{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VI_ZS/2003/VI_ZR_315-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VI. Zivilsenat","decided":"2004-07-13","aktenzeichen":"VI ZR 315/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Abschrift \n\nBUNDESGERICHTSHOF \n\nVI ZR 315/03 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n13. Juli 2004 \n\nin dem Rechtsstreit \n\n \n \n\nDer VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Juli 2004 durch die Vorsitzende \n\nRichterin Dr. Müller, den Richter Wellner, die Richterin Diederichsen, die Richter \n\nStöhr und Zoll \n\nbeschlossen: \n\nDie Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in \n\ndem Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom \n\n1. Oktober 2003 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, daß die \n\nRechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des \n\nRechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine \n\nEntscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO). \n\nDas Berufungsurteil beruht maßgeblich auf der Erwägung, der Verlust \n\ndes Arbeitsplatzes sei dem Beklagten nicht zuzurechnen, weil der \n\nKläger nicht substantiiert dargelegt habe, daß angesichts der Größe \n\ndes Betriebs mit mehr als 1300 Beschäftigten keine Möglichkeit \n\nbestanden habe, ihn in dem Betrieb anderweitig einzusetzen. Deshalb \n\nkönne nicht davon ausgegangen werden, daß er ohne den Abschluß \n\ndes Prozeßvergleichs im arbeitsgerichtlichen Verfahren seinen \n\nArbeitsplatz aufgrund einer (noch auszusprechenden) wirksamen \n\nordentlichen Kündigung wegen seiner gesundheitlichen \n\nBeeinträchtigung ohnehin verloren hätte. Dabei handelt es sich um eine \n\ntatrichterliche Wertung im Einzelfall. \n\nEs ist insbesondere nicht ersichtlich, daß das Berufungsgericht das \n\nVorbringen des Klägers und seine Beweisantritte unter Verstoß gegen \n\nArt. 103 GG übergangen hätte. Ausgehend von der Überlegung, daß \n\nder Vortrag des Klägers nicht hinreichend substantiiert ist, war keine \n\nBeweisaufnahme zu der Frage erforderlich, ob der Kläger anderweitig \n\nhätte eingesetzt werden können. Im Ergebnis ist dem Berufungsurteil \n\nauch darin zuzustimmen, daß der Kläger seinen Arbeitsplatz nicht \n\ngemäß Ziff. 9.2 des Arbeitsvertrages automatisch wegen der ihm \n\ngewährten befristeten Berufsunfähigkeitsrente verloren hätte. \n\n \n \n \n \n \n \n\nNach den früheren und jetzt geltenden Vorschriften gilt nämlich für die \n\nBeendigung des Arbeitsverhältnisses eines schwerbehinderten \n\nMenschen ein erweiterter Beendigungsschutz, wonach es auch dann \n\nder vorherigen Zustimmung der Hauptfürsorgestelle bzw. des \n\nIntegrationsamtes bedarf, wenn im Fall des Eintritts der \n\nBerufsunfähigkeit die Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne \n\nKündigung erfolgt (vgl. § 22 SchwbG, § 92 SGB IX). \n\nVon einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2, \n\n2. Halbs. ZPO abgesehen. \n\nDer Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens \n\n(§ 97 Abs. 1 ZPO). \n\nStreitwert: 30.195,79 € \n\nMüller \n\nWellner \n\nDiederichsen \n\nStöhr \n\nZoll","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2003/VI_ZR_315-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-07-13/vi-zr-315-03","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"SGB 9 2018","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2003/VI_ZR_315-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2003/VI_ZR_315-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-07-13/vi-zr-315-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2003/VI_ZR_315-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:47:21.363635+00:00"}}