{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VI_ZS/2003/VI_ZR_343-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VI. Zivilsenat","decided":"2004-06-08","aktenzeichen":"VI ZR 343/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nVI ZR 343/03 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n8. Juni 2004 \n\ngegen \n\n \n \n \n\nDer VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Juni 2004 durch die Vorsitzende \n\nRichterin Dr. Müller, die Richter Dr. Greiner, Wellner, Pauge und Stöhr \n\nbeschlossen: \n\nDie Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil \n\ndes 7. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg vom \n\n11. November 2003 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, daß die \n\nRechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die \n\nSicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des \n\nRevisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO). \n\nDie Aussage des beanstandeten Artikels enthält mit der Wiedergabe des Zitats in \n\nseinem Kontext die „verdeckte“ Äußerung, der Kläger sei für H.’s Klienten S. \n\nverfügbar, um für eine optimierte Berichterstattung über S. in der vom Kläger damals \n\nmit herausgegebenen Tageszeitung zu sorgen. Diese nicht erweislich wahre \n\nTatsachenbehauptung eines Gefälligkeitsjournalismus überschritt die Grenzen des \n\nDenkanstoßes und legte sich dem Durchschnittsleser des „Stern“ nach dem Wortlaut \n\ndes Zitats und dem Kontext von Geldflüssen und geldwerten Leistungen an S., der \n\nBeschreibung der Geschäfte H.‘s und seiner Einflußmöglichkeiten sowie dem \n\n\"Optimierungszweck\" als unabweisliche Schlußfolgerung nahe. Dem stehen die \n\nbisherigen Deutungen in den Rechtszügen auch des Verfahrens über den Erlaß \n\neiner einstweiligen Verfügung nicht entgegen, die dieselbe Veröffentlichung im \n\nHinblick auf teilweise andere Anträge betrafen. Auch ergibt sich aus dem in \n\nAnführungszeichen gesetzten Begriff des „Führungsoffiziers“ nichts anderes. \n\nDie behauptete Verfügbarkeit des Klägers für den Klienten H.‘s war dem Beweis \n\nzugänglich und keine Meinungsäußerung. Soweit sie als meinungsbildend dem \n\nSchutzbereich des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG unterfällt, tritt dieser Grundrechtsschutz \n\nim Rahmen der hier zu beurteilenden Unterlassungsklage bei der Abwägung \n\ngegenüber dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Klägers aus Art. 2 Abs. 1 GG \n\nzurück, weil die Beklagte vor der Veröffentlichung der den Kläger erheblich \n\nbeeinträchtigenden und nicht erweislich wahren Tatsachenbehauptung die ihr \n\nobliegende Sorgfalt der Recherche nicht gewahrt hat. Zwar ist das Zitat unstreitig \n\necht. Die Beklagte hatte aber auch zu berücksichtigen, daß das Zitat in dem Kontext, \n\nden ihm die Beklagte gab, die Verfügbarkeit des Klägers für H.‘s Klienten dem Leser \n\nals unabweisliche Schlußfolgerung nahelegte. Sie mußte daher ihre journalistische \n\n \n \n \n\nSorgfaltspflicht auch auf die Prüfung erstrecken, ob diese (verdeckte) Behauptung \n\nwahr sei. Eine Stellungnahme zu dieser dem Zitat hinzugefügten eigenen \n\nBehauptung der Beklagten hat sie dem Kläger durch ihre nach eigenem Vortrag zu \n\nungenaue und zu verkürzte telefonische Anfrage, die als wahr unterstellt werden \n\nkann, nicht ermöglicht. Selbst unter Berücksichtigung dessen, daß es sich im \n\nStreitfall um eine Berichterstattung in besonderem öffentlichem Interesse über den \n\ndamaligen Minister für Verteidigung handelte, hatte daher hier das Grundrecht der \n\nBeklagten aus Art. 5 Abs. 1 GG gegenüber dem Grundrecht des Klägers aus \n\nArt. 2 Abs. 1 GG zurückzutreten. Der Kläger muß zwar eine Berichterstattung über \n\ndas Konzept H.‘s auch unter Nennung seines Namens hinnehmen; das öffentliche \n\nInteresse an der Berichterstattung erfordert aber nicht, daß er seine Sicht der \n\nAngelegenheit verschweigen muß. Wäre er vor der Veröffentlichung zu dem Artikel \n\ngehört worden und wäre seine Stellungnahme zu seiner Beteiligung an dem \n\nKonzept, nicht nur zu seiner angeblichen Bezeichnung kurz berichtet worden, wäre \n\ndem Leser nur ein Denkanstoß gegeben und keine Schlußfolgerung aufgezwungen \n\nworden. \n\nDie Verurteilung zur Unterlassung durch das Berufungsgericht trägt dem Grundsatz \n\nder Verhältnismäßigkeit ausreichend Rechnung; die Nichtzulassungsbeschwerde \n\nerhebt insoweit keine Beanstandungen. \n\nVon einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 \n\nZPO). \n\nDie Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). \n\nStreitwert: 60.000,00 € \n\nMüller \n\nGreiner \n\nWellner \n\nPauge \n\nStöhr","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2003/VI_ZR_343-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-06-08/vi-zr-343-03","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 544","ref_norm":"544","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2003/VI_ZR_343-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2003/VI_ZR_343-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-06-08/vi-zr-343-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2003/VI_ZR_343-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:43:07.546215+00:00"}}