{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VI_ZS/2003/VI_ZR_328-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VI. Zivilsenat","decided":"2004-11-16","aktenzeichen":"VI ZR 328/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 16. November 2004 Böhringer-Mangold, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BGB § 823 Aa, C; ZPO § 286 G Eine Verletzung der Pflicht des behandelnden Arztes zur therapeutischen Aufklärung (Sicherungsaufklärung), die als grober Behandlungsfehler zu werten ist, führt regel- mäßig zu einer Umkehr der objektiven Beweislast für den ursächlichen Zusammen- hang zwischen dem Behandlungsfehler und dem Gesundheitsschaden, wenn sie geeignet ist, den eingetretenen Schaden zu verursachen; eine Wahrscheinlichkeit für ein Ergebnis einer Kontrolluntersuchung ist in einem solchen Fall nicht erforderlich (Fortführung von BGH, Urteil vom 27. April 2004 - VI ZR 34/03 - VersR 2004, 909, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVI ZR 328/03 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nVerkündet am: \n16. November 2004 \nBöhringer-Mangold, \nJustizhauptsekretärin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nBGB § 823 Aa, C; ZPO § 286 G \n\nEine Verletzung der Pflicht des behandelnden Arztes zur therapeutischen Aufklärung \n\n(Sicherungsaufklärung), die als grober Behandlungsfehler zu werten ist, führt regel-\n\nmäßig zu einer Umkehr der objektiven Beweislast für den ursächlichen Zusammen-\n\nhang zwischen dem Behandlungsfehler und dem Gesundheitsschaden, wenn sie \n\ngeeignet ist, den eingetretenen Schaden zu verursachen; eine Wahrscheinlichkeit für \n\nein Ergebnis einer Kontrolluntersuchung ist in einem solchen Fall nicht erforderlich \n\n(Fortführung von BGH, Urteil vom 27. April 2004 - VI ZR 34/03 - VersR 2004, 909, \n\nzur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt). \n\nBGH, Urteil vom 16. November 2004 - VI ZR 328/03 - OLG Braunschweig \n\n LG Braunschweig \n\nDer VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 16. November 2004 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller, den Richter \n\nDr. Greiner, die Richterin Diederichsen und die Richter Pauge und Zoll \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Rechtsmittel des Klägers werden das Urteil des \n\n1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig \n\nvom \n\n16. Oktober 2003 aufgehoben und das Urteil der 4. Zivilkammer \n\ndes Landgerichts Braunschweig vom 10. Oktober 2002 abgeän-\n\ndert. \n\nDer Anspruch des Klägers auf Zahlung eines Schmerzensgeldes \n\nund Ersatz des bezifferten materiellen Schadens des Klägers ist \n\ndem Grunde nach gerechtfertigt. \n\nEs wird festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger \n\njeden nach Schluß der mündlichen Verhandlung vor dem Beru-\n\nfungsgericht aus der unterlassenen therapeutischen Aufklärung \n\nbei der Behandlung vom 6. Januar 2000 entstandenen und künftig \n\nentstehenden materiellen Schaden zu ersetzen, soweit der Er-\n\nsatzanspruch nicht auf Sozialversicherungsträger übergegangen \n\nist. \n\nEs wird festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger \n\nsämtliche weiteren aus der unterlassenen therapeutischen Aufklä-\n\nrung bei der Behandlung vom 6. Januar 2000 künftig entstehen-\n\nden immateriellen Schäden zu ersetzen. \n\nZur Entscheidung über den Betrag des Zahlungsanspruchs wird \n\nder Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverwiesen, das \n\nauch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden \n\nhaben wird. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDer Kläger, der am 6. Januar 2000 abends Lichtblitze in seinem linken \n\nAuge bemerkt hatte, begab sich noch am selben Tag in den augenärztlichen \n\nBereitschaftsdienst, den die Beklagte wahrnahm. Gesichtsfeldmessungen und \n\nMessungen des Augeninnendrucks ergaben keinen auffälligen Befund. Auch \n\nbei einer Untersuchung des Augenhintergrundes nach Erweiterung der Pupille \n\nstellte die Beklagte keine pathologischen Veränderungen fest. Am 11. Januar \n\n2000 trat beim Kläger eine massive Ablösung der Netzhaut im linken Auge auf. \n\nTrotz zweier Operationen in der Universitätsklinik, bei denen die Netzhaut ange-\n\nlegt und stabilisiert wurde, ist die Sehfähigkeit des Klägers beeinträchtigt. \n\nDer Kläger hält die Untersuchung durch die Beklagte für fehlerhaft; auch \n\nhabe sie ihn nicht in gehöriger Weise darauf hingewiesen, daß er alsbald Kon-\n\ntrolluntersuchungen durchführen lassen müsse. Er begehrt Schmerzensgeld, \n\nErsatz materiellen Schadens sowie die Feststellung, daß die Beklagte verpflich-\n\ntet sei, ihm sämtliche nach Schluß der mündlichen Verhandlung aus dem Be-\n\nhandlungsfehler der Beklagten vom 6. Januar 2000 entstehenden materiellen \n\nund immateriellen Schäden zu ersetzen. Seine Klage hatte in beiden Tatsa-\n\ncheninstanzen keinen Erfolg. Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen \n\nRevision verfolgt er sein Klageziel weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. \n\nZur Begründung seiner Entscheidung hat das Berufungsgericht im we-\n\nsentlichen ausgeführt, es sei an die Feststellungen des Landgerichts gebunden, \n\ndie Beklagte habe den Kläger nicht auf die Gefährdung der Netzhaut durch eine \n\nfortschreitende Glaskörper-Abhebung hingewiesen und ihn auch nicht aufgefor-\n\ndert, diesen Vorgang unbedingt weiter überwachen zu lassen. Da beim Kläger \n\neine beginnende Glaskörper-Abhebung vorgelegen und die Beklagte das auch \n\nerkannt habe, habe sie den Kläger über diese mögliche Diagnose und das da-\n\nbei bestehende vergleichsweise geringe Risiko einer Netzhautablösung unter-\n\nrichten müssen. Sie habe den Kläger auffordern müssen, sich auch ohne Zu-\n\nnahme der Symptome zu einer Kontrolluntersuchung beim Augenarzt vorzustel-\n\nlen. Diese Unterlassungen seien als \"einfache\" Behandlungsfehler zu werten. \n\nDaß die Beklagte den Kläger nicht zusätzlich darauf hingewiesen habe, er müs-\n\nse bei Fortschreiten der Symptome sofort einen Augenarzt aufsuchen, sei als \n\nein grober Behandlungsfehler zu werten. \n\nDer Ursachenzusammenhang zwischen diesem groben Behandlungsfeh-\n\nler und dem Körperschaden des Klägers sei zwar nicht schon deshalb ausge-\n\nschlossen, weil der Kläger nach eigenen Angaben keine sich ausweitende oder \n\nverschlimmernde Symptomatik bemerkt habe. Es sei nämlich nicht ausge-\n\nschlossen, daß der Kläger bei zutreffender Information auch ohne Verschlech-\n\nterung seines Zustandes zu einer augenärztlichen Kontrolle gegangen wäre \n\nund ein Augenarzt dann Anzeichen für eine beginnende Netzhautablösung \n\nfestgestellt hätte. Möglicherweise hätte dann erfolgreich Vorsorge gegen die \n\nspätere Netzhautablösung getroffen werden können. Ein Ursachenzusammen-\n\nhang könne jedoch nicht festgestellt werden. Es sei zwar davon auszugehen, \n\ndaß der Kläger nach ordnungsgemäßer Beratung durch die Beklagte innerhalb \n\nvon zwei oder drei Tagen zu einer Kontrolluntersuchung gegangen wäre. Es sei \n\naber vorstellbar, daß die Glaskörper-Abhebung, die der Netzhautablösung vo-\n\nrangehe, sehr plötzlich und sehr massiv eingesetzt und dann sehr schnell eine \n\nerst am 11. Januar 2000 erkennbare Netzhautablösung nach sich gezogen ha-\n\nbe. Daher sei völlig offen, ob es zuvor Anzeichen für eine solche Ablösung ge-\n\ngeben habe, die bei einer Kontrolluntersuchung erkennbar gewesen wären. \n\nDem Kläger sei keine Beweislastumkehr für den Ursachenzusammenhang zu-\n\nzubilligen. Es fehle an einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit dafür, daß bei \n\neiner augenärztlichen Kontrolle Anzeichen für die Netzhautablösung erkennbar \n\ngewesen wären. Daß eine solche Kontrolle Aufschluß darüber gegeben hätte, \n\nob sich zu jenem Zeitpunkt Anzeichen für eine Netzhautablösung gezeigt hät-\n\nten, sei keine ausreichende Grundlage für eine Beweislastumkehr. Zwar liege \n\nes nicht fern, das Gesamtverhalten der Beklagten ohne Differenzierung zu den \n\neinzelnen Unterlassungen als grob fehlerhaft anzusehen. Selbst dann aber sei \n\nes nicht gerechtfertigt, dem Kläger ohne jede Wahrscheinlichkeit in die eine \n\noder die andere Richtung eine Beweislastumkehr hinsichtlich des Auftretens \n\nvon Gefährdungsanzeichen bei der hypothetischen Kontrolluntersuchung zuzu-\n\nbilligen. \n\nII. \n\nDiese Ausführungen des Berufungsgerichts halten einer rechtlichen \n\nÜberprüfung nicht stand. \n\n1. Das Berufungsgericht wertet im Anschluß an die Ausführungen des \n\nSachverständigen und im Einklang mit der Rechtsprechung des erkennenden \n\nSenats als grob fehlerhaft, daß die Beklagte den Kläger nach Abschluß der Not-\n\nfalluntersuchung nicht darauf hingewiesen hat, er müsse bei Fortschreiten der \n\nSymptome sofort einen Augenarzt aufsuchen (vgl. dazu Senatsurteile vom \n\n29. Mai 2001 \n\n- VI ZR 120/00 - VersR 2001, 1030; vom 3. Juli 2001 \n\n- VI ZR 418/99 - VersR 2001, 1116, 1117; vom 28. Mai 2002 - VI ZR 42/01 - \n\nVersR 2002, 1026 - jeweils m.w.N.). Die Revision nimmt dies als ihr günstig hin; \n\nauch die Revisionserwiderung erhebt insoweit keine Beanstandungen. \n\nBeim Kläger lag eine beginnende Glaskörper-Abhebung als Vorstufe ei-\n\nner Netzhautablösung nahe und die Beklagte hatte dies erkannt. Sie war infol-\n\ngedessen verpflichtet, dem Kläger ihre Erkenntnisse ebenso wie ihren Verdacht \n\nbekannt zu geben (Diagnoseaufklärung; vgl. Senatsurteil BGHZ 29, 176, 183 f.; \n\nOLG Nürnberg AHRS 3130/108). Dementsprechend hatte sie den Kläger im \n\nRahmen der ihr obliegenden therapeutischen Aufklärungspflicht darauf hinzu-\n\nweisen, er müsse bei fortschreitenden Symptomen sofort einen Augenarzt ein-\n\nschalten und im übrigen alsbald den Befund überprüfen lassen, damit der Klä-\n\nger mögliche Heilungschancen wahrnehmen konnte. Das hat die Beklagte ver-\n\nsäumt. Im Ansatz zutreffend hat das Berufungsgericht in dieser unterlassenen \n\ntherapeutischen Aufklärung einen Behandlungsfehler gesehen (vgl. Senatsurteil \n\nvom 27. Juni 1995 - VI ZR 32/94 - VersR 1995, 1099, 1100) und ihn als grob \n\nbewertet. \n\n2. Zuzustimmen ist dem Berufungsgericht auch darin, daß der Ursachen-\n\nzusammenhang zwischen diesem groben Behandlungsfehler und dem entstan-\n\ndenen Körperschaden des Klägers nicht schon deshalb ausgeschlossen ist, \n\nweil der Kläger keine sich ausweitende oder verschlechternde Symptomatik \n\nbemerkt hat. Das Oberlandesgericht stellt ohne Rechtsfehler fest, daß nicht \n\nauszuschließen ist, ein zur Kontrolluntersuchung eingeschalteter Augenarzt \n\nhätte vom Kläger selbst noch nicht bemerkte, aber für den Facharzt erkennbare \n\nAnzeichen einer beginnenden Netzhautablösung entdecken und daraufhin eine \n\nerfolgreiche Therapie durchführen können. \n\n3. Rechtsfehlerhaft verneint das Berufungsgericht jedoch eine Umkehr \n\nder Beweislast für den Ursachenzusammenhang zwischen der unterlassenen \n\nAufklärung und dem Schaden des Klägers, weil eine solche Beweislastumkehr \n\ndem Kläger nicht \"ohne jede Wahrscheinlichkeit in die eine oder andere Rich-\n\ntung\" zugebilligt werden könne. Damit zieht das Berufungsgericht nicht die ge-\n\nbotenen Folgerungen aus dem Vorliegen eines groben Behandlungsfehlers. \n\na) Wie der Senat wiederholt ausgesprochen hat, führt ein grober Be-\n\nhandlungsfehler grundsätzlich zu einer Umkehr der objektiven Beweislast für \n\nden Ursachenzusammenhang zwischen dem Behandlungsfehler und dem Ge-\n\nsundheitsschaden. \n\naa) Eine Umkehr der Beweislast ist schon dann anzunehmen, wenn der \n\ngrobe Behandlungsfehler geeignet ist, den eingetretenen Schaden zu verursa-\n\nchen; nahelegen oder wahrscheinlich machen muß der Fehler den Schaden \n\ndagegen nicht (vgl. Senatsurteile BGHZ 85, 212, 216 f.; vom 24. September \n\n1996 - VI ZR 303/95 - VersR 1996, 1535, 1537; vom 1. Oktober 1996 \n\n- VI ZR 10/96 - VersR 1997, 362, 363; vom 27. April 2004 - VI ZR 34/03 - VersR \n\n2004, 909, 911). \n\nEine Verlagerung der Beweislast auf die Behandlungsseite ist nur aus-\n\nnahmsweise ausgeschlossen, wenn ein haftungsbegründender Ursachenzu-\n\nsammenhang äußerst unwahrscheinlich ist (vgl. Senatsurteile BGHZ 129, 6, 12; \n\n138, 1, 8; vom 1. Oktober 1996 - VI ZR 10/96 - aaO; vom 27. April 2004 \n\n- VI ZR 34/03 - aaO). Gleiches gilt, wenn sich nicht das Risiko verwirklicht hat, \n\ndessen Nichtbeachtung den Fehler als grob erscheinen läßt (vgl. Senatsurteil \n\nvom 16. Juni 1981 - VI ZR 38/80 - VersR 1981, 954, 955), oder wenn der Pati-\n\nent durch sein Verhalten eine selbständige Komponente für den Heilungserfolg \n\nvereitelt hat und dadurch in gleicher Weise wie der grobe Behandlungsfehler \n\ndes Arztes dazu beigetragen hat, daß der Verlauf des Behandlungsgeschehens \n\nnicht mehr aufgeklärt werden kann (vgl. Senatsurteile vom 28. Mai 2002 \n\n- VI ZR 42/01 - VersR 2002, 1026, 1028; vom 27. April 2004 - VI ZR 34/03 - \n\naaO; KG VersR 1991, 928 mit Nichtannahmebeschluß des Senats vom \n\n19. Februar 1991 - VI ZR 224/90; OLG Braunschweig VersR 1998, 459, 461 mit \n\nNichtannahmebeschluß des Senats vom 20. Januar 1998 - VI ZR 161/97). Das \n\nVorliegen einer solchen Ausnahme hat allerdings die Behandlungsseite zu be-\n\nweisen (vgl. Senatsurteil vom 27. April 2004 - VI ZR 34/03 - aaO). \n\nbb) Hiernach war es Sache der Beklagten darzulegen und zu beweisen, \n\ndaß ein ordnungsgemäßer Hinweis an den Kläger, er solle bei Befundver-\n\nschlechterung umgehend eine Kontrolluntersuchung durchführen lassen, eine \n\nNetzhautablösung mit den eingetretenen Folgen weder verhindert noch abge-\n\nmildert hätte. Wie auch das Berufungsgericht nicht verkennt, war ein solcher \n\nHinweis geeignet, den Kläger zu einer kurzfristigen Kontrolluntersuchung zu \n\nveranlassen; eine solche wäre geeignet gewesen, Anzeichen einer beginnen-\n\nden Netzhautablösung erkennbar zu machen und frühzeitiger Behandlungs-\n\nmaßnahmen durchzuführen, die ihrerseits die später eingetretene Netzhautab-\n\nlösung verhindern oder feststellbar hätten vermindern können. \n\ncc) Daß ein haftungsbegründender Ursachenzusammenhang äußerst \n\nunwahrscheinlich wäre, hat das Berufungsgericht nicht feststellen können. Sol-\n\nches ergibt sich nicht aus den gutachtlichen Äußerungen des Sachverständi-\n\ngen; das wird auch von der Revisionserwiderung nicht geltend gemacht. Soweit \n\ndiese darauf abstellt, das Berufungsgericht habe keine Wahrscheinlichkeit für \n\nAnzeichen einer beginnenden Netzhautablösung feststellen können, ist das \n\nnicht gleichbedeutend damit, daß ein Ursachenzusammenhang zwischen der \n\nunterlassenen Aufklärung des Patienten und der Netzhautablösung äußerst \n\nunwahrscheinlich war. \n\ndd) Einer Umkehr der Beweislast steht auch nicht entgegen, daß der \n\nKläger weitergehende Anzeichen als die bis dahin aufgetretenen Lichtblitze \n\nnicht bemerkt hat. Die Beklagte hätte den Kläger durch einen Hinweis auf die \n\nGefahr einer Netzhautablösung, die infolge der Glaskörperabhebung drohte, zu \n\neiner baldigen Kontrolle des Augenhintergrundes veranlassen müssen, um das \n\neingetretene Risiko möglichst gering zu halten. Das hat sie versäumt. Die Netz-\n\nhautablösung ist eingetreten und hat zu einer Verringerung des Sehvermögens \n\nauf dem Auge geführt. Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß der Kläger \n\nauch ohne Fortschreiten der Symptome alsbald eine Kontrolluntersuchung hätte \n\ndurchführen lassen, wäre er ordnungsgemäß über die Diagnose und die Gefahr \n\nfür sein Sehvermögen aufgeklärt und auf die Notwendigkeit einer sofortigen \n\nKontrolluntersuchung bei Verschlechterung hingewiesen worden. Das hätte, wie \n\nbereits ausgeführt, zur Vermeidung des Gesundheitsschadens führen können. \n\nOhnehin ist die vom Berufungsgericht vorgenommene Aufspaltung in eine \"ein-\n\nfache\" und eine \"grobe\" Pflichtwidrigkeit verfehlt, weil insoweit eine Gesamtbe-\n\ntrachtung der geschuldeten therapeutischen Aufklärung geboten ist, die sich als \n\ninsgesamt grob fehlerhaft erweist, ohne daß es hierzu weiterer tatsächlicher \n\nFeststellungen bedarf. \n\nb) Das Berufungsgericht hat den Ursachenverlauf in seine einzelnen Be-\n\nstandteile aufgespalten und dann Anzeichen für eine Netzhautablösung vor \n\ndem 11. Januar 2000 sowie für den Erfolg einer vorbeugenden Behandlung ver-\n\nmißt. Eine Umkehr der Beweislast zugunsten des Klägers hat es verneint, weil \n\nzu den genannten Umständen auch keine Wahrscheinlichkeiten feststellbar \n\nseien. Das widerspricht den Grundsätzen des erkennenden Senats zu den \n\nRechtsfolgen eines groben Behandlungsfehlers. \n\naa) Eine Unterteilung des Ursachenzusammenhangs in unmittelbare und \n\nmittelbare Ursachen ist dem Haftungsrecht fremd (vgl. Senatsurteile vom \n\n11. November 1997 - VI ZR 146/96 - VersR 1998, 200 f.; vom 26. Januar 1999 \n\n- VI ZR 374/97 - VersR 1999, 862; vom 27. Juni 2000 – VI ZR 201/99 – VersR \n\n2000, 1282, 1283). Beim groben Behandlungsfehler umfaßt die in Betracht ste-\n\nhende Umkehr der Beweislast den Beweis der Ursächlichkeit des Behandlungs-\n\nfehlers für den haftungsbegründenden Primärschaden, der ohne die Beweis-\n\nlastumkehr dem Patienten nach § 286 ZPO obläge. Auf die haftungsausfüllende \n\nKausalität, d.h. den Kausalzusammenhang zwischen körperlicher oder gesund-\n\nheitlicher Primärschädigung und weiteren Gesundheitsschäden des Patienten \n\nwird die Beweislastumkehr nicht ausgedehnt, es sei denn, der sekundäre Ge-\n\nsundheitsschaden wäre typisch mit dem Primärschaden verbunden und die als \n\ngrob zu bewertende Mißachtung der ärztlichen Verhaltensregel sollte gerade \n\nauch solcherart Schädigungen vorbeugen (vgl. Senatsurteile vom 21. Oktober \n\n1969 - VI ZR 82/68 - VersR 1969, 1148, 1149; vom 9. Mai 1978 - VI ZR 81/77 - \n\nVersR 1978, 764, 765). Eine Zerlegung des Kausalzusammenhangs in seine \n\neinzelnen logischen Bestandteile im übrigen kommt nicht in Betracht. \n\nbb) Nach diesen Grundsätzen durfte das Berufungsgericht hier eine Um-\n\nkehr der Beweislast nicht verneinen. Die Parteien streiten nicht um einen Se-\n\nkundärschaden des Klägers. Vielmehr beruht die Schädigung des Sehvermö-\n\ngens auf dem Primärschaden der Netzhautablösung, die der Kläger als Schädi-\n\ngung geltend macht (vgl. zur Abgrenzung zwischen Primär- und Sekundärscha-\n\nden Senatsurteile vom 28. Juni 1988 - VI ZR 210/87 - VersR 1989, 145; vom \n\n21. Juli 1998 - VI ZR 15/98 - VersR 1998, 1153, 1154). \n\n4. Nach allem ist die Klage zum Zahlungsanspruch dem Grunde nach \n\ngerechtfertigt (§§ 823 Abs. 1, 847 BGB a.F.; 304 Abs. 1, 555 Abs. 1 Satz 1 \n\nZPO). \n\nDie Feststellungsklage hat im Rahmen des gestellten Antrags ebenfalls \n\nErfolg. Sie ist zulässig. Die Beklagte hat ihre haftungsrechtliche Verantwortlich-\n\nkeit in Abrede gestellt und Verjährung droht; die Möglichkeit eines weiteren \n\nSchadenseintritts kann nicht verneint werden, das erforderliche Feststellungsin-\n\nteresse \n\nist daher gegeben \n\n(vgl. Senatsurteil vom 16. Januar 2001 \n\n- VI ZR 381/99 - VersR 2001, 874). Der Feststellungsantrag ist auch begründet, \n\ndenn Gegenstand der Feststellungsklage ist ein befürchteter Folgeschaden aus \n\nder Verletzung eines deliktsrechtlich geschützten absoluten Rechtsguts (vgl. \n\nSenatsurteil vom 16. Januar 2001 - VI ZR 381/99 - aaO). Auch der Vorbehalt \n\nhinsichtlich künftiger noch ungewisser und bei der Ausurteilung der Zahlungs-\n\nklage auf Schmerzensgeld noch nicht berücksichtigungsfähiger immaterieller \n\nSchäden ist zulässig (vgl. Senatsurteil vom 20. Januar 2004 - VI ZR 70/03 - \n\nNJW 2004, 1243, 1244). \n\nZum Betrag der Zahlungsklage ist die Sache nicht entscheidungsreif. In-\n\nsoweit ist sie an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, das auch über die \n\nKosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden haben wird. \n\nMüller \n\nGreiner \n\nDiederichsen \n\nPauge \n\nZoll","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2003/VI_ZR_328-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-11-16/vi-zr-328-03","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 847","ref_norm":"847","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2003/VI_ZR_328-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2003/VI_ZR_328-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-11-16/vi-zr-328-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2003/VI_ZR_328-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:08:03.406821+00:00"}}