{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VI_ZS/2003/VI_ZR_313-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VI. Zivilsenat","decided":"2005-03-15","aktenzeichen":"VI ZR 313/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 823 Aa; § 249 Bb a) Auch die Aufklärung über bestehende unterschiedliche Behandlungsmöglichkeiten dient dem Selbstbestimmungsrecht des Patienten und ist daher Voraussetzung einer rechtmäßigen Behandlung. b) Die Frage, ob eine bestehende andere Behandlungsmöglichkeit zu einem besse- ren Behandlungsergebnis geführt hätte, betrifft regelmäßig den hypothetischen Kausalverlauf im Falle des rechtmäßigen Alternativverhaltens.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVerkündet am: \n15. März 2005 \nBöhringer-Mangold \nJustizhauptsekretärin, \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nVI ZR 313/03 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nBGB § 823 Aa; § 249 Bb \n\na) Auch die Aufklärung über bestehende unterschiedliche Behandlungsmöglichkeiten \n\ndient dem Selbstbestimmungsrecht des Patienten und ist daher Voraussetzung \n\neiner rechtmäßigen Behandlung. \n\nb) Die Frage, ob eine bestehende andere Behandlungsmöglichkeit zu einem besse-\n\nren Behandlungsergebnis geführt hätte, betrifft regelmäßig den hypothetischen \n\nKausalverlauf im Falle des rechtmäßigen Alternativverhaltens. \n\nBGH, Urteil vom 15. März 2005 - VI ZR 313/03 - OLG Nürnberg \n\nLG Nürnberg-Fürth \n\nDer VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 15. März 2005 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller und die Richter \n\nDr. Greiner, Wellner, Pauge und Stöhr \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 5. Zivilsenats des \n\nOberlandesgerichts Nürnberg vom 10. Oktober 2003 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-\n\nricht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDie Klägerin war vom 16. Dezember 1996 bis 18. Februar 1997 nach ei-\n\nnem im Krankenhaus konservativ versorgten Bruch in der Nähe des rechten \n\nHandgelenks in ärztlicher Betreuung des Beklagten. Der Bruch ist in Fehlstel-\n\nlung verheilt. \n\nDie Klägerin beanstandet, der Beklagte habe ein fortschreitendes Abkip-\n\npen des Bruchs bemerkt, aber sie trotz der Gefahr einer bleibenden Funktions-\n\nbeeinträchtigung des Handgelenks nicht auf die weiteren Behandlungsmöglich-\n\nkeiten einer (unblutigen) erneuten Reposition oder einer Operation des Bruchs \n\nhingewiesen. \n\nSie begehrt ein Schmerzensgeld, das sie in Höhe von 40.000 DM für an-\n\ngemessen hält, Ersatz materiellen Schadens in Höhe von 34.081,97 € sowie die \n\nFeststellung der Verpflichtung des Beklagten zum Ersatz zukünftigen materiel-\n\nlen und immateriellen Schadens. \n\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin \n\nhatte keinen Erfolg. Mit der vom erkennenden Senat zugelassenen Revision \n\nverfolgt sie ihr Klageziel weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht führt zur Begründung seiner Entscheidung im we-\n\nsentlichen aus, der Beklagte habe die Klägerin spätestens am 23. Dezember \n\n1996 darauf hinweisen müssen, daß statt der weiteren konservativen Behand-\n\nlung auch eine erneute Reposition oder eine Operation des Bruchs in Erwägung \n\nzu ziehen sei. Der Beklagte habe zwar von einer Erörterung dieser Möglichkei-\n\nten mit der Klägerin abgesehen. Das führe aber nicht zu seiner Haftung. Die \n\nunterlassene Erörterung der anderweitigen Therapiemöglichkeiten habe nur \n\ndann haftungsrechtliche Folgen für den Beklagten, wenn die Klägerin nachwei-\n\nse, daß sie sich für einen Eingriff entschieden hätte und daß auf diesem Wege \n\ndie beklagten Folgen auch vermieden worden wären. Diesen Nachweis habe \n\nsie nicht geführt. \n\nZum einen sei die Fortsetzung der konservativen Behandlung nicht feh-\n\nlerhaft gewesen. So habe nicht die konkrete Erwartung bestanden, daß bei \n\nFortsetzung der konservativen Behandlung das rechte Handgelenk optisch und \n\nwahrscheinlich auch funktionell nicht habe wiederhergestellt werden können. \n\nZum anderen sei völlig offen, für welche Behandlungsmethode sich die \n\nKlägerin nach ordnungsgemäßer Aufklärung entschieden haben würde. Selbst \n\nwenn davon auszugehen sei, daß sie den operativen Eingriff gewählt hätte, sei \n\njedenfalls nicht bewiesen, daß dieser zu einem besseren Ergebnis geführt hät-\n\nte. Er sei nicht nur mit einem statistischen Risiko der Wundheilungsstörung be-\n\nhaftet gewesen. Durch eine Operation habe zwar eine anatomisch einwandfreie \n\nGelenkstellung erreicht werden können, doch sei dieses Ergebnis nicht sicher \n\ngewesen, weil es auch zu einem Morbus Sudeck habe kommen können. Der \n\nSachverständige habe zudem die Gefahr einer bleibenden Funktionsbeein-\n\nträchtigung des Gelenks auch für den Fall einer Operation nicht ausschließen \n\nkönnen. \n\nII. \n\nDas Berufungsurteil hält den Angriffen der Revision gegen die Vernei-\n\nnung einer Haftung wegen Verletzung der ärztlichen Aufklärungspflicht nicht \n\nstand. \n\n1. Allerdings geht das Berufungsgericht im Ansatzpunkt ohne Rechtsfeh-\n\nler davon aus, daß es Pflicht des behandelnden Arztes ist, den Patienten über \n\ndie in seinem Fall bestehenden Behandlungsmöglichkeiten mit wesentlich un-\n\nterschiedlichen Risiken oder wesentlich unterschiedlichen Erfolgsaussichten in \n\nKenntnis zu setzen und ihm als Subjekt der Behandlung die Wahl zwischen den \n\ngleichermaßen medizinisch indizierten Behandlungsmethoden zu überlassen. \n\nNach der Rechtsprechung des erkennenden Senats ist die Wahl der Be-\n\nhandlungsmethode zwar primär Sache des Arztes. Gibt es indessen mehrere \n\nmedizinisch gleichermaßen indizierte und übliche Behandlungsmethoden, die \n\nwesentlich unterschiedliche Risiken und Erfolgschancen aufweisen, besteht \n\nmithin eine echte Wahlmöglichkeit für den Patienten, dann muß diesem nach \n\nentsprechend vollständiger ärztlicher Aufklärung die Entscheidung überlassen \n\nbleiben, auf welchem Wege die Behandlung erfolgen soll und auf welches Risi-\n\nko er sich einlassen will (vgl. Senatsurteile BGHZ 102, 17, 22; vom \n\n24. November 1987 - VI ZR 65/87 - VersR 1988, 190, 191 - je m.w.N.). Es geht \n\ndabei um die dem Patienten geschuldete Selbstbestimmungsaufklärung oder \n\nRisikoaufklärung (vgl. BGHZ aaO; Laufs in: Laufs/Uhlenbruck, Handbuch des \n\nArztrechts, 3. Aufl., § 63 Rdn. 21 ff.) und nicht um therapeutische Aufklärung \n\n(Sicherungsaufklärung). Die Pflicht zur Selbstbestimmungsaufklärung ist in glei-\n\ncher Weise Nebenpflicht des Behandlungsvertrags wie Ausfluß der Garanten-\n\nstellung des Arztes (vgl. Senatsurteile vom 22. April 1980 - VI ZR 37/79 - VersR \n\n1981, 456, 457; vom 8. Mai 1990 - VI ZR 227/89 - VersR 1990, 1010, 1011). \n\na) Die Voraussetzungen für eine Beteiligung der Klägerin an der Thera-\n\npiewahl lagen nach den Feststellungen des Berufungsgerichts vor. \n\nWie das Berufungsgericht in anderem Zusammenhang ausführt, war die \n\nFortsetzung der konservativen Behandlung nach dem 23. Dezember 1996 zwar \n\nnicht fehlerhaft, sondern eine von mehreren Möglichkeiten zur Behandlung des \n\nBruchs. Dem angefochtenen Urteil ist auch zu entnehmen, daß das Berufungs-\n\ngericht in Übereinstimmung mit den Ausführungen des Sachverständigen K. der \n\nBehandlung mittels (unblutiger) Reposition oder operativer Neueinrichtung des \n\nBruchs wesentlich unterschiedliche Risiken und Erfolgsaussichten beimißt, die \n\nder Klägerin eine echte Wahlmöglichkeit eröffneten und daher ihre Beteiligung \n\nan der Therapiewahl erforderten. Das Berufungsgericht geht deshalb mit dem \n\nSachverständigen K. davon aus, der Beklagte habe spätestens am \n\n23. Dezember 1996 die Klägerin darauf hinweisen müssen, daß statt einer \n\nFortsetzung der konservativen Behandlung auch eine erneute Reposition oder \n\neine Operation des Bruchs in Erwägung zu ziehen gewesen wäre, weil einer-\n\nseits infolge des \"abgekippten\" Bruchs und eines gelenknahen Knochenbruch-\n\nstücks die Gefahr einer bleibenden Funktionsbeeinträchtigung des rechten \n\nHandgelenks, andererseits aber bei erneuter (unblutiger) Reposition oder Ope-\n\nration die Gefahr eines Morbus Sudeck bestand. Das Berufungsgericht hat dies \n\nersichtlich als unterschiedliche Risiken und unterschiedliche Erfolgschancen \n\ngewertet. Das ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden und wird von der \n\nRevision als ihr günstig nicht angegriffen. \n\nb) Unter diesen vom Berufungsgericht festgestellten Umständen war der \n\nBeklagte spätestens am 23. Dezember 1996 verpflichtet, die Klägerin nicht nur \n\ndavon in Kenntnis zu setzen, daß der Bruch in Fehlstellung zu verheilen drohte \n\n(sog. Diagnoseaufklärung, vgl. zuletzt BVerfG, Beschluß der 2. Kammer des \n\n1. Senats vom 18. November 2004 - 1 BvR 2315/04 - EuGRZ 2004, 805, 806), \n\nsondern auch davon, daß eine bei Fortsetzung der konservativen Behandlung \n\ndrohende Funktionseinschränkung des Handgelenks möglicherweise durch ei-\n\nne erneute (unblutige) Reposition oder durch eine primäre operative Neuein-\n\nrichtung des Bruchs vermieden werden könne, ihr die Chancen und Risiken \n\ndieser möglichen unterschiedlichen Behandlungsmethoden zu erläutern und \n\nsodann zusammen mit ihr die Wahl der Therapie zu treffen. Der Beklagte hat \n\njedoch die der Klägerin eröffnete Wahl ohne ordnungsgemäße Beteiligung der \n\nPatientin allein getroffen und die konservative Behandlung fortgesetzt. Die Be-\n\nhandlung der Klägerin erfolgte hiernach ohne ihre wirksame Einwilligung, war \n\nrechtswidrig und vom Beklagten zu vertreten (§ 276 Abs. 1 Satz 2 BGB a.F.). \n\nDer Beklagte haftet daher für die aus dieser rechtswidrigen Behandlung ent-\n\nstandenen und entstehenden Folgen. \n\n2. Zu Unrecht meint das Berufungsgericht, das Unterlassen der Aufklä-\n\nrung über die Behandlungsalternativen habe nur dann haftungsrechtliche Fol-\n\ngen für den Beklagten, wenn die Klägerin den Nachweis führen könne, daß sie \n\nsich für eine (unblutige) Reposition oder einen operativen Eingriff entschieden \n\nund die gewählte Behandlung die beklagten Folgen vermieden hätte. \n\na) Das läßt den Umstand außer Acht, daß die Klägerin in die Behandlung \n\nohne vollständige Aufklärung über die verschiedenen Behandlungsmöglichkei-\n\nten und deren Erfolgsaussichten und Gefahren nicht wirksam eingewilligt hat. \n\nErst eine nach vollständiger und gewissenhafter Aufklärung des Patienten wirk-\n\nsame Einwilligung (\"informed consent\") macht den Eingriff in seine körperliche \n\nIntegrität rechtmäßig (vgl. Senatsurteil vom 28. Februar 1984 - VI ZR 70/82 - \n\nVersR 1984, 538, 539). Das gilt auch dann, wenn die Behandlung - wie hier - in \n\nder eigenverantwortlichen Fortsetzung einer von anderer Seite begonnenen \n\nTherapie besteht. \n\nb) Die Revision beanstandet mit Erfolg, daß das Berufungsgericht ohne \n\npersönliche Anhörung der Klägerin Vermutungen darüber angestellt hat, wie \n\ndiese sich entschieden hätte. \n\nSelbst wenn der Beklagte sich - was dem angefochtenen Urteil allerdings \n\nnicht zu entnehmen ist - auf den Einwand einer hypothetischen Einwilligung \n\nberufen und vorgetragen haben sollte, daß die Klägerin auch nach ordnungs-\n\ngemäßer Aufklärung in die Fortsetzung der konservativen Behandlung eingewil-\n\nligt hätte, hätte das Berufungsgericht zwar diesen Einwand des Arztes beach-\n\nten, aber auch die Beweislastverteilung berücksichtigen müssen (vgl. Senatsur-\n\nteil vom 9. November 1993 - VI ZR 248/92 - VersR 1994, 682, 684). Nach der \n\nständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats ist in den Fällen, in denen \n\nder Patient aus einem Aufklärungsversäumnis des Arztes Ersatzansprüche ab-\n\nleitet, die Behauptungs- und Beweislast auf beide Prozeßparteien verteilt. Die \n\nBehauptungs- und Beweislast dafür, daß sich der Patient auch bei ordnungs-\n\ngemäßer Aufklärung zu der tatsächlich durchgeführten Behandlung ent-\n\nschlossen hätte, trifft nicht den Patienten, sondern den Arzt. Der Arzt ist jedoch \n\nerst dann beweisbelastet, wenn der Patient zur Überzeugung des Tatrichters \n\nplausibel macht, daß er - wären ihm rechtzeitig die Risiken der Behandlung \n\nverdeutlicht worden - vor einem echten Entscheidungskonflikt gestanden hätte \n\n(vgl. Senatsurteil vom 14. Juni 1994 - VI ZR 260/93 - VersR 1994, 1302). Das \n\ngilt in gleicher Weise, wenn der Arzt den Patienten über mehrere, aus medizini-\n\nscher Sicht indizierte Behandlungsmöglichkeiten mit unterschiedlichen Er-\n\nfolgsaussichten und Risiken aufzuklären hat. Auch diese Aufklärung über die \n\nbestehenden unterschiedlichen Behandlungsmöglichkeiten dient - wie erwähnt - \n\ndem Selbstbestimmungsrecht des Patienten und ist daher Voraussetzung einer \n\nrechtmäßigen Behandlung. \n\nIm Rahmen der dem Tatrichter obliegenden Prüfung der Plausibilität ei-\n\nnes Entscheidungskonflikts kommt es allein auf die persönliche Entscheidungs-\n\nsituation des konkreten Patienten aus damaliger Sicht an, nicht dagegen dar-\n\nauf, ob ein \"vernünftiger\" Patient dem entsprechenden ärztlichen Rat gefolgt \n\nwäre (vgl. Senatsurteile vom 9. November 1993 - VI ZR 248/92 - aaO; vom \n\n2. März 1993 - VI ZR 104/92 - VersR 1993, 749, 750). Feststellungen hierzu \n\ndarf das Berufungsgericht grundsätzlich nicht ohne persönliche Anhörung des \n\nPatienten treffen (vgl. Senatsurteile vom 17. März 1998 - VI ZR 74/97 - VersR \n\n1998, 766, 767; vom 4. April 1995 - VI ZR 95/94 - VersR 1995, 1055, 1057; vom \n\n14. Juni 1994 - VI ZR 260/93 - aaO; vom 14. Juni 1994 - VI ZR 178/93 - \n\nVersR 1994, 1235, 1237). Maßgebend ist insoweit nicht, wie sich der Patient \n\nentschieden hätte. Ausreichend ist, daß er durch die Aufklärung in einen echten \n\nEntscheidungskonflikt geraten wäre. Das wird das Berufungsgericht bei ent-\n\nsprechendem Vortrag der Parteien zu beachten haben. \n\n3. Soweit dem Berufungsurteil die Auffassung zugrundeliegt, die Klägerin \n\nmüsse beweisen, daß eine (unblutige) Reposition oder eine Operation den ein-\n\ngetretenen Schaden verhindert hätte, beruht es auf einer Verkennung der Be-\n\nweislast. \n\na) Die Revision beanstandet zwar ohne Erfolg, daß das Berufungsgericht \n\nden Nachweis der Kausalität dem Beweismaß des § 286 Abs. 1 ZPO, nicht dem \n\ndes § 287 Abs. 1 ZPO unterstellt hat. Es geht im zu entscheidenden Fall um die \n\nhaftungsbegründende, nicht um die haftungsausfüllende Kausalität. Anders als \n\nin dem der Entscheidung des erkennenden Senats vom 13. Januar 1987 \n\n(- VI ZR 82/86 - VersR 1987, 667) zugrundeliegenden Sachverhalt sind hier \n\nnicht vermehrte Schmerzen der Klägerin als Sekundärschäden im Streit. Die \n\nFortsetzung der konservativen Behandlung war nicht der \"erste Verletzungser-\n\nfolg\" (Primärschaden), der es gestatten würde, die Funktionsbeeinträchtigungen \n\ndes Handgelenks als bloße Folgeschäden anzusehen. Die Beeinträchtigungen \n\ndes Handgelenks sind vielmehr der Schaden in seiner konkreten Ausprägung \n\nund damit der Primärschaden \n\n(vgl. Senatsurteil vom 21. Juli 1998 \n\n- VI ZR 15/98 - VersR 1998, 1153, 1154), für den der Ursachenzusammenhang \n\nmit dem Aufklärungsfehler nach § 286 Abs. 1 ZPO nachzuweisen ist. \n\nb) Das Berufungsgericht verkennt aber, daß die Frage, ob eine Repositi-\n\non oder eine Operation zu einem besseren Ergebnis geführt hätte, nicht die \n\nKausalität der tatsächlich durchgeführten konservativen Behandlung für den \n\neingetretenen Schaden, sondern einen hypothetischen Kausalverlauf im Falle \n\ndes rechtmäßigen Alternativverhaltens betrifft, für den der Beklagte beweis-\n\npflichtig ist (vgl. Senatsurteile BGHZ 106, 153, 156; vom 10. Juli 1959 \n\n- VI ZR 87/58 - VersR 1959, 811, 812; vom 14. April 1981 - VI ZR 39/80 - \n\nVersR 1981, 677, 678; vom 13. Januar 1987 - VI ZR 82/86 - VersR 1987, 667, \n\n668; vom 13. Dezember 1988 - VI ZR 22/88 - VersR 1989, 289, 290). \n\naa) Für das Revisionsverfahren ist davon auszugehen, daß die geklagten \n\nBeschwerden (entsprechend dem tatsächlichen Verlauf der Behandlung) zu-\n\nmindest mit auf der Fortsetzung der konservativen Behandlung beruhen. Diese \n\nBehandlung sollte u.a. dazu dienen, eine Fehlstellung des Bruchs und eine \n\nFunktionsbeeinträchtigung des Handgelenks möglichst zu vermeiden. Dazu war \n\nsie nach fortgeschrittenem Abkippen des Bruchs und der fehlenden Rückverla-\n\ngerung des abgesprengten Knochenstücks ab dem 23. Dezember 1996 jedoch \n\nnicht mehr geeignet. Dementsprechend hat die Fehlstellung in der Folge noch \n\nzugenommen und das Knochenstück ist nicht \"zurückgerutscht\". \n\nbb) Der Ansicht des Berufungsgerichts, das sei deswegen unbeachtlich, \n\nweil das Ergebnis auch nach einer operativen Behandlung möglicherweise nicht \n\nanders gewesen wäre, liegt ersichtlich die Annahme eines hypothetischen Kau-\n\nsalverlaufs im Falle des rechtmäßigen Alternativverhaltens zugrunde, für den \n\ndie Behandlungsseite beweispflichtig ist. Diese kann zwar geltend machen, der \n\ngleiche Gesundheitsschaden wäre auch nach einer Reposition oder einer pri-\n\nmären Operation entstanden, wenn eine dieser Behandlungsmethoden gewählt \n\nworden wäre. Nur dann aber, wenn dieser Verlauf feststünde, könnte die Haf-\n\ntung des Beklagten für die Folgen seiner rechtswidrigen Vorgehensweise ver-\n\nneint werden. Dieses Beweisrisiko geht nämlich zu Lasten des Beklagten, der \n\ndementsprechend nicht nur die Möglichkeit eines solchen Verlaufs, sondern \n\nbeweisen müßte, daß derselbe Mißerfolg auch nach Wahl einer solchen ande-\n\nren Behandlungsmethode eingetreten wäre (vgl. Senatsurteile BGHZ 106, 153, \n\n156; vom 14. April 1981 - VI ZR 39/80 - aaO; vom 13. Dezember 1988 \n\n- VI ZR 22/88 - aaO; BGH, BGHZ 63, 319, 325; 120, 281, 287). \n\nIII. \n\nNach alldem kann das Berufungsurteil keinen Bestand haben (§ 562 \n\nAbs. 1 ZPO). Der erkennende Senat ist an einer eigenen Entscheidung gehin-\n\ndert, weil es nach den vorstehenden Ausführungen weiterer Feststellungen des \n\nBerufungsgerichts bedarf. Die Sache ist deshalb zur neuen Verhandlung und \n\nEntscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 \n\nZPO). \n\nMüller \n\nGreiner \n\nWellner \n\nPauge \n\nStöhr","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2003/VI_ZR_313-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-03-15/vi-zr-313-03","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 276","ref_norm":"276","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 287","ref_norm":"287","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 562","ref_norm":"562","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2003/VI_ZR_313-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2003/VI_ZR_313-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-03-15/vi-zr-313-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2003/VI_ZR_313-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:29:07.028090+00:00"}}