{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VI_ZS/2003/VI_ZR_350-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VI. Zivilsenat","decided":"2004-05-11","aktenzeichen":"VI ZR 350/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nVI ZR 350/03 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n11. Mai 2004 \n\nin dem Rechtsstreit \n\n \n \n \n\nDer VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Mai 2004 durch die \n\nVorsitzende Richterin Dr. Müller, den Richter Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen \n\nund die Richter Pauge und Zoll beschlossen: \n\nDie Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem \nUrteil des 8. Zivilsenats des Pfälzischen Oberlandesgerichts in Zweibrücken \nvom 18. November 2003 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, daß die \nRechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts \noder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des \nRevisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO). \nDem Berufungsurteil ist keine Feststellung zu entnehmen, daß die \nSchädlichkeit der Produkte der Beklagten im Hinblick auf die Beschwerden der \nKlägerin auch im Falle einer erheblichen Unterschreitung der Grenzwerte \nerkannt worden sei, auch wenn die gewerbliche Verbreitung von PCP \nzwischenzeitlich verboten worden ist. Auf die Frage der Erkennbarkeit einer \neventuellen Gefährlichkeit dieser Produkte kam es deshalb nicht an. Soweit \ndas Berufungsgericht diese Erkennbarkeit eventueller Gefahren dem Fehler \ndes Produkts zuordnet, begegnet das aus Rechtsgründen keinen Bedenken. \nEin Verstoß gegen § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, der eine Zulassung der Revision \nerforderte, liegt nicht vor. Es ist auch nicht zu beanstanden, daß das \nBerufungsgericht bei einer erheblichen Unterschreitung der Grenzwerte \nerhöhte Anforderungen an die Substantiierung hinsichtlich der Gefährlichkeit \nder Produkte und ihrer Erkennbarkeit für den Hersteller gestellt hat. Das \nBerufungsgericht hat deshalb weder gegen das Willkürverbot (Art. 3 Abs. 1 \nGG) noch gegen Art. 103 Abs. 1 GG dadurch verstoßen, daß es die \nangebotenen Beweise nicht erhoben hat und in seinem Urteil nicht im \neinzelnen auf den Vortrag in der Berufungsbegründung und das dazu \nvorgelegt frühere Urteil des Oberlandesgerichts Koblenz eingegangen ist. \nVon einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 544 Abs. 4 Satz 2 \nHalbsatz 2 ZPO). \n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). \n\nStreitwert: 153.786,18 € \n\nMüller \n\nGreiner \n\nDiederichsen \n\nPauge \n\nZoll","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2003/VI_ZR_350-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-05-11/vi-zr-350-03","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 529","ref_norm":"529","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 544","ref_norm":"544","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2003/VI_ZR_350-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2003/VI_ZR_350-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-05-11/vi-zr-350-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2003/VI_ZR_350-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:33:29.145395+00:00"}}