{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VI_ZS/2003/VI_ZR_336-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VI. Zivilsenat","decided":"2004-11-23","aktenzeichen":"VI ZR 336/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 23. November 2004 Böhringer-Mangold, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle EGZPO § 15a Ist durch Landesrecht ein obligatorisches Güteverfahren vorgeschrieben, so muß der Einigungsversuch der Klageerhebung vorausgehen. Er kann nicht nach der Klageer- hebung nachgeholt werden. Eine ohne den Einigungsversuch erhobene Klage ist als unzulässig abzuweisen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVI ZR 336/03 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nja \n\nja \n\nja \n\nVerkündet am: \n23. November 2004 \nBöhringer-Mangold, \nJustizhauptsekretärin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nEGZPO § 15a \n\nIst durch Landesrecht ein obligatorisches Güteverfahren vorgeschrieben, so muß der \n\nEinigungsversuch der Klageerhebung vorausgehen. Er kann nicht nach der Klageer-\n\nhebung nachgeholt werden. Eine ohne den Einigungsversuch erhobene Klage ist als \n\nunzulässig abzuweisen. \n\nBGH, Urteil vom 23. November 2004 - VI ZR 336/03 - LG Saarbrücken \n\n AG St. Wendel \n\nDer VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 23. November 2004 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller, den Richter \n\nWellner, die Richterin Diederichsen und die Richter Stöhr und Zoll \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision gegen das Urteil der 11. Zivilkammer des Landge-\n\nrichts Saarbrücken vom 23. Oktober 2003 wird auf Kosten des \n\nKlägers zurückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDie Beklagte war 1999 Mieterin in einem Wohnhaus des Klägers. Dieser \n\nnimmt sie mit der Behauptung, sie habe ihn bei einem körperlichen Angriff im \n\nSeptember 1999 verletzt, auf Zahlung von Schmerzensgeld und Ersatz materi-\n\nellen Schadens in Anspruch. Er hat deshalb im September 2002 Klage beim \n\nAmtsgericht St. Wendel (Saarland) eingereicht. Das Amtsgericht hat den Streit-\n\nwert der Klage - von den Parteien unbeanstandet - auf 545,36 € festgesetzt. Ein \n\nSchlichtungsverfahren nach §§ 37a ff. des saarländischen Landesschlichtungs-\n\ngesetzes vom 21. Februar 2001 (Amtsblatt 532) ist vor Klageerhebung nicht \n\ndurchgeführt worden. Ein Antrag des Klägers, gemäß § 251 ZPO das Ruhen \n\ndes Verfahrens zwecks Nachholung des Schlichtungsverfahrens anzuordnen, \n\nblieb ohne Erfolg. Der Kläger ließ ein klageabweisendes Versäumnisurteil ge-\n\ngen sich ergehen. Mit der Einspruchsschrift legte er die Bescheinigung einer \n\nanerkannten Schiedsperson über die Erfolglosigkeit eines Sühneversuchs vor. \n\nDas Amtsgericht hat das Versäumnisurteil aufrechterhalten, weil die Kla-\n\nge mangels eines der Klageerhebung vorangegangenen Schlichtungsverfah-\n\nrens unzulässig sei. Das Landgericht hat in dem angefochtenen Urteil die vom \n\nAmtsgericht zugelassene Berufung zurückgewiesen und die Revision zugelas-\n\nsen. Mit dieser verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht ist der Auffassung, das nach dem Landesschlich-\n\ntungsgesetz obligatorische Schlichtungsverfahren könne nicht nach Klageerhe-\n\nbung nachgeholt werden. Der allgemeine Grundsatz, daß die Prozeßvorausset-\n\nzungen bis zum Schluß der mündlichen Verhandlung nachholbar seien, gelte \n\ninsoweit nicht. Nach Sinn und Zweck des Verfahrens und der Gesetzesbegrün-\n\ndung zu § 15a EGZPO müsse der Einigungsversuch der Klageerhebung zwin-\n\ngend vorausgehen. \n\nII. \n\nDiese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung stand. Eine Klage, \n\nderen Zulässigkeit nach § 15a EGZPO und dem dazu bestehenden Landes-\n\nrecht die Durchführung eines Güteversuchs vor einer Schlichtungsstelle vor-\n\naussetzt, ist nur dann zulässig, wenn das Schlichtungsverfahren der Klageer-\n\nhebung vorausgegangen ist. Seine Nachholung bis zum letzten Termin zur \n\nmündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz führt nicht zur Zulässigkeit \n\nder Klage. \n\n1. Der Bundesgerichtshof darf über diese Frage entscheiden. Die Vor-\n\naussetzungen des § 545 Abs. 1 ZPO liegen vor. Nach § 15a EGZPO kann \n\ndurch Landesgesetz bestimmt werden, daß in bestimmten Fällen die Erhebung \n\nder Klage erst zulässig ist, nachdem von einer durch die Landesjustizverwal-\n\ntung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle versucht worden ist, die Strei-\n\ntigkeit einvernehmlich beizulegen. Die vorliegend zu klärende Streitfrage betrifft \n\ndie Auslegung dieser Norm, also von Bundesrecht. Daß sich der Geltungsbe-\n\nreich des saarländischen Landesschlichtungsgesetzes nicht über einen Ober-\n\nlandesgerichtsbezirk hinaus erstreckt, ist schon deshalb ohne Bedeutung. \n\nIm übrigen beruhen die Vorschriften der von einzelnen Bundesländern \n\nerlassenen Landesschlichtungsgesetze (vgl. den Abdruck bei Prütting, Außer-\n\ngerichtliche Streitschlichtung, S. 251 ff.; Stein/Jonas/Schlosser, ZPO, 22. Aufl., \n\nAnhänge zu § 15a EGZPO), soweit es um die Zulässigkeitssperre geht, einheit-\n\nlich auf der Vorgabe des § 15a EGZPO und stimmen insoweit überein. Auch \n\ndanach sind die Voraussetzungen des § 545 Abs. 1 ZPO zu bejahen (vgl. \n\nBGHZ 34, 375, 377 f.; BGH, Urteile vom 28. Januar 1988 - IX ZR 75/87 - NJW-\n\nRR 1988, 1021; vom 14. Juli 1997 - II ZR 168/96 - VersR 1997, 1540). \n\n2. Nach § 37a Abs. 1 Nr. 1 des saarländischen Landesschlichtungsge-\n\nsetzes ist, wenn die Parteien im Saarland wohnen, in vermögensrechtlichen \n\nStreitigkeiten vor dem Amtsgericht über Ansprüche, deren Gegenstand an Geld \n\noder Geldeswert die Summe von 600 € nicht übersteigt, e ine Klage erst zuläs-\n\nsig, nachdem von einer in § 37b genannten Gütestelle versucht worden ist, die \n\nStreitigkeit einvernehmlich beizulegen (Schlichtungsverfahren). Die Annahme \n\nder Vorinstanzen, daß danach im vorliegenden Fall ein Schlichtungsverfahren \n\nzwingend durchzuführen war, stellt die Revision nicht in Frage. Für eine Unrich-\n\ntigkeit dieser Annahme ist auch nichts ersichtlich. \n\n3. Die Frage, ob das obligatorische Streitschlichtungsverfahren der Kla-\n\ngeerhebung zwingend vorausgehen muß, wird unterschiedlich beantwortet. \n\nSie wird teilweise bejaht (LG Ellwangen, NJW-RR 2002, 936; LG Karls-\n\nruhe, Justiz 2003, 265; AG München, NJW-RR 2003, 515; AG Nürnberg, \n\nNJW 2001, 3489; NJW-RR 2002, 430; MDR 2002, 1189; AG Rosenheim, NJW \n\n2001, 2030; AG Wuppertal, ZInsO 2002, 91 f.; Jenkel, Der Streitschlichtungs-\n\nversuch als Zulässigkeitsvoraussetzung in Zivilsachen, S. 252 f.; Beunings, \n\nAnwBl. 2004, 82, 84; Fricke, VersR 2000, 1194, 1195; Kothe/Anger, Schlich-\n\ntungsgesetz Baden-Württemberg, § 1 Rn. 40; Schläger, ZMR 2000, 504, 506; \n\nSchwarzmann/Walz, Das Bayerische Schlichtungsgesetz, Art. 1 Anm. 4; \n\nStickelbrock, JZ 2002, 633, 636 f.; Wesche, MDR 2003, 1029, 1032 Fn. 36; \n\nWetekamp, NZM 2001, 614, 616). \n\nAbweichend davon wird die Ansicht vertreten, eine Nachholung des \n\nSchlichtungsverfahrens während des Rechtsstreits führe zur Zulässigkeit der \n\nKlage (OLG Hamm, MDR 2003, 387; AG Königstein, NJW 2003, 1954, 1955; \n\nMünchKomm-ZPO/Wolf, Aktualisierungsband, 2. Aufl., § 15a EGZPO Rn. 4; \n\nZöller/Gummer, ZPO, 24. Aufl., § 15a EGZPO Rn. 25; Prütting/Krafka, aaO, \n\nRn. 223; Prütting/Schmidt, aaO, Rn. 105 ff.; Reiß, Obligatorische außergericht-\n\nliche Streitschlichtung, Diss. 2003, S. 24 f.; Friedrich, NJW 2002, 798, 799; \n\n2003, 3534; Heßler, MittBayNot 2000, Sonderheft zu Ausgabe 4, S. 7; \n\nMankowski, EWiR 2002, 347, 348; Schmidt, DAR 2001, 481, 486; Unberath, JR \n\n2001, 355, 356 f.). \n\nVereinzelt wird sogar vertreten, auf die Durchführung des obligatorischen \n\nSchlichtungsverfahrens könne vollends verzichtet werden, wenn eine Streit-\n\nschlichtung offenkundig ergebnislos wäre (LG München II, NJW-RR 2003, \n\n355 f.). \n\n4. Der erkennende Senat folgt der erstgenannten Auffassung. \n\na) Dafür spricht der Wortlaut des § 15a EGZPO. Danach kann durch \n\nLandesgesetz bestimmt werden, daß die Erhebung der Klage erst zulässig ist, \n\nnachdem die Streitschlichtung versucht worden ist. Diesen Wortlaut haben die \n\nLandesschlichtungsgesetze übernommen, so auch der hier einschlägige § 37a \n\ndes saarländischen Landesschlichtungsgesetzes. Durch den Wortlaut wird zum \n\nAusdruck gebracht, daß die Durchführung des Schlichtungsverfahrens nicht nur \n\nbesondere Prozessvoraussetzung sein soll, die (erst) zum Zeitpunkt der letzten \n\nmündlichen Verhandlung vorliegen muß, sondern daß schon die Erhebung der \n\nKlage nur dann zulässig ist, wenn das Schlichtungsverfahren bereits durchge-\n\nführt wurde. Die Erhebung der Klage erfolgt nach § 253 Abs. 1 ZPO durch Zu-\n\nstellung der Klageschrift. Das Schlichtungsverfahren muß also vor diesem Zeit-\n\npunkt bereits stattgefunden haben. \n\nb) Dies entspricht auch dem Willen des Gesetzgebers. In dem Entwurf \n\neines Gesetzes zur Förderung der außergerichtlichen Streitbeilegung vom \n\n4. Mai 1999 heißt es zu § 15a EGZPO (BT-Drs. 14/980, S. 6): \n\n\"Ist durch Landesrecht ein obligatorisches Güteverfahren vorgeschrie-\n\nben, so muß der Einigungsversuch der Klageerhebung vorausgehen. Eine ohne \n\ndiesen Versuch erhobene Klage ist unzulässig. \n\nNach Absatz 1 Satz 2 muß der Kläger die von einer Gütestelle ausge-\n\nstellte Bescheinigung über den erfolglosen Einigungsversuch mit der Klage ein-\n\nreichen. Hat dieser Versuch vor Einreichung der Klage stattgefunden, so kann \n\ndie Bescheinigung bis zur Entscheidung des Gerichts über die Zulässigkeit der \n\nKlage nachgereicht werden. Dagegen kann - wie sich aus dem Wortlaut der \n\nVorschrift eindeutig ergibt - der Einigungsversuch selbst nicht nachgeholt wer-\n\nden.\" \n\nc) Auch Sinn und Zweck des obligatorischen Schlichtungsverfahrens \n\nsprechen für diese Auslegung. In der Gesetzesbegründung zu § 15a EGZPO \n\n(BT-Drs. 14/980, S. 5) ist dazu ausgeführt, angesichts des ständig steigenden \n\nGeschäftsanfalls bei den Gerichten sei es notwendig, Institutionen zu fördern, \n\ndie im Vorfeld der Gerichte Konflikte beilegen. Neben einer Entlastung der Ju-\n\nstiz werde durch eine Inanspruchnahme von Schlichtungsstellen erreicht, daß \n\nKonflikte rascher und kostengünstiger bereinigt werden könnten. Durch die Öff-\n\nnungsklausel werde den Ländern, in denen ein hinreichendes Netz von Güte-\n\nstellen bestehe oder in kurzer Zeit geschaffen werden könne, ermöglicht, ohne \n\nMitwirken des Bundes zu versuchen, den Arbeitsanfall bei ihren Gerichten zu \n\nvermindern. \n\nDiese Zielsetzung kann nur erreicht werden, wenn die Verfahrensvor-\n\nschrift des § 15a EGZPO konsequent derart ausgelegt wird, daß die Rechtssu-\n\nchenden und die Anwaltschaft in den durch Landesgesetz vorgegebenen Fällen \n\nvor Anrufung der Gerichte auch tatsächlich den Weg zu den Schlichtungsstellen \n\nbeschreiten müssen. Könnte ein Schlichtungsversuch noch nach Klageerhe-\n\nbung problemlos nachgeholt werden, ohne daß Rechtsnachteile befürchtet \n\nwerden müßten, so wären die vom Gesetzgeber angestrebten Zwecke kaum zu \n\nverwirklichen. Das Vorgehen der Rechtssuchenden wäre dann vielfach schon \n\nvon vornherein auf ein paralleles Vorgehen abgestellt mit dem festen Willen, ei-\n\nne Schlichtung scheitern zu lassen. Das obligatorische Schlichtungsverfahren \n\nkönnte sich auf diesem Hintergrund im Bewußtsein der Rechtssuchenden und \n\nder Anwaltschaft kaum als dem gerichtlichen Verfahren zwingend vorgeschalte-\n\nte Institution etablieren. Die Frage, ob der jeweilige Streitfall zu den Fällen ge-\n\nhört, bei denen zwingend zunächst die Schlichtung versucht werden muß, wür-\n\nde vielfach nur nachlässig geprüft, weil ohnehin nichts passieren könnte. Wäre \n\naber erst einmal Klage erhoben, so könnte kaum erwartet werden, daß ein aus-\n\nschließlich zum Zwecke der Herbeiführung der Zulässigkeit eingeleitetes \n\nSchlichtungsverfahren von dem ernsthaften Willen der Beteiligten getragen wä-\n\nre, das bereits kostenträchtig eingeleitete Klageverfahren nicht fortzusetzen. \n\nd) Aus diesen Gründen überzeugt der Hinweis der Gegenmeinung auf \n\nden Gesichtspunkt der Prozeßökonomie nicht. Prozeßökonomische Überlegun-\n\ngen dürfen sich angesichts der aufgezeigten Problemlage nicht nur auf den ge-\n\nrichtlichen Prozeß beziehen. Sicher erscheint es auf den ersten Blick wenig \n\nsinnvoll, eine Klage abzuweisen, wenn diese nach Durchführung des Schlich-\n\ntungsverfahrens sogleich wieder erhoben werden kann. Prozeßökonomische \n\nÜberlegungen müssen im vorliegenden Zusammenhang aber die vom Gesetz-\n\ngeber angestrebte Neuregelung des Verfahrensganges unter Einschluß des \n\nzwingend vorgeschalteten Schlichtungsverfahrens in den Blick nehmen. Bei \n\ndieser Sichtweise erweist sich die Zulassung einer Nachholung des Verfahrens \n\nals nachgerade kontraproduktiv und damit ersichtlich nicht prozeßökonomisch. \n\nDaß es, insbesondere in einer Übergangszeit, vermehrt zu Klageabwei-\n\nsungen kommen kann, weil das Bewußtsein von der Notwendigkeit eines vor-\n\ngeschalteten Schlichtungsverfahrens noch nicht ausreichend verbreitet ist, muß \n\nhingenommen werden. Dem können die Gerichte im übrigen vorbeugen, indem \n\nsie in den einschlägigen Verfahrensarten eingereichte Klagen nicht ohne Prü-\n\nfung der Zulässigkeit zustellen, sondern den Kläger auf die Unzulässigkeit der \n\nKlage bereits nach deren Eingang hinweisen und eine Klagerücknahme, die \n\nauch schon vor Klagezustellung erklärt werden kann (Zöller/Greger, aaO, § 269 \n\nRn. 8a ff.; vgl. auch BGH, Beschluß vom 18. November 2003 - VIII ZB 72/03 - \n\nNJW 2004, 1530 f.), anregen. Damit lassen sich die Kosten denkbar gering hal-\n\nten. \n\nDer teilweise von der Gegenmeinung erhobene Einwand, es sei nicht \n\neinzusehen, warum die in § 15a EGZPO geregelte Prozeßvoraussetzung als \n\nnicht nachholbar und damit anders behandelt werden sollte als andere Prozeß-\n\nvoraussetzungen, überzeugt ebenfalls nicht. Aus dem allgemeinen Zivilprozeß-\n\nrecht läßt sich kein Grundsatz herleiten, der den Gesetzgeber hindern könnte, \n\naus wohlerwogenen Gründen bereits die Zulässigkeit der Klageerhebung von \n\nbestimmten Voraussetzungen abhängig zu machen. \n\n5. Im vorliegenden Fall erweisen sich die Aufrechterhaltung des klage-\n\nabweisenden Versäumnisurteils und die Zurückweisung der dagegen eingeleg-\n\nten Berufung demnach als richtig. Der Kläger kann sein Klagebegehren, nach-\n\ndem das Schiedsverfahren nunmehr durchgeführt ist, nur mit einer neuen Klage \n\nverfolgen (vgl. dazu Jenkel, aaO, S. 253 ff.). Ob - wozu in den Instanzen vorge-\n\ntragen worden ist - der Anspruch inzwischen verjährt ist, ist hier nicht zu prüfen. \n\nSelbst wenn dies der Fall wäre, könnte nicht abweichend entschieden werden. \n\nIII. \n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. \n\nMüller Wellner Diederichsen \n\n Stöhr Zoll","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2003/VI_ZR_336-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-11-23/vi-zr-336-03","cited_norms":[{"jurabk":"ZPOEG","ref":"§ 15a","ref_norm":"15a","n":12},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 545","ref_norm":"545","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 251","ref_norm":"251","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 253","ref_norm":"253","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2003/VI_ZR_336-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2003/VI_ZR_336-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-11-23/vi-zr-336-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2003/VI_ZR_336-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:09:01.015608+00:00"}}