{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VI_ZS/2003/VI_ZR_352-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VI. Zivilsenat","decided":"2005-01-11","aktenzeichen":"VI ZR 352/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 254 Abs. 1 (F); § 847 Abs. 1 a.F.; StVG § 7 Abs. 1; § 17 Abs. 1; StVO § 9 Abs. 3; § 17 Abs. 1, 2a StVO a) Kann derjenige, der bei Dämmerung von einer gut ausgeleuchteten innerörtlichen Straße nach links abbiegen will, wegen vorhandener Sichthindernisse die Gegen- fahrbahn nicht einsehen, so hat er sich in diese hineinzutasten. Er darf nicht dar- auf vertrauen, daß ihm nur beleuchtete Fahrzeuge entgegen kommen, die wegen ihrer Beleuchtung durch die Sichthindernisse (hier: Pflanzenbewuchs) hindurch erkannt werden können. b) Die Betriebsgefahr eines Kraftfahrzeugs, das nach links abbiegt, ist gegenüber derjenigen eines unter normalen Umständen geradeaus fahrenden Fahrzeugs er- höht. Bestehen für den Linksabbieger erschwerte Sichtverhältnisse auf den Ge- genverkehr, führt dies zu einer weiteren Erhöhung der Betriebsgefahr.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nURTEIL \n\nVI ZR 352/03 \n\nVerkündet am: \n11. Januar 2005 \nBöhringer-Mangold, \nJustizhauptsekretärin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nBGB § 254 Abs. 1 (F); § 847 Abs. 1 a.F.; StVG § 7 Abs. 1; § 17 Abs. 1; StVO \n\n§ 9 Abs. 3; § 17 Abs. 1, 2a StVO \n\na) Kann derjenige, der bei Dämmerung von einer gut ausgeleuchteten innerörtlichen \n\nStraße nach links abbiegen will, wegen vorhandener Sichthindernisse die Gegen-\n\nfahrbahn nicht einsehen, so hat er sich in diese hineinzutasten. Er darf nicht dar-\n\nauf vertrauen, daß ihm nur beleuchtete Fahrzeuge entgegen kommen, die wegen \n\nihrer Beleuchtung durch die Sichthindernisse (hier: Pflanzenbewuchs) hindurch \n\nerkannt werden können. \n\nb) Die Betriebsgefahr eines Kraftfahrzeugs, das nach links abbiegt, ist gegenüber \n\nderjenigen eines unter normalen Umständen geradeaus fahrenden Fahrzeugs er-\n\nhöht. Bestehen für den Linksabbieger erschwerte Sichtverhältnisse auf den Ge-\n\ngenverkehr, führt dies zu einer weiteren Erhöhung der Betriebsgefahr. \n\nBGH, Urteil vom 11. Januar 2005 - VI ZR 352/03 - OLG Köln \n\n LG Köln \n\nDer VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 11. Januar 2005 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller, den Richter \n\nDr. Greiner, die Richterin Diederichsen und die Richter Pauge und Zoll \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision des Klägers wird das Urteil des 7. Zivilsenats des \n\nOberlandesgerichts Köln vom 6. November 2003 aufgehoben, so-\n\nweit zum Nachteil des Klägers erkannt ist. \n\nDie Anschlußrevision des beklagten Landes wird zurückgewiesen. \n\nDie Sache wird im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung \n\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, \n\nan das Berufungsgericht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nAm Abend des 28. Juni 1999 um 22.31 Uhr ereignete sich ein Verkehrs-\n\nunfall, bei dem der Kläger, der mit seinem Motorrad auf einer innerorts gelege-\n\nnen Straße geradeaus fuhr, im Bereich einer Einmündung gegen ein aus der \n\nGegenrichtung nach links abbiegendes und damit seine Fahrspur kreuzendes \n\nPolizeifahrzeug des beklagten Landes stieß. Der Kläger wurde bei dem Unfall \n\nschwer verletzt; an dem Motorrad entstand Totalschaden. Mit der Klage nimmt \n\ner das beklagte Land auf Ersatz materiellen und immateriellen Schadens und \n\nauf Feststellung der Ersatzpflicht für künftige Schäden in Anspruch. \n\nDie Parteien streiten über die Unfallursache. Der Kläger hat behauptet, \n\nsein Fahrlicht sei eingeschaltet gewesen, seine Geschwindigkeit habe 50 km/h \n\nbetragen; der Fahrer des Polizeifahrzeugs, der Zeuge M., sei trotz der Sicht-\n\nbehinderung durch bis zu 1,40 m hohen Grasbewuchs auf dem Mittelstreifen \n\nder Straße und durch ein an der Spitze des Mittelstreifens aufgestelltes Ver-\n\nkehrszeichen ohne anzuhalten unmittelbar vor ihm, dem Kläger, nach links \n\nabgebogen und habe so sein Vorrecht mißachtet. Das beklagte Land hat be-\n\nhauptet, der Zeuge M. sei mit der gebotenen Vorsicht abgebogen, habe aber \n\ndas Motorrad des Klägers nicht rechtzeitig erkennen können, weil es trotz der \n\nherrschenden Dunkelheit vorn unbeleuchtet gewesen sei; auch sei der Kläger \n\ndeutlich zu schnell gefahren. \n\nDas Landgericht hat nach der Erhebung von Zeugen- und Sachver-\n\nständigenbeweis die Klage hinsichtlich des Schmerzensgeldanspruchs abge-\n\nwiesen und ihr hinsichtlich des materiellen Schadens in Höhe von 20 % statt-\n\ngegeben. \n\nGegen das Urteil des Landgerichts hat der Kläger Berufung eingelegt. \n\nEr hat dort nach teilweiser Berufungsrücknahme zuletzt ein Schmerzensgeld \n\nin Höhe von 15.000 € und Ersatz der Hälfte seines mater iellen Schadens bzw. \n\nentsprechende Feststellung der Ersatzpflicht des beklagten Landes verlangt. \n\nDas Berufungsgericht hat dem Kläger ein Drittel seines materiellen Schadens \n\nzuerkannt und eine entsprechende Ersatzpflicht des beklagten Landes festge-\n\nstellt; die weiter gehende Berufung hat es zurückgewiesen. \n\nDagegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision \n\ndes Klägers, mit der er seine im Berufungsverfahren gestellten Anträge weiter \n\nverfolgt. Das beklagte Land erstrebt mit der Anschlußrevision die Zurückwei-\n\nsung der Berufung des Klägers. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. \n\nNach Ansicht des Berufungsgerichts kann der Kläger nur Ersatz eines \n\nTeils seines materiellen Schadens verlangen, während ihm ein Schmerzens-\n\ngeldanspruch nicht zusteht, weil ein Verschulden des Zeugen M. an dem Un-\n\nfall nicht bewiesen sei. \n\nAufgrund von Zeugenaussagen stehe fest, daß das Motorrad des Klä-\n\ngers vorn unbeleuchtet gewesen sei, also auch das Standlicht nicht gebrannt \n\nhabe. Da der Kläger nach seinem Vortrag die Fahrt mit eingeschaltetem Ab-\n\nblendlicht begonnen habe, müsse von einem Defekt der vorderen Beleuchtung \n\nwährend der Fahrt ausgegangen werden, denn unstreitig könne die Beleuch-\n\ntung des Motorrades nur insgesamt ein- oder ausgeschaltet sein. \n\nBei dieser Sachlage sei ein Verschulden des Zeugen M. nicht deshalb \n\nzu bejahen, weil er bei Beachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt im \n\nSinne des § 276 BGB verpflichtet gewesen wäre, sich wegen der Sichtbehin-\n\nderung durch bis zu 1,40 m hohes Gras auf der Mittelinsel und durch das auf \n\ndieser Insel stehende Verkehrszeichen in die vom Kläger benutzte Fahrbahn \n\nso weit \"hineinzutasten\", daß er ohne Sichtbehinderung nach rechts auf die \n\ndort gerade verlaufende Strecke Einsicht gehabt hätte. Die Sachverständigen \n\nhätten eine Position angegeben, von der aus auch ein unbeleuchtetes Motor-\n\nrad in ausreichender Entfernung sichtbar gewesen wäre. Es stehe außer Fra-\n\nge, daß sich bei Tageslicht der Zeuge M. wegen der Sichtbehinderungen im \n\nBereich der Mittelinsel vorsichtig in die vom Kläger benutzte Fahrspur hätte \n\nhineintasten müssen. Zur Unfallzeit habe jedoch Dämmerung geherrscht. Die \n\nSonne sei um 21.52 Uhr untergegangen. Zwar sei die Straßenbeleuchtung in \n\nBetrieb gewesen und habe Vollmond geherrscht, so daß es selbst für die recht \n\nspäte Tageszeit relativ hell gewesen sei. Dennoch habe unter den obwalten-\n\nden Umständen jedes Fahrzeug mit Licht fahren müssen, was der Kläger \n\nselbst auch nicht in Abrede stelle. Nach den überzeugenden Feststellungen \n\ndes Sachverständigen H. habe der Zeuge M. trotz des hohen Grases auf der \n\nMittelinsel schon vor der genannten Position ausreichend Sicht gehabt, um mit \n\nLicht sich nähernde Fahrzeuge zu erkennen. Der Zeuge M. habe unter den \n\ngegebenen Umständen darauf vertrauen dürfen, daß Fahrzeuge, deren Spur \n\ner überqueren wollte, die Beleuchtung eingeschaltet hatten. \n\nDa zugunsten des Zeugen M., soweit es auf den Nachweis seines Ver-\n\nschuldens ankomme, von einer Geschwindigkeit des Motorrads von 82 km/h \n\nauszugehen sei, könne angesichts der von den Sachverständigen ermittelten \n\nWeg-Zeit-Verhältnisse auch nicht angenommen werden, der Zeuge habe das \n\nMotorrad rechtzeitig sehen können, bevor er in dessen Fahrspur geriet. \n\nHinsichtlich der materiellen Schäden habe der Kläger für die von seinem \n\nMotorrad ausgehende Betriebsgefahr einzustehen, die dadurch erheblich er-\n\nhöht gewesen sei, daß die vordere Beleuchtung nicht gebrannt habe. Ein Ver-\n\nschulden des Klägers wegen des Ausfalls der vorderen Beleuchtung sei nicht \n\nbewiesen. Seine Behauptung, er habe die Fahrt mit eingeschaltetem Fahrlicht \n\nbegonnen, sei nicht zu widerlegen. Als Verschulden sei es ihm aber anzula-\n\nsten, daß er die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um mindestens \n\n17 km/h überschritten habe, wie der Sachverständige S. überzeugend ausge-\n\nführt habe. Bei der Frage des Verschuldens des Klägers sei zu seinen Gun-\n\nsten die geringst mögliche Geschwindigkeit von 67 km/h zugrunde zu legen. \n\nDer Sachverständige S. habe ausgeführt, ausgehend von 67 km/h hätte \n\nder Kläger die Kollision auch dann nicht vermeiden können, wenn er die zu-\n\nlässigen 50 km/h eingehalten hätte; er wäre dann mit einer Restgeschwindig-\n\nkeit von etwa 23 km/h gegen das Polizeifahrzeug geprallt. Dabei habe der \n\nSachverständige jedoch nicht berücksichtigt, daß bei einem Aufprall mit einer \n\nRestgeschwindigkeit von 23 km/h jedenfalls die Verletzungen des Klägers al-\n\nler Wahrscheinlichkeit nach deutlich geringer gewesen wären. Auch habe er \n\ndie zeitliche Vermeidbarkeit des Unfalls nicht in Rechnung gestellt. Stelle man \n\nauf den Eintritt der kritischen Verkehrssituation ab, also den Zeitpunkt, in dem \n\ndas Polizeifahrzeug mit seiner Front über die linke Fahrstreifenbegrenzung \n\nhinausgeragt habe, wäre der Kläger bei Einhaltung der zulässigen Höchstge-\n\nschwindigkeit von 50 km/h später an der Unfallstelle gewesen und hätte sich \n\ndas Polizeifahrzeug in der entsprechenden Zeit weiter fortbewegt. Es sei mög-\n\nlich, daß die Kollision allein durch die weitere Fortbewegung des Polizeifahr-\n\nzeugs vermieden worden wäre, sei es, wie tatsächlich offenbar geschehen, \n\nbei Geradeausfahrt des Klägers mit gleichbleibender Geschwindigkeit, durch \n\nein geringes Ausweichmanöver nach links oder durch rechtzeitiges Bremsen. \n\nEs könne keinem vernünftigen Zweifel unterliegen, daß in diesem Fall der Un-\n\nfall nicht stattgefunden hätte. \n\nBei der gebotenen Abwägung falle zu Lasten des beklagten Landes die \n\nBetriebsgefahr des Polizeifahrzeugs ins Gewicht, die durch das schon gene-\n\nrell gefahrenträchtige Linksabbiegemanöver und zusätzlich durch die vorhan-\n\ndene Sichtbehinderung erhöht gewesen sei. Auf Seiten des Klägers seien die \n\nerhöhte Betriebsgefahr, die von einem bei Dämmerung unbeleuchteten Motor-\n\nrad ausgehe, und die vom Kläger verschuldete Geschwindigkeitsüberschrei-\n\ntung zu berücksichtigen, wobei das Verschulden allerdings nicht als sehr hoch \n\nanzusehen sei. Unter diesen Umständen sei eine Quotierung im Verhältnis 1/3 \n\nzu 2/3 zu Lasten des Klägers angemessen. \n\nII. \n\nDie Ausführungen des Berufungsgerichts halten den Angriffen der Revi-\n\nsion des Klägers nicht stand. Seine Auffassung, der Kläger habe keinen An-\n\nspruch auf ein Schmerzensgeld nach § 847 Abs. 1 BGB a.F., weil der Zeuge M. \n\nden Unfall nicht verschuldet habe, ist von Rechtsfehlern beeinflußt. Die für den \n\nmateriellen Schaden vorgenommene Quotierung bedarf einer tatrichterlichen \n\nÜberprüfung. \n\n1. Der Ansicht des Berufungsgerichts, ein Kraftfahrer, der bei Dämme-\n\nrung über eine andere Fahrspur nach links abbiegen wolle, dürfe darauf ver-\n\ntrauen, daß sich aus der Gegenrichtung nur beleuchtete Fahrzeuge nähern, \n\nkann weder in dieser Allgemeinheit noch für den konkreten Fall gefolgt wer-\n\nden. \n\na) Nach § 9 Abs. 3 Satz 3 StVO muß, wer links abbiegen will, entge-\n\ngenkommende Fahrzeuge durchfahren lassen. Den Linksabbieger trifft mithin \n\neine Wartepflicht. Genügt er dieser nicht und kommt es deshalb zu einem Un-\n\nfall, hat er in der Regel, wenn keine Besonderheiten vorliegen, in vollem Um-\n\nfang oder doch zumindest zum größten Teil für die Unfallfolgen zu haften (vgl. \n\ndie Nachweise bei Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 37. Aufl., § 9 StVO \n\nRn. 55; Grüneberg, Haftungsquoten bei Verkehrsunfällen, 8. Aufl., Rn. 227). \n\nDer erkennende Senat hat eine solche Haftungsverteilung bereits mehrfach \n\ninsbesondere in Fällen gebilligt, in denen es zu einem Zusammenstoß zwi-\n\nschen einem links abbiegenden Kraftfahrzeug und einem motorisierten Zwei-\n\nrad gekommen ist (Senat, Urteile vom 27. November 1956 - VI ZR 240/55 –\n\nVersR 1957, 99, 100; vom 14. Januar 1958 - VI ZR 294/56 – VersR 1958, 220; \n\nvom 8. Juli 1958 - VI ZR 7/58 – VersR 1958, 766, 767 f.; vom 19. September \n\n1958 \n\n- VI ZR 244/57- VersR 1958, \n\n781; \n\nvom \n\n21. Oktober \n\n1958 \n\n- VI ZR 194/57 – VersR 1959, 30; vom 8. Dezember 1959 - VI ZR 36/58 - \n\nVersR 1960, 225, 226; vom 2. Februar 1960 - VI ZR 21/59 – VersR 1960, 479; \n\nvom 18. Dezember 1962 - VI ZR 112/62 – VersR 1963, 337; vom 12. März \n\n1963 - VI ZR 90/62 – VersR 1963, 633, 634; vom 20. September 1966 \n\n- VI ZR 258/64 – VersR 1966, 1074, 1075; \n\nvom 29. Oktober 1968 \n\n- VI ZR 136/67 – VersR 1969, 75, 76; vom 8. Juli 1969 - VI ZR 193/67 - \n\nVersR 1969, 1020, 1021). Allerdings indiziert die objektive Verletzung des § 9 \n\nAbs. 3 StVO nicht stets ein Verschulden; vielmehr muß das Vorrecht des Ge-\n\nradeausfahrers für den Wartepflichtigen in zumutbaren Grenzen erkennbar \n\nund seine Verletzung vermeidbar gewesen sein (Senatsurteil vom 14. Februar \n\n1984 - VI ZR 229/82 – VersR 1984, 440, m.w.N.). \n\nDie Maßstäbe dieser Senatsrechtsprechung gelten unverändert fort. An \n\neine Verletzung des Vorfahrtrechts des Geradeausfahrenden durch den \n\nLinksabbieger knüpft danach ein schwerer Schuldvorwurf an, wobei für das \n\nVerschulden des Abbiegenden der Anscheinsbeweis spricht (Senatsurteile \n\nvom 19. September 1958 - VI ZR 244/57 - aaO; vom 2. Februar 1960 \n\n- VI ZR 21/59 - aaO; vom 20. September 1966 - VI ZR 258/64 - aaO; Hent-\n\nschel, aaO). Demgegenüber darf der Geradeausfahrende, sofern nicht Anzei-\n\nchen für eine bevorstehende Vorfahrtsverletzung sprechen, darauf vertrauen, \n\ndaß der Linksabbieger sein Vorrecht beachten werde (BGHZ - VGS - 14, \n\n232 ff.; Senatsurteil vom 11. Januar 1977 - VI ZR 268/74 – VersR 1977, 524, \n\n525; vom 25. März 2003 - VI ZR 161/02 – VersR 2003, 783, 785 m.w.N.). \n\nb) Nach § 17 Abs. 1 Satz 1 StVO sind während der Dämmerung, bei \n\nDunkelheit oder wenn die Sichtverhältnisse es sonst erfordern, die vorge-\n\nschriebenen Beleuchtungseinrichtungen zu benutzen. Nach Abs. 2a der Norm \n\nmüssen Krafträder auch am Tag mit Abblendlicht fahren. Die ordnungsgemä-\n\nße Beleuchtung von Kraftfahrzeugen gehört zu den wesentlichen Pflichten der \n\ndafür verantwortlichen Verkehrsteilnehmer. Verstöße gegen diese Pflicht füh-\n\nren erfahrungsgemäß leicht zu Unfällen. Dies gilt insbesondere für Motorrä-\n\nder, die schon am Tag, insbesondere aber unter den in § 17 Abs. 1 Satz 1 \n\nStVO genannten Bedingungen für andere Verkehrsteilnehmer nur schwer zu \n\nerkennen sind. Auf dieser Tatsache beruht die Einführung des § 17 Abs. 2a \n\nStVO; durch die Beleuchtung von Krafträdern auch am Tage sollen diese für \n\ndie übrigen Verkehrsteilnehmer eher erkennbar sein, um so insbesondere \n\nauch die Zahl der Zusammenstöße mit dem entgegenkommenden abbiegen-\n\nden Verkehr zu reduzieren (vgl. Begründung zur Änderungsverordnung vom \n\n22. März 1988, VBl. 1988, 222, auszugsweise abgedruckt bei Hentschel, aaO, \n\n§ 17 StVO Rn. 9). \n\nWegen der Wichtigkeit einer ordnungsgemäßen Fahrzeugbeleuchtung \n\nfür die Erkennbarkeit durch andere Verkehrsteilnehmer kann sich der Verkehr \n\ngrundsätzlich darauf verlassen, daß Fahrzeuge unter den in § 17 Abs. 1 \n\nSatz 1 StVO genannten Umständen ordnungsgemäß beleuchtet sind (BGH, \n\nUrteil vom 22. Dezember 1961 - 4 StR 365/61 - VRS 22, 137, 139; OLG \n\nHamm, VRS 28, 303, 305; OLG Köln, VRS 31, 229 f.; Hentschel, aaO, § 17 \n\nStVO Rn. 14 m.w.N.; Jäger in: Heidelberger Kommentar zum Straßenver-\n\nkehrsrecht, § 17 StVO Rn. 16; Jagow/Burmann/Heß, Straßenverkehrsrecht, \n\n18. Aufl., § 17 Rn. 3). Bei Unfällen, die auf dem Verstoß eines Verkehrsteil-\n\nnehmers gegen die Beleuchtungspflicht beruhen, wird daher vielfach dessen \n\nalleinige oder doch überwiegende Haftung bejaht (vgl. KG, DAR 1983, 82; \n\nOLG Hamm, Schaden-Praxis 1996, 339 f.; VersR 1999, 898, 900; PVR 2002, \n\n19 f.; OLG Köln, VersR 1988, 751; OLG Stuttgart, Schaden-Praxis 1996, \n\n272 f.). Bei Verstößen gegen die Beleuchtungspflicht spricht der Anschein für \n\ndie Unfallursächlichkeit (Senatsurteil vom 8. November 1963 - VI ZR 239/62 – \n\nVersR 1964, 296). Allerdings wird beim Auffahren auf ein unbeleuchtetes Hin-\n\ndernis oft ein Verstoß des Auffahrenden gegen das Gebot des Fahrens auf \n\nSicht (§ 3 Abs. 1 Satz 4 StVO) vorliegen (vgl. dazu Senatsurteile vom 23. Juni \n\n1987 \n\n- VI ZR 188/86 – VersR 1987, 1241 f.; vom 8. Dezember 1987 \n\n- VI ZR 82/87 – VersR 1988, 412 f.). \n\nc) Das Berufungsgericht stellt fest, für den Zeugen M. sei wegen des \n\nBewuchses auf der Mittelinsel und des dort befindlichen Verkehrszeichens die \n\nSicht nach vorne derart behindert gewesen, daß der Gegenverkehr nicht ohne \n\nweiteres erkannt werden konnte. Zutreffend geht das Berufungsgericht davon \n\naus, daß angesichts dieser Verkehrslage der Zeuge M. bei Tageslicht nicht in \n\neinem Zuge abbiegen durfte. Kann der Linksabbieger die zu kreuzende Ge-\n\ngenfahrbahn nicht oder nicht ausreichend einsehen, muß er sich vorsichtig in \n\ndiese hineintasten, um dem Vorrecht des Gegenverkehrs Rechnung zu tragen \n\nund einen Zusammenstoß mit einem entgegenkommenden Fahrzeug zu ver-\n\nmeiden (vgl. dazu Senatsurteile vom 14. Januar 1958 - VI ZR 294/56 - aaO; \n\nvom 8. Juli 1969 - VI ZR 193/67 - aaO; BayObLG, VRS 19, 312, 313; OLG \n\nCelle, NZV 1994, 193; BGHSt 12, 58, 61 für wartepflichtigen Linksabbieger; \n\nHentschel, aaO, § 9 StVO Rn. 39). \n\nd) Das Berufungsgericht stellt weiter fest, es habe eine Position gege-\n\nben, bis zu der der Zeuge M. sich hätte vortasten können und von der aus ein \n\nunbeleuchtetes Motorrad ohne Sichtbehinderung nach rechts in ausreichender \n\nEntfernung sichtbar gewesen wäre. Folglich wäre der Unfall möglicherweise \n\nzu vermeiden gewesen, wenn der Zeuge M. beim Abbiegen diejenige Vorsicht \n\nhätte walten lassen, die bei Tageslicht erforderlich war. \n\nWenn das Berufungsgericht demgegenüber meint, die Verpflichtung \n\nzum Hineintasten in die Gegenfahrbahn habe hier nicht bestanden, weil das \n\nMotorrad des Klägers vorne unbeleuchtet gewesen sei, jedoch mit Licht hätte \n\nfahren müssen und mit Licht sich nähernde Fahrzeuge für den Zeugen M. \n\ntrotz des Bewuchses auf der Mittelinsel zu erkennen gewesen wären, so kann \n\ndem nicht gefolgt werden. Es erscheint schon im Ergebnis wenig einleuch-\n\ntend, daß die Pflichten beim Linksabbiegen bei eingeschränkten Sichtverhält-\n\nnissen geringer sein sollen als bei Tageshelligkeit. Dies läßt sich auch recht-\n\nlich nicht begründen. \n\naa) Keinesfalls kann ein Rechtssatz in der allgemeinen Form aufgestellt \n\nwerden, wie ihn das Berufungsgericht postuliert. Das Vertrauen des Verkehrs \n\ndarauf, bei Dunkelheit nur beleuchteten Fahrzeugen zu begegnen, besteht nur \n\nin Grenzen. Insbesondere kommt auch dieser Vertrauensgrundsatz demjeni-\n\ngen nicht zugute, der sich selbst über die Verkehrsregeln hinwegsetzt (dazu \n\nSenatsurteil vom 25. März 2003 - VI ZR 161/02 - aaO, S. 785 m.w.N.). Er gilt \n\ndeshalb - wie oben bereits ausgeführt - nicht, wenn ein Verstoß gegen das \n\nSichtfahrgebot vorliegt. Ebensowenig kann er gelten, wenn demjenigen, der \n\nmit einem unbeleuchteten Fahrzeug zusammenstößt, eine Pflichtwidrigkeit bei \n\nder Beachtung der Vorfahrt bzw. beim Linksabbiegen vorzuwerfen ist. Ein sol-\n\ncher Verstoß kommt auch dann in Betracht, wenn sich ein unbeleuchtetes \n\nFahrzeug nähert. Entscheidend sind insoweit die Umstände des konkreten \n\nEinzelfalls. \n\nbb) Hier durfte der Zeuge M. angesichts der bestehenden Sichtbehinde-\n\nrungen und der weiteren vom Berufungsgericht festgestellten Umstände nicht \n\nohne weiteres in die Gegenfahrbahn hineinfahren. \n\n(1) Die Unfallstelle liegt im Bereich einer innerörtlichen Straße und ist \n\ndurch die vorhandene Straßenbeleuchtung gut ausgeleuchtet. Das Beru-\n\nfungsgericht führt insbesondere auch im Zusammenhang mit der Prüfung der \n\n- von ihm verneinten - Frage, ob den Kläger ein Verschulden hinsichtlich des \n\nFahrens ohne Licht trifft, weiter aus, es sei an der Unfallstelle zum Unfallzeit-\n\npunkt relativ hell gewesen, weil noch keine Dunkelheit geherrscht habe, son-\n\ndern nur Dämmerung, der Himmel wolkenlos gewesen sei und der Vollmond \n\ngeschienen habe; unter solchen Umständen könne es durchaus sein, daß der \n\nAusfall des Vorderlichtes auch von einem aufmerksamen Fahrer nicht bemerkt \n\nworden wäre. \n\n(2) Das Vertrauen darauf, nur auf beleuchtete Fahrzeuge zu treffen, ist \n\nbei Dämmerung nicht gerechtfertigt, wenn noch mit unbeleuchteten Fahrzeu-\n\ngen zu rechnen ist (vgl. OLG Hamm, VRS 28, 303, 305; Hentschel, aaO, § 17 \n\nStVO Rn. 14; Jäger in: Heidelberger Kommentar zum Straßenverkehrsrecht, \n\naaO; Jagow/Burmann/Heß, aaO). Die Annahme des Berufungsgerichts, unter \n\nden festgestellten Umständen habe der Zeuge M. nicht mit unbeleuchteten \n\nFahrzeugen rechnen müssen, vermag schon vom Sachverhalt her nicht zu \n\nüberzeugen. Es ist bereits zweifelhaft, ob von einer \"Ausnahmesituation\" ge-\n\nsprochen werden kann, wenn im Juni ca. 40 Minuten nach Sonnenuntergang \n\nauf einer gut ausgeleuchteten innerörtlichen Straße ein Fahrzeug ohne Licht \n\nunterwegs ist. Eine solche Situation mag zwar nicht sehr häufig sein, ist aber \n\nkeineswegs ungewöhnlich. Dabei geht es nicht nur um den Fall eines Ausfalls \n\nder Beleuchtungsanlage während der Fahrt, sondern auch um die Fälle, in \n\ndenen Fahrer wegen des ausreichenden Umgebungslichts bei Fahrtantritt \n\noder während der Fahrt in die Dämmerung vergessen, die Beleuchtung einzu-\n\nschalten. Um Ausnahmesituationen oder Sachverhalte, die außerhalb der Er-\n\nfahrung liegen, handelt es sich dabei nicht. \n\n(3) Letztlich geht es insoweit aber nicht um konkrete prozentuale Fest-\n\nstellungen der Verstoßdichte. Ob ein Kraftfahrer auf ein bestimmtes Verhalten \n\nanderer Verkehrsteilnehmer vertrauen darf, ist eine Wertungsfrage, deren Be-\n\nantwortung nicht allein von der Häufigkeit bestimmter Verkehrsverstöße ab-\n\nhängt (so zutreffend Hentschel, aaO, § 1 StVO Rn. 20; vgl. ferner Münch-\n\nKommBGB/Grundmann, 4. Aufl., § 276 Rn. 139; Kirschbaum, Der Vertrauens-\n\nschutz im deutschen Straßenverkehrsrecht, 1980, S. 182 ff.). Entscheidend ist \n\nzum einen das Gewicht der bei konkreten Verkehrssituationen in Frage ste-\n\nhenden Verhaltensanforderungen und zum anderen die Schwere der bei de-\n\nren Verletzung drohenden Gefahren, wobei zu berücksichtigen ist, inwieweit \n\ndiesen durch ein zumutbares Verhalten der Verkehrsteilnehmer entgegenge-\n\nwirkt werden kann. \n\n(4) Nach diesem Maßstab dürfen die Anforderungen, die anknüpfend an \n\n§ 9 Abs. 3 Satz 1 StVO an einen Linksabbieger zu stellen sind, nicht für den \n\nFall ungünstiger Sichtverhältnisse im Sinne des § 17 Abs. 1 StVO deshalb re-\n\nduziert werden, weil ein beleuchtetes Fahrzeug dann besser zu sehen ist als \n\nein unbeleuchtetes. § 9 Abs. 3 Satz 1 StVO statuiert in der Sache ein Vorfahrts-\n\nrecht des Entgegenkommenden. Das Vorfahrtsrecht ist eine der grundlegenden \n\nRegelungen, ohne die ein flüssiger Verkehr nicht denkbar ist. Seine strikte Be-\n\nachtung ist nicht nur im Interesse eines flüssigen Verkehrs, sondern insbeson-\n\ndere zur Vermeidung oft schwerer und folgenreicher Unfälle unabdingbar erfor-\n\nderlich. Eine Einschränkung der Verhaltensanforderungen des Wartepflichtigen \n\nim Hinblick auf sein Vertrauen auf ein verkehrsgerechtes Verhalten anderer \n\nVerkehrsteilnehmer ist denkbar, etwa wenn auf erschwerte Sichtmöglichkeiten \n\nnicht in zumutbarer Weise ausreichend reagiert werden kann oder der Ver-\n\nkehrsverstoß des Unfallgegners, etwa seine überhöhte Geschwindigkeit, zu \n\nverständlichen Fehlbeurteilungen der Verkehrsituation führt. Sie ist aber nicht \n\ngerechtfertigt, wenn die Vorfahrt ohne Überspannung an die Verhaltensanforde-\n\nrungen gewährt und dadurch einem möglichen schweren Unfall im Gegenver-\n\nkehr entgegengewirkt werden kann. Gerade das Linksabbiegen an nur schwer \n\neinsehbaren Stellen bringt erhebliche Gefahren für den Abbiegenden wie für \n\nden Gegenverkehr mit sich, denen jeder Verkehrsteilnehmer im Rahmen des \n\nZumutbaren durch eine defensive, die Gefahrenlage nach Möglichkeit entschär-\n\nfende Fahrweise entgegenwirken muß. Alle zumutbaren Möglichkeiten, vor \n\nÜberquerung der Gegenfahrbahn einen ausreichenden Überblick über mögli-\n\nchen - und möglicherweise auch vorschriftswidrig fahrenden - Gegenverkehr zu \n\nerhalten, sind auszuschöpfen. \n\n(5) Diesen Anforderungen wurde die Fahrweise des Zeugen M. nicht ge-\n\nrecht. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hätte der Unfall nach \n\naller Wahrscheinlichkeit vermieden werden können, wenn sich der Zeuge M. \n\nvor dem Einbiegen in die Gegenfahrbahn so verhalten hätte, wie er dies bei \n\nTageslicht hätte tun müssen und auch unter den zum Unfallzeitpunkt gegebe-\n\nnen Umständen problemlos hätte tun können. Es besteht kein berechtigter \n\nGrund, bei dieser Sachlage die Verhaltensanforderungen für die in § 17 Abs. 1 \n\nStVO genannten Zeiten herabzusetzen. Die Beleuchtungspflicht soll die Sicher-\n\nheit des Verkehrs verbessern, nicht aber dazu dienen, die aus den übrigen Ver-\n\nkehrsvorschriften folgenden Verhaltensanforderungen dort herabzusetzen, wo \n\nsie ohne weiteres beachtet werden können. \n\ne) Deshalb vermag der erkennende Senat die Auffassung des Beru-\n\nfungsgerichts nicht zu teilen, den Zeugen M. treffe kein Verschulden an dem \n\nUnfall, weil er bei dem Abbiegevorgang die im Verkehr erforderliche Sorgfalt \n\nbeobachtet habe. Der Zeuge M. hat dadurch, daß er sich trotz der vorhande-\n\nnen Sichthindernisse nicht in die Gegenfahrbahn hineingetastet hat, in vor-\n\nwerfbarer Weise gegen § 9 Abs. 3 Satz 1 StVO verstoßen. \n\n2. Zutreffend macht die Revision geltend, ein Verschulden des Zeugen \n\nM. rechtfertige nicht nur die Zuerkennung eines Schmerzensgeldes, sondern \n\nmüsse auch im Rahmen der Abwägung nach § 17 StVG berücksichtigt werden. \n\nZum Schmerzensgeld hat das Berufungsgericht - aus seiner Sicht folgerichtig - \n\nkeine Feststellungen getroffen. Dies wird nachzuholen sein. Auch die für den \n\nmateriellen Schaden festgesetzte Quote bedarf einer Überprüfung, weil ein \n\nVerschulden des Zeugen M. bisher bei der Abwägung nicht berücksichtigt wor-\n\nden ist. \n\n3. Die Verfahrensrügen des Klägers hat der erkennende Senat, worauf er \n\nim Hinblick auf das weitere Verfahren hinweist, geprüft, aber nicht für durchgrei-\n\nfend erachtet (§ 564 ZPO). Insbesondere beruhen die Ausführungen des Beru-\n\nfungsgerichts zur zeitlichen Vermeidbarkeit des Unfalls und seine Überzeu-\n\ngung, daß das Standlicht des Motorrads nicht gebrannt habe, ausgehend von \n\nzutreffenden rechtlichen Erwägungen auf einer zumindest vertretbaren tatrich-\n\nterlichen Würdigung der erhobenen Beweise. \n\nIII. \n\nDie Anschlußrevision des beklagten Landes ist unbegründet. Schon auf-\n\ngrund der bisher vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen ist die An-\n\nnahme, daß das Land für (mindestens) ein Drittel der Unfallfolgen einstehen \n\nmüsse, rechtlich nicht zu beanstanden. \n\nDie Entscheidung über eine Haftungsverteilung im Rahmen des § 254 \n\nBGB oder des § 17 StVG ist grundsätzlich Sache des Tatrichters und im Revi-\n\nsionsverfahren nur darauf zu überprüfen, ob der Tatrichter alle in Betracht kom-\n\nmenden Umstände vollständig und richtig berücksichtigt und der Abwägung \n\nrechtlich zulässige Erwägungen zugrunde gelegt hat (Senatsurteil vom 25. März \n\n2003 - VI ZR 161/02 - aaO, S. 785 f. m.w.N.). Insoweit liegen Fehler des Beru-\n\nfungsgerichts zu Lasten des beklagten Landes nicht vor. \n\nSoweit die Anschlußrevision geltend macht, das Berufungsgericht habe \n\nbei der Abwägung der Verursachungsanteile keine erhöhte Betriebsgefahr des \n\nPolizeifahrzeugs bejahen dürfen, ein nach links abbiegendes Fahrzeug habe \n\nkeine erhöhte Betriebsgefahr, weil Linksabbiegen ein normaler Betriebsvorgang \n\nsei, trifft dies nicht zu. \n\nNach der Rechtsprechung des erkennenden Senats kann die allgemeine \n\nBetriebsgefahr durch besondere Umstände erhöht sein, wobei als ein die all-\n\ngemeine Betriebsgefahr erhöhender Umstand namentlich eine fehlerhafte oder \n\nverkehrswidrige Fahrweise der bei dem Betrieb tätigen Personen in Betracht \n\nkommt (Senatsurteil vom 27. Juni 2000 - VI ZR 126/99 – VersR 2000, 1294, \n\n1296 m.w.N.). Dabei kann nicht zweifelhaft sein, daß besondere Umstände, die \n\ndie Betriebsgefahr erhöhen, nicht nur in einem fehlerhaften, verkehrswidrigen \n\noder besonders risikoreichen Fahrvorgang zu sehen sind. Sie können sich auch \n\naus einem zulässigen Fahrverhalten ergeben, wenn nur besondere, die allge-\n\nmeine Gefahr des Fahrens mit einem Kraftfahrzeug übersteigende Gefahren-\n\nmomente vorhanden sind (vgl. die Beispiele und Nachweise bei Hentschel, \n\naaO, § 17 StVG Rn. 11 ff.). Wie oben (II 1) bereits ausgeführt ist das Abbiegen \n\nnach links ein besonders gefahrenträchtiger Vorgang, der häufig zu schweren \n\nUnfällen führt. Ein Fahrzeug, das nach links abbiegt, hat deshalb eine höhere \n\nBetriebsgefahr als ein Fahrzeug, das lediglich unter normalen Umständen ge-\n\nradeaus fährt (vgl. Hentschel, aaO, Rn. 14 m.w.N.). Im vorliegenden Fall kommt \n\nhinzu, daß die Gegenfahrbahn für den Zeugen M. nur schwer einzusehen war, \n\nwodurch sich eine weitere Gefahrerhöhung ergab. Auch eine den konkreten \n\nVerkehrsvorgang beeinflussende schwierige Örtlichkeit kann die Betriebsgefahr \n\nerhöhen (vgl. Hentschel, aaO, Rn. 11). Die von der Anschlußrevision zitierte \n\nSenatsrechtsprechung zum Linksabbiegen bei grünem Pfeil (Senatsurteile vom \n\n13. Februar 1996 - VI ZR 126/95 – VersR 1996, 513 ff.; vom 6. Mai 1997 \n\n- VI ZR 150/96 – VersR 1997, 852 f.) ist hier nicht einschlägig. Sie betrifft eine \n\nbesondere Fallgestaltung, die mit dem Linksabbiegen an einer ungeregelten \n\nKreuzung oder Einmündung nicht vergleichbar ist, weil hier die den Vorrang des \n\nGegenverkehrs betreffende Regelung des § 9 Abs. 3 StVO durch § 37 Abs. 2 \n\nNr. 1 StVO verdrängt wird. \n\nIV. \n\nDas angefochtene Urteil muß danach aufgehoben werden, soweit zum \n\nNachteil des Klägers erkannt ist. Die Sache ist an das Berufungsgericht zurück-\n\nzuverweisen, damit unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen \n\nerneut über die Haftungsverteilung und - nach eventuell erforderlichen ergän-\n\nzenden Feststellungen - über den Schmerzensgeldanspruch entschieden wird. \n\nMüller Greiner Diederichsen \n\n Pauge Zoll","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2003/VI_ZR_352-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-01-11/vi-zr-352-03","cited_norms":[{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":10},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":8},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":3},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 847","ref_norm":"847","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 564","ref_norm":"564","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 276","ref_norm":"276","n":1},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 37","ref_norm":"37","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 254","ref_norm":"254","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2003/VI_ZR_352-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2003/VI_ZR_352-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-01-11/vi-zr-352-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2003/VI_ZR_352-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:18:20.830838+00:00"}}