{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VI_ZS/2003/VI_ZR__21-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VI. Zivilsenat","decided":"2005-04-05","aktenzeichen":"VI ZR 21/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nVI ZR 21/03 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n5. April 2005 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. April 2005 durch die Vor-\n\nsitzende Richterin Dr. Müller, den Richter Wellner, die Richterin Diederichsen \n\nund die Richter Stöhr und Zoll \n\nbeschlossen: \n\n1. Die als Gegenvorstellung zu behandelnden Eingaben des Klä-\n\ngers und seiner instanzgerichtlichen Rechtsanwältin gegen die \n\ndie Bewilligung von Prozeßkostenhilfe und die Bestellung eines \n\nNotanwalts ablehnenden Senatsbeschlüsse vom 27. Januar \n\n2004 und 9. Dezember 2004 werden zurückgewiesen, da sie \n\nkeine Veranlassung zu einer abweichenden Beurteilung der Er-\n\nfolgsaussichten der Nichtzulassungsbeschwerde geben. \n\n2. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der \n\nRevision in dem Urteil des Brandenburgischen Oberlandesge-\n\nrichts vom 18. Dezember 2002 wird als unzulässig verworfen, \n\nweil sie nicht innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des \n\nin vollständiger Form abgefaßten Urteils von einem beim Revi-\n\nsionsgericht zugelassenen Rechtsanwalt begründet worden ist \n\n(§ 544 Abs. 2 und 4 ZPO). \n\nGründe: \n\nI. \n\nDer Kläger macht gegen den Beklagten Schadensersatzansprüche auf-\n\ngrund eines Verkehrsunfalls aus dem Jahre 1989 im Beitrittsgebiet geltend, wo-\n\nbei ihn der Beklagte mit dessen Mokick überfahren hatte, nachdem der Kläger \n\nmit seinem Fahrrad unter Alkoholeinfluß (2,9 Promille) zu Fall gekommen war \n\nund zum Unfallzeitpunkt quer auf der Fahrbahn lag. Nachdem zunächst die \n\nstaatliche Versicherung der DDR Schadensersatzleistungen erbracht hatte, \n\nschloß der Kläger im Jahre 1994 mit deren Rechtsnachfolgerin einen Abfin-\n\ndungsvergleich mit Vorbehalt der Geltendmachung weiterer immaterieller \n\nSchäden bei unvorhersehbaren Spätfolgen bzw. Verschlechterungen des Ge-\n\nsundheitszustandes und mit Vorbehalt der Geltendmachung weiterer materieller \n\nSchäden ab dem 1. Januar 1994. Nachdem der Kläger im Juli 1994 u.a. eine \n\nLungenembolie und im November 1997 einen Darmverschluß erlitten hatte, \n\nmachte er weitere materielle und immaterielle Schadensersatzansprüche gel-\n\ntend, die ihm zum Teil vom Landgericht und (teilweise abändernd) vom Ober-\n\nlandesgericht zuerkannt worden sind. Das Oberlandesgericht hat gegen sein \n\nUrteil die Revision nicht zugelassen. Mit Hilfe seiner Nichtzulassungsbeschwer-\n\nde möchte der Kläger sein Begehren aus der Berufungsinstanz weiterverfolgen, \n\nsoweit das Berufungsgericht für ihn nachteilig entschieden hat. Hierfür begehrte \n\nder Kläger zunächst die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe und nach deren \n\nVerweigerung die Beiordnung eines Notanwalts, die ihm vom Senat ebenfalls \n\nverweigert worden ist. Die hiergegen gerichteten Gegenvorstellungen haben \n\nkeinen Erfolg. Nachdem auch nach weiterem Zuwarten keine Begründung der \n\nNichtzulassungsbeschwerde (verbunden mit einem Wiedereinsetzungsantrag) \n\ndurch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingegangen \n\nist, ist nunmehr die Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen \n\n(§ 544 Abs. 2 und 4 ZPO). \n\nII. \n\nFür die Ablehnung der Bewilligung von Prozeßkostenhilfe und der Bei-\n\nordnung eines Notanwalts mangels Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechts-\n\nverfolgung waren im wesentlichen folgende Gründe tragend: \n\nBei der Entscheidung des Berufungsgerichts handelt es sich um eine \n\nEinzelfallentscheidung, bei der nicht ersichtlich \n\nist, \n\ninwieweit \n\nsie \n\nrechtsgrundsätzliche Bedeutung haben oder die Fortbildung des Rechts oder \n\ndie Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des \n\nRevisionsgerichts erfordern könnte (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). \n\nDas Berufungsgericht hat weitere immaterielle und materielle Schadens-\n\nersatzansprüche des Klägers wegen der Spätfolgen des Verkehrsunfalles nicht \n\ndurch den von ihm unterzeichneten Abfindungsvergleich als ausgeschlossen \n\nerachtet, sondern ihm ein weiteres Schmerzensgeld von 10.000 € zuerkannt \n\nund eine Ersatzpflicht der Beklagten für weitere immaterielle und materielle \n\nSchadensersatzansprüche zu einer Quote von 70% festgestellt. Hinsichtlich des \n\ngeltend gemachten Verdienstausfallschadens hat das Berufungsgericht die \n\nKlage abgewiesen. Der Kläger, der einen Erwerbsschaden als selbständiger \n\nBauunternehmer geltend macht, hatte seinen Steuerberater trotz mehrfacher \n\nAufforderungen des Gerichts nicht von der Schweigepflicht entbunden. Statt- \n\ndessen wollte er seinen Verdienstausfall \"abstrakt\" auf der Grundlage einer fik-\n\ntiven Anstellung bei einem anderen Unternehmen berechnen. Dies hat ihm das \n\nBerufungsgericht mit Recht versagt (vgl. BGHZ 54, 45, 53). \n\nMüller \n\nWellner \n\nDiederichsen\n\nStöhr \n\nZoll","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2003/VI_ZR__21-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-04-05/vi-zr-21-03","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2003/VI_ZR__21-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2003/VI_ZR__21-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-04-05/vi-zr-21-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2003/VI_ZR__21-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:33:26.301830+00:00"}}