{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VI_ZS/2003/VI_ZR_366-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VI. Zivilsenat","decided":"2005-05-10","aktenzeichen":"VI ZR 366/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 10. Mai 2005 Böhringer-Mangold, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BGB §§ 831 A, 823 Hb, 840 Abs. 1 und 2; PflVG § 3 Nr. 1 und 8; SGB VII § 106 Abs. 3 Alt. 3 Eine Haftungsfreistellung des nicht selbst auf der gemeinsamen Betriebsstätte täti- gen Unternehmers wegen Störung des Gesamtschuldverhältnisses mit einem nach § 106 Abs. 3 Alt. 3 SGB VII haftungsprivilegierten Verrichtungsgehilfen setzt voraus, daß der Verrichtungsgehilfe nachweislich schuldhaft gehandelt hat (Fortführung des Senatsurteils BGHZ 157, 9 ff.).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVI ZR 366/03 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nVerkündet am: \n10. Mai 2005 \nBöhringer-Mangold, \nJustizhauptsekretärin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nBGB §§ 831 A, 823 Hb, 840 Abs. 1 und 2; PflVG § 3 Nr. 1 und 8; SGB VII § 106 Abs. \n\n3 Alt. 3 \n\nEine Haftungsfreistellung des nicht selbst auf der gemeinsamen Betriebsstätte täti-\n\ngen Unternehmers wegen Störung des Gesamtschuldverhältnisses mit einem nach \n\n§ 106 Abs. 3 Alt. 3 SGB VII haftungsprivilegierten Verrichtungsgehilfen setzt voraus, \n\ndaß der Verrichtungsgehilfe nachweislich schuldhaft gehandelt hat (Fortführung des \n\nSenatsurteils BGHZ 157, 9 ff.). \n\nBGH, Urteil vom 10. Mai 2005 - VI ZR 366/03 - OLG Brandenburg \n\n LG Cottbus \n\nDer VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren nach \n\nEnde der Schriftsatzfrist bis 18. März 2005 durch die Vorsitzende Richterin \n\nDr. Müller, den Richter Wellner, die Richterin Diederichsen und die Richter \n\nStöhr und Zoll \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision des Beklagten zu 2 wird das Urteil des \n\n14. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom \n\n26. November 2003 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als \n\nder Beklagte zu 2 verurteilt worden ist, an den Kläger Schmer-\n\nzensgeld zu zahlen und seine Ersatzpflicht hinsichtlich sämtlicher \n\nimmaterieller Schäden aus dem Unfall vom 10. Mai 1999 festge-\n\nstellt worden ist. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung \n\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, \n\nan das Berufungsgericht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDer Kläger nimmt den Beklagten zu 2 als Haftpflichtversicherer des an \n\neinem Unfall beteiligten Lkw auf Zahlung von Schmerzensgeld sowie auf Fest-\n\nstellung der Ersatzpflicht für weitere materielle und immaterielle Schäden in An-\n\nspruch. \n\nDer Kläger und der Beklagte zu 1 waren als Lkw-Fahrer für verschiedene \n\nArbeitgeber tätig, für die sie am 10. Mai 1999 Asphalt zur Erneuerung des Stra-\n\nßenbelags einer Brücke transportierten. Die Brücke führt über die Gleise der \n\nDeutschen Bahn. Die elektrischen Oberleitungen für die Züge sind im Luftraum \n\nüber der Brücke verspannt. Um den Asphalt ordnungsgemäß auf der Fahrbahn \n\nverteilen zu können, mußte der den Asphalt liefernde Lkw mit dem Ladegut \n\nrückwärts an die Asphaltiermaschine herangefahren werden. Die Asphaltierma-\n\nschine, die über eine eigene Lenkeinrichtung gesteuert wurde, schob sodann \n\nden Lkw vor sich her, der durch Anheben der Kippmulde die Maschine mit fri-\n\nschem Asphalt versorgte. \n\nZum Unfallzeitpunkt ließ sich der Beklagte zu 1 in entsprechender Weise \n\nmit dem bei dem Beklagten zu 2 haftpflichtversicherten Lkw, dessen Halter der \n\nArbeitgeber des Beklagten zu 1 war, schieben. Der Kläger hatte den von ihm \n\ngeführten Lkw abgestellt und wartete auf die Beendigung des Arbeitsvorgangs, \n\num den von ihm angelieferten Asphalt abladen zu können. Als der Kläger die \n\ngeöffnete Beifahrertür des von dem Beklagten zu 1 gesteuerten Lkw anfaßte, \n\num sich zu erkundigen, wie lange der Entladevorgang noch dauere, erlitt er auf \n\nnicht geklärte Weise einen Stromschlag. Er wurde dadurch schwer verletzt. Die \n\nBerufsgenossenschaft für Fahrzeughaltungen hat den Unfall des Klägers als \n\nArbeitsunfall anerkannt. \n\nDer Kläger meint, der Beklagte zu 1 habe den Unfall fahrlässig herbeige-\n\nführt. Der Arbeitgeber und Halter des Fahrzeugs - der Inhaber der Spedition L. - \n\nhafte für den Beklagten zu 1 aus vermutetem Auswahl- oder Überwachungs-\n\nverschulden, weshalb der entsprechende Direktanspruch auch gegen den Be-\n\nklagten zu 2 gegeben sei. \n\nDas Landgericht hat die Ersatzpflicht des Beklagten zu 2 für die materiel-\n\nlen Schäden aufgrund der Haftung für die Betriebsgefahr des Lkw festgestellt. \n\nEs hat im übrigen die Klage abgewiesen, weil der Beklagte zu 1 gemäß § 106 \n\nAbs. 3 3. Alt. SGB VII von der Haftung für das streitgegenständliche Unfallge-\n\nschehen freigestellt sei. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesge-\n\nricht unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels und der An-\n\nschlußberufung des Beklagten zu 2 diesen zur Zahlung von Schmerzensgeld in \n\nHöhe von 50.000 € verurteilt und festgestellt, daß er ve rpflichtet sei, dem Kläger \n\nneben den materiellen Schäden auch künftige immaterielle Schäden zu erset-\n\nzen. Der erkennende Senat hat die nur vom Beklagten zu 2 eingelegte Revision \n\nzugelassen, soweit dieser verurteilt worden ist, an den Kläger Schmerzensgeld \n\nzu zahlen und seine Ersatzpflicht hinsichtlich sämtlicher immaterieller Schäden \n\naus dem Unfall vom 10. Mai 1999 festgestellt worden ist. Mit der im Umfang \n\ndieser Zulassung geführten Revision begehrt der Beklagte zu 2 die Zurückwei-\n\nsung der Berufung des Klägers in vollem Umfang und die Wiederherstellung \n\ndes erstinstanzlichen Urteils. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht hat hinsichtlich der allein noch im Streit befindli-\n\nchen Haftung des Beklagten zu 2 auf Ersatz des immateriellen Schadens des \n\nKlägers ausgeführt, daß der Schaden durch den Betrieb eines Kraftfahrzeugs \n\nverursacht worden sei. Der Beklagte zu 2 hafte als Haftpflichtversicherer des \n\nvom Beklagten zu 1 gesteuerten Lkw gemäß § 3 Nr. 1 PflVG allerdings nur, so-\n\nweit der Arbeitgeber - zugleich der Halter des Lkw - zur Leistung von Schmer-\n\nzensgeld verpflichtet sei. Diesen treffe nach § 831 Abs. 1 BGB ein Verschulden \n\nbei der Auswahl und Überwachung seines Verrichtungsgehilfen, des Beklagten \n\nzu 1. Ob dieser die Verletzung schuldhaft verursacht habe, sei für die Haftung \n\nnach § 831 Abs. 1 BGB unerheblich. Zwar könne nach dem Schutzzweck des \n\n§ 831 BGB der Geschäftsherr ausnahmsweise vom Geschädigten trotz rechts-\n\nwidriger Schadenszufügung durch einen Verrichtungsgehilfen nicht in Anspruch \n\ngenommen werden, wenn dieser objektiv fehlerfrei gehandelt habe. Hierfür sei \n\nder Beweis jedoch nicht erbracht. Es sei Sache des Geschäftsherrn und im An-\n\nschluß daran auch des nach § 3 PflVG direkt haftenden Versicherers, den Aus-\n\nschluß der Widerrechtlichkeit zu beweisen. Auch den Entlastungsbeweis nach \n\n§ 831 Abs. 1 Satz 2 BGB habe der Beklagte zu 2 nicht geführt. \n\nII. \n\nDas Urteil hält den Angriffen der Revision nicht stand. Das Berufungsge-\n\nricht hat außer Acht gelassen, daß unter den Umständen des Streitfalls ein \n\nAusschluß der Haftung des Beklagten zu 2 nach den §§ 831, 823, 847 BGB \n\n(a.F.) nach den Grundsätzen der gestörten Gesamtschuld in Betracht kommt \n\n(vgl. Senatsurteil BGHZ 157, 9 ff.). Darauf weist die Revision mit Recht hin. \n\n1. Aufgrund der insoweit eingetretenen Rechtskraft ist nicht Gegenstand \n\nder revisionsrechtlichen Überprüfung, daß die Klage gegen den Beklagten zu 1 \n\nwegen der Haftungsprivilegierung nach § 106 Abs. 3 3. Alt. SGB VII abgewie-\n\nsen worden ist. Die Revisionserwiderung übersieht mit ihrem Einwand, die \n\nrechtskräftige Klagabweisung wirke nur für und gegen den einzelnen Gesamt-\n\nschuldner und gelte nach § 425 BGB nicht für die Verpflichtung des Beklagten \n\nzu 2 als weiteren Gesamtschuldner, die Rechtskrafterstreckung nach § 3 Nr. 8 \n\nPflVG. Diese gilt nach gefestigter Rechtsprechung des erkennenden Senats, \n\nauch dann wenn der Direktanspruch und der Haftpflichtanspruch nicht in ge-\n\ntrennten, nacheinander geführten Prozessen geltend gemacht, sondern Versi-\n\ncherer und Schädiger als - einfache (vgl. BGHZ 63, 51, 53 ff.) - Streitgenossen \n\ngemeinsam im selben Rechtsstreit in Anspruch genommen worden sind (vgl. \n\nSenatsurteile vom 13. Dezember 1977 - VI ZR 206/75 - VersR 1978, 862, 865; \n\nvom 29. Mai 1979 - VI ZR 128/77 - VersR 1979, 841 f.; vom 14. Juli 1981 \n\n- VI ZR 254/79 - VersR 1981, 1156 ff.; ebenfalls \n\nvom 14. Juli 1981 \n\n- VI ZR 304/79 - VersR 1981, 1158 f. und vom 24. Juni 2003 - VI ZR 256/02 - \n\nVersR 2003, 1121). \n\n2. Für die Entscheidung des Falles ist jedoch entgegen der Auffassung \n\ndes Berufungsgerichts von Bedeutung, ob der Beklagte zu 1 schuldhaft gehan-\n\ndelt hat. Träfe den Beklagten zu 1 ein Verschulden, hätte seine Haftungsprivile-\n\ngierung eine Störung des dann bestehenden Gesamtschuldverhältnisses zur \n\nFolge, aufgrund deren der Beklagte zu 2 dem Kläger nicht für den Ersatz imma-\n\nteriellen Schadens haften würde. \n\na) Besteht zwischen mehreren Schädigern ein Gesamtschuldverhältnis, \n\nkönnen Ansprüche des Geschädigten gegen einen Gesamtschuldner (Zweit-\n\nschädiger) auf den Betrag beschränkt sein, der auf diesen im Innenverhältnis zu \n\ndem anderen Gesamtschuldner (Erstschädiger) endgültig entfiele, wenn die \n\nSchadensverteilung nach § 426 BGB nicht durch eine sozialversicherungsrecht-\n\nliche Haftungsprivilegierung des Erstschädigers gestört wäre (st. Rspr. vgl. Se-\n\nnat BGHZ 61, 551, 55; 94, 173, 176; 155, 205, 212 f.; 157, 9, 14 ff.; vom \n\n17. Februar 1987 - VI ZR 81/86 - NJW 1987, 2669, 2670). Diese Beschränkung \n\nder Haftung des Zweitschädigers beruht auf dem Gedanken, daß einerseits die \n\nhaftungsrechtliche Privilegierung nicht durch eine Heranziehung im Gesamt-\n\nschuldnerausgleich unterlaufen werden soll, es aber andererseits bei Mitbe-\n\nrücksichtigung des Grundes der Haftungsprivilegierung, nämlich der anderwei-\n\ntigen Absicherung des Geschädigten durch eine gesetzliche Unfallversicherung, \n\nnicht gerechtfertigt wäre, den Zweitschädiger den Schaden allein tragen zu las-\n\nsen (hierzu grundlegend Senat BGHZ 61, 51, 53 ff.). Unter Berücksichtigung \n\ndieser Umstände ist der Zweitschädiger \"in Höhe des Verantwortungsteils\" frei-\n\nzustellen, der auf den Erstschädiger im Innenverhältnis entfiele, wenn man sei-\n\nne Haftungsprivilegierung hinwegdenkt (vgl. Senat BGHZ 61; 155 und 157 je-\n\nweils aaO). Unter \"Verantwortungsteil\" ist die Zuständigkeit für die Schadens-\n\nverhütung und damit der eigene Anteil des betreffenden Schädigers an der \n\nSchadensentstehung zu verstehen (Senat BGHZ 110, 114, 119). \n\nb) Nach diesen Grundsätzen hätte der Beklagte zu 1 bei Annahme sei-\n\nnes Verschuldens im Innenverhältnis zu seinem Arbeitgeber die Verantwortung \n\nfür die Schadensentstehung ohne die Haftungsprivilegierung des § 106 Abs. 3 \n\nAlt. 3 SGB VII allein zu tragen, weil diesen als Geschäftsherrn nach §§ 831, \n\n823, 840 Abs. 1 BGB die gesamtschuldnerische Haftung nur aus vermutetem \n\nAuswahl- und Überwachungsverschulden treffen könnte. Darüber hinaus bietet \n\nder Sachverhalt keine Anhaltspunkte für eine eigene \"Verantwortlichkeit\" des \n\nArbeitgebers zur Schadensverhütung, etwa wegen der Verletzung von Ver-\n\nkehrssicherungspflichten oder eines Organisationsverschuldens (vgl. Senatsur-\n\nteil BGHZ 157, aaO, 19 f.). Bei dieser Sachlage wäre im Verhältnis der beiden \n\nGesamtschuldner zueinander der Beklagte zu 1 nach § 840 Abs. 2 BGB allein \n\nverpflichtet, wenn er nachweislich schuldhaft gehandelt hätte (Senatsurteil \n\nBGHZ 157, aaO, 15). Dann wäre nämlich \"ein anderes bestimmt\" im Sinne des \n\n§ 426 Abs. 1 Satz 1 BGB. \n\nDies beruht auf dem Grundgedanken, daß - wenn auf der einen Seite nur \n\neine Gefährdungshaftung oder eine Haftung aus vermutetem Verschulden, auf \n\nder anderen Seite jedoch erwiesenes Verschulden vorliegt - im Innenverhältnis \n\nder schuldhaft Handelnde den ganzen Schaden tragen soll. Auch kann derjeni-\n\nge, der seinerseits eine Pflicht verletzt hat, im Innenausgleich sich nicht mit Er-\n\nfolg darauf berufen, in der Erfüllung eben dieser Pflicht nicht genügend über-\n\nwacht worden zu sein (vgl. Senat BGHZ 110, 114, 122). \n\nMithin wäre es, falls den Beklagten zu 1 ein Verschulden trifft, nicht ge-\n\nrechtfertigt, den Arbeitgeber des Beklagten zu 1 und im Wege des Direktan-\n\nspruchs nach § 3 Nr. 1 PflVG den Beklagten zu 2 als Haftpflichtversicherer \n\ngleichwohl für den Personenschaden des Klägers haften zu lassen, so daß die \n\nFrage eines Verschuldens des Beklagten zu 1 nicht offenbleiben konnte. \n\nc) An diesem Ergebnis ändert sich nichts durch einen etwa bestehenden \n\narbeitsrechtlichen Freistellungsanspruch des Beklagten zu 1 gegen seinen Ar-\n\nbeitgeber. Darauf weist die Revision mit Recht hin. Diese Besonderheiten des \n\ninnerbetrieblichen Schadensausgleichs gelten grundsätzlich nur im Innenver-\n\nhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Sie beschränken weder Haft-\n\npflichtansprüche von außerhalb des Betriebes stehenden Dritten (st. Rspr. vgl. \n\netwa Senatsurteile BGHZ 110, 114; 108, 305; vom 21. Dezember 1993 \n\n- VI ZR 103/93 - VersR 1994, 477, 478; BAG VersR 1958, 54, 55), noch können \n\nsie umgekehrt bei einer Haftungsprivilegierung des Arbeitnehmers im Rahmen \n\ndes gestörten Gesamtschuldverhältnisses die haftungsrechtliche \"Verantwort-\n\nlichkeit\" des Arbeitgebers im Verhältnis zum geschädigten außenstehenden \n\nDritten erweitern (vgl. Senat BGHZ 157, aaO, 17 m.w.N.). \n\nIII. \n\nNach alledem ist das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache zur Klä-\n\nrung des Verschuldens des Beklagten zu 1 an das Berufungsgericht zurückzu-\n\nverweisen. \n\nMüller Wellner Diederichsen \n\n Stöhr Zoll","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2003/VI_ZR_366-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-05-10/vi-zr-366-03","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 831","ref_norm":"831","n":6},{"jurabk":"PflVG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 840","ref_norm":"840","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 426","ref_norm":"426","n":2},{"jurabk":"SGB 7","ref":"§ 106","ref_norm":"106","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 425","ref_norm":"425","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 847","ref_norm":"847","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2003/VI_ZR_366-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2003/VI_ZR_366-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-05-10/vi-zr-366-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2003/VI_ZR_366-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:40:13.798987+00:00"}}