{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VI_ZS/2003/VI_ZR_361-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VI. Zivilsenat","decided":"2004-06-08","aktenzeichen":"VI ZR 361/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nVI ZR 361/03 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n8. Juni 2004 \n\nin dem Rechtsstreit \n\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n\nDer VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Juni 2004 durch die Vorsit-\n\nzende Richterin Dr. Müller und die Richter Dr. Greiner, Wellner, Pauge und \n\nStöhr \n\nbeschlossen: \n\nDie Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revi-\n\nsion in dem Urteil des 7. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlan-\n\ndesgerichts in Hamburg vom 4. November 2003 wird zurückge-\n\nwiesen, weil sie nicht aufzeigt, daß die Rechtssache grundsätzli-\n\nche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Si-\n\ncherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung \n\ndes Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO). \n\nDas Berufungsgericht hat den Vortrag der Klägerin, die Verhand-\n\nlungen seien bereits vor März 2003 infolge eines Einschlafenlas-\n\nsens der Verhandlungen für insgesamt 20 Monate beendet gewe-\n\nsen, nicht übersehen, sondern ausdrücklich S. 3 Abs. 3 seines Ur-\n\nteils erwähnt. Es durfte ihn ohne Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 \n\nGG \n\nin \n\ntatrichterlicher Auslegung des Schreibens \n\nvom \n\n20. November 2000 für unerheblich halten. Aufgrund dieser Aus-\n\nlegung ist auch keine Auseinandersetzung mit der von der Nicht-\n\nzulassungsbeschwerde aufgeworfenen Frage erforderlich, ob sich \n\nder Gläubiger eines Richtigstellungsanspruchs bereits innerhalb \n\nder ersten 6 Jahre nach Rechtskraft des erlangten Titels entge-\n\ngenhalten lassen muß, daß die dem rechtskräftigen Urteil zugrun-\n\ndeliegende Behauptung keine Aktualität mehr besitze. Es kann \n\ndahinstehen, ob dem bereits § 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB entgegen-\n\nstünde. Hier sind die Voraussetzungen für einen Mißbrauch des \n\nUrteils (§ 826 BGB) nicht vorgetragen und der Klägerin ist eine \n\nBerufung auf den Zeitablauf im Einzelfall versagt, wie das Ver-\n\nständnis ihres Schreibens vom 29. November 2000 in der Ausle-\n\ngung des Berufungsgerichts ergibt. \n\nDie Revision ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der \n\nFrage zuzulassen, ob eine Auswirkung des Zeitablaufs den Ver-\n\nwirkungseinwand gegenüber einer rechtskräftigen Verurteilung zur \n\nRichtigstellung begründen könnte. Das für die Annahme einer \n\nVerwirkung erforderliche verwirklichte Vertrauen des Schuldners \n\ndarauf, er werde nicht mehr in Anspruch genommen, hat nichts mit \n\nBelastungen des Schuldner zu tun, die nicht über Unannehmlich-\n\nkeiten und Unbequemlichkeiten hinausgehen. \n\nDer Hilfsantrag der Klägerin erfordert aus denselben Gründen kei-\n\nne Zulassung der Revision. \n\nVon einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, \n\n2. Halbs. ZPO abgesehen. \n\nDie Klägerin \n\nträgt die Kosten des Beschwerdeverfahrens \n\n(§ 97 Abs. 1 ZPO). \n\nStreitwert: 40.124,00 € \n\nMüller \n\nGreiner \n\nWellner \n\nPauge \n\nStöhr","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2003/VI_ZR_361-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-06-08/vi-zr-361-03","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 197","ref_norm":"197","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 826","ref_norm":"826","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2003/VI_ZR_361-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2003/VI_ZR_361-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-06-08/vi-zr-361-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2003/VI_ZR_361-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:41:21.277223+00:00"}}