{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VI_ZS/2003/VI_ZR_365-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VI. Zivilsenat","decided":"2004-11-30","aktenzeichen":"VI ZR 365/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 30. November 2004 Holmes, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BGB §§ 823 Ha, 828 Abs. 2, 249 Hb a) Das Haftungsprivileg des § 828 Abs. 2 Satz 1 BGB greift nur ein, wenn sich bei der gegebenen Fallkonstellation eine typische Überforderungssituation des Kindes durch die spezifischen Gefahren des motorisierten Verkehrs realisiert hat (vgl. Se- natsurteil vom 30. November 2004 - VI ZR 335/03 - zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt). b) Für die Beurteilung, ob die Kosten eines Sachverständigengutachtens zum erfor- derlichen Herstellungsaufwand gehören und vom Schädiger zu ersetzen sind, kann im Rahmen tatrichterlicher Würdigung auch die von dem Gutachter ermittelte Schadenshöhe berücksichtigt werden.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVI ZR 365/03 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nVerkündet am: \n30. November 2004 \nHolmes, \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nBGB §§ 823 Ha, 828 Abs. 2, 249 Hb \n\na) Das Haftungsprivileg des § 828 Abs. 2 Satz 1 BGB greift nur ein, wenn sich bei \n\nder gegebenen Fallkonstellation eine typische Überforderungssituation des Kindes \n\ndurch die spezifischen Gefahren des motorisierten Verkehrs realisiert hat (vgl. Se-\n\nnatsurteil vom 30. November 2004 - VI ZR 335/03 - zur Veröffentlichung in BGHZ \n\nbestimmt). \n\nb) Für die Beurteilung, ob die Kosten eines Sachverständigengutachtens zum erfor-\n\nderlichen Herstellungsaufwand gehören und vom Schädiger zu ersetzen sind, \n\nkann im Rahmen tatrichterlicher Würdigung auch die von dem Gutachter ermittelte \n\nSchadenshöhe berücksichtigt werden. \n\nBGH, Urteil vom 30. November 2004 - VI ZR 365/03 - LG Duisburg \n\n AG Duisburg \n\nDer VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 30. November 2004 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller und die \n\nRichter Dr. Greiner, Wellner, Pauge und Stöhr \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision gegen das Urteil der 12. Zivilkammer des Landge-\n\nrichts Duisburg vom 4. Dezember 2003 wird auf Kosten der Be-\n\nklagten zurückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nAm 17. September 2002 fuhren die damals neunjährige Beklagte und ih-\n\nre Spielkameraden mit Fahrrädern auf einem Parkplatz zwischen parkenden \n\nFahrzeugen hindurch. Dabei verlor die Beklagte das Gleichgewicht. Sie kippte \n\nmit ihrem Fahrrad um und stieß gegen den dort geparkten Pkw des Klägers. An \n\ndem Fahrzeug entstand ein Sachschaden von 727,37 €, den d er Kläger ersetzt \n\nverlangt. Daneben macht er Gutachterkosten in Höhe von 192,18 € und eine \n\nAuslagenpauschale von 25,00 € geltend. Das Amtsgericht hat\n\n die Klage abge-\n\nwiesen. Das Landgericht hat ihr im wesentlichen stattgegeben und die Revision \n\nzugelassen. Mit dieser begehrt der Kläger die Wiederherstellung des amtsge-\n\nrichtlichen Urteils. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht hält einen Schadensersatzanspruch aus § 823 \n\nAbs. 1 BGB für gegeben. Es meint, die deliktische Verantwortlichkeit der Be-\n\nklagten sei im Streitfall nicht gemäß § 828 Abs. 2 BGB n.F. ausgeschlossen. \n\nZwar könne diese Vorschrift ihrem Wortlaut nach auch die Ersatzpflicht für \n\nSchäden bei Unfällen im nicht fließenden Verkehr umfassen, doch werde die \n\nBeschädigung eines ordnungsgemäß geparkten Kraftfahrzeugs vom Sinn und \n\nZweck der Norm nicht erfaßt. Eine Anwendung auch auf solche Fälle würde zu \n\nunbilligen Ergebnissen führen, denn bei einem Zusammenstoß mit einer Mauer \n\noder einem geparkten Anhänger sei die Verantwortlichkeit des Kindes nicht \n\nausgeschlossen. Bei einem weiten Verständnis von § 828 Abs. 2 BGB n.F. blie-\n\nbe auch nahezu unberücksichtigt, daß diese Vorschrift die intellektuellen Defizi-\n\nte von Kindern, nämlich deren Schwierigkeiten bei der Einschätzung von Ent-\n\nfernungen und Geschwindigkeiten, im Auge habe. \n\nDie Haftung sei auch nicht gemäß § 828 Abs. 3 BGB ausgeschlossen, \n\ndenn die Beklagte habe die zur Erkenntnis der Verantwortlichkeit erforderliche \n\nEinsicht gehabt. Sie habe auch fahrlässig gehandelt. Der zu ersetzende Scha-\n\nden betrage 944,55 €. Der Kläger könne auch Ersatz der Gutachterkosten ver-\n\nlangen. Ein Bagatellschaden, bei dem die Hinzuziehung eines Sachverständi-\n\ngen entbehrlich sei, liege nicht vor. \n\nII. \n\nDas angefochtene Urteil hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung im \n\nErgebnis stand. Die Beklagte ist gemäß § 823 Abs. 1 BGB verpflichtet, dem \n\nKläger den an seinem Pkw durch den Anstoß des Fahrrades entstandenen \n\nSchaden zu ersetzen. \n\n1. Unter den Umständen des Streitfalls hat das Berufungsgericht zutref-\n\nfend angenommen, daß die Verantwortung der Beklagten nicht gemäß § 828 \n\nAbs. 2 Satz 1 BGB ausgeschlossen ist. Da das schädigende Ereignis nach dem \n\n31. Juli 2002 eingetreten ist, bestimmt sich die Ersatzpflicht der Beklagten ge-\n\nmäß Art. 229 § 8 Abs. 1 EGBGB nach den Vorschriften der §§ 823, 828 BGB in \n\nder Fassung des Zweiten Gesetzes zur Änderung schadensrechtlicher Vor-\n\nschriften vom 19. Juli 2002 (BGBl. I, 2674). Nach dieser gesetzlichen Neurege-\n\nlung ist ein Minderjähriger, der das siebente, aber nicht das zehnte Lebensjahr \n\nvollendet hat, für den Schaden nicht verantwortlich, den er bei einem Unfall mit \n\neinem Kraftfahrzeug, einer Schienenbahn oder einer Schwebebahn einem an-\n\nderen fahrlässig zufügt (§ 828 Abs. 2 Satz 1 BGB). \n\na) Wie vom Berufungsgericht zutreffend gesehen, könnte der hier zu be-\n\nurteilende Sachverhalt nach dem Wortlaut des neugefaßten § 828 Abs. 2 Satz 1 \n\nBGB ohne weiteres unter das Haftungsprivileg für Minderjährige fallen. Aus sei-\n\nnem Wortlaut geht nicht hervor, daß das Haftungsprivileg davon abhängen soll, \n\nob sich das an dem Unfall beteiligte Kraftfahrzeug im fließenden oder - wie der \n\nhier geschädigte parkende Pkw - im ruhenden Verkehr befindet. Auch aus der \n\nsystematischen Stellung der Vorschrift ergibt sich nicht, daß der Gesetzgeber \n\neinen bestimmten Betriebszustand des Kraftfahrzeugs zugrunde legen wollte, \n\nzumal er bewußt nicht das Straßenverkehrsgesetz, sondern das allgemeine \n\nDeliktsrecht als Standort für die Regelung gewählt hat (vgl. BT-Drucks. \n\n14/7752, S. 26). Allein diese Auslegungsmethoden führten daher nicht zu dem \n\nErgebnis, daß § 828 Abs. 2 BGB auf Fälle des fließenden Verkehrs von Kraft-\n\nfahrzeugen begrenzt ist. Andererseits ist dem Wortlaut der Vorschrift auch nicht \n\nzweifelsfrei zu entnehmen, daß sie sich ohne Ausnahme auf sämtliche Unfälle \n\nbeziehen soll, an denen ein Kraftfahrzeug beteiligt ist, wie schon die seit ihrem \n\nInkrafttreten dazu veröffentlichten kontroversen Meinungen im Schrifttum zei-\n\ngen (vgl. für eine weite Auslegung: Cahn, Einführung in das neue Schadens-\n\nrecht, 2003, Rn. 232 ff.; Elsner DAR 2004, 130, 132; Jaklin/Middendorf, VersR \n\n2004, 1104 ff.; MünchKommBGB/Wagner, 4. Aufl., § 828, Rn. 6; Pardey, DAR \n\n2004, 499, 501 ff.; für eine einschränkende Auslegung: Ady, ZGS 2002, 237, \n\n238; Erman/Schiemann, BGB, 11. Aufl., § 828 Rn. 2a; Heß/Buller, ZfS 2003, \n\n218, 220; Huber, Das neue Schadensersatzrecht, 2003, § 3 Rn. 48 ff.; Kilian, \n\nZGS 2003, 168, 170; Lemcke, ZfS 2002, 318, 324; Ternig, VD 2004, 155, 157). \n\nIm Hinblick darauf würde bei einer einschränkenden Auslegung oder bei einer \n\nim Schrifttum und in der bisher veröffentlichten Rechtsprechung (vgl. LG Trier, \n\nr+s 2004, 172; LG Koblenz, NJW 2004, 858; AG Sinzheim, NJW 2004, 453) in \n\nBezug auf parkende Fahrzeuge befürworteten teleologischen Reduktion der \n\nVorschrift jedenfalls keine einschränkende Anwendung vorliegen, die einem \n\nnach Wortlaut und Sinn eindeutigen Gesetz einen entgegengesetzten Sinn ver-\n\nliehe oder den normativen Gehalt der auszulegenden Norm grundlegend neu \n\nbestimmte und deshalb nicht zulässig wäre (vgl. BVerfG NJW 1997, 2230). \n\nb) Da der Wortlaut des § 828 Abs. 2 BGB nicht zu einem eindeutigen Er-\n\ngebnis führt, ist der in der Vorschrift zum Ausdruck kommende objektivierte Wil-\n\nle des Gesetzgebers mit Hilfe der weiteren Auslegungskriterien zu ermitteln, \n\nwobei im vorliegenden Fall insbesondere die Gesetzesmaterialien von Bedeu-\n\ntung sind. Aus ihnen ergibt sich mit der erforderlichen Deutlichkeit, daß das Haf-\n\ntungsprivileg des § 828 Abs. 2 Satz 1 BGB nach dem Sinn und Zweck der Vor-\n\nschrift nur eingreift, wenn sich bei der gegebenen Fallkonstellation eine typische \n\nÜberforderungssituation des Kindes durch die spezifischen Gefahren des moto-\n\nrisierten Verkehrs realisiert hat. \n\nMit der Einführung der Ausnahmevorschrift in § 828 Abs. 2 BGB wollte \n\nder Gesetzgeber dem Umstand Rechnung tragen, daß Kinder regelmäßig frü-\n\nhestens ab Vollendung des zehnten Lebensjahres imstande sind, die besonde-\n\nren Gefahren des motorisierten Straßenverkehrs zu erkennen, insbesondere \n\nEntfernungen und Geschwindigkeiten richtig einzuschätzen, und sich den Ge-\n\nfahren entsprechend zu verhalten (vgl. BT-Drucks. 14/7752, S. 16, 26). Aller-\n\ndings wollte er die Deliktsfähigkeit nicht generell (vgl. dazu Wille/Bettge, VersR \n\n1971, 878, 882; Kuhlen, JZ 1990, 273, 276; Scheffen, 29. Deutscher Verkehrs-\n\ngerichtstag 1991, Referat Nr. II/3, S. 97; dieselbe in Festschrift Steffen, 1995, \n\nS. 387, 388 ff.) und nicht bei sämtlichen Verkehrsunfällen (vgl. Empfehlungen \n\ndes Deutschen Verkehrsgerichtstages 1991, S. 9; Antrag von Abgeordneten \n\nund der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen vom 18. Juli 1996, BT-Drucks. \n\n13/5302, S. 1 ff.; Antrag von Abgeordneten und der SPD-Fraktion vom 11. De-\n\nzember 1996, BT-Drucks. 13/6535, S. 1, 5 ff.) erst mit Vollendung des zehnten \n\nLebensjahres beginnen lassen. Er wollte die Heraufsetzung der Deliktsfähigkeit \n\nvielmehr auf im motorisierten Straßen- oder Bahnverkehr plötzlich eintretende \n\nSchadensereignisse begrenzen, bei denen die altersbedingten Defizite eines \n\nKindes, wie z.B. Entfernungen und Geschwindigkeiten nicht richtig einschätzen \n\nzu können, regelmäßig zum Tragen kommen (vgl. BT-Drucks. 14/7752, S. 26). \n\nFür eine solche Begrenzung sprach, daß sich Kinder im motorisierten Verkehr \n\ndurch die Schnelligkeit, die Komplexität und die Unübersichtlichkeit der Abläufe \n\nin einer besonderen Überforderungssituation befinden. Gerade in diesem Um-\n\nfeld wirken sich die Entwicklungsdefizite von Kindern besonders gravierend \n\naus. Demgegenüber weisen der nicht motorisierte Straßenverkehr und das all-\n\ngemeine Umfeld von Kindern gewöhnlich keine vergleichbare Gefahrenlage auf \n\n(vgl. Bollweg/Hellmann, Das neue Schadensersatzrecht, 2002, Teil 3, § 828 \n\nBGB, Rn. 11; BT-Drucks. 14/7752, S. 16 f., 26 f.). Diese Erwägungen zeigen, \n\ndaß Kinder nach dem Willen des Gesetzgebers auch in dem hier maßgeblichen \n\nAlter von sieben bis neun Jahren für einen Schaden haften sollen, wenn sich \n\nbei dem Schadensereignis nicht ein typischer Fall der Überforderung des Kin-\n\ndes durch die spezifischen Gefahren des motorisierten Verkehrs verwirklicht hat \n\nund das Kind deshalb von der Haftung freigestellt werden soll. \n\nDem Wortlaut des § 828 Abs. 2 Satz 1 BGB ist nicht zu entnehmen, daß \n\nder Gesetzgeber bei diesem Haftungsprivileg zwischen dem fließenden und \n\ndem ruhenden Verkehr unterscheiden wollte, wenn es auch im fließenden Ver-\n\nkehr häufiger als im sogenannten ruhenden Verkehr eingreifen mag. Das \n\nschließt jedoch nicht aus, daß sich in besonders gelagerten Fällen - zu denen \n\nder Streitfall aber nicht gehört - auch im ruhenden Verkehr eine spezifische Ge-\n\nfahr des motorisierten Verkehrs verwirklichen kann (vgl. etwa Senatsurteile \n\nBGHZ 29, 163, 166 f. und vom 25. Oktober 1994 - VI ZR 107/94 - VersR 1995, \n\n90, 92). Der Gesetzgeber wollte vielmehr lediglich den Fällen einer typischen \n\nÜberforderung der betroffenen Kinder durch die spezifischen Gefahren des mo-\n\ntorisierten Verkehrs Rechnung tragen. Zwar wird in der Gesetzesbegründung \n\nausgeführt, der neue § 828 Abs. 2 BGB lehne sich an die Terminologie der Haf-\n\ntungsnormen des Straßenverkehrsgesetzes an (vgl. BT-Drucks. aaO, S. 26). \n\nDie danach folgende Erläuterung, im motorisierten Straßenverkehr sei das de-\n\nliktsfähige Alter heraufzusetzen, weil bei dort plötzlich eintretenden Schadens-\n\nereignissen in der Regel die altersbedingten Defizite eines Kindes beim Ein-\n\nschätzen von Geschwindigkeiten und Entfernungen zum Tragen kämen (vgl. \n\nBT-Drucks. aaO. S. 26 f.), zeigt aber deutlich, daß für den Gesetzgeber bei die-\n\nsem Aspekt nicht das bloße Vorhandensein eines Motors im Fahrzeug aus-\n\nschlaggebend war, sondern vielmehr der Umstand, daß die Motorkraft zu Ge-\n\nschwindigkeiten führt, die zusammen mit der Entfernung eines Kraftfahrzeugs \n\nvon einem Kind vor Vollendung des zehnten Lebensjahres nur sehr schwer ein-\n\nzuschätzen sind (vgl. Bollweg/Hellmann, aaO). \n\nAus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich, daß der Gesetzgeber \n\nnur dann, wenn sich bei einem Schadensfall eine typische Überforderungssitua-\n\ntion des Kindes durch die spezifischen Gefahren des motorisierten Verkehrs \n\nverwirklicht hat, eine Ausnahme von der Deliktsfähigkeit bei Kindern vor Vollen-\n\ndung des zehnten Lebensjahres schaffen wollte. Andere Schwierigkeiten für ein \n\nKind, sich im Straßenverkehr verkehrsgerecht zu verhalten, sollten diese Aus-\n\nnahme nicht rechtfertigen. Insoweit ging der Gesetzgeber davon aus, daß Kin-\n\nder in dem hier maßgeblichen Alter mit solchen Situationen nicht generell über-\n\nfordert sind und die Deliktsfähigkeit daher grundsätzlich zu bejahen ist. Das \n\nwird auch deutlich bei der Begründung, weshalb das Haftungsprivileg in Fällen \n\nvorsätzlicher Schädigung nicht gilt. Hierzu heißt es, daß in diesen Fällen die \n\nÜberforderungssituation als schadensursächlich auszuschließen sei und sich \n\njedenfalls nicht ausgewirkt habe (vgl. BT-Drucks. 14/7752, S. 16, 27; Hentschel, \n\nNZV 2002, 433, 442). Allerdings kam es dem Gesetzgeber darauf an, die \n\nRechtsstellung von Kindern im Straßenverkehr umfassend zu verbessern. Sie \n\nsollte insbesondere nicht davon abhängen, ob das betroffene Kind im Einzelfall \n\n„Täter“ oder „Opfer“ eines Unfalls ist, denn welche dieser beiden Möglichkeiten \n\nsich verwirklicht, hängt oft vom Zufall ab (vgl. Medicus, Deutscher Verkehrsge-\n\nrichtstag 2000, Referat Nr. III/4, S. 121; Bamberger/Roth/Spindler, BGB, § 828 \n\nRn. 4). Die Haftungsprivilegierung Minderjähriger erfaßt deshalb nicht nur die \n\nSchäden, die Kinder einem anderen zufügen. Da § 828 BGB auch für die Frage \n\ndes Mitverschuldens nach § 254 BGB maßgeblich ist (vgl. Senatsurteil BGHZ \n\n34, 355, 366), hat die Haftungsfreistellung Minderjähriger auch zur Folge, daß \n\nKinder dieses Alters sich ihren eigenen Ansprüchen, gleichviel ob sie aus all-\n\ngemeinem Deliktsrecht oder aus den Gefährdungshaftungstatbeständen des \n\nStraßenverkehrsgesetzes oder des Haftpflichtgesetzes hergeleitet werden, ein \n\nMitverschulden bei der Schadensverursachung nicht entgegenhalten lassen \n\nmüssen (vgl. BT-Drucks. 14/7752, S. 16; Bollweg/Hellmann, Das Neue Scha-\n\ndensersatzrecht, § 828 Teil 3, Rn. 5; Heß/Buller ZfS 2003, 218, 219). § 828 \n\nAbs. 2 BGB gilt deshalb unabhängig davon, ob das an einem Unfall mit einem \n\nKraftfahrzeug beteiligte Kind Schädiger oder Geschädigter ist. \n\nDiese Grundsätze können im Streitfall jedoch nicht eingreifen, weil nach \n\nden Feststellungen des Berufungsgerichts unter den Umständen des vorliegen-\n\nden Falles das Schadensereignis nicht auf einer typischen Überforderungssi-\n\ntuation des Kindes durch die spezifischen Gefahren des motorisierten Verkehrs \n\nberuht, so daß das Berufungsgericht im Ergebnis zu Recht eine Freistellung der \n\nBeklagten von der Haftung verneint hat. \n\n2. Zutreffend und von der Revision unbeanstandet hat das Berufungsge-\n\nricht auch angenommen, daß § 828 Abs. 3 BGB einer haftungsrechtlichen Ver-\n\nantwortung nicht entgegensteht. Daß die Beklagte nicht die zur Erkenntnis ihrer \n\nVerantwortlichkeit erforderliche Einsicht im Sinne von § 828 Abs. 3 BGB gehabt \n\nhätte, hat diese nicht dargetan. \n\n3. Die Revision wendet sich auch nicht dagegen, daß das Berufungsge-\n\nricht ein fahrlässiges Verhalten (§ 276 BGB) der Beklagten bejaht hat. Kinder in \n\nihrer Altersgruppe wissen, daß sie sich so zu verhalten haben, daß ihr Fahrrad \n\nmöglichst nicht gegen einen parkenden Pkw stößt und diesen beschädigt. Die \n\ndanach gebotene Sorgfalt hat die Beklagte mißachtet, indem sie mit ihrem \n\nFahrrad zwischen den parkenden Fahrzeugen hindurchfuhr, obwohl der Kläger \n\nsie zuvor aufgefordert hatte, dieses zu unterlassen. \n\n4. Es ist auch weder vorgetragen noch ersichtlich, daß sich unter den \n\nvom Berufungsgericht festgestellten Umständen die Betriebsgefahr des par-\n\nkenden Fahrzeugs ausgewirkt haben könnte, so daß auch nicht eine Mithaftung \n\ndes Klägers nach den Grundsätzen des § 254 BGB in Betracht kommt. \n\n5. Die Revision bleibt auch insoweit ohne Erfolg, als sie sich gegen die \n\nZuerkennung der Sachverständigenkosten wendet. \n\na) Die Kosten eines Sachverständigengutachtens gehören zu den mit \n\ndem Schaden unmittelbar verbundenen und gemäß § 249 Abs. 1 BGB (n.F.) \n\nauszugleichenden Vermögensnachteilen, soweit die Begutachtung zur Gel-\n\ntendmachung des Schadensersatzanspruchs erforderlich und zweckmäßig ist \n\n(vgl. BGH, Urteil vom 29. November 1988 - X ZR 112/87 - NJW-RR 1989, 953, \n\n956). Ebenso können diese Kosten zu dem nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB \n\n(n.F.) erforderlichen Herstellungsaufwand gehören, wenn eine vorherige Begut-\n\nachtung zur tatsächlichen Durchführung der Wiederherstellung erforderlich und \n\nzweckmäßig ist (vgl. Senatsurteil vom 6. November 1973 - VI ZR 27/73 - VersR \n\n1974, 90, insoweit in BGHZ 61, 346 nicht abgedruckt). \n\nb) Für die Frage der Erforderlichkeit und Zweckmäßigkeit einer solchen \n\nBegutachtung ist auf die Sicht des Geschädigten zum Zeitpunkt der Beauftra-\n\ngung abzustellen (vgl. zur Beauftragung eines Rechtsanwalts Senatsurteil vom \n\n8. November 1994 - VI ZR 3/94 - NJW 1995, 446, 447). Demnach kommt es \n\ndarauf an, ob ein verständig und wirtschaftlich denkender Geschädigter nach \n\nseinen Erkenntnissen und Möglichkeiten die Einschaltung eines Sachverständi-\n\ngen für geboten erachten durfte (vgl. Senatsurteile BGHZ 54, 82, 85 und 61, \n\n346, 349 f.; Geigel/Rixecker, Der Haftpflichtprozeß, 24. Aufl., 3. Kap., Rn. 111). \n\nDiese Voraussetzungen sind zwar der Schadensminderungspflicht aus § 254 \n\nAbs. 2 BGB verwandt. Gleichwohl ergeben sie sich bereits aus § 249 BGB, so \n\ndaß die Darlegungs- und Beweislast hierfür beim Geschädigten liegt (vgl. Se-\n\nnatsurteil BGHZ 61, 346, 351; Baumgärtel/Strieder, 2. Aufl., § 249 BGB, Rn. 7). \n\nFür die Frage, ob der Schädiger die Kosten eines Gutachtens zu erset-\n\nzen hat, ist entgegen der Auffassung der Revision nicht allein darauf abzustel-\n\nlen, ob die durch die Begutachtung ermittelte Schadenshöhe einen bestimmten \n\nBetrag überschreitet oder in einem bestimmten Verhältnis zu den Sachverstän-\n\ndigenkosten steht, denn zum Zeitpunkt der Beauftragung des Gutachters ist \n\ndem Geschädigten diese Höhe gerade nicht bekannt. Allerdings kann der spä-\n\nter ermittelte Schadensumfang im Rahmen tatrichterlicher Würdigung nach \n\n§ 287 ZPO oft ein Gesichtspunkt für die Beurteilung sein, ob eine Begutachtung \n\ntatsächlich erforderlich war oder ob nicht möglicherweise andere, kostengünsti-\n\ngere Schätzungen - wie beispielsweise ein Kostenvoranschlag eines Repara-\n\nturbetriebs - ausgereicht hätten (vgl. Wortmann, VersR 1998, 1204 f.). \n\nc) Die Auffassung des Berufungsgerichts, die Beauftragung eines Sach-\n\nverständigen sei erforderlich gewesen, weil der Schaden im Streitfall mehr als \n\n1.400 DM (715,81 €) betragen habe und es sich deshalb nicht um einen Baga-\n\ntellschaden gehandelt habe, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Der \n\nBetrag liegt in dem Bereich, in dem nach allgemeiner Meinung die Bagatell-\n\nschadensgrenze anzusiedeln ist (vgl. MünchKommBGB/Oetker, 4. Aufl., § 249 \n\nBGB, Rn. 372 m.w.N.; Wussow/Karczewski, 15. Aufl., Kap. 41, Rn. 6 m.w.N.). \n\nIII. \n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. \n\nMüller \n\nGreiner \n\nWellner \n\nPauge \n\nStöhr","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2003/VI_ZR_365-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-11-30/vi-zr-365-03","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 828","ref_norm":"828","n":19},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":5},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 254","ref_norm":"254","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 276","ref_norm":"276","n":1},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 229 § 8","ref_norm":"229-8","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 287","ref_norm":"287","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2003/VI_ZR_365-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2003/VI_ZR_365-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-11-30/vi-zr-365-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2003/VI_ZR_365-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:10:41.790895+00:00"}}