{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VI_ZS/2003/VI_ZR__13-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VI. Zivilsenat","decided":"2003-11-11","aktenzeichen":"VI ZR 13/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 11. November 2003 Böhringer-Mangold, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BGB §§ 831 Gd, 823 Aa, Ha, 840 Abs. 1 und 2; SGB VII § 106 Abs. 3, 3. Alt. a) Der nicht selbst auf der gemeinsamen Betriebsstätte tätige Unternehmer, der ne- ben seinem nach § 106 Abs. 3, 3. Alt. SGB VII haftungsprivilegierten Verrich- tungsgehilfen lediglich nach §§ 831, 823, 840 Abs. 1 BGB als Gesamtschuldner haftet, ist gegenüber dem Geschädigten nach den Grundsätzen des gestörten Gesamtschuldverhältnisses von der Haftung für erlittene Personenschäden freige- stellt (vgl. § 840 Abs. 2 BGB); ein im Innenverhältnis zwischen dem Verrichtungs- gehilfen und dem Geschäftsherrn etwa bestehender arbeitsrechtlicher Freistel- lungsanspruch bleibt dabei außer Betracht. b) Die Haftung des nicht auf der gemeinsamen Betriebsstätte tätigen Unternehmers bleibt im Rahmen des gestörten Gesamtschuldverhältnisses auf die Fälle be- schränkt, in denen ihn nicht nur eine Haftung wegen vermuteten Auswahl- und Überwachungsverschuldens gemäß § 831 BGB, sondern eine eigene \"Verant- wortlichkeit\" zur Schadensverhütung, etwa wegen der Verletzung von Verkehrssi- cherungspflichten oder wegen eines Organisationsverschuldens trifft.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nVI ZR 13/03\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ:\n\nja\n\nBGHR: ja\n\nVerkündet am:\n11. November 2003\nBöhringer-Mangold,\nJustizhauptsekretärin\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nBGB §§ 831 Gd, 823 Aa, Ha, 840 Abs. 1 und 2; SGB VII § 106 Abs. 3, 3. Alt.\n\na) Der nicht selbst auf der gemeinsamen Betriebsstätte tätige Unternehmer, der ne-\n\nben seinem nach § 106 Abs. 3, 3. Alt. SGB VII haftungsprivilegierten Verrich-\n\ntungsgehilfen lediglich nach §§ 831, 823, 840 Abs. 1 BGB als Gesamtschuldner\n\nhaftet, ist gegenüber dem Geschädigten nach den Grundsätzen des gestörten\n\nGesamtschuldverhältnisses von der Haftung für erlittene Personenschäden freige-\n\nstellt (vgl. § 840 Abs. 2 BGB); ein im Innenverhältnis zwischen dem Verrichtungs-\n\ngehilfen und dem Geschäftsherrn etwa bestehender arbeitsrechtlicher Freistel-\n\nlungsanspruch bleibt dabei außer Betracht.\n\nb) Die Haftung des nicht auf der gemeinsamen Betriebsstätte tätigen Unternehmers\n\nbleibt im Rahmen des gestörten Gesamtschuldverhältnisses auf die Fälle be-\n\nschränkt, in denen ihn nicht nur eine Haftung wegen vermuteten Auswahl- und\n\nÜberwachungsverschuldens gemäß § 831 BGB, sondern eine eigene \"Verant-\n\nwortlichkeit\" zur Schadensverhütung, etwa wegen der Verletzung von Verkehrssi-\n\ncherungspflichten oder wegen eines Organisationsverschuldens trifft.\n\nBGH, Urteil vom 11. November 2003 - VI ZR 13/03 - OLG Hamm\n LG Hagen\n\nDer VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 11. November 2003 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller und die\n\nRichter Dr. Greiner, Wellner, Pauge und Stöhr\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats\n\ndes Oberlandesgerichts Hamm vom 2. Dezember 2002 aufgeho-\n\nben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch\n\nüber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-\n\nricht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Klägerin war als Reinigungskraft bei der Firma W. GmbH angestellt.\n\nBei dieser Firma handelt es sich um ein Tochterunternehmen der Beklagten,\n\ndas beauftragt ist, den in den Krankenhäusern der Beklagten anfallenden Müll\n\nzu entsorgen.\n\nAls die Klägerin am späten Nachmittag des 23. März 1999 auf der Inten-\n\nsivstation eines dieser Krankenhäuser einen Müllsack aus einem Behälter zog,\n\nstach sie sich an einer gebrauchten Injektionsnadel in den rechten Oberschen-\n\nkel und in den rechten Daumen. Die Nadel befand sich samt Spritze in dem\n\nMüllsack, obwohl sie in einem hierfür vorgesehenen gesonderten Gefäß hätte\n\ngelagert und entsorgt werden müssen.\n\nIm Januar 2000 wurde bei der Klägerin eine Hepatitis-C-Infektion dia-\n\ngnostiziert. Die Klägerin sieht die Ursache dieser Infektion in der Verletzung\n\nvom 23. März 1999 und nimmt die Beklagte auf Ersatz ihres materiellen und\n\nimmateriellen Schadens in Anspruch.\n\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Kläge-\n\nrin hat das Berufungsgericht das landgerichtliche Urteil abgeändert und die Be-\n\nklagte zur Zahlung von Schmerzensgeld verurteilt sowie ihre Pflicht zum Ersatz\n\nmaterieller und künftiger immaterieller Schäden der Klägerin festgestellt. Mit der\n\nzugelassenen Revision begehrt die Beklagte Wiederherstellung des landge-\n\nrichtlichen Urteils.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI.\n\nNach Auffassung des Berufungsgerichts ist die Beklagte zum Ersatz des\n\nder Klägerin entstandenen Schadens verpflichtet.\n\nDie Haftung der Beklagten scheitere nicht an § 104 Abs. 1 SGB VII. Der\n\nArbeitsunfall der Klägerin sei allein deren Stammbetrieb, der Firma W. GmbH,\n\nzuzurechnen, nicht aber der Beklagten. Zwar handele es sich bei der W. um ein\n\nTochterunternehmen der Beklagten, das in deren Konzernabschluß einbezogen\n\nsei, auch gehörten der Aufsichtsratsvorsitzende der Beklagten, deren Ge-\n\nschäftsführer und deren Prokurist dem Aufsichtsrat der W. GmbH an, so daß\n\ndie Beklagte maßgeblichen Einfluß auf Geschäftsführung und Leitung der W.\n\nGmbH habe. Doch sei nach der Definition des § 136 Abs. 3 SGB VII als Unter-\n\nnehmer im Sinne des § 104 Abs. 1 SGB VII derjenige anzusehen, dem das Er-\n\ngebnis des Unternehmens unmittelbar zu Vor- oder Nachteil gereiche. Aus-\n\nschlaggebend sei daher die Rechtsform, in der das Unternehmen betrieben\n\nwerde. Da keine Anhaltspunkte dafür vorlägen, daß die W. GmbH das Ge-\n\nschäftsrisiko des Reinigungsunternehmens nicht selbst trage, könne nicht da-\n\nvon ausgegangen werden, daß die Klägerin nicht für die W. GmbH, sondern für\n\ndie Beklagte tätig geworden sei.\n\nAuch nach §§ 105, 106 Abs. 3, 3. Alt. SGB VII sei die Haftung der Be-\n\nklagten nicht ausgeschlossen, da die Haftungsprivilegierung wegen betriebli-\n\ncher Tätigkeit auf einer gemeinsamen Betriebsstätte jedenfalls nicht zugunsten\n\neines auf der gemeinsamen Betriebsstätte nicht selbst tätig gewordenen Unter-\n\nnehmers greife. Da die Beklagte nicht selbst tätig geworden sei, fehle es an\n\ndieser Voraussetzung der Haftungsprivilegierung.\n\nSchließlich sei die Haftung auch nicht nach den Grundsätzen des ge-\n\nstörten Gesamtschuldverhältnisses ausgeschlossen. Danach beschränkten sich\n\nin Fällen, in denen wie hier einer der Gesamtschuldner haftungsprivilegiert sei,\n\nder andere jedoch nicht, die Ansprüche der geschädigten Person gegen den\n\nnicht haftungsprivilegierten Gesamtschuldner auf das, was im Innenverhältnis\n\nder Gesamtschuldner auf diesen endgültig entfiele, wenn die Schadensvertei-\n\nlung nicht gestört wäre. Dem Mitarbeiter der Beklagten, bei dem davon ausge-\n\ngangen werden müsse, daß ihm nur leichteste Fahrlässigkeit zur Last gelegt\n\nwerden könne, stehe ein arbeitsrechtlicher Freistellungsanspruch gegen die\n\nBeklagte zu. Da dieser der Regelung in § 840 Abs. 2 BGB vorgehe, habe die\n\nBeklagte im Innenverhältnis den Schaden insgesamt zu tragen, so daß die Klä-\n\ngerin von ihr Ersatz in vollem Umfang verlangen könne.\n\nII.\n\nDiese Beurteilung des Berufungsgerichts hält revisionsrechtlicher Über-\n\nprüfung nicht stand.\n\n1. Entgegen der Auffassung der Revision ist das Berufungsgericht aller-\n\ndings mit Recht davon ausgegangen, daß kein Haftungsausschluß zugunsten\n\nder Beklagten nach § 104 Abs. 1 SGB VII eingreift. Haftungsprivilegiert als\n\n\"Unternehmer\" im Sinne des § 136 Abs. 3 Nr. 1 SGB VII ist hier nicht die Be-\n\nklagte als \"Mutterunternehmen\" sondern die Reinigungsfirma W. GmbH selbst,\n\nbei der die Klägerin beschäftigt ist.\n\na) Nach § 104 SGB VII entfällt grundsätzlich die Haftung des Unterneh-\n\nmers für einen Personenschaden, den ein in seinem Unternehmen tätiger Un-\n\nfallversicherter durch einen Arbeitsunfall erlitten hat. \"Unternehmer\" ist nach der\n\nLegaldefinition des § 136 Abs. 3 Nr. 1 SGB VII derjenige, dem das Ergebnis\n\ndes Unternehmens \"unmittelbar\" zum Vor- oder Nachteil gereicht. Wer dies im\n\nEinzelfall ist, ist nach dem Gesamtbild unter Berücksichtigung der besonderen\n\nUmstände des jeweiligen Einzelfalls zu entscheiden (Brackmann, Handbuch der\n\nSozialversicherung Band 3/2, Gesetzliche Unfallversicherung - SGB VII -, § 136\n\nSGB VII Rdn. 17 m.w.N.; Hauck/Graeff, § 136 Rdn. 20-23; KK/Ricke, § 136\n\nRdn. 24 ff.; Mehrtens, § 136 Rdn. 8; Lauterbach/Watermann, § 136 Rdn. 21 ff.;\n\nWannagat, Sozialgesetzbuch, § 136 SGB VII Rdn. 18-21). Dabei kommt der\n\nRechtsform ausschlaggebende Bedeutung zu (vgl. Senatsurteil vom 4. Oktober\n\n1988 - VI ZR 7/88 - VersR 1988, 1276; BSGE 23, 83, 85 f.; 45, 279, 281; KK-\n\nRicke, aaO, Rdn. 30a).\n\nIm Streitfall ist die Firma W., eine GmbH, gegenüber der Beklagten, bei\n\nder es sich ebenfalls um eine GmbH handelt, als juristische Person ein rechtlich\n\nselbständiger Unternehmer. An dieser rechtlichen Ausgestaltung muß sich die\n\nBeklagte für die Beurteilung ihrer Teilhabe an dem \"Unternehmen W.\" auch in\n\nBezug auf den Beurteilungsrahmen des § 104 Abs. 1 SGB VII festhalten lassen.\n\nDaran vermag weder die wirtschaftliche Verflechtung beider Unternehmen als\n\nMutter- und Tochterunternehmen noch der Umstand etwas zu ändern, daß im\n\nAufsichtsrat der Firma W. GmbH der Aufsichtsratsvorsitzende, der Geschäfts-\n\nführer und der Prokurist der Beklagten tätig sind. Denn entgegen der Auffas-\n\nsung der Revision führen weder die teilweise Personenidentität noch die damit\n\nverbundenen Einflußmöglichkeiten der Beklagten auf ihr Tochterunternehmen\n\ndazu, daß die W. lediglich als \"eine - wenn auch juristisch verselbständigte -\n\nAbteilung des Krankenhausunternehmens\" zu betrachten wäre.\n\nb) Entgegen der Auffassung der Revision ist der vorliegende Fall auch\n\nnicht mit demjenigen vergleichbar, welcher dem Senatsurteil vom 26. November\n\n2002 - VI ZR 449/01 - (VersR 2003, 348) zugrunde lag. Dort ging es nicht um\n\ndie Haftungsprivilegierung der Gemeinde nach § 104 SGB VII als (gemeinsa-\n\nmer) Träger der Schule und der Skipiste, auf der sich der Unfall eines Schülers\n\nbeim Sportunterricht ereignet hatte. Vielmehr ging es um die Haftungsprivilegie-\n\nrung des beklagten Leiters der gemeindlichen Sportstättenverwaltung nach\n\n§ 106 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. § 105 Abs. 1 SGB VII als im Rahmen der Vorbereitung\n\nund Durchführung des Sportunterrichts in den Schulbetrieb eingegliederter Be-\n\ntriebsangehöriger des \"Unternehmens Schule\". Soweit der Senat zuvor die Re-\n\nvision des verletzten Schülers (VI ZR 338/98) gegen das seine Klage auf Ersatz\n\nseines Personenschadens gegen die Gemeinde abweisende Urteil des OLG\n\nDresden (NJW-RR 1999, 902) nicht zur Entscheidung angenommen hatte, so\n\nberuhte dies darauf, daß die Gemeinde als Träger der Schule (vgl. § 136 Abs. 3\n\nNr. 3 SGB VII) und zugleich der Sportstätte haftungsprivilegierter Unternehmer\n\nim Sinne des § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB VII war. Davon unterscheidet sich maß-\n\ngeblich der vorliegende Fall, in welchem die Klägerin den Unfall im Rahmen\n\nihrer Tätigkeit für die mit der Beklagten als Unternehmer im Sinne des § 136\n\nAbs. 3 Nr. 1 SGB VII nicht identische Firma W. GmbH erlitten hat.\n\n2. Das Berufungsgericht ist weiter mit Recht und von der Revision unbe-\n\nanstandet davon ausgegangen, daß die Beklagte auch nicht nach § 106 Abs. 3\n\n3. Alternative SGB VII haftungsprivilegiert ist. Denn die Haftungsfreistellung\n\nnach dieser Norm könnte - falls es sich um eine gemeinsame Betriebsstätte\n\ngehandelt haben sollte - nur zugunsten des Mitarbeiters der Beklagten wirken,\n\nder die Spritze vorschriftswidrig in den Müllsack getan hat, nicht jedoch für die\n\nBeklagte, die nicht selbst auf der Betriebsstätte tätig war (vgl. Senatsurteile\n\nBGHZ 148, 209, 212; 148, 214, 217; Urteil vom 24. Juni 2003 - VI ZR 434/01 -\n\nZIP 2003, 1604, 1606).\n\n3. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist jedoch - wie die\n\nRevision mit Recht geltend macht - eine Haftung der Beklagten aus §§ 831, 823\n\nBGB auf Ersatz des der Klägerin entstandenen Personenschadens nach den\n\nGrundsätzen des gestörten Gesamtschuldnerausgleichs ausgeschlossen.\n\na) Danach können in den Fällen, in denen zwischen mehreren Schädi-\n\ngern ein Gesamtschuldverhältnis besteht, Ansprüche des Geschädigten gegen\n\neinen Gesamtschuldner (Zweitschädiger) auf den Betrag beschränkt sein, der\n\nauf diesen im Innenverhältnis zu dem anderen Gesamtschuldner (Erstschädi-\n\nger) endgültig entfiele, wenn die Schadensverteilung nach § 426 BGB nicht\n\ndurch eine sozialversicherungsrechtliche Haftungsprivilegierung des Erstschä-\n\ndigers gestört wäre (st. Rspr., vgl. etwa Senatsurteile BGHZ 61, 51, 55; 94, 173,\n\n176; vom 17. Februar 1987 - VI ZR 81/61 - NJW 1987, 2669, 2670; und vom\n\n24. Juni 2003 - VI ZR 434/01 - ZIP 2003, 1604, 1606). Die Beschränkung der\n\nHaftung des Zweitschädigers beruht dabei auf dem Gedanken, daß einerseits\n\ndie haftungsrechtliche Privilegierung nicht durch eine Heranziehung im Ge-\n\nsamtschuldnerausgleich unterlaufen werden soll, es aber andererseits bei Mit-\n\nberücksichtigung des Grundes der Haftungsprivilegierung, nämlich der ander-\n\nweitigen Absicherung des Geschädigten durch eine gesetzliche Unfallversiche-\n\nrung, nicht gerechtfertigt wäre, den Zweitschädiger den Schaden alleine tragen\n\nzu lassen (vgl. grundlegend Senatsurteil BGHZ 61, 51, 53 ff.). Unter Berück-\n\nsichtigung dieser Umstände hat der Senat den Zweitschädiger \"in Höhe des\n\nVerantwortungsteils\" freigestellt, der auf den Erstschädiger im Innenverhältnis\n\nentfiele, wenn man seine Haftungsprivilegierung hinwegdenkt (vgl. BGHZ 61,\n\n51, 53 f.; Urteil vom 24. Juni 2003 - VI ZR 434/01 - aaO). Dabei ist unter \"Ver-\n\nantwortungsteil\" die Zuständigkeit für die Schadensverhütung und damit der\n\neigene Anteil des betreffenden Schädigers an der Schadensentstehung zu ver-\n\nstehen \n\n(Senatsurteile BGHZ 110, 114, 119 und vom 24. Juni 2003\n\n- VI ZR 434/01 - aaO).\n\nb) Denkt man das Haftungsprivileg des § 106 Abs. 3, 3. Alternative\n\nSGB VII hinweg, so würde die Beklagte nach §§ 831, 823, 840 Abs. 1 BGB als\n\nGesamtschuldner aus vermutetem Auswahl- oder Überwachungsverschulden\n\nfür ihren Mitarbeiter und Verrichtungsgehilfen haften, der die gebrauchte Sprit-\n\nze, an der sich die Klägerin verletzt hat, vorschriftswidrig in den Müllsack getan\n\nhat. Ist neben demjenigen, welcher nach § 831 BGB zum Ersatz des von einem\n\nanderen verursachten Schadens verpflichtet ist, auch der andere für den Scha-\n\nden verantwortlich, so ist in ihrem Verhältnis zueinander nach § 840 Abs. 2\n\nBGB der andere allein verpflichtet. Insoweit ist \"ein anderes bestimmt\" im Sinne\n\ndes § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB. Dies beruht auf dem Grundgedanken, daß in den\n\nFällen, in denen auf der einen Seite nur eine Gefährdungshaftung oder eine\n\nHaftung aus vermutetem Verschulden, auf der anderen Seite jedoch erwiese-\n\nnes Verschulden vorliegt, im Innenverhältnis derjenige den ganzen Schaden\n\ntragen soll, der nachweislich schuldhaft gehandelt hat (vgl. OLG Schleswig\n\nNJW-RR 90, 470; Müko/Stein, BGB, 3. Aufl. § 840 Rdn. 25; Palandt/Thomas,\n\nBGB, 62. Aufl. § 840 Rdn. 10). Demgemäß entspricht es der ständigen Recht-\n\nsprechung des erkennenden Senats, daß derjenige, der seinerseits eine Pflicht\n\nverletzt hat, im Innenausgleich sich nicht mit Erfolg darauf berufen kann, in der\n\nErfüllung eben dieser Pflicht nicht genügend überwacht worden zu sein (vgl.\n\nSenatsurteil BGHZ 110, 114, 122 m.w.N.). Hätte mithin der Erstschädiger im\n\nInnenverhältnis zur Beklagten die Verantwortung für die Schadensentstehung\n\nohne die Haftungsprivilegierung des § 106 Abs. 3, 3. Alternative SGB VII alleine\n\nzu tragen, so wäre es nicht gerechtfertigt, die Beklagte als Zweitschädiger im\n\nRahmen des gestörten Gesamtschuldverhältnisses gleichwohl für den Perso-\n\nnenschaden der Klägerin (endgültig) haften zu lassen.\n\nc) An diesem Ergebnis ändert sich - entgegen der Auffassung des Beru-\n\nfungsgerichts - nichts durch einen etwa bestehenden arbeitsrechtlichen Frei-\n\nstellungsanspruch des Erstschädigers gegen die Beklagte.\n\nDie Frage, ob bei der Bestimmung des Haftungsanteils des Unterneh-\n\nmers abweichend von der Regelung des § 840 Abs. 2 BGB der arbeitsrechtli-\n\nche Freistellungsanspruch Berücksichtigung zu finden hat, ist in Rechtspre-\n\nchung und Literatur umstritten (bejahend: OLG Oldenburg, r+s 2002, 65; Lemk-\n\nke, r+s 1999, 376, 377; 2000, 23, 24 und 2001, 371; Otto, NZV 2002, 10, 15 f.;\n\nverneinend: OLG München NZV 2003, 472 mit zustimmender Anmerkung Ti-\n\nschendorf; Imbusch, VersR 2001, 1485; Tischendorf, VersR 2002, 1188). Sie ist\n\nunter Abwägung der maßgeblichen Gesichtspunkte zu verneinen.\n\nDer arbeitsrechtliche Freistellungsanspruch ist ein Rechtsinstitut des Ar-\n\nbeitsrechts, das den Arbeitnehmer aus Gründen der sozialen Fürsorgepflicht\n\nseines Arbeitgebers von den wirtschaftlichen Folgen einer - für ihn unter Um-\n\nständen ruinösen - Haftung für bereits leicht fahrlässig begangene Fehler entla-\n\nstet, die er im Zusammenhang mit den Risiken seines Arbeitsverhältnisses be-\n\ngeht (vgl. BGHZ 16, 111, 116; 200, 207; BAGE 5, 1, 7). Dieser soziale Bezug\n\nzum Arbeitsverhältnis kommt insbesondere dadurch zum Ausdruck, daß der\n\nArbeitnehmer im Verhältnis zum Arbeitgeber nur abgestuft nach seinem Ver-\n\nschuldensgrad haftet: bei leichtester Fahrlässigkeit haftet er nicht, bei Vorsatz\n\noder grober Fahrlässigkeit haftet er grundsätzlich allein und bei normaler Fahr-\n\nlässigkeit haftet er quotenmäßig, wobei die Gesamtumstände von Schadens-\n\nanlaß und Schadensfolgen nach Billigkeitsgrundsätzen und Zumutbarkeitsge-\n\nsichtspunkten gegeneinander abzuwägen sind. Zu den Umständen, die den\n\ninnerbetrieblichen Schadensausgleich und mithin auch den arbeitsrechtlichen\n\nFreistellungsanspruch determinieren und denen je nach Lage des Einzelfalls\n\nein unterschiedliches Gewicht beizumessen ist, gehören neben dem Grad des\n\ndem Arbeitnehmer anzulastenden Verschuldens die Gefahrgeneigtheit der Ar-\n\nbeit, die Höhe des Schadens, ein vom Arbeitgeber einkalkuliertes oder durch\n\neine Versicherung abdeckbares Risiko, die Stellung des Arbeitsnehmers im\n\nBetrieb und die Höhe des Arbeitsentgelts, in dem möglicherweise eine Risiko-\n\nprämie enthalten ist. Auch können unter Umständen die persönlichen Verhält-\n\nnisse des Arbeitnehmers, wie etwa die Dauer seiner Betriebszugehörigkeit, sein\n\nLebensalter, seine Familienverhältnisse und sein bisheriges Verhalten zu be-\n\nrücksichtigen sein (vgl. BAGE 5, 1, 7 sowie BAG VersR 1998, 895, 896).\n\nDiese Besonderheiten des innerbetrieblichen Schadensausgleichs gelten\n\ngrundsätzlich jedoch nur im Innenverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeit-\n\nnehmer. Sie beschränken weder Haftpflichtansprüche von außerhalb des Be-\n\ntriebes stehenden Dritten (st.Rspr.: vgl. etwa BGH VersR 1989, 1197, 1198;\n\n1990, 387, 388; 1994, 477, 478; BAG VersR 1958, 54, 55) noch können sie\n\numgekehrt bei einer Haftungsprivilegierung des Arbeitnehmers im Rahmen des\n\ngestörten Gesamtschuldverhältnisses die haftungsrechtliche \"Verantwortlich-\n\nkeit\" des Arbeitgebers im Verhältnis zum geschädigten außenstehenden Dritten\n\nerweitern. Denn die Verteilung des Risikos im Verhältnis zwischen Arbeitgeber\n\nund Arbeitnehmer bzw. die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers gehen den Ge-\n\nschädigten grundsätzlich nichts an (so bereits Gamillscheg, VersR 1967, 513,\n\n516).\n\nIm übrigen hat der Senat bereits entschieden, daß beim gestörten Ge-\n\nsamtschuldverhältnis vertragliche Regelungen zur Haftungsfreistellung zwi-\n\nschen Erst- und Zweitschädiger grundsätzlich nur berücksichtigt werden, wenn\n\ndie Haftungsfreistellung nicht nur die wirtschaftlichen Folgen der Haftung, son-\n\ndern zugleich auch die Zuständigkeit zur Schadensverhütung umfaßt; anson-\n\nsten entfalten sie keine Außenwirkung (vgl. BGHZ 110, 114, 119 f. und Senats-\n\nurteil vom 17. Februar 1987 - VI ZR 81/86 -; NJW 1987, 2669). Dies betraf zwar\n\nFälle, in denen es um eine vertragliche Haftungsfreistellung des Zweitschädi-\n\ngers im Verhältnis zum haftungsprivilegierten Erstschädiger ging, die sich im\n\nRahmen des gestörten Gesamtschuldnerausgleichs für einen Anspruch des\n\nGeschädigten gegen den Zweitschädiger nachteilig auswirken konnte. Ob dies\n\nauch umgekehrt in den Fällen gilt, in denen der Zweitschädiger den Erstschädi-\n\nger vertraglich von den Haftungsfolgen freistellt und sich hieraus ein Argument\n\nfür die rechtliche Beurteilung des arbeitsrechtlichen Freistellungsanspruchs im\n\nRahmen des gestörten Gesamtschuldnerausgleichs gewinnen läßt (so OLG\n\nMünchen NZV 2003, 472; Imbusch, aaO), kann letztlich dahinstehen, da sich\n\ndie Nichtberücksichtung des arbeitsrechtlichen Freistellungsanspruchs \n\nim\n\nRahmen des gestörten Gesamtschuldverhältnisses bereits aus dessen oben\n\ndargelegter Rechtsnatur ergibt.\n\nSoweit in der Literatur (vgl. Imbusch, aaO) schließlich vertreten wird, aus\n\nden Urteilen des Bundesgerichtshofs, nach denen ein Haftungsfreistellungsan-\n\nspruch des Arbeitnehmers bei Bestehen einer zu seinen Gunsten eingreifenden\n\n(Kfz-) Pflichtversicherung entfällt (vgl. Senatsurteile BGHZ 27, 62; 116, 200 so-\n\nwie BGH, Urteil vom 8. Dezember 1971 - IV ZR 102/70 - VersR 1972, 166), las-\n\nse sich ein \"übergreifendes Prinzip\" ableiten, daß er eines solchen Schutzes\n\nauch beim Eingreifen des Haftungsprivileges der §§ 105, 106 SGB VII nicht be-\n\ndarf, kann auch dies letztlich offenbleiben, da der arbeitsrechtliche Freistel-\n\nlungsanspruch bereits aus den oben genannten Gründen außer Betracht blei-\n\nben muß.\n\nZudem würde seine Berücksichtigung im Außenverhältnis beim gestörten\n\nGesamtschuldverhältnis zu dem widersinnigen Ergebnis führen, daß der Ge-\n\nschädigte in den Fällen, in welchen dem haftungsprivilegierten Erstschädiger\n\nleichtere oder mittlere Fahrlässigkeit zur Last fiele, gegen den Arbeitgeber wei-\n\ntergehende Schadensersatzansprüche geltend machen könnte als in den zu-\n\nmeist auch in ihren Folgen für den Verletzten schwereren Fällen grober oder\n\ngröbster Fahrlässigkeit. Da in letzteren ein Freistellungsanspruch grundsätzlich\n\nnicht besteht, griffe im Gegensatz zu den leichteren Fällen nach wie vor der\n\nEinwand des Arbeitgebers aus dem gestörten Gesamtschuldverhältnis durch\n\nund der Verletzte ginge leer aus - ein schwerlich zu rechtfertigendes Ergebnis\n\n(so zutreffend Tischendorf, VersR 2002, 1188, 1192). Insoweit könnte es auch\n\ndem Betriebsfrieden schaden, wenn der haftungsprivilegierte Erstschädiger als\n\nZeuge im Prozeß des Geschädigten gegen seinen Arbeitgeber in den Konflikt\n\ngeraten würde, einerseits im Interesse einer Haftungsreduzierung seines Ar-\n\nbeitgebers sein eigenes Verhalten im Lichte eines möglichst hohen Verschul-\n\ndensgrades darzustellen, andererseits aber Gefahr liefe, bei grober Fahrlässig-\n\nkeit vom Sozialversicherungsträger nach § 110 SGB VII in Regreß genommen\n\nzu werden (vgl. Otto, NZV 2002, 10, 16).\n\nSchließlich würden im Außenverhältnis gleichgelagerte Fälle ohne sach-\n\nlichen Grund ungleich behandelt. Haftungsprivilegierte Personen im Sinne der\n\n§§ 106 Abs. 3, 3. Alternative, 105 Abs. 1 SGB VII können sowohl Betriebsan-\n\ngehörige als auch Nicht - Betriebsangehörige sein (vgl. amtliche Begründung:\n\nBT-Drs. 13/2204 S. 100). Stünde der haftungsprivilegierte Verrichtungsgehilfe,\n\nder bei einer betrieblichen Tätigkeit auf einer gemeinsamen Betriebsstätte den\n\nVersicherten eines anderen dort tätigen Unternehmens verletzt, nicht in einem\n\nArbeitsverhältnis zu dem nach § 831 BGB haftenden Unternehmer, hätte der\n\nGeschädigte jedenfalls gegen diesen nach den Grundsätzen des gestörten Ge-\n\nsamtschuldverhältnisses im Hinblick auf § 840 Abs. 2 BGB keinen Anspruch auf\n\nErsatz seines Personenschadens, weil insoweit ein arbeitsrechtlicher Freistel-\n\nlungsanspruch zu Gunsten des Erstschädigers nicht in Betracht käme. Dann\n\naber besteht kein sachlich gerechtfertigter Grund, den Arbeitgeber im Rahmen\n\ndes gestörten Gesamtschuldverhältnisses abweichend von der gesetzlichen\n\nWertung der Verantwortlichkeit im Verhältnis zum Verrichtungsgehilfen nur\n\ndeshalb haften zu lassen, weil im Innenverhältnis zwischen diesem und ihm ein\n\nArbeitsverhältnis besteht.\n\n4. Nach alledem kann der arbeitsrechtliche Freistellungsanspruch im\n\nRahmen der wertenden Betrachtungsweise des gestörten Gesamtschuldver-\n\nhältnisses keine Rolle spielen. Hierdurch wird die Rechtsprechung des Senats,\n\ndaß nur der auf der gemeinsamen Betriebsstätte tätige Unternehmer nach\n\n§ 106 Abs. 3, 3. Alternative SGB VII haftungsprivilegiert ist, nicht in Frage ge-\n\nstellt. Vielmehr bleibt die Haftung des nicht auf der gemeinsamen Betriebsstätte\n\ntätigen Unternehmers im Rahmen des gestörten Gesamtschuldverhältnisses\n\nregelmäßig in den Fällen erhalten, in denen ihn nicht nur eine Haftung wegen\n\nvermuteten Auswahl- und Überwachungsverschuldens gemäß § 831 BGB,\n\nsondern eine eigene \"Verantwortlichkeit\" zur Schadensverhütung, etwa wegen\n\nder Verletzung von Verkehrssicherungspflichten oder wegen eines Organisati-\n\nonsverschuldens trifft (vgl. auch Otto, NZV 2002, 10, 16; Imbusch, aaO,\n\nS. 1488). Das Berufungsgericht wird Gelegenheit haben, diesem Punkt, den es\n\n- von seinem Standpunkt aus konsequenterweise - nicht in seine Überlegungen\n\nmiteinbezogen hat, im Rahmen der neuen Verhandlung nachzugehen. Gege-\n\nbenenfalls wird es auch Feststellungen dazu zu treffen haben, ob es sich tat-\n\nsächlich um eine gemeinsame Betriebsstätte im Sinne der Senatsrechtspre-\n\nchung gehandelt hat.\n\nMüller\n\nGreiner\n\nWellner\n\nPauge\n\nStöhr","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2003/VI_ZR__13-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-11-11/vi-zr-13-03","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 7","ref":"§ 136","ref_norm":"136","n":7},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 831","ref_norm":"831","n":7},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 840","ref_norm":"840","n":7},{"jurabk":"SGB 7","ref":"§ 104","ref_norm":"104","n":7},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 426","ref_norm":"426","n":2},{"jurabk":"SGB 7","ref":"§ 105","ref_norm":"105","n":2},{"jurabk":"SGB 7","ref":"§ 106","ref_norm":"106","n":1},{"jurabk":"SGB 7","ref":"§ 110","ref_norm":"110","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2003/VI_ZR__13-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2003/VI_ZR__13-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-11-11/vi-zr-13-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2003/VI_ZR__13-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 14:55:34.418386+00:00"}}