{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VI_ZS/2003/VI_ZR_348-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VI. Zivilsenat","decided":"2004-10-05","aktenzeichen":"VI ZR 348/03","doktyp":"Beschluß","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nVI ZR 348/03 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n5. Oktober 2004 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Oktober 2004 durch die \n\nVorsitzende Richterin Dr. Müller, den Richter Wellner, die Richterin Diederich-\n\nsen und die Richter Stöhr und Zoll \n\nbeschlossen: \n\nDie Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revi-\n\nsion in dem Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts \n\nCelle vom 6. November 2003 wird auf ihre Kosten als unzulässig \n\nverworfen. \n\nStreitwert: 2.787,53 € \n\nGründe: \n\n1. Die Klägerin begehrt von den Beklagten Schadensersatz aufgrund ei-\n\nnes Verkehrsunfalls (immateriellen und materiellen Schaden sowie Feststel-\n\nlung). Das Landgericht hat der Klage in der Hauptsache in vollem Umfang statt-\n\ngegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht wegen \n\nüberhöhter Geschwindigkeit der Klägerin einen Mitverschuldensanteil in Höhe \n\nvon 30 % angenommen und der Klage nur unter Berücksichtigung einer Haf-\n\ntungsquote der Beklagten von 70 % stattgegeben, allerdings - weil es von ei-\n\nnem höheren angemessenen Schmerzensgeld als das Landgericht ausging - \n\nan dem vom Landgericht entsprechend der mit der vorliegenden Klage geäu-\n\nßerten Mindestvorstellung der Klägerin zuerkannten Schmerzensgeld von \n\n25.000 € nichts geändert. Das Berufungsgericht hat gegen sein Urteil die Revi-\n\nsion nicht zugelassen. Mit Hilfe ihrer vorliegenden Nichtzulassungsbeschwerde \n\nmöchte die Klägerin ihr Begehren auf Ersatz ihres vollen Schadens im Revisi-\n\nonsverfahren weiterverfolgen. \n\n2. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nach § 26 Nr. 8 EGZPO bereits \n\nnicht statthaft, da die Klägerin nicht hinreichend dargetan hat, daß der Wert der \n\nmit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 €\n\n übersteigt. \n\nHinsichtlich des Schmerzensgeldes ist die Klägerin durch das Urteil des \n\nBerufungsgerichts nicht beschwert, da auch das Berufungsgericht den von ihr \n\ngeltend gemachten Mindestbetrag von 25.000 € zugesproche n hat. Die Klägerin \n\nhat ihre Berufung, mit der sie die Zahlung eines weiteren Schmerzensgeldes in \n\nHöhe von 25.000 € geltend gemacht hat, im Verhandlung stermin vor dem Beru-\n\nfungsgericht am 30. September 2003 zurückgenommen. Da der Klägerin mithin \n\nder von ihr begehrte Mindestbetrag zugesprochen worden ist, ist sie durch das \n\nBerufungsurteil \n\ninsoweit nicht beschwert \n\n(vgl. Senatsbeschluß vom \n\n30. September 2003 - VI ZR 78/03 - VersR 2004, 219). \n\nHinsichtlich ihres mit insgesamt 4.179,14 € bezifferten materiellen Scha-\n\ndens beträgt ihre Beschwer durch das vom Berufungsgericht angenommene \n\nMitverschulden von 30 % lediglich 1.253,65 €. \n\nBezüglich des Feststellungsantrags der Klägerin hat das Berufungsge-\n\nricht mit Beschluß vom 6. November 2003 den Streitwert entsprechend dem bis \n\ndahin vom Landgericht unbeanstandet festgesetzten Streitwert von 5.112,92 € \n\n(= 10.000 DM) bemessen. Es hat sich mithin an einem Wert orientiert, von dem \n\ndie Klägerin im Berufungsverfahren selbst ausgegangen ist. Zwar sind die Vor-\n\nstellungen der Parteien über den Wert des Streitgegenstandes für das Gericht \n\nnicht bindend. Sie stellen aber ein wichtiges Indiz für die Wertbemessung dar, \n\ninsbesondere wenn - wie hier - auf das Interesse der Partei abzustellen ist, von \n\nder die Vorstellungen stammen (vgl. Senatsbeschluß vom 9. März 2004 \n\n- VI ZR 203/03 - Urteilsumdruck S. 2 und BGH, Beschluß vom 16. Januar 1991 \n\n- XII ZR 244/90 - FamRZ 1991, 547). Die Nichtzulassungsbeschwerde hat keine \n\ndurchgreifenden Gesichtspunkte aufgezeigt, die zu einer Heraufsetzung des \n\nWertes des Beschwerdegegenstandes für das beabsichtigte Revisionsverfah-\n\nren führen könnten, sondern lediglich pauschal auf eine - bereits im Berufungs-\n\nverfahren bekannte - Arbeitsunfähigkeit und einen \"Haushaltsschaden\" hinge-\n\nwiesen. \n\n3. Im übrigen hätte die Nichtzulassungsbeschwerde auch in der Sache \n\nkeinen Erfolg, da die Klägerin nicht dargetan hat, daß die Sache rechtsgrund-\n\nsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung \n\neiner einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts \n\nerfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die Bewertung der Mitverschuldensanteile \n\nist grundsätzlich alleinige Sache des Tatrichters und damit einer Überprüfung \n\nim Revisionsverfahren nur ausnahmsweise zugänglich (vgl. etwa Senatsurteile \n\nvom 25. März 2003 - VI ZR 161/02 - VersR 2003, 783, 785 f. und vom \n\n18. November 2003 - VI ZR 31/02 - VersR 2004, 392, 393). Dabei ist im vorlie-\n\ngenden Fall kein Zulassungsgrund erkennbar. Das Berufungsgericht hat sich im \n\nvorliegenden Einzelfall aufgrund des Sachverständigengutachtens die Über-\n\nzeugung gebildet, daß die Klägerin die zulässige Höchstgeschwindigkeit von \n\n70 km/h um rund 30 % überschritten hatte und der Unfall bei deren Einhaltung \n\nvermeidbar gewesen wäre. Soweit die Nichtzulassungsbeschwerde meint, es \n\nsei trotz ihres verkehrswidrigen Verhaltens von einem unabwendbaren Ereignis \n\nfür die Klägerin auszugehen, weil nach den Sachverständigenausführungen \n\nauch bei Einhaltung der Höchstgeschwindigkeit ein Sturz des Motorrades auf-\n\ngrund der Einleitung der Gefahrenbremsung sowie dem hieraus resultierenden \n\nVerlust der Seitenführungskräfte \"bei einem Überbremsen der Räder nicht aus-\n\ngeschlossen gewesen wäre\", so beruft sie sich dabei auf ein sogenanntes \n\nrechtmäßiges Alternativverhalten, für das die Klägerin die Beweislast trägt (vgl. \n\nSenatsurteil vom 25. März 2003 - VI ZR 161/02 - VersR 2003, 783, 795). Dazu \n\nreicht der Hinweis auf die bloße Möglichkeit eines Sturzes bei Einhaltung der \n\nzulässigen Höchstgeschwindigkeit nicht aus, wenn andererseits feststeht, daß \n\nder Unfall bei Einhaltung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit (zeitlich) ver-\n\nmieden worden wäre. \n\nMüller \n\nWellner \n\nDiederichsen \n\nStöhr \n\nZoll","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2003/VI_ZR_348-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-10-05/vi-zr-348-03","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"ZPOEG","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2003/VI_ZR_348-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2003/VI_ZR_348-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-10-05/vi-zr-348-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2003/VI_ZR_348-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:59:26.580730+00:00"}}