{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VI_ZS/2003/VI_ZR_335-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VI. Zivilsenat","decided":"2004-11-30","aktenzeichen":"VI ZR 335/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 30. November 2004 Holmes, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BGB § 823 Ha, § 828 Abs. 2 Das Haftungsprivileg des § 828 Abs. 2 Satz 1 BGB in der Fassung des Zweiten Ge- setzes zur Änderung schadensrechtlicher Vorschriften vom 19. Juli 2002 (BGBl I S. 2674) greift nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift nur ein, wenn sich bei der gegebenen Fallkonstellation eine typische Überforderungssituation des Kindes durch die spezifischen Gefahren des motorisierten Verkehrs realisiert hat.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVI ZR 335/03 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nja \n\nja \n\nVerkündet am: \n30. November 2004 \nHolmes, \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nBGB § 823 Ha, § 828 Abs. 2 \n\nDas Haftungsprivileg des § 828 Abs. 2 Satz 1 BGB in der Fassung des Zweiten Ge-\n\nsetzes zur Änderung schadensrechtlicher Vorschriften vom 19. Juli 2002 (BGBl I \n\nS. 2674) greift nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift nur ein, wenn sich bei der \n\ngegebenen Fallkonstellation eine typische Überforderungssituation des Kindes durch \n\ndie spezifischen Gefahren des motorisierten Verkehrs realisiert hat. \n\nBGH, Urteil vom 30. November 2004 - VI ZR 335/03 - LG Trier \n\n AG Saarburg \n\nDer VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 30. November 2004 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller und die \n\nRichter Dr. Greiner, Wellner, Pauge und Stöhr \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision des Beklagten zu 1 gegen das Urteil der \n\n1. Zivilkammer des Landgerichts Trier vom 28. Oktober 2003 wird \n\nauf seine Kosten zurückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nAm 12. September 2002 veranstalteten der damals neun Jahre alte Be-\n\nklagte zu 1 (nachfolgend: Beklagter), sein Zwillingsbruder und ein Klassenka-\n\nmerad auf der Fahrbahn der M.-straße in K. ein Wettrennen mit Kickboards. \n\nObgleich der Beklagte im Umgang mit einem Kickboard geübt war, stürzte er \n\naus Unachtsamkeit. Sein Kickboard prallte gegen den ordnungsgemäß am \n\nrechten Straßenrand geparkten PKW des Klägers. Es entstand ein Sachscha-\n\nden, für den der Kläger nebst weiteren Folgeschäden vom Beklagten und \n\n- wegen einer Verletzung der Aufsichtspflicht - auch von dessen Eltern Ersatz \n\nbegehrt hat. \n\nDas Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klä-\n\ngers hat das Landgericht den Beklagten zu einem Schadensersatz in Höhe von \n\n1.904,16 € verurteilt und seine weitergehende Berufun g sowie die gegen seine \n\nEltern gerichtete Berufung zurückgewiesen. Mit der vom Landgericht zugelas-\n\nsenen Revision begehrt der Beklagte die Wiederherstellung des erstinstanzli-\n\nchen Urteils. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht, dessen Urteil in r+s 2004, 172 veröffentlicht ist, \n\nhat ausgeführt, der Beklagte sei gemäß § 823 Abs. 1 BGB verpflichtet, dem \n\nKläger die aus der Beschädigung seines Fahrzeugs entstandenen Schäden zu \n\nersetzen. \n\nEin Schadensersatzanspruch sei nicht nach § 828 Abs. 2 Satz 1 BGB \n\n(n.F.) ausgeschlossen. Zwar könne nach dessen Wortlaut ein Sachverhalt wie \n\nder vorliegende ohne weiteres der Haftungsprivilegierung unterfallen. Der Ge-\n\nsetzeswortlaut reiche aber offensichtlich zu weit, weshalb er einschränkend \n\nauszulegen sei. Ausweislich der Gesetzesbegründung sei es ein wichtiges Ziel \n\ndes Gesetzgebers gewesen, die haftungsrechtliche Situation von Kindern im \n\nmotorisierten Verkehr nachhaltig zu verbessern und den Mitverschuldensein-\n\nwand gemäß §§ 9 StVG, 4 HPflG und 254 BGB im Verhältnis zu Kindern aus-\n\nzuschließen. Deshalb sei der Anwendungsbereich des § 828 Abs. 2 BGB dahin \n\nteleologisch zu reduzieren, daß ein \"Unfall mit einem Kraftfahrzeug\" nur vorlie-\n\nge, wenn sich die von einem in Bewegung befindlichen Kraftfahrzeug ausge-\n\nhende typische Gefahr realisiert habe. Voraussetzung der Haftungsprivilegie-\n\nrung sei deshalb, daß sich das Kraftfahrzeug in Bewegung, also im sogenann-\n\nten \"fließenden\" Verkehr befinde. Die von einem parkenden Kraftfahrzeug aus-\n\ngehenden Gefahren würden sich nicht von denen eines ordnungsgemäß abge-\n\nstellten Fahrrads, eines Baumes oder einer Mauer unterscheiden. Eine weiter-\n\ngehende Haftungsprivilegierung führte zudem zu unbilligen Ergebnissen. \n\nII. \n\nDas angefochtene Urteil hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung im \n\nErgebnis stand. \n\nDer Beklagte ist gemäß § 823 Abs. 1 BGB verpflichtet, dem Kläger den \n\naufgrund des Zusammenpralls seines Kickboards mit dessen PKW entstande-\n\nnen Schaden zu ersetzen. \n\n1. Unter den Umständen des Streitfalls hat das Berufungsgericht zutref-\n\nfend angenommen, daß die Verantwortung des Beklagten nicht gemäß § 828 \n\nAbs. 2 Satz 1 BGB ausgeschlossen ist. Da das schädigende Ereignis nach dem \n\n31. Juli 2002 eingetreten ist, richtet sich die Verantwortlichkeit des minderjähri-\n\ngen Schädigers gemäß Art. 229 § 8 Abs. 1 EGBGB nach § 828 BGB in der Fas-\n\nsung des Zweiten Gesetzes zur Änderung schadensrechtlicher Vorschriften \n\nvom 19. Juli 2002 (BGBl I S. 2674). Danach ist für den Schaden, den er bei ei-\n\nnem Unfall mit einem Kraftfahrzeug einem anderen zufügt, nicht verantwortlich, \n\nwer das siebente, aber nicht das zehnte Lebensjahr vollendet hat. \n\na) Wie vom Berufungsgericht zutreffend gesehen, könnte der hier zu be-\n\nurteilende Sachverhalt nach dem Wortlaut des neugefaßten § 828 Abs. 2 Satz 1 \n\nBGB ohne weiteres unter das Haftungsprivileg für Minderjährige fallen. Aus sei-\n\nnem Wortlaut geht nicht hervor, daß das Haftungsprivileg davon abhängen soll, \n\nob sich das an dem Unfall beteiligte Kraftfahrzeug im fließenden oder - wie der \n\nhier geschädigte parkende PKW - im ruhenden Verkehr befindet. Auch aus der \n\nsystematischen Stellung der Vorschrift ergibt sich nicht, daß der Gesetzgeber \n\neinen bestimmten Betriebszustand des Kraftfahrzeugs zugrunde legen wollte, \n\nzumal er bewußt nicht das Straßenverkehrsgesetz, sondern das allgemeine \n\nDeliktsrecht als Standort für die Regelung gewählt hat (vgl. BT-Drucks. \n\n14/7752, S. 26). Allein diese Auslegungsmethoden führten daher nicht zu dem \n\nErgebnis, daß § 828 Abs. 2 BGB auf Fälle des fließenden Verkehrs von Kraft-\n\nfahrzeugen begrenzt ist. Andererseits ist dem Wortlaut der Vorschrift auch nicht \n\nzweifelsfrei zu entnehmen, daß sie sich ohne Ausnahme auf sämtliche Unfälle \n\nbeziehen soll, an denen ein Kraftfahrzeug beteiligt ist, wie schon die seit ihrem \n\nInkrafttreten dazu veröffentlichten kontroversen Meinungen im Schrifttum zei-\n\ngen (vgl. für eine weite Auslegung: Cahn, Einführung in das neue Schadens-\n\nrecht, 2003, Rn. 232 ff.; Elsner DAR 2004, 130, 132; Jaklin/Middendorf, VersR \n\n2004, 1104 ff.; MünchKommBGB/Wagner, 4. Aufl., § 828, Rn. 6; Pardey, DAR \n\n2004, 499, 501 ff.; für eine einschränkende Auslegung: Ady, ZGS 2002, 237, \n\n238; Erman/Schiemann, BGB, 11. Aufl., § 828 Rn. 2a; Heß/Buller, ZfS 2003, \n\n218, 220; Huber, Das neue Schadensersatzrecht, 2003, § 3 Rn. 48 ff.; Kilian, \n\nZGS 2003, 168, 170; Lemcke, ZfS 2002, 318, 324; Ternig, VD 2004, 155, 157). \n\nIm Hinblick darauf würde bei einer einschränkenden Auslegung oder bei einer \n\nim Schrifttum und in der bisher veröffentlichten Rechtsprechung (vgl. neben \n\ndem Berufungsurteil auch LG Koblenz NJW 2004, 858 und AG Sinzheim NJW \n\n2004, 453) in Bezug auf parkende Fahrzeuge befürworteten teleologischen Re-\n\nduktion der Vorschrift jedenfalls keine einschränkende Anwendung vorliegen, \n\ndie einem nach Wortlaut und Sinn eindeutigen Gesetz einen entgegengesetzten \n\nSinn verliehe oder den normativen Gehalt der auszulegenden Norm grundle-\n\ngend neu bestimmte und deshalb nicht zulässig wäre (vgl. BVerfG NJW 1997, \n\n2230). \n\nb) Da der Wortlaut des § 828 Abs. 2 BGB nicht zu einem eindeutigen Er-\n\ngebnis führt, ist der in der Vorschrift zum Ausdruck kommende objektivierte Wil-\n\nle des Gesetzgebers mit Hilfe der weiteren Auslegungskriterien zu ermitteln, \n\nwobei im vorliegenden Fall insbesondere die Gesetzesmaterialien von Bedeu-\n\ntung sind. Aus ihnen ergibt sich mit der erforderlichen Deutlichkeit, daß das Haf-\n\ntungsprivileg des § 828 Abs. 2 Satz 1 BGB nach dem Sinn und Zweck der Vor-\n\nschrift nur eingreift, wenn sich bei der gegebenen Fallkonstellation eine typische \n\nÜberforderungssituation des Kindes durch die spezifischen Gefahren des moto-\n\nrisierten Verkehrs realisiert hat. \n\nMit der Einführung der Ausnahmevorschrift in § 828 Abs. 2 BGB wollte \n\nder Gesetzgeber dem Umstand Rechnung tragen, daß Kinder regelmäßig frü-\n\nhestens ab Vollendung des zehnten Lebensjahres imstande sind, die besonde-\n\nren Gefahren des motorisierten Straßenverkehrs zu erkennen, insbesondere \n\nEntfernungen und Geschwindigkeiten richtig einzuschätzen, und sich den Ge-\n\nfahren entsprechend zu verhalten (vgl. BT-Drucks. 14/7752, S. 16, 26). Aller-\n\ndings wollte er die Deliktsfähigkeit nicht generell (vgl. dazu Wille/Bettge, VersR \n\n1971, 878, 882; Kuhlen, JZ 1990, 273, 276; Scheffen, 29. Deutscher Verkehrs-\n\ngerichtstag 1991, Referat Nr. II/3, S. 97; dieselbe in Festschrift Steffen, 1995, \n\nS. 387, 388 ff.) und nicht bei sämtlichen Verkehrsunfällen (vgl. Empfehlungen \n\ndes Deutschen Verkehrsgerichtstages 1991, S. 9; Antrag von Abgeordneten \n\nund der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen vom 18. Juli 1996, BT-Drucks. \n\n13/5302, S. 1 ff.; Antrag von Abgeordneten und der SPD-Fraktion vom 11. De-\n\nzember 1996, BT-Drucks. 13/6535, S. 1, 5 ff.) erst mit Vollendung des zehnten \n\nLebensjahres beginnen lassen. Er wollte die Heraufsetzung der Deliktsfähigkeit \n\nvielmehr auf im motorisierten Straßen- oder Bahnverkehr plötzlich eintretende \n\nSchadensereignisse begrenzen, bei denen die altersbedingten Defizite eines \n\nKindes, wie z.B. Entfernungen und Geschwindigkeiten nicht richtig einschätzen \n\nzu können, regelmäßig zum Tragen kommen (vgl. BT-Drucks. 14/7752, S. 26). \n\nFür eine solche Begrenzung sprach, daß sich Kinder im motorisierten Verkehr \n\ndurch die Schnelligkeit, die Komplexität und die Unübersichtlichkeit der Abläufe \n\nin einer besonderen Überforderungssituation befinden. Gerade in diesem Um-\n\nfeld wirken sich die Entwicklungsdefizite von Kindern besonderes gravierend \n\naus. Demgegenüber weisen der nicht motorisierte Straßenverkehr und das all-\n\ngemeine Umfeld von Kindern gewöhnlich keine vergleichbare Gefahrenlage auf \n\n(vgl. Bollweg/Hellmann, Das neue Schadensersatzrecht, 2002, Teil 3, § 828 \n\nBGB, Rn. 11; BT-Drucks. 14/7752, S. 16 f., 26 f.). Diese Erwägungen zeigen, \n\ndaß Kinder nach dem Willen des Gesetzgebers auch in dem hier maßgeblichen \n\nAlter von sieben bis neun Jahren für einen Schaden haften sollen, wenn sich \n\nbei dem Schadensereignis nicht ein typischer Fall der Überforderung des Kin-\n\ndes durch die spezifischen Gefahren des motorisierten Verkehrs verwirklicht hat \n\nund das Kind deshalb von der Haftung freigestellt werden soll. \n\nDem Wortlaut des § 828 Abs. 2 Satz 1 BGB ist nicht zu entnehmen, daß \n\nder Gesetzgeber bei diesem Haftungsprivileg zwischen dem fließenden und \n\ndem ruhenden Verkehr unterscheiden wollte, wenn es auch im fließenden Ver-\n\nkehr häufiger als im sog. ruhenden Verkehr eingreifen mag. Das schließt jedoch \n\nnicht aus, daß sich in besonders gelagerten Fällen - zu denen der Streitfall aber \n\nnicht gehört - auch im ruhenden Verkehr eine spezifische Gefahr des motori-\n\nsierten Verkehrs verwirklichen kann (vgl. etwa Senatsurteile BGHZ 29, 163, \n\n166 f. und vom 25. Oktober 1994 - VI ZR 107/94 - VersR 1995, 90, 92). Der \n\nGesetzgeber wollte vielmehr lediglich den Fällen einer typischen Überforderung \n\nder betroffenen Kinder durch die spezifischen Gefahren des motorisierten Ver-\n\nkehrs Rechnung tragen. Zwar wird in der Gesetzesbegründung ausgeführt, der \n\nneue § 828 Abs. 2 BGB lehne sich an die Terminologie der Haftungsnormen \n\ndes Straßenverkehrsgesetzes an (vgl. BT-Drucks. aaO, S. 26). Die danach fol-\n\ngende Erläuterung, im motorisierten Straßenverkehr sei das deliktsfähige Alter \n\nheraufzusetzen, weil bei dort plötzlich eintretenden Schadensereignissen in der \n\nRegel die altersbedingten Defizite eines Kindes beim Einschätzen von Ge-\n\nschwindigkeiten und Entfernungen zum Tragen kämen (vgl. BT-Drucks. aaO \n\nS. 26 f.), zeigt aber deutlich, daß für den Gesetzgeber bei diesem Aspekt nicht \n\ndas bloße Vorhandensein eines Motors im Fahrzeug ausschlaggebend war, \n\nsondern vielmehr der Umstand, daß die Motorkraft zu Geschwindigkeiten führt, \n\ndie zusammen mit der Entfernung eines Kraftfahrzeugs von einem Kind vor \n\nVollendung des zehnten Lebensjahres nur sehr schwer einzuschätzen sind (vgl. \n\nBollweg/Hellmann, aaO). \n\nAus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich, daß der Gesetzgeber \n\nnur dann, wenn sich bei einem Schadensfall eine typische Überforderungssitua-\n\ntion des Kindes durch die spezifischen Gefahren des motorisierten Verkehrs \n\nverwirklicht hat, eine Ausnahme von der Deliktsfähigkeit bei Kindern vor Vollen-\n\ndung des zehnten Lebensjahres schaffen wollte. Andere Schwierigkeiten für ein \n\nKind, sich im Straßenverkehr verkehrsgerecht zu verhalten, sollten diese Aus-\n\nnahme nicht rechtfertigen. Insoweit ging der Gesetzgeber davon aus, daß Kin-\n\nder in dem hier maßgeblichen Alter mit solchen Situationen nicht generell über-\n\nfordert sind und die Deliktsfähigkeit daher grundsätzlich anzunehmen ist. Das \n\nwird auch deutlich bei der Begründung, weshalb das Haftungsprivileg in Fällen \n\nvorsätzlicher Schädigung nicht gilt. Hierzu heißt es, daß in diesen Fällen die \n\nÜberforderungssituation als schadensursächlich auszuschließen sei und sich \n\njedenfalls nicht ausgewirkt habe (vgl. BT-Drucks. 14/7752, S. 16, 27; Hentschel, \n\nNZV 2002, 433, 442). Allerdings kam es dem Gesetzgeber darauf an, die \n\nRechtsstellung von Kindern im Straßenverkehr umfassend zu verbessern. Sie \n\nsollte insbesondere nicht davon abhängen, ob das betroffene Kind im Einzelfall \n\n\"Täter\" oder \"Opfer\" eines Unfalls ist, denn welche dieser beiden Möglichkeiten \n\nsich verwirklicht, hängt oft vom Zufall ab (vgl. Medicus, Deutscher Verkehrsge-\n\nrichtstag 2000, Referat Nr. III/4, S. 121; Bamberger/Roth/Spindler, BGB, § 828 \n\nRn. 4). Die Haftungsprivilegierung Minderjähriger erfaßt deshalb nicht nur die \n\nSchäden, die Kinder einem anderen zufügen. Da § 828 BGB auch für die Frage \n\ndes Mitverschuldens nach § 254 BGB maßgeblich ist (vgl. Senatsurteil BGHZ \n\n34, 355, 366), hat die Haftungsfreistellung Minderjähriger auch zur Folge, daß \n\nKinder dieses Alters sich ihren eigenen Ansprüchen, gleichviel ob sie aus all-\n\ngemeinem Deliktsrecht oder aus den Gefährdungshaftungstatbeständen des \n\nStraßenverkehrsgesetzes oder des Haftpflichtgesetzes hergeleitet werden, ein \n\nMitverschulden bei der Schadensverursachung nicht entgegenhalten lassen \n\nmüssen (vgl. BT-Drucks. 14/7752, S. 16; Bollweg/Hellmann, Das Neue Scha-\n\ndensersatzrecht, § 828 Teil 3, Rn. 5; Heß/Buller ZfS 2003, 218, 219). § 828 \n\nAbs. 2 BGB gilt deshalb unabhängig davon, ob das an einem Unfall mit einem \n\nKraftfahrzeug beteiligte Kind Schädiger oder Geschädigter ist. \n\nDiese Grundsätze können im Streitfall jedoch nicht eingreifen, weil nach \n\nden Feststellungen des Berufungsgerichts unter den Umständen des vorliegen-\n\nden Falles das Schadensereignis nicht auf einer typischen Überforderungssi-\n\ntuation des Kindes durch die spezifischen Gefahren des motorisierten Verkehrs \n\nberuht, so daß das Berufungsgericht im Ergebnis zu Recht eine Freistellung \n\ndes Beklagten von der Haftung verneint hat. \n\n2. Entgegen der Auffassung der Revision steht auch § 828 Abs. 3 BGB \n\neiner haftungsrechtlichen Verantwortung des Beklagten nicht entgegen. \n\nNach der Rechtsprechung des erkennenden Senats besitzt derjenige die \n\nzur Erkenntnis seiner Verantwortlichkeit erforderliche Einsicht im Sinne von \n\n§ 828 Abs. 3 BGB, der nach seiner individuellen Verstandesentwicklung fähig \n\nist, das Gefährliche seines Tuns zu erkennen und sich der Verantwortung für \n\ndie Folgen seines Tuns bewußt zu sein. Auf die individuelle Fähigkeit, sich die-\n\nser Einsicht gemäß zu verhalten, kommt es insoweit nicht an (vgl. Senatsurteile \n\nvom 28. Februar 1984 - VI ZR 132/82 - VersR 1984, 641, 642 m.w.N. und vom \n\n29. April 1997 - VI ZR 110/96 - VersR 1997, 834, 835). Die Darlegungs- und \n\nBeweislast für das Fehlen der Einsichtsfähigkeit trägt der in Anspruch genom-\n\nmene Minderjährige; ab dem Alter von 7 Jahren wird deren Vorliegen vom Ge-\n\nsetz widerlegbar vermutet (vgl. Senatsurteil vom 29. April 1997 - VI ZR 110/96 - \n\naaO; Baumgärtel/Strieder, 2. Aufl., § 828 BGB, Rn. 2 m.w.N.). \n\nDer Beklagte hat zu einem Mangel, das Gefährliche seines Tuns erken-\n\nnen und sich der Verantwortung seines Tuns bewußt sein zu können, nichts \n\nvorgetragen. Der von der Revision herangezogene Vortrag, der Beklagte habe \n\nmit dem Kickboard zunächst die Fahrbahn einer Spielstraße befahren und habe \n\nderen Ende im Eifer des veranstalteten Wettrennens übersehen, bevor es zu \n\ndem Unfall mit dem PKW des Klägers gekommen sei, betrifft nicht die Ein-\n\nsichtsfähigkeit des Beklagten im Sinne von § 828 Abs. 3 BGB. \n\n3. Mit Recht hat das Berufungsgericht auch ein fahrlässiges Verhalten \n\n(§ 276 BGB) des Beklagten bejaht. \n\na) Ein solches Verhalten setzt voraus, daß die im Verkehr erforderliche \n\nSorgfalt außer acht gelassen (§ 276 Abs. 2 BGB) und dabei die Möglichkeit ei-\n\nnes Schadenseintritts erkannt oder sorgfaltswidrig verkannt wurde sowie ein die \n\nGefahr vermeidendes Verhalten möglich und zumutbar war (vgl. Senatsurteile \n\nBGHZ 58, 48, 56 und vom 10. November 1992 - VI ZR 45/92 - VersR 1993, \n\n230, 231; BGH Urteil vom 23. Oktober 1952 - III ZR 273/51 - LM Nr. 1 zu § 828 \n\nBGB). Dabei ist dem Alter des Schädigers Rechnung zu tragen (vgl. BGH Urteil \n\nvom 23. Oktober 1952 - III ZR 273/51 - aaO). Bei einem Minderjährigen kommt \n\nes darauf an, ob Kinder bzw. Jugendliche seines Alters und seiner Entwick-\n\nlungsstufe den Eintritt eines Schadens hätten voraussehen können und müssen \n\nund es ihnen bei Erkenntnis der Gefährlichkeit ihres Handelns in der konkreten \n\nSituation möglich und zumutbar gewesen wäre, sich dieser Erkenntnis gemäß \n\nzu verhalten (vgl. Senatsurteile vom 27. Januar 1970 - VI ZR 157/68 - \n\nVersR 1970, 374, 375 und vom 29. April 1997 - VI ZR 110/96 - VersR 1997, \n\n834, 835). \n\nb) Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Kinder in der Altersgruppe des \n\nBeklagten wissen, daß sie sich so zu verhalten haben, daß ihr Kickboard nicht \n\ngegen einen parkenden PKW prallt und diesen beschädigt. Es ist ihnen auch \n\nmöglich und zumutbar, dieses Spielgerät so zu benutzen, daß eine solche \n\nSchädigung vermieden wird. Die danach gebotene Sorgfalt hat der Beklagte \n\nmißachtet, indem er im Wettrennen mit seinem Bruder und einem Freund so \n\nschnell fuhr, daß er stürzte und sein Kickboard führungslos mit dem PKW des \n\nKlägers zusammenstieß. Insoweit ist ohne Bedeutung, ob der Beklagte das En-\n\nde der Spielstraße im Eifer des Wettrennens übersah, da er die vorgenannten \n\nSorgfaltspflichten auf allen Verkehrsflächen hätte beachten müssen. \n\n4. Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, daß sich unter den vom Be-\n\nrufungsgericht festgestellten Umständen die Betriebsgefahr des parkenden \n\nFahrzeugs ausgewirkt haben könnte, so daß auch nicht eine Mithaftung des \n\nKlägers nach den Grundsätzen des § 254 BGB in Betracht kommt. \n\nIII. \n\nDie Revision ist deshalb mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zu-\n\nrückzuweisen. \n\nMüller Greiner Wellner \n\n Pauge Stöhr","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2003/VI_ZR_335-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-11-30/vi-zr-335-03","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 828","ref_norm":"828","n":20},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 276","ref_norm":"276","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 254","ref_norm":"254","n":2},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 229 § 8","ref_norm":"229-8","n":1},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2003/VI_ZR_335-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2003/VI_ZR_335-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-11-30/vi-zr-335-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2003/VI_ZR_335-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:06:23.685256+00:00"}}