{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VI_ZS/2003/VI_ZR_356-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VI. Zivilsenat","decided":"2005-03-15","aktenzeichen":"VI ZR 356/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 15. März 2005 Böhringer-Mangold, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle LuftVG (1999) § 33 Abs. 1 Satz 2, §§ 44 bis 51 Zur Haftung nach den §§ 44 bis 51 Luftverkehrsgesetz bei einem sogenannten \"Schnupperflug\".","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVI ZR 356/03 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nVerkündet am: \n15. März 2005 \nBöhringer-Mangold, \nJustizhauptsekretärin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nLuftVG (1999) § 33 Abs. 1 Satz 2, §§ 44 bis 51 \n\nZur Haftung nach den §§ 44 bis 51 Luftverkehrsgesetz bei einem sogenannten \n\n\"Schnupperflug\". \n\nBGH, Urteil vom 15. März 2005 - VI ZR 356/03 - OLG Celle \n\n LG Hildesheim \n\nDer VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 15. März 2005 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller, den Richter \n\nDr. Greiner, die Richterin Diederichsen und die Richter Pauge und Zoll \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 14. Zivilsenats \n\ndes Oberlandesgerichts Celle vom 13. November 2003 im Ko-\n\nstenpunkt und insoweit aufgehoben, als es zum Nachteil des Be-\n\nklagten ergangen ist. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung \n\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, \n\nan das Berufungsgericht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDie Kläger begehren Schadensersatz wegen eines Flugunfalls, bei dem \n\nder Ehemann der Klägerin zu 1 bzw. Vater der Kläger zu 2 und 3 (künftig: D.), \n\nund der Halter des Luftfahrzeugs, der Fluglehrer K., ums Leben gekommen \n\nsind. Der Beklagte ist durch Beschluß des Nachlaßgerichts vom 10. Juni 2002 \n\nzum Nachlaßpfleger für die unbekannten Erben des Fluglehrers K. bestellt wor-\n\nden. \n\nAm 24. Juli 1999 veranstaltete der Drachensportclub W. e.V., dem D. als \n\naktives Mitglied angehörte, einen Tag der offenen Tür. Aus diesem Anlaß bot K. \n\nBesuchern und Vereinsmitgliedern den Mitflug in seinem zweisitzigen Ultra-\n\nLeichtflugzeug an. D., der Drachenflieger war, hatte bereits erwogen, eine Pilo-\n\ntenausbildung für solche Flugzeuge zu beginnen. Er nahm deshalb das Ange-\n\nbot des K. wahr. Während des Fluges nahm D. den vorderen Sitz des zweisitzi-\n\ngen Flugzeugs ein, der üblicherweise dem verantwortlichen Piloten vorbehalten \n\nist. K., der hinter D. saß, konnte auch von dort aus das Flugzeug steuern. \n\nNachdem dieses sich in eine steile Aufwärtsbewegung begeben hatte, kam es \n\nzum Absturz, bei dem beide Insassen ums Leben kamen. \n\nDie Kläger behaupten, K. habe zum Unfallzeitpunkt gelenkt und sei in \n\ngrob fahrlässiger Weise ein riskantes Flugmanöver geflogen. Der Beklagte be-\n\nstreitet dies und erhebt die Einrede der Verjährung. \n\nDie Klägerin zu 1 begehrt Ersatz der für die Bestattung ihres Ehemannes \n\naufgewendeten Kosten in Höhe von 10.598,50 DM (= 5.418,93 €). Weiterhin \n\nbegehrt sie die Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes und die Fest-\n\nstellung der Schadensersatzpflicht für sämtliche materiellen und immateriellen \n\nSchäden, welche ihr auf Grund des Flugunfalls entstanden sind, soweit diese \n\nAnsprüche nicht auf Dritte übergegangen sind. Die Klägerin zu 2 und der Kläger \n\nzu 3 begehren als die noch minderjährigen Kinder des verstorbenen unterhalts-\n\npflichtigen D. eine im voraus zu entrichtende monatliche Geldrente in Höhe von \n\njeweils 160 € bis zur Vollendung ihres 18. Lebensjahres e inschließlich der rück-\n\nständigen Beträge ab August 1999, sowie die Feststellung der Verpflichtung \n\ndes Beklagten, sämtlichen darüber hinausgehenden Unterhaltsschaden zu er-\n\nsetzen. \n\nDas Landgericht hat der Klage hinsichtlich der Zahlungsansprüche und \n\ndem Antrag auf Feststellung der Pflicht zum Ersatz des Unterhaltsschadens im \n\nwesentlichen stattgegeben; die Klage auf angemessenes Schmerzensgeld und \n\nauf Feststellung der Ersatzpflicht des Beklagten für weitere Schäden hat es ab-\n\ngewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Beklagten mit der Maß-\n\ngabe zurückgewiesen, daß die Verpflichtung des Beklagten nicht über die Zah-\n\nlung eines Gesamtbetrages von 163.613,40 € (= 320.000 D M) hinausgehe. Mit \n\nder vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte sein Ziel der vollen \n\nKlagabweisung weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht - dessen Urteil in OLGR Celle 2004, 69 veröffent-\n\nlicht ist - ist der Auffassung, der Beklagte hafte als Nachlaßpfleger für die unbe-\n\nkannten Erben des Fluglehrers K. nach §§ 44, 47, 35 Abs. 2 Luftverkehrsgesetz \n\n(Fassung ab 1. März 1999) für die durch den Tod des D. eingetretenen materi-\n\nellen Schäden. D. habe mit dem Fluglehrer K. als Luftfrachtführer einen Beför-\n\nderungsvertrag geschlossen und sei bei dem \"Schnupperflug\" Fluggast im Sin-\n\nne des § 44 Abs. 1 Luftverkehrsgesetz (a.F.) gewesen. Nach der Definition des \n\nBundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 30. November 1983 - IVa ZR 32/82 - \n\nVersR 1984, 155) sei Fluggast derjenige, der weder das Luftfahrzeug verant-\n\nwortlich führe noch den verantwortlichen Luftfahrzeugführer zu unterstützen \n\nbzw. sonstige Dienste im Flugzeug zu verrichten habe. Selbst wenn D. zeitwei-\n\nse die Steuerung des Flugzeugs übernommen habe, habe er dadurch lediglich \n\nin die Funktion und die Bedienung eines Ultra-Leichtflugzeugs \"hineinschnup-\n\npern\" wollen. Dadurch sei er weder Flugzeugführer noch zu einem Mitglied des \n\n\"fliegenden Personals\" geworden, das seitens des Flugbetreibers zu einer Tä-\n\ntigkeit angestellt worden sei, um - aus fliegerischer Notwendigkeit - bestimmte \n\nFunktionen zu übernehmen. D. sei auch nicht Flugschüler gewesen, da ein \n\nSchulungsvertrag noch nicht abgeschlossen, sondern letztlich das Fernziel des \n\n\"Schnupperfluges\" gewesen sei. Den Flug habe K. auch nicht aus reiner Gefäl-\n\nligkeit, sondern mit Blick auf die beabsichtigte spätere Schulung des Unter-\n\nhaltspflichtigen aus luftsportlichem Interesse durchgeführt. Es sei deshalb von \n\neinem unentgeltlichen Beförderungsvertrag zwischen D. und K. auszugehen. \n\nObwohl ein Transport von einem Ort zu einem anderen Ort nicht geschuldet \n\ngewesen sei, sei eine Beförderung gegeben. Nach der Rechtsprechung des \n\nBundesgerichtshofs (Senatsurteil BGHZ 88, 70, 74) sei nämlich auch bei einem \n\nRundflug von einer Beförderung auszugehen. Daran ändere nichts, daß der \n\nFlug aus luftsportlichem Interesse durchgeführt worden sei. \n\nDie Ansprüche der Kläger seien auch nicht verjährt. Zwar sei die Klage \n\ngenau 3 Jahre und einen Tag nach dem Unfall eingereicht worden. Eine Kennt-\n\nnis von der Person des Ersatzpflichtigen - dem Beklagten als Nachlaßpfleger - \n\nhätten die Kläger aber frühestens mit dessen Bestellung erlangt. \n\nII. \n\nDas Berufungsurteil hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. An-\n\nsprüche der Kläger gegen den Beklagten nach §§ 44, 47, 48 Abs. 1, 35 Luftver-\n\nkehrsgesetz, § 1967 Abs. 1 BGB i.V.m. §§ 1960 Abs. 3, 1958 BGB kommen \n\nmangels eines auf Beförderung im Sinne des Luftverkehrsgesetzes gerichteten \n\nVertrages zwischen D. und K. nicht in Betracht. \n\n1. Im Ansatz zutreffend prüft das Berufungsgericht die §§ 44, 47, 35 Luft-\n\nverkehrsgesetz in der zum Zeitpunkt des Fluges geltenden Fassung (§ 72 Luft-\n\nverkehrsgesetz) als in Frage kommende Haftungsnormen für die Ansprüche der \n\nKläger. \n\na) Keinen rechtlichen Bedenken begegnet die Beurteilung des verun-\n\nglückten Ultraleichtflugzeugs als Luftfahrzeug im Sinne des § 1 Abs. 2 Luftver-\n\nkehrsgesetz. Dementsprechend war K. als Halter des Flugzeuges auch der \n\nverantwortliche Luftfrachtführer. Dies wird von der Revision auch nicht in Frage \n\ngestellt. \n\nb) Eine Haftung nach § 33 Abs. 1 Satz 1 nebst §§ 34 bis 43 Luftver-\n\nkehrsgesetz kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil D. Insasse des verun-\n\nglückten Flugzeugs war. Die Gefährdungshaftung nach diesen Vorschriften \n\ngreift nämlich nicht zu Gunsten des Geschädigten ein, der am Betrieb des Luft-\n\nfahrzeugs selbst beteiligt war. Sie betrifft nur Personen und Sachen, die sich im \n\nUnfallzeitpunkt nicht im Flugzeug befinden (vgl. Senatsbeschluß vom 8. Mai \n\n1962 - VI ZA 6/62 - VersR 1962, 530; Senatsurteile BGHZ 88, 70, 72; vom \n\n25. Mai 1971 - VI ZR 248/69 - VersR 1971, 863 und vom 23. Oktober 1990 \n\n- VI ZR 329/89 - VersR 1991, 341; Giemulla/Schmid, Frankfurter Kommentar \n\nzum Luftverkehrsrecht, § 33 Luftverkehrsgesetz, Rdnr. 3; Hofmann/Grabherr, \n\n§ 33 Luftverkehrsgesetz, Rdnr. 5; Schleicher/Reymann/Abraham, 3. Aufl., § 33 \n\nLuftverkehrsgesetz, Anm. 4; Geigel/Mühlbauer, Haftpflichtprozeß, 24. Aufl., \n\n29. Kap., Rdnr. 21). \n\nc) Für die Haftung gegenüber einem Flugzeuginsassen und seinen ge-\n\nsetzlich unterhaltsberechtigten Hinterbliebenen sind hingegen die Haftungsvor-\n\nschriften nach den §§ 44 bis 51 Luftverkehrsgesetz maßgebend. Vorausset-\n\nzung für die besondere Haftung des Luftfrachtführers nach den §§ 44 bis 51 \n\nLuftverkehrsgesetz ist, daß zwischen dem Flugzeuginsassen und dem Luft-\n\nfrachtführer ein auf Beförderung gerichteter Vertrag bestanden hatte. Davon \n\ngeht auch das Berufungsgericht aus. \n\naa) Hingegen spielt im Streitfall keine Rolle, ob für die Haftung nach dem \n\nLuftverkehrsgesetz die im Versicherungsrecht geltende Definition des Flugga-\n\nstes (§ 4 Nr. (3) lit. a der AUB 61 i.d.F. von 1961 (VerBAV 1961, 211) oder i.d.F. \n\nvon 1984 (VerBAV 1984, 10) oder gemäß § 3 Abs. 3 der Bedingungen für die \n\nUnfall-Zusatzversicherung (BBUZ; i.d.F. von 1984, VerBAV 1984, 2, 6)) gilt, \n\nwonach Fluggast ist, wer als Flugzeuginsasse nicht zum fliegenden Personal \n\noder zum Flugzeugpersonal zählt (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 30. November \n\n1983 - IVa ZR 32/82 - VersR 1984, 155; im Grundsatz ebenso: BGH, Urteil vom \n\n16. Juni 1999 - IV ZR 44/98 - VersR 1999, 1224, 1225; OLG Koblenz VersR \n\n1998, 1146, 1147). Die maßgebenden Kriterien für die Definition des Flugga-\n\nstes im Sinne der Versicherungsbedingungen könnten - entgegen der Auffas-\n\nsung des Berufungsgerichts - bei Anwendung des Luftverkehrsgesetzes nicht \n\nohne nähere Prüfung herangezogen werden. Insoweit bestehen erhebliche Un-\n\nterschiede nach Normzusammenhang, Sinn und Zweck der entsprechenden \n\nVersicherungsbedingungen und der Haftungsvorschriften nach dem Luftver-\n\nkehrsgesetz. \n\nbb) Im Streitfall kommt es darauf jedoch nicht an, weil sich D. dem Flug-\n\nlehrer K. jedenfalls nicht zum Zwecke der Beförderung anvertraut hat und mithin \n\nder Flug nicht in Erfüllung eines Beförderungvertrags unternommen wurde. Die-\n\nses Erfordernis für die Haftungserleichterungen nach den §§ 44 ff. Luftver-\n\nkehrsgesetz ergibt sich zum einen aus dem Wortlaut des § 33 Abs. 1 Satz 2 \n\nLuftverkehrsgesetz, wonach für die Haftung aus dem Beförderungsvertrag ge-\n\ngenüber einem Fluggast … die besonderen Vorschriften der §§ 44 bis 54 gel-\n\nten. Des weiteren lautet die Überschrift des betreffenden zweiten Unterab-\n\nschnitts des Luftverkehrsgesetzes in der für den Streitfall geltenden Fassung \n\n\"Haftung aus dem Beförderungsvertrag\". Dementsprechend kommen die §§ 44 \n\nbis 51 Luftverkehrsgesetz und insbesondere die damit verbundene Beweiser-\n\nleichterung in § 45 Luftverkehrsgesetz (a.F.) nur zur Anwendung, wenn der Flug \n\naufgrund eines Beförderungsvertrags durchgeführt wird (vgl. Senatsbeschluß \n\nvom 8. Mai 1962 - VI ZA 6/62 - aaO; Senatsurteile BGHZ 76, 32, 33; BGHZ 88, \n\n70, 72 f.; vom 14. November 1967 - VI ZR 216/65 - LM Nr. 5 zu § 44 Luftver-\n\nkehrsgesetz und vom 25. Mai 1971 - VI ZR 248/69 - aaO, S. 863; Hofmann/ \n\nGrabherr, Luftverkehrsgesetz 2. Aufl., § 44 Rdnr. 13). \n\ncc) Für die Beantwortung der Frage, ob ein Beförderungsvertrag gege-\n\nben ist, ist die dem Flug zugrundeliegende Interessenlage insbesondere hin-\n\nsichtlich des mitfliegenden Insassen maßgebend. \n\n(1) Dies ergibt sich aus der Entstehungsgeschichte und der Begründung \n\nzu § 33 Abs. 1 Luftverkehrsgesetz. § 33 Abs. 1 Luftverkehrsgesetz beruht wort-\n\ngleich auf § 19 Abs. 1 Luftverkehrsgesetz in der Fassung des Änderungsgeset-\n\nzes vom 16. Juli 1957 (BGBl. I 1957, 710, 712). Vor diesem Änderungsgesetz \n\nwar mit dem 4. Gesetz zur Änderung des Luftverkehrsgesetzes vom 26. Januar \n\n1943 (RGBl. I 1943, 69) eine sehr weitgehende gesetzliche Haftpflicht für die \n\nFlugausbildung eingeführt worden, was mit der damaligen gesteigerten Bedeu-\n\ntung der vormilitärischen Flugausbildung begründet wurde (vgl. amtliche Be-\n\ngründung in DJ 1943, 123, 124 zu § 29m Luftverkehrsgesetz). Demgegenüber \n\nentschied sich 1957 der Gesetzgeber, die Haftung für Schäden bei der Flug-\n\nausbildung gänzlich aus dem Luftverkehrsgesetz herauszunehmen. Es erschien \n\nihm nunmehr \"keineswegs angebracht\", dem Flugschüler die erleichterten Haf-\n\ntungsvoraussetzungen aus dem Luftverkehrsgesetz weiterhin zugute kommen \n\nzu lassen, denn \"der Flugschüler begibt sich bewußt in die Gefahren des Luft-\n\nverkehrs\" (Regierungsentwurf, BT-Drucks. II/1265, S. 13). Demnach hielt es der \n\nGesetzgeber nicht für angemessen, demjenigen die Haftungserleichterungen \n\ndes Luftverkehrsgesetzes zukommen zu lassen, der sich für die technische Sei-\n\nte der Luftfahrt und damit auch für die gefahrenbegründenden Abläufe des Luft-\n\nverkehrs interessiert, diese Technik und diese Gefahren kennenlernen will und \n\nvor allem deshalb an dem zum Schadensereignis führenden Flug teilnimmt. \n\nNach § 33 Abs. 1 Satz 3 Luftverkehrsgesetz verbleibt es in einem solchen Fall \n\nbei der Haftung nach den allgemeinen Vorschriften gegenüber Personen, die zu \n\nLuftfahrern ausgebildet werden. \n\n(2) Dem entspricht die Rechtsprechung des erkennenden Senats, wo-\n\nnach es an einem Beförderungsvertrag fehlt, wenn der Flug zum Zwecke der \n\nAusübung des Flugsports angetreten wurde. Steht die flugsportliche Betätigung \n\nganz im Vordergrund, während die Beförderung nur einen zwar notwendigen, \n\naber unselbständigen Faktor für diesen Bestimmungsgrund darstellt, entspre-\n\nchen die diesen Flügen zugrundeliegenden Rechtsbeziehungen in aller Regel \n\nnicht der Pflichten- und Risikozuordnung eines Beförderungverhältnisses (vgl. \n\nSenatsurteile BGHZ 88, 70, 72 f. und vom 25. Mai 1971 - VI ZR 248/69 - VersR \n\n1971, 863 für die Durchführung eines Schleppfluges; ebenso OLG Karlsruhe, \n\nVersR 1969, 287; LG Frankfurt/Main, VersR 1994, 1485 f.). Die Haftungser-\n\nleichterungen nach den §§ 44 bis 51 Luftverkehrsgesetz sollen nämlich nur ein-\n\ngreifen, wenn das Beförderungsinteresse gegenüber dem an dem Erlernen \n\noder der Ausübung des Flugsports im allgemeinen gegebene im Vordergrund \n\nsteht und dem Flug sein Gepräge gibt. \n\n(3) Ein Beförderungsvertrag im Sinne der §§ 44 ff. Luftverkehrsgesetz ist \n\ndeshalb nur dann gegeben, wenn das Interesse des Flugzeuginsassen haupt-\n\nsächlich darin besteht, in der Luft befördert zu werden, sei es um an einen an-\n\nderen Ort zu gelangen oder wie bei einem Rundflug auch nur in den Luftraum \n\nzu kommen, um etwa eine besondere Höhensicht zu erhalten oder bei einer \n\nBallonfahrt, um ein besonderes Fluggefühl zu erfahren. Dementsprechend hat \n\nder erkennende Senat bei Ballonfahrten von Gästen eines luftsportlichen Ver-\n\neins (vgl. Senatsurteil vom 14. November 1967 - VI ZR 216/65 - aaO; ferner \n\nOLG München VersR 1990, 1247 mit Nichtannahmebeschluß des Senats vom \n\n29. Mai 1990 - VI ZR 278/89 -) und für einen Rundflug zur Golfplatzbesichtigung \n\nfür ein passives Vereinsmitglied (vgl. Senatsurteil BGHZ 88, 70, 74) einen Be-\n\nförderungsvertrag bejaht. Der wesentliche Zweck der Beförderung muß somit \n\ndarin liegen, dem Fluggast den Nutzen einer Ortsveränderung - sei es auch nur \n\nin die Höhe - und/oder ihm einen fliegerischen Genuß zu verschaffen, der sich \n\naus dem Gefühl des Fliegens selbst ergibt. Nur bei einer solchen Konstellation \n\nbegibt sich der Fluggast hinsichtlich der technischen Bewältigung in die Obhut \n\ndes Luftfrachtführers und sieht es letzterer zugleich als seine vertragliche Auf-\n\ngabe an, vollumfänglich für die technische Bewältigung des Fluges Sorge zu \n\ntragen, um dem Fluggast die Vorteile des Fliegens zu verschaffen. \n\nDieses Obhutsverhältnis zum Nutzen des Fluggastes charakterisiert den \n\nBeförderungsvertrag im Sinne der § 33 Abs. 1 Satz 2, §§ 44 bis 51 Luftver-\n\nkehrsgesetz (vgl. Giemulla/Schmid, aaO, § 33 Luftverkehrsgesetz, Rdnr. 3; § 44 \n\nLuftverkehrsgesetz, Rdnr. 52) und stellt den Grund für das vermutete Verschul-\n\nden des Luftfrachtführers im Falle eines Flugunfalls dar (vgl. Giemulla/Schmid, \n\naaO, § 44 Luftverkehrsgesetz, Rdnr. 3). Eben weil dabei allein dem Luftfracht-\n\nführer die technische Abwicklung und damit die Abwendung der im Luftverkehr \n\ndrohenden Gefahren obliegt und der Fluggast nur die sich aus dem Fliegen er-\n\ngebenden Vorteile ziehen soll, ist der Fluggast vom Nachweis eines Verschul-\n\ndens entlastet. Die Anwendung der §§ 44 bis 51 Luftverkehrsgesetz kommt da-\n\nher nur bei Vorliegen eines solchen Obhutsverhältnisses in Betracht. \n\nd) Nach den von der Revision nicht angegriffenen tatsächlichen Feststel-\n\nlungen des Berufungsgerichts sind im Streitfall diese Voraussetzungen nicht \n\ngegeben. Danach wollte D. durch den Flug Flugeigenschaften und Bedienung \n\ndes Ultra-Leichtflugzeuges des K. kennenlernen. Dementsprechend nahm D. im \n\nFlugzeug den vorderen Platz ein, der gewöhnlich dem Piloten oder dem Flug-\n\nschüler vorbehalten ist. Als aktiver Drachenflieger wollte er die flugtechnischen \n\nAspekte eines Fluges mit einem Ultra-Leichtflugzeug kennenlernen, sei es um \n\nzumindest diese luftsportliche Erfahrung zu machen oder um sich schließlich für \n\ndie Ausbildung in diesem Fluggerät zu entscheiden. Hingegen bestand sein \n\nInteresse an dem Flug nicht darin, befördert zu werden. Vielmehr trat die ei-\n\ngentliche Beförderungsleistung in den Hintergrund. \n\nDie Kläger haben deshalb gegen den Beklagten keine Ansprüche auf-\n\ngrund der besonderen Haftung nach den Vorschriften des Luftverkehrsgeset-\n\nzes. \n\n2. Eine Haftung des Beklagten kommt allerdings nach den allgemeinen \n\nVorschriften in Betracht, insbesondere aus deliktischer Sicht (§§ 823 Abs. 1, \n\n844 BGB). \n\na) Insoweit haben die Kläger in ihrer Replik auf die Klageerwiderung zu \n\neinem Verschulden seitens des Fluglehrers K. hinreichend vorgetragen und \n\nBeweis angeboten. Auch dem Vortrag des Beklagten, der Unfall sei auf einen \n\nHerzinfarkt des Fluglehrers K. zurückzuführen, sind die Kläger - unter Beweis-\n\nantritt - entgegengetreten. Aus der Sicht des Berufungsgerichts kam es hierauf \n\nbisher nicht an. Dem wird nunmehr nachzugehen sein. \n\nb) Schadensersatzansprüche nach den §§ 823 Abs. 1, 844 BGB sind \n\nauch nicht verjährt, § 852 BGB a.F.. Das Berufungsgericht weist in diesem Zu-\n\nsammenhang zu Recht darauf hin, daß den Klägern erst mit der Bestellung des \n\nBeklagten als Nachlaßpfleger für die unbekannten Erben des K. am 10. Juni \n\n2002 die gerichtliche Geltendmachung ihrer Ansprüche möglich wurde und \n\ndementsprechend erst die Verjährungsfrist zu laufen begann. \n\nIII. \n\nDas angefochtene Urteil ist somit aufzuheben und die Sache an das Be-\n\nrufungsgericht zurückzuverweisen. \n\nMüller Greiner Diederichsen \n\n Pauge Zoll","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2003/VI_ZR_356-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-03-15/vi-zr-356-03","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 844","ref_norm":"844","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 852","ref_norm":"852","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1958","ref_norm":"1958","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1960","ref_norm":"1960","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1967","ref_norm":"1967","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2003/VI_ZR_356-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2003/VI_ZR_356-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-03-15/vi-zr-356-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2003/VI_ZR_356-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:31:07.864373+00:00"}}