{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VI_ZS/2003/VI_ZR_358-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VI. Zivilsenat","decided":"2004-09-14","aktenzeichen":"VI ZR 358/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nVI ZR 358/03 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n14. September 2004 \n\nin dem Rechtsstreit \n\n \n \n \n\nDer VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. September 2004 durch die \n\nVorsitzende Richterin Dr. Müller, den Richter Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen, \n\ndie Richter Pauge und Stöhr \n\nbeschlossen: \n\nDie Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem \n\nUrteil des 9. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts \n\nvom 5. November 2003 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, daß die \n\nRechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts \n\noder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des \n\nRevisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO). \n\nDie Entscheidung des Berufungsgerichts steht im Einklang mit der \n\nRechtsprechung des Senats, wonach ein Ausgleich verletzungsbedingt \n\nvermehrter Wohnbedürfnisse unter Berücksichtigung der konkreten Umstände \n\ndes Einzelfalles sowohl durch eine am konkreten Aufwand orientierte \n\nEinmalzahlung als auch aufgrund einer Schätzung des Mehrbedarfs unter \n\nHeranziehung der Kosten für die Beschaffung und Verzinsung des für die \n\nErrichtung eines behindertengerechten Hauses erforderlichen Kapitals in \n\nBetracht kommt (Senatsurteil vom 19. Mai 1981 - VI ZR 108/79 - VersR 1982, \n\n238; vgl. auch Senatsurteil vom 20. Januar 2004 - VI ZR 46/03 - VersR 2004, \n\n482 m.w.N.). Zutreffend hat das Berufungsgericht auch angenommen, daß der \n\nAnspruch auf Ersatz vermehrter Bedürfnisse kein bloßer Erstattungsanspruch \n\nist, sondern vielmehr unmittelbar mit dem schädigenden Ereignis entsteht \n\n(vgl. Senatsurteil vom 29. Oktober 1957 - VI ZR 233/56 - NJW 1958, 627 \n\nunter Hinweis auf RGZ 148, 68, 70 und 151, 298, 300, 303 f.). Die \n\nGrundsätze der Schadensminderungspflicht sind nicht verletzt, denn die \n\nNichtzulassungsbeschwerde legt nicht dar, daß dem Kläger Ersatz \n\nfür Aufwendungen zugesprochen worden ist, deren Umfang den Betrag \n\nübersteigen, welcher zum Ausgleich der vermehrten Bedürfnisse des Klägers \n\nerforderlich ist. Aus diesem Grund kommt der Sache eine grundsätzliche \n\nBedeutung auch nicht im Hinblick auf § 287 ZPO zu. Das Berufungsgericht hat \n\nden Spielraum, den diese Vorschrift dem Tatrichter bei der von ihm zu \n\nleistenden Schätzung einräumt, nicht überschritten. \n\n \n \n \n \n \n\nDas Berufungsurteil weicht auch nicht von der Rechtsprechung des \n\nOberlandesgerichts Hamm ab. Dessen Beschluß vom 11. September 2002 \n\n (VersR 2003, 780) betraf einen anders gelagerten Sachverhalt. \n\nVon einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. ZPO \n\nabgesehen. \n\nDie Beklagten haben die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen \n\n(Gegenstandswert: 106.290,55 €). Die außergerichtliche n Kosten beider \n\nBeschwerdeverfahren (Gegenstandswert: 148.561,21 €) werd en dem Kläger zu \n\n28 % und den Beklagten als Gesamtschuldnern zu 72 % auferlegt. \n\nDer Gegenstandswert der Beschwerdeverfahren beträgt insgesamt 148.561,21 € \n\n(Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers: 42.270,66 €, \n\nNichtzulassungsbeschwerde der Beklagten: 106.290,55 €). \n\nMüller \n\nGreiner \n\nDiederichsen \n\nPauge \n\nStöhr","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2003/VI_ZR_358-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-09-14/vi-zr-358-03","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 287","ref_norm":"287","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2003/VI_ZR_358-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2003/VI_ZR_358-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-09-14/vi-zr-358-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2003/VI_ZR_358-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:53:40.031016+00:00"}}