{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VI_ZS/2003/VI_ZR_357-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VI. Zivilsenat","decided":"2004-11-23","aktenzeichen":"VI ZR 357/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 23. November 2004 Holmes, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BGB §§ 249 Hd, 251; ZPO § 287 Zur Bemessung der Nutzungsausfallentschädigung und des merkantilen Minderwerts bei einem älteren Kraftfahrzeug.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVI ZR 357/03 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nja \n\nja \n\nja \n\nVerkündet am: \n23. November 2004 \nHolmes, \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nBGB §§ 249 Hd, 251; ZPO § 287 \n\nZur Bemessung der Nutzungsausfallentschädigung und des merkantilen Minderwerts \n\nbei einem älteren Kraftfahrzeug. \n\nBGH, Urteil vom 23. November 2004 - VI ZR 357/03 - LG Kiel \n\n AG Rendsburg \n\nDer VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 23. November 2004 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller, den Richter \n\nWellner, die Richterin Diederichsen und die Richter Stöhr und Zoll \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision der Klägerin gegen das Urteil der 8. Zivilkammer des \n\nLandgerichts Kiel vom 6. November 2003 wird auf ihre Kosten zu-\n\nrückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDie Klägerin macht gegen die Beklagte zu 1 als Kfz-Versicherer und die \n\nBeklagte zu 2 als Fahrerin des gegnerischen Fahrzeuges restlichen Schadens-\n\nersatz aus einem Verkehrsunfall vom 25. Mai 2002 geltend. Dabei wurde der \n\nPKW der Klägerin, ein zum Unfallzeitpunkt 16 Jahre alter Mercedes Benz 200 D \n\nmit einer Laufleistung von ca. 164.000 km, beschädigt. Die volle Haftung der \n\nBeklagten steht dem Grunde nach außer Streit. Die Parteien streiten noch um \n\ndie Höhe der Nutzungsausfallentschädigung sowie um einen merkantilen Min-\n\nderwert des Fahrzeuges der Klägerin infolge des Verkehrsunfalls. Die Beklagte \n\nzu 1 hat der Klägerin für 10 Tage Nutzungsausfall lediglich eine Entschädigung \n\nfür Vorhaltekosten in Höhe von 25 € pro Tag, insgesamt 250 €, gezahlt. Das \n\nAmtsgericht hat das Begehren der Klägerin auf Zahlung weiterer 404,50 € für \n\nden Nutzungsausfall und auf Zahlung von 248,68 € für ei nen merkantilen Min-\n\nderwert abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat ihr das Landgericht wei-\n\ntere 90 € als Nutzungsausfallentschädigung zuerkannt. Mi\n\nt ihrer vom Landge-\n\nricht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter, so-\n\nweit ihm das Berufungsgericht nicht entsprochen hat. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht führt aus, der Anspruch der Klägerin auf Nut-\n\nzungsausfallentschädigung für ihr Fahrzeug, das sich zum Unfallzeitpunkt nach \n\nEinschätzung des Gutachters in einem guten Pflegezustand befunden habe, sei \n\ntrotz seines Alters und seiner Laufleistung nicht auf Ersatz der Vorhaltekosten \n\nbeschränkt, \n\nsondern \n\nrichte \n\nsich \n\nnach \n\nden \n\nTabellen \n\nvon \n\nSanden/Danner/Küppersbusch. Dabei müsse jedoch berücksichtigt werden, \n\ndaß der Berechnung der Nutzungswerte der dort aufgeführten Fahrzeuggrup-\n\npen Mietsätze für Neufahrzeuge zugrundegelegt seien, die ihrem Nutzer den \n\nVorteil höherer Sicherheit und geringeren Kraftstoffverbrauches böten. Deshalb \n\nsei gemäß § 287 ZPO in der Tabelle eine Herabstufung um zwei Gruppen ge-\n\nrechtfertigt, wodurch sich die Nutzungsausfallentschädigung für das Fahrzeug \n\nder Klägerin nicht nach der Gruppe E, sondern nach der Gruppe C mit einem \n\nTagessatz von 34 € richte. Abzüglich der bereits gezahlten 2 50 € stehe der \n\nKlägerin mithin für 10 Tage Nutzungsausfall ein weiterer Betrag von 9 € pro \n\nTag, also insgesamt 90 € zu. Ein Anspruch auf Ausgleich ei nes merkantilen \n\nMinderwerts könne der Klägerin angesichts des hohen Alters, der hohen Lauf-\n\nleistung und des geringen Wiederbeschaffungswertes von 2.100 € trotz des \n\nguten Pflegezustandes ihres Fahrzeuges nicht zuerkannt werden. Dabei sei \n\nauch zu berücksichtigen, daß der Schaden nur nicht tragende Teile des Fahr-\n\nzeugs betroffen habe. \n\nII. \n\nDas Berufungsurteil hält revisionsrechtlicher Überprüfung stand. \n\n1. Soweit die Revision meint, das Berufungsurteil sei bereits deshalb \n\naufzuheben, weil sich aus ihm die Anträge der Klägerin nicht ergäben, kann \n\ndem nicht gefolgt werden. Zwar kann auch nach neuem Recht auf die Aufnah-\n\nme der Berufungsanträge grundsätzlich nicht verzichtet werden. Eine wörtliche \n\nWiedergabe ist jedoch nicht erforderlich. Es genügt, daß aus dem Zusammen-\n\nhang der Ausführungen des Berufungsgerichts sinngemäß deutlich wird, was \n\nder Berufungskläger mit seinem Rechtsmittel erstrebt hat (vgl. BGHZ 154, 99, \n\n100 f.; 156, 97, 99; Senatsurteile vom 30. September 2003 - VI ZR 438/02 - \n\nVersR 2004, 259, 260; und vom 10. Februar 2004 - VI ZR 94/03 - VersR 2004, \n\n881, 882 m.w.N.; BGH, Urteil vom 13. Januar 2004 - XI ZR 5/03 - NJW-RR \n\n2004, 573, 574 m.w.N.). Das Begehren der Klägerin in der Berufungsinstanz ist \n\nhier eindeutig dem Satz des Berufungsurteils zu entnehmen: \"Mit der Berufung \n\nverfolgt die Klägerin ihren ursprünglichen Klageantrag auf Zahlung von \n\n653,18 € weiter\". \n\n2. Entgegen der Auffassung der Revision läßt das Berufungsurteil hin-\n\nsichtlich der zugesprochenen Nutzungsausfallentschädigung keinen Rechtsfeh-\n\nler zum Nachteil der Klägerin erkennen. \n\na) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß dem Ei-\n\ngentümer eines privat genutzten PKW, der durch einen Eingriff die Möglichkeit \n\nzur Nutzung verliert, grundsätzlich ein Anspruch auf Ersatz seines Nutzungs-\n\nausfallschadens zusteht (vgl. Senatsurteile BGHZ 45, 212 ff.; 56, 214, 215 f.; \n\nGSZ BGHZ 98, 212 f.; BGH, Urteil vom 20. Oktober 1987 - X ZR 49/86 - NJW \n\n1988, 484, 485 f.). Die Bemessung der Höhe des Anspruchs ist dabei in erster \n\nLinie Sache des nach § 287 ZPO besonders frei gestellten Tatrichters. Es ist \n\nnicht Aufgabe des Revisionsgerichts, dem Tatrichter eine bestimmte Berech-\n\nnungsmethode bindend vorzuschreiben, zumal einzelne Faktoren der speziellen \n\nSchadensberechnung zeitbedingt sind. Soweit es sich allerdings um typische \n\nFälle handelt, muß die Schätzung im Interesse gleichmäßiger Handhabung \n\nrechtlich daraufhin überprüft werden, ob sie den Gegenstand des zu entschädi-\n\ngenden Vermögensnachteils beachtet und nicht zu einer grundlosen Bereiche-\n\nrung des Geschädigten oder zu einem verkappten Ausgleich immateriellen \n\nSchadens führt (vgl. Senatsurteil BGHZ 56, 214, 218). Als eine in diesem Sinne \n\ngeeignete Methode der Schadensschätzung hat der Bundesgerichtshof die von \n\nder Rechtsprechung herangezogenen Tabellen von Sanden/Danner (jetzt: \n\nSanden/Danner/Küppersbusch) anerkannt (vgl. Senatsurteile BGHZ 56, 214, \n\n217, 219 f.; vom 3. Juni 1969 - VI ZR 27/68 - VersR 1969, 828, 830; BGH, Urteil \n\nvom 20. Oktober 1987 - X ZR 49/86 - aaO). Die Tabellen gehen von durch-\n\nschnittlichen Mietsätzen für PKW aus als einem vom Markt anerkannten Maß-\n\nstab für die Bewertung der Gebrauchsmöglichkeit eines Kraftfahrzeuges. Da bei \n\nder Nutzungsausfallentschädigung jedoch lediglich entgangene Gebrauchsvor-\n\nteile für die \"eigenwirtschaftliche Verwendungsplanung\" zu ersetzen sind (Se-\n\nnatsurteil BGHZ 56, 214, 215; GSZ BGHZ 98, 212, 225), es also um Kompen-\n\nsation und nicht um die Wahrung des Integritätsinteresses geht, müssen die \n\nMietpreise um die spezifisch die erwerbswirtschaftliche Nutzung betreffenden \n\nWertfaktoren zuverlässig bereinigt werden (vgl. GSZ BGHZ 98, 212, 214, 225; \n\nSenatsurteile BGHZ 45, 212, 220 und vom 3. Juni 1969 - VI ZR 27/68 - aaO, \n\n829). \n\nDiesen \n\nAnforderungen \n\nwird \n\nin \n\nden \n\nTabellen \n\nvon \n\nSanden/Danner/Küppersbusch dadurch hinreichend Rechnung getragen, daß \n\ndie Mietpreise um die Gewinnspannen des Vermieters und die bei einer priva-\n\nten Nutzung nicht anfallenden Kosten für Verwaltung, Vermittlungsprovisionen, \n\nerhöhte Abnutzung und erhöhte Versicherungsprämien gekürzt werden. Der \n\ndanach verbleibende Betrag liegt bei 35 bis 40% der üblichen Miete und 200 bis \n\n400% der Vorhaltekosten (vgl. Palandt/Heinrichs, BGB, 63. Aufl., Vorbemer-\n\nkung vor § 249 Rdn. 23; Wussow/Karczewski, Unfallhaftpflichtrecht, 15. Aufl., \n\nKap. 41 Rdn. 44; Born, NZV 1993, 1, 5; Küppersbusch, Beilage zu NJW Heft \n\n10/2002). Der Senat hat zwar in einer älteren Entscheidung vom 18. Mai 1971 \n\n(BGHZ 56, 214, 221) ausgeführt, daß die Nutzungsausfallentschädigung die \n\nVorhaltekosten nur maßvoll übersteigen soll und eine reichliche Verdoppelung \n\nder Vorhaltekosten zu hoch sei (vgl. auch GSZ BGHZ 98, 212, 226). Dies be-\n\nruhte jedoch auf anderen tatsächlichen Grundlagen, als sie heute vorzufinden \n\nsind. Während \n\nim Jahre 1975 beispielsweise nach der Tabelle von \n\nSanden/Danner in der Regel eine Verdoppelung der Vorhaltekosten knapp ver-\n\nfehlt wurde (vgl. VersR 1975, 972 ff.), gelangen die aktuellen Tabellen nach \n\ndemselben Berechnungsmodell zu höheren Ergebnissen, was im wesentlichen \n\nauf die im Vergleich zu den Vorhaltekosten stärker gestiegenen Mietwagenprei-\n\nse zurückzuführen sein dürfte. Diese Marktentwicklung darf bei der Bemessung \n\nder Nutzungsausfallentschädigung nicht unberücksichtigt bleiben, weil den \n\nMietwagenpreisen Anhaltspunkte für den Wert der Gebrauchsmöglichkeit ent-\n\nnommen werden können (vgl. Senatsurteil vom 3. Juni 1969 - VI ZR 27/68 - \n\naaO sowie die Nachweise bei GSZ BGHZ 98, 212, 214 und 225). \n\nb) Nicht einheitlich beurteilt wird die Frage, wie die Nutzungsausfallent-\n\nschädigung bei älteren PKW - wie im Streitfall - zu bemessen ist. \n\nZum Teil wird in der Rechtsprechung und Literatur eine pauschale, allein \n\nam Alter orientierte Herabstufung älterer Fahrzeuge abgelehnt. Entweder wird \n\nauf einen Abschlag von der Nutzungsausfallentschädigung für ein vergleichba-\n\nres Neufahrzeug prinzipiell verzichtet oder es werden Abstriche nur unter Be-\n\nrücksichtigung des Einzelfalls bei Vorliegen besonderer Umstände gemacht, \n\netwa bei erheblichen Mängeln oder bei sonstigen erheblichen Einschränkungen \n\ndes Nutzungswertes (vgl. OLG Celle, VersR 1973, 281; KG, VersR 1981, 536; \n\nOLG Frankfurt, DAR 1983, 165; OLG Stuttgart, VersR 1988, 851; KG, VRS 86, \n\n24, 28 f.; OLG Karlsruhe, VersR 1989, 269, 270; OLG Schleswig, VersR 1993, \n\n1124, 1125; OLG Naumburg, ZfS 1995, 254, 255; OLG Hamm, DAR 2000, 265, \n\n267; LG Bad Kreuznach, NJW-RR 1988, 1303). Häufig wird auch zusätzlich zur \n\nVermeidung einer Herabstufung berücksichtigt, ob sich das Fahrzeug in einem \n\nguten Erhaltungszustand befindet (OLG Koblenz, ZfS 1989, 300, 301; OLG \n\nSchleswig, VersR 1993, 1124, 1125; LG Berlin, DAR 1998, 354, 355; LG Kiel, \n\nNJW-RR 2001, 1606, 1607; Becker-Böhme, Kraftverkehrs-Haftpflicht-Schäden, \n\n22. Aufl., D 68; Hillmann, ZfS 2001, 341, 342). \n\nDiese Auffassungen werden im wesentlichen damit begründet, daß auch \n\nein älteres Kraftfahrzeug in einem entsprechenden Erhaltungszustand für den \n\nEigentümer den gleichen Nutzen im Rahmen der eigenwirtschaftlichen Lebens-\n\nführung haben könne wie ein Neufahrzeug. \n\nEine andere Meinung in der Rechtsprechung und Literatur befürwortet \n\ndemgegenüber \n\n- ebenso wie die Bearbeiter der Tabelle selbst \n\n(vgl. \n\nDanner/Küppersbusch, NZV 1989, 11 f.; Küppersbusch, Beilage zu NJW Heft \n\n10/2002, S. 3; DAR 2004, 1 ff.) - eine Herabstufung innerhalb der Gruppen der \n\nTabelle und zwar bei PKW, die älter als fünf Jahre sind, um eine Gruppe und \n\nbei Fahrzeugen mit einem Alter von über 10 Jahren um eine weitere Gruppe \n\n(vgl. OLG Frankfurt, DAR 1985, 58; OLG Schleswig, NJW-RR 1986, 775, 776; \n\nOLG München, ZfS 1988, 312; OLG Karlsruhe, VersR 1989, 58, 59; ZfS 1993, \n\n304; OLG Hamm, DAR 1994, 24, 26; DAR 1996, 400, 401; OLG Celle, Urteil \n\nvom 26. April 2001 - 14 U 130/00 - insoweit nicht veröffentlicht in OLGR Celle, \n\n2001, 237; LG Koblenz, ZfS 1990, 10; LG Memmingen, VersR 1990, 864, 865; \n\nLG Tübingen, DAR 1991, 183, 184; LG Duisburg, SP 1992, 17; LG Berlin, SP \n\n1992, 341; LG Gießen, SP 1997, 471; LG Hannover, DAR 1999, 211; LG \n\nMainz, VersR 2000, 111; Münchener Kommentar zum BGB/Oetker, 4. Aufl., \n\n§ 249 Rdn. 75 m.w.N.; Sanden/Völtz, Sachschadensrecht des Kraftverkehrs, \n\n7. Aufl., Rdn. 241; Wenker, VersR 2000, 1082, 1083; 111; Wussow/Karczewski, \n\naaO, Kap. 41 Rdn. 44 m.w.N. sowie die Nachweise bei Küppersbusch, Beilage \n\nzu NJW-Heft 10/2002, S. 3 und die Darstellung DAR 2004, 1 ff.). \n\nDies wird sowohl mit Gesichtspunkten der Abschreibung als auch damit \n\nbegründet, daß der Nutzungswert eines entsprechend älteren Fahrzeuges in \n\nder Regel gegenüber demjenigen eines neueren Fahrzeuges aufgrund der Fort-\n\nentwicklung der Fahrzeugtechnik wesentlich geringer sei. \n\nc) Der Bundesgerichtshof hat bisher nur in einer Entscheidung des \n\nX. Zivilsenats vom 20. Oktober 1987 - X ZR 49/86 - (NJW 1988, 484) zu dem \n\nProblem der Bemessung einer Nutzungsausfallentschädigung für ein im Rah-\n\nmen eines Werkvertrages zurückbehaltenes älteres Fahrzeug der Tabelle von \n\nSanden/Danner die Eignung als Schätzungsgrundlage versagt und nur einen \n\nBetrag etwa in Höhe der - im Einzelfall angemessen erhöhten - Vorhaltekosten \n\nzugrundegelegt. Der Entscheidung lag jedoch eine mit der vorliegenden nicht \n\nvergleichbare Fallgestaltung zugrunde, weil neben dem Alter von nahezu 10 \n\nJahren ausschlaggebend war, daß das Fahrzeug mit zahlreichen erheblichen \n\nMängeln behaftet war, welche den Nutzungswert wesentlich beeinträchtigten. \n\nLediglich zusätzlich wurde darauf abgehoben, daß der dort zu beurteilende \n\nFahrzeugtyp (Fiat 500) in der Liste von Sanden und Danner nicht mehr aufge-\n\nführt war, sondern lediglich das stärker motorisierte und deutlich komfortablere \n\nNachfolgemodell (Fiat 126). \n\nd) Spielt hingegen - wie im vorliegenden Fall - das Alter des PKW eine \n\nwesentliche Rolle, so ist der Tatrichter aus Rechtsgründen nicht gehalten, in \n\njedem Einzelfall bei der Beurteilung der entgangenen Gebrauchsvorteile eine \n\naufwendige Berechnung anzustellen, sondern darf grundsätzlich im Rahmen \n\ndes ihm nach § 287 ZPO bei der Schadensschätzung eingeräumten Ermessens \n\naus Gründen der Praktikabilität und der gleichmäßigen Handhabung typischer \n\nFälle weiterhin mit den in der Praxis anerkannten Tabellen arbeiten, selbst \n\nwenn das Fahrzeug darin nicht mehr aufgeführt ist (vgl. auch OLG Frankfurt, \n\nDAR 1985, 58; Danner/Küppersbusch, NZV 1989, 11, 12). Das Berufungsge-\n\nricht geht dabei zutreffend davon aus, daß in diesen Tabellen bei der Berech-\n\nnung der Nutzungswerte Mietsätze für Neufahrzeuge zugrundegelegt sind, die \n\ndurch die Entwicklung der Fahrzeugtechnik gegenüber Vorgängermodellen \n\nteilweise erhebliche Nutzungsvorteile wie größere Sicherheit (z.B. durch Airbag, \n\nABS, ESP usw.), geringeren Kraftstoffverbrauch trotz besserer Fahrleistungen \n\nund höheren (Fahr-)Komfort bieten. Diese Veränderungen spiegeln sich im \n\nKaufpreis und dem hierauf wesentlich basierenden Mietpreis wieder, der wie-\n\nderum Grundlage der Tabellen und damit Anhaltspunkt für die Bemessung der \n\nEntschädigung für den Verlust der Gebrauchsmöglichkeit darstellt. Die Bearbei-\n\nter der Tabellen weisen zudem darauf hin, daß es keinen verbreiteten Vermie-\n\ntermarkt für ausgelaufene Modelle gibt und solche Fahrzeuge - im Falle einer \n\nVermietung - billiger angeboten werden müßten, um konkurrenzfähig zu sein \n\n(vgl. Danner/Küppersbusch, aaO, S. 12). Da sich in den um erwerbswirtschaftli-\n\nche Faktoren bereinigten Mietpreisen die Bewertung der Gebrauchsvorteile für \n\ndie eigenwirtschaftliche Verwendung eines Kraftfahrzeuges wiederspiegeln (vgl. \n\nSenat BGHZ 56, 214, 215; GSZ BGHZ 98, 212, 225), würde es regelmäßig zu \n\neiner grundlosen Bereicherung des Geschädigten oder zu einem verkappten \n\nAusgleich immateriellen Schadens führen (vgl. BGHZ 56, 214, 218), wollte man \n\nihn für die entgangenen Gebrauchsvorteile seines in den Tabellen nicht mehr \n\naufgeführten, nicht mehr hergestellten Fahrzeuges so entschädigen, als handel-\n\nte es sich um ein Neufahrzeug. \n\ne) Gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts, daß solchen Verände-\n\nrungen des Nutzungswertes durch eine Herabstufung in den jeweiligen Fahr-\n\nzeuggruppen der Tabellen Rechnung getragen werden kann, ist aus Rechts-\n\ngründen nichts zu erinnern. Ab welchem Alter und um wie viele Stufen dies zu \n\ngeschehen hat, ob alternativ auch die letzte Tabelle herangezogen werden \n\nkann, \n\nin der das beschädigte Kfz noch aufgeführt worden \n\nist (vgl. \n\nDanner/Küppersbusch, aaO, S. 12 m.w.N.) und ab welchem Alter nur noch von \n\nden Vorhaltekosten auszugehen ist, braucht hier nicht abschließend entschie-\n\nden zu werden. Unter den Umständen des vorliegenden Falles, in dem das zu \n\nbeurteilende Fahrzeug älter als 15 Jahre ist und das Berufungsgericht im Rah-\n\nmen seines ihm durch § 287 ZPO eingeräumten tatrichterlichen Ermessens \n\nnicht nur - wie das Amtsgericht - von den Vorhaltekosten ausgegangen ist, son-\n\ndern \n\nlediglich \n\neine Herabstufung \n\nin \n\nden Tabellen \n\nvon San-\n\nden/Danner/Küppersbusch um zwei Gruppen vorgenommen hat, ist jedenfalls \n\nein Rechtsfehler zu Lasten der Klägerin nicht erkennbar. \n\n3. Entgegen der Auffassung der Revision hat das Berufungsgericht auch \n\nohne Rechtsfehler einen merkantilen Minderwert des Fahrzeuges der Klägerin \n\ninfolge des Verkehrsunfalles verneint. \n\na) Nach ständiger Rechtsprechung des Senats handelt es sich beim \n\nmerkantilen Minderwert um eine Minderung des Verkaufswerts, die trotz völliger \n\nund ordnungsgemäßer Instandsetzung eines bei einem Unfall erheblich be-\n\nschädigten Kraftfahrzeuges allein deshalb verbleibt, weil bei einem großen Teil \n\ndes Publikums, vor allem wegen des Verdachts verborgen gebliebener Schä-\n\nden, eine den Preis beeinflussende Abneigung gegen den Erwerb unfallbe-\n\nschädigter Kraftfahrzeuge besteht. Diese Wertdifferenz stellt einen unmittelba-\n\nren Sachschaden dar (vgl. Senatsurteile BGHZ 27, 181, 182, 184 f.; 35, 396, \n\n397 f.; vom 30. Mai 1961 - VI ZR 139/60 - VersR 1961, 707, 708; vom \n\n2. Dezember 1966 - VI ZR 72/65 - VersR 1967, 183; vgl. auch BGHZ 82, 338, \n\n343 f.). An dieser Rechtsprechung hält der erkennende Senat trotz kritischer \n\nStimmen \n\nim Schrifttum \n\n(vgl. Palandt/Heinrichs, aaO, § 251 Rdn. 15; \n\nStaudinger/Schiemann, BGB, 13. Aufl., § 251 Rdn. 37 sowie die Nachweise bei \n\nvon Gerlach, DAR 2003, 49, 52 und Huber, Festschrift Rudolf Welser, S. 303, \n\n309 f.) fest. Der Ausgangspunkt dieser Rechtsprechung, daß auf dem Ge-\n\nbrauchtwagenmarkt Unfallfahrzeuge einen geringeren Preis erzielen als unfall-\n\nfreie (so auch Sanden/Völtz, Sachschadensrecht des Kraftverkehrs, 7. Aufl., \n\nRdn. 119; Splitter, DAR 2000, 49), weil verborgene technische Mängel nicht \n\nauszuschließen sind und das Risiko höherer Schadensanfälligkeit infolge nicht \n\nfachgerechter Reparatur besteht (so bereits Senatsurteile BGHZ 35, 396, 398 \n\nund vom 30. Mai 1961 - VI ZR 139/60 - aaO), trifft trotz aller Fortschritte der \n\nReparaturtechnik nach wie vor zu, zumal die technische Entwicklung im Fahr-\n\nzeugbau insoweit auch höhere Anforderungen stellt (vgl. Eggert, VersR 2004, \n\n280, 282; von Gerlach, aaO, 52 f. m.w.N.; Hörl, ZfS 1999, 46, 47; ders., NZV \n\n2001, 175, 176; Huber, aaO, 312 ff., 334). \n\nb) Der Senat hat bisher nicht abschließend entschieden, bis zu welchem \n\nAlter eines Fahrzeuges bzw. bis zu welcher Laufleistung ein merkantiler Min-\n\nderwert zuerkannt werden kann. In einem älteren Urteil vom 3. Oktober 1961 \n\n(BGHZ 35, 396, 399) hat der Senat die Zubilligung eines merkantilen Minder-\n\nwerts bei einem Fahrzeug mit einer Fahrleistung von über 100.000 km zwar \n\nnicht beanstandet. Die entsprechenden Feststellungen des dortigen Berufungs-\n\ngerichts beruhten jedoch auf sachverständiger Beratung und ließen keinen \n\nRechtsfehler erkennen. In einer späteren Entscheidung vom 18. September \n\n1979 - VI ZR 16/79 - (VersR 1980, 46, 47) hat der Senat zwar erwogen, bei \n\nPersonenkraftwagen könne im allgemeinen eine Fahrleistung von 100.000 km \n\nals obere Grenze für den Ersatz eines merkantilen Minderwerts angesetzt wer-\n\nden. Diese Einschätzung stützte sich jedoch unter Berücksichtigung der dama-\n\nligen Verhältnisse auf dem Gebrauchtwagenmarkt auf die Überlegung, daß sol-\n\nche PKW im allgemeinen nur noch einen derart geringen Handelswert hätten, \n\ndaß ein meßbarer Minderwert nach Behebung der Unfallschäden nicht mehr \n\neintrete (vgl. Senatsurteil vom 18. September 1979 - VI ZR 16/79 - aaO). Die \n\nBeurteilung war mithin nicht allein auf die Laufleistung des Fahrzeuges bezo-\n\ngen, sondern maßgeblich auf deren Bedeutung für seine Bewertung auf dem \n\nGebrauchtwagenmarkt. Diese Bedeutung kann sich im Laufe der Zeit mit der \n\ntechnischen Entwicklung und der zunehmenden Langlebigkeit der Fahrzeuge \n\n(z.B. infolge längerer Haltbarkeit von Motoren, vollverzinkter Karosserien etc.) \n\nändern. Ein entsprechender Wandel auf dem Gebrauchtwagenmarkt spiegelt \n\nsich insbesondere in der Bewertung von Gebrauchtfahrzeugen durch Schätzor-\n\nganisationen wie Schwacke und DAT wieder, die in ihren Notierungen inzwi-\n\nschen bis auf 12 Jahre zurückgehen und ausdrücklich darauf hinweisen, daß \n\nsich sämtliche Marktdotierungen auf unfallfreie Fahrzeuge beziehen (vgl. OLG \n\nKarlsruhe, ZfS 1986, 366; OLG Düsseldorf, VersR 1988, 1026; LG Tübingen, \n\nZfS 1983, 264; LG Koblenz, ZfS 1990, 49, 50; LG Oldenburg, ZfS 1990, 50; ZfS \n\n1999, 335, 336; Geigel/Rixecker, Der Haftpflichtprozeß, 24. Aufl., Kap. 3 \n\nRdn. 64; Palandt/Heinrichs, aaO, § 251 Rdn. 14; Sanden/Völtz, aaO, Rdn. 125; \n\nWussow/Karczewski, aaO, Kap. 41 Rdn. 34; Zeisberger/Neugebauer-Püster \n\nvormals Halbgewachs, Der merkantile Minderwert, 13. Aufl., S. 34 f.; Darkow, \n\nDAR 1977, 62, 64; Hörl, ZfS 1999, 46, 47; Notthoff, VersR 1995, 1399, 1403; \n\nOtting, ZfS 1994, 434; Rasche, DAR 2000, 332, 333). \n\nc) Der vorliegende Fall nötigt den Senat nicht zu einer abschließenden \n\nStellungnahme, bis zu welcher Grenze nach heutigen Maßstäben ein merkanti-\n\nler Minderwert zuerkannt werden kann. Das Berufungsgericht hat berücksich-\n\ntigt, daß sich das Fahrzeug der Klägerin zwar in einem guten Pflegezustand \n\nbefand, aber eine Laufleistung von 164.000 km auswies und 16 Jahre alt war, \n\nwodurch sich der Wiederbeschaffungswert auf (nur) 2.100 €\n\n reduzierte. Bei die-\n\nser Sachlage ist es aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, daß sich das \n\nBerufungsgericht im Rahmen des ihm nach § 287 ZPO zustehenden Ermes-\n\nsens die tatrichterliche Überzeugung gebildet hat, bei einem solchen Marktpreis \n\nwerde sich ein Unfallschaden, der zudem erkennbar nur nicht tragende Teile \n\ndes Kraftfahrzeuges betroffen habe, nicht mehr wertmindernd auswirken. \n\nIII. \n\nDie Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO. \n\nMüller \n\nWellner \n\nDiederichsen \n\nStöhr \n\nZoll","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2003/VI_ZR_357-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-11-23/vi-zr-357-03","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 287","ref_norm":"287","n":5},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2003/VI_ZR_357-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2003/VI_ZR_357-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-11-23/vi-zr-357-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2003/VI_ZR_357-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:10:57.136442+00:00"}}