufungsgerichts - Zulassungsgründe im Sinne des § 543 Abs. 2 \n\nSatz 1 ZPO nicht ersichtlich sind. \n\nDas Berufungsgericht hat mit Recht die Berufung des Beklagten gegen \n\ndas erstinstanzliche Urteil als unzulässig verworfen. \n\nHat der (Wider-)Kläger ein angemessenes Schmerzensgeld unter Anga-\n\nbe einer Betragsvorstellung verlangt und hat das Gericht ihm ein Schmerzens-\n\ngeld in eben dieser Höhe zuerkannt, so ist er durch das Urteil nicht beschwert \n\nund kann es nicht mit dem alleinigen Ziel eines höheren Schmerzensgeldes \n\nanfechten. Dies entspricht ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs \n\n(Senatsurteile BGHZ 132, 341, 352; vom 20. September 1983 - VI ZR 111/82 - \n\nVersR 1983, 1160, 1161 m.w.N.; Senatsbeschluß vom 4. November 1969 - VI \n\nZB 14/69 - VersR 1970, 83; BGH, Urteil vom 8. Juli 1993 - III ZR 153/92 - NJW \n\n1993, 2875; BGH, Beschluß vom 25. Januar 1996 - III ZR 218/95 - NZV 1996, \n\n194), an der er bis in die jüngste Zeit - auch unter Auseinandersetzung mit der \n\ndagegen geäußerten Kritik - festgehalten hat (vgl. Senatsurteil BGHZ 140, 335, \n\n340 f.; BGH, Urteil vom 10. Oktober 2002 - III ZR 205/01 - VersR 2002, 1521, \n\n1522; sowie Senatsbeschluß vom 30. September 2003 - VI ZR 78/03 - VersR \n\n2004, 219). \n\nDer Streitfall gibt keine Veranlassung, von dieser Rechtsprechung ab-\n\nzuweichen. Erfolglos macht die Revision geltend, der Beklagte sei bereits im \n\nVerlaufe des Verfahrens erkennbar von der ursprünglichen Größenvorstellung \n\ndes Schmerzensgeldes abgewichen. Zum einen entspricht dies nicht dem Tat-\n\nbestand des erstinstanzlichen Urteils, dessen Berichtigung der Beklagte nicht \n\nbeantragt hat, zum andern wäre es auch bei Berücksichtigung dieses Vorbrin-\n\ngens erforderlich gewesen, daß der Beklagte einen bestimmten Betrag genannt \n\nhätte, bei dessen Unterschreitung er sich beschwert fühlte (vgl. Senatsurteil \n\nBGHZ 132, 341, 352 und BGHZ 140, 335, 340 f.). \n\nIII. \n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. \n\nMüller \n\nGreiner \n\nWellner \n\nPauge \n\nStöhr","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2003/VI_ZR__25-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-03-30/vi-zr-25-03","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2003/VI_ZR__25-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2003/VI_ZR__25-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-03-30/vi-zr-25-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2003/VI_ZR__25-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:24:08.113946+00:00"}}