{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VI_ZS/2003/VI_ZR_362-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VI. Zivilsenat","decided":"2004-09-28","aktenzeichen":"VI ZR 362/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":"ZPO (2002) §§ 540, 559 Zu den gemäß § 540 ZPO bestehenden Mindestanforderungen an den Inhalt eines Berufungsurteils.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVI ZR 362/03 \n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n28. September 2004 \nBöhringer-Mangold, \nJustizhauptsekretärin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nZPO (2002) §§ 540, 559 \n\nZu den gemäß § 540 ZPO bestehenden Mindestanforderungen an den Inhalt eines \n\nBerufungsurteils. \n\nBGH, Urteil vom 28. September 2004 - VI ZR 362/03 - LG Berlin \n\n AG Berlin Mitte \n\nDer VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 28. September 2004 durch den Richter Dr. Greiner, die Richterin \n\nDiederichsen und die Richter Pauge, Stöhr und Zoll \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision des Klägers wird das Urteil der Zivilkammer 59 \n\ndes Landgerichts Berlin vom 27. Oktober 2003 im Kostenpunkt \n\nund insoweit aufgehoben, als es zum Nachteil des Klägers ergan-\n\ngen ist. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung \n\nund Entscheidung, auch über die übrigen Kosten des Revisions-\n\nverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. \n\nGerichtskosten für das Revisionsverfahren werden nicht erhoben. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDer Kläger begehrt von den Beklagten aufgrund Anspruchsübergangs \n\nErsatz von Schäden, die der Feuerwehrbeamte L. am 15. Oktober 1997 durch \n\neinen Verkehrsunfall erlitten hat. Die Beklagten haften dem Grunde nach voll für \n\ndie Unfallfolgen. L. war zum Unfallzeitpunkt aufgrund einer Bandscheibenopera-\n\ntion nach ärztlicher Bescheinigung dienstunfähig. Er verrichtete allerdings nach \n\ndem sogenannten Hamburger Modell im Rahmen einer Rehabilitationsmaß-\n\nnahme körperlich leichtere Tätigkeiten in der Hälfte der wöchentlichen Arbeits-\n\nzeit. Nach dem Unfall war er vom 16. Oktober bis 13. November 1997 nicht in \n\nder Lage, diese Tätigkeit weiter auszuüben. Ab 14. November 1997 bis 31. De-\n\nzember 1997 nahm er sie wieder für 50 % der Wochenarbeitszeit auf. \n\nDer Kläger behauptet, L. habe durch den Unfall ein Halswirbelschleuder-\n\ntrauma erlitten und sei deshalb vom 15. Oktober 1997 bis 31. Dezember 1997 \n\ndienstunfähig gewesen. Er begehrt u.a. Ersatz der von ihm fortgezahlten \n\nDienstbezüge. \n\nDas Amtsgericht hat der Klage nach Einholung schriftlicher Sachverstän-\n\ndigengutachten stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landge-\n\nricht am Schluß der mündlichen Verhandlung durch Urteil unter Zurückweisung \n\nder Berufung und Abweisung der Klage im übrigen das Urteil des Amtsgerichts \n\nzum Teil abgeändert und neu gefaßt. Die Urteilsgründe, in denen die Revision \n\nzugelassen wird, hat das Landgericht gemäß § 540 Abs. 1 Satz 2 ZPO in das \n\nvom Vorsitzenden Richter und von der Protokollführerin unterschriebene Proto-\n\nkoll aufgenommen. Dort wird wegen des Sachverhalts auf den Tatbestand des \n\nangefochtenen Urteils verwiesen. Im übrigen enthält das Berufungsurteil weder \n\ndie Berufungsanträge noch eine Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergän-\n\nzungen. \n\nMit der Revision begehrt der Kläger die Aufhebung des Berufungsurteils \n\nund die Wiederherstellung des Urteils des Amtsgerichts; hilfsweise beantragt er, \n\ndie Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht \n\nzurückzuverweisen. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. \n\nZur Begründung des Urteils hat das Berufungsgericht ausgeführt, daß \n\ndie Beklagten zwar die geltend gemachten Taxi- und Heilbehandlungskosten, \n\nnicht aber den Dienstausfallschaden zu tragen hätten. Der beim Unfall unstreitig \n\nverletzte Feuerwehrbeamte sei zum Unfallzeitpunkt bereits dienstunfähig und \n\nlediglich im Rahmen des Hamburger Modells täglich vier Stunden tätig gewe-\n\nsen. Daß aufgrund des Unfalls ein Dienstausfallschaden entstanden und die \n\nWiederaufnahme der vollen Tätigkeit des L. verzögert worden sei, habe der \n\nKläger nicht substantiiert dargelegt. \n\nII. \n\nDie Revision hat Erfolg, da das Berufungsurteil eine Darstellung der tat-\n\nsächlichen Feststellungen durch das Amtsgericht und deren Änderungen durch \n\ndas Berufungsgericht nicht enthält und deshalb eine revisionsrechtliche Nach-\n\nprüfung nicht möglich ist. \n\n1. a) Nach der Neufassung des § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 ZPO, die \n\nim vorliegenden Fall zur Anwendung kommt (§ 26 Nr. 5 EGZPO), enthält das \n\nUrteil anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen die Bezugnahme auf \n\ndie tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwai-\n\nger Änderungen oder Ergänzungen und eine kurze Begründung für die Abände-\n\nrung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung. Auch \n\nwenn das neue Recht die Berufungsgerichte bei der Urteilsabfassung entlasten \n\nwill, sind diese Mindestvoraussetzungen für den Inhalt eines Urteils nicht ent-\n\nbehrlich (vgl. Senatsurteile, BGHZ 156, 216 und vom 10. Februar 2004 \n\n- VI ZR 94/03 - VersR 2004, 881 f. vorges. zur Veröff. in BGHZ; BGHZ 154, 99, \n\n100 f.; BGH, Urteile vom 6. Februar 2004 - V ZR 249/03 - NJW 2004, 1666 f. \n\nvorges. zur Veröff. in BGHZ und vom 6. Juni 2003 - V ZR 392/02 - NJW-RR \n\n2003, 1290, 1291; Musielak/Ball, ZPO, 3. Aufl., § 540 Rdn. 8). Das ergibt sich \n\nnicht nur aus dem Wortlaut des Gesetzes, sondern auch und vor allem aus sei-\n\nnem Sinn, trotz der Erleichterungen bei der Abfassung von Berufungsurteilen \n\ndoch deren revisionsrechtliche Nachprüfung zu ermöglichen. Deshalb müssen \n\nsich die tatsächlichen Grundlagen der Entscheidung auch im Falle des § 540 \n\nAbs. 1 Satz 2 ZPO aus dem Sitzungsprotokoll einschließlich der in ihm enthal-\n\ntenen Bezugnahmen so erschließen, daß eine revisionsrechtliche Nachprüfung \n\nmöglich ist, denn § 559 ZPO ist der Sache nach gegenüber § 561 ZPO a.F. \n\nunverändert \n\n(vgl. Senatsurteil BGHZ 156, aaO, 218; MünchKomm-\n\nZPO/Wenzel, 2. Aufl. Aktualisierungsband, § 559 Rdn. 2; Musielak/Ball, aaO, \n\n§ 559 Rdn. 13). \n\nb) Da im vorliegenden Fall das Urteil in dem Termin, in dem die mündli-\n\nche Verhandlung geschlossen wurde, verkündet worden ist, konnten gemäß \n\n§ 540 Abs. 1 Satz 2 ZPO die nach § 540 Abs. 1 Satz 1 ZPO erforderlichen Dar-\n\nlegungen zwar in das Protokoll aufgenommen werden. Die Revision rügt jedoch \n\nmit Recht, daß das Protokoll die erforderlichen Darlegungen nicht enthält. \n\naa) Zwar wird eingangs der im Protokoll dargestellten Gründe wegen des \n\nSachverhalts auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen, doch \n\nfehlt die nach § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO erforderliche Darstellung der auf-\n\ngrund der Beweisaufnahme getroffenen tatsächlichen Feststellungen durch das \n\nAmtsgericht und etwaiger Änderungen oder Ergänzungen im Berufungsverfah-\n\nren. Diese war auch nicht entbehrlich, da dem Tatbestand des Amtsgerichts \n\nneben der Darstellung des unstreitigen Parteienvortrages auch widerstreitender \n\nSachvortrag zu entnehmen ist, weswegen auch eine Beweisaufnahme durch \n\nEinholung zweier Sachverständigengutachten stattgefunden hat. \n\nbb) Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung ersetzen die \n\nRechtsausführungen des Berufungsgerichts im Protokoll nicht die Darstellung \n\nder tatsächlichen Urteilsgrundlagen. Zu deren Verständnis ist gerade die \n\nKenntnis davon erforderlich, welche tatsächlichen Feststellungen das Amtsge-\n\nricht aufgrund der Beweisaufnahme getroffen hat, was die Parteien im Beru-\n\nfungsverfahren vorgetragen haben und welche abweichenden tatsächlichen \n\nFeststellungen das Berufungsgericht seinem abändernden Urteil zugrunde ge-\n\nlegt hat. Im vorliegenden Fall läßt sich den Urteilsgründen des Berufungsge-\n\nrichts in keiner Weise entnehmen, in welchen Punkten das Landgericht anders \n\nals das Amtsgericht, das die Klage in vollem Umfang zugesprochen hat, den \n\nTatsachenvortrag des Klägers für unzureichend hält. \n\nc) Da bereits deswegen das Berufungsurteil aufzuheben ist, kommt es \n\nnicht mehr darauf an, ob es bei einem Protokollurteil - wie im vorliegenden Fall - \n\nausreicht, daß sich die Berufungsanträge aus dem übrigen Inhalt des Protokolls \n\nergeben (vgl. BGH, Urteil vom 6. Februar 2004 - V ZR 249/03 - aaO, 1667; vgl. \n\nauch Senatsurteil vom 10. Februar 2004 - VI ZR 94/03 - aaO; BGH, BGHZ 154, \n\n99, 100 f.; Urteil vom 13. Januar 2004 - XI ZR 5/03 - BGH-Report 2004, 548). \n\nd) Schließlich spielt auch keine Rolle mehr, daß - was die Revision rügt - \n\ndas Urteil von den Richtern der Kammer nicht ordnungsgemäß unterschrieben \n\nworden ist (§ 315 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Im vorliegenden Fall fehlt jedenfalls die \n\nVerbindung zwischen Protokoll und der von den erkennenden Richtern vor Ver-\n\nkündung unterzeichneten Urteilsformel. Diese ist unverzichtbar, weil auch die in \n\ndas Protokoll aufgenommenen Darlegungen nach § 540 Abs. 1 Satz 1 ZPO \n\nInhalt des Urteils sind (vgl. BGH, Urteil vom 6. Februar 2004 - V ZR 249/03 - \n\naaO; Thomas/Putzo/Reichold, ZPO, 26. Aufl. § 540 Rdn. 4). Selbst wenn das \n\nOriginal der unterzeichneten Urteilsformel nur nicht zu den Akten, in denen sich \n\nlediglich eine beglaubigte Abschrift befindet, genommen worden wäre, ist die \n\nUnterschrift der Kammermitglieder auf dem neben den Angaben gemäß § 313 \n\nAbs. 1 Nr. 1 - 3 ZPO die Urteilsformel wiedergebenden Schriftstück, ohne des-\n\nsen Verbindung mit dem Protokoll, unzureichend. \n\n2. Nach alledem ist das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache zur \n\nneuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuver-\n\nweisen (§§ 562 Abs. 1, 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). \n\nIII. \n\nFür das weitere Verfahren weist der Senat auf folgendes hin: \n\nNach den Gründen des Berufungsurteils ist das Berufungsgericht der \n\nAuffassung, daß der Kläger einen unfallbedingten Dienstausfallschaden bzw. \n\neine unfallbedingte tatsächliche Verzögerung der Wiederaufnahme der Dienst-\n\ntätigkeit durch L. nicht substantiiert dargelegt habe. Hierzu steht in Wider-\n\nspruch, daß L. ab 1. Oktober 1997 bis zum Zeitpunkt des Unfalls am 15. Okto-\n\nber 1997 unstreitig vier Stunden täglich im Rahmen eines sogenannten Ham-\n\nburger Modells dienstlich tätig war, nach dem Unfall aber bis 13. November \n\n1997 diese Tätigkeit nicht mehr verrichten konnte. Ob das Berufungsgericht \n\nseiner tatrichterlichen Aufgabe, auf der Grundlage des § 252 BGB und des \n\n§ 287 ZPO eine Schadensermittlung vorzunehmen, hinreichend nachgekom-\n\nmen ist und wie das sogenannte Hamburger Modell zu werten ist, kann der er-\n\nkennende Senat anhand des Berufungsurteils nicht überprüfen (vgl. hierzu Se-\n\nnatsurteil vom 17. Februar 1998 - VI ZR 342/96 - VersR 1998, 770, 771 f.). So-\n\nweit es für die Schadensermittlung auf eine Prognose ankommt, dürfen an die \n\nDarlegungspflicht des Klägers jedenfalls keine zu hohen Anforderungen gestellt \n\nwerden (st. Rspr., vgl. z.B. Senatsurteile vom 31. März 1992 - VI ZR 143/91 - \n\nVersR 1992, 973; vom 6. Juli 1993 - VI ZR 228/92 - VersR 1993, 1284, 1285; \n\nvom 17. Januar 1995 - VI ZR 62/94 - VersR 1995, 422, 424; vom 24. Januar \n\n1995 - VI ZR 354/93 - VersR 1995, 469, 470 und vom 20. April 1999 \n\n- VI ZR 65/98 - VersR 2000, 233, 234). \n\nGreiner \n\nDiederichsen \n\nPauge \n\nStöhr \n\nZoll","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2003/VI_ZR_362-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-09-28/vi-zr-362-03","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 540","ref_norm":"540","n":7},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 287","ref_norm":"287","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 315","ref_norm":"315","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 559","ref_norm":"559","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 561","ref_norm":"561","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 562","ref_norm":"562","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 252","ref_norm":"252","n":1},{"jurabk":"ZPOEG","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2003/VI_ZR_362-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2003/VI_ZR_362-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-09-28/vi-zr-362-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2003/VI_ZR_362-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:57:29.792228+00:00"}}