{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VI_ZS/2003/VI_ZR_311-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VI. Zivilsenat","decided":"2004-11-09","aktenzeichen":"VI ZR 311/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 823 Abs. 2; GüKG § 7a (i.d.F. vom 22. Juni 1998) Die Verpflichtung des Unternehmers nach § 7a GüKG in der Fassung vom 22. Juni 1998, eine Güterschaden-Haftpflichtversicherung zu unterhalten, ist kein Gesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB zum Schutze des Vermögens eines Gü- terkraftverkehrsunternehmers, der einen ihm erteilten Beförderungsauftrag an einen Subunternehmer weitergibt.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVI ZR 311/03 \n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n9. November 2004 \nHolmes, \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nBGB § 823 Abs. 2; GüKG § 7a (i.d.F. vom 22. Juni 1998) \n\nDie Verpflichtung des Unternehmers nach § 7a GüKG in der Fassung vom \n\n22. Juni 1998, eine Güterschaden-Haftpflichtversicherung zu unterhalten, ist kein \n\nGesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB zum Schutze des Vermögens eines Gü-\n\nterkraftverkehrsunternehmers, der einen ihm erteilten Beförderungsauftrag an \n\neinen Subunternehmer weitergibt. \n\nBGH, Urteil vom 9. November 2004 - VI ZR 311/03 - LG Wuppertal \n\n AG Mettmann \n\nDer VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 9. November 2004 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller und die Rich-\n\nter Dr. Greiner, Wellner, Pauge und Stöhr \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision der Klägerin gegen das Urteil der 8. Zivilkammer des \n\nLandgerichts Wuppertal vom 22. Oktober 2003 wird zurückgewie-\n\nsen. \n\nDie Kosten des Revisionsverfahrens trägt die Klägerin. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDie Klägerin verlangt vom Beklagten materiellen Schadensersatz aus \n\nübergegangenem Recht. \n\nDie Klägerin ist der Verkehrshaftungsversicherer des Güterkraftver-\n\nkehrsunternehmers S. GmbH (im folgenden: S.). Die S. betraute im Zeitraum \n\nvon Juni 2001 bis Januar 2002 die Firma W. GmbH & Co. KG (im folgenden: \n\nW.) mit der Auslieferung des Transportgutes verschiedener ihrer Auftraggeber. \n\nIn insgesamt vier Fällen kam es zu Schadensersatzforderungen gegen die S., \n\nweil Frachtgut bei der W. bzw. ihrer Subunternehmerin abhanden gekommen, \n\nbeschädigt oder verspätet an den Empfänger ausgeliefert worden war. Die Klä-\n\ngerin zahlte in allen Fällen auf die gegen die S. erhobenen Schadensersatzfor-\n\nderungen. \n\nDer Beklagte hatte als Geschäftsführer der Komplementär-GmbH der W., \n\nüber deren Vermögen am 1. Mai 2002 das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, \n\nfür die W. eine Verkehrshaftungsversicherung mit einem Selbstbehalt von \n\n1.000 DM je Schadensfall abgeschlossen. Dieser Betrag wurde in keinem der \n\nvier Schadensfälle erreicht. \n\nMit ihrer Schadensersatzklage begehrt die Klägerin Erstattung von \n\n1.232,15 Euro. Das Amtsgericht hat die zunächst gegen die W. und den Be-\n\nklagten gerichtete Klage abgewiesen. Das Landgericht hat die hiergegen ge-\n\nrichtete, jedoch nur gegen den Beklagten zu Ende geführte Berufung zurück-\n\ngewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die \n\nKlägerin ihr Klagebegehren gegen den Beklagten weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht führt aus, bei den von der Klägerin geltend ge-\n\nmachten Schäden handele es sich um Vermögensschäden, für deren Ersatz ein \n\nAnspruch aus § 823 Abs. 1 BGB nicht in Betracht komme. Ansprüche aus § 425 \n\nHGB sowie aus positiver Vertragsverletzung könnten sich allenfalls gegen die \n\nW. richten, nicht aber gegen den Beklagten. Ein Anspruch aus § 823 Abs. 2 \n\nBGB i.V.m. § 7a Abs. 1 Satz 1 GüKG sei gleichfalls nicht gegeben. Durch den \n\nAbschluß einer Versicherung mit einem Selbstbehalt von 1.000 DM je Scha-\n\ndensfall habe der Beklagte der Versicherungspflicht aus § 7a GüKG genügt. \n\nDiese Norm solle in erster Linie den Frachtführer selbst vor einem ansonsten \n\nunübersehbaren Haftungsrisiko schützen. Dieses Haftungsrisiko sei aber bei \n\neinem angemessenen Selbstbehalt je Schadensfall wirksam begrenzt. Außer-\n\ndem sei § 7a GüKG kein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz. Es \n\nspreche viel dafür, daß der Schutz des Auftraggebers sich lediglich und allen-\n\nfalls als Reflex zu dessen Gunsten auswirken solle. \n\nII. \n\nDas Berufungsurteil hält einer revisionsrechtlichen Nachprüfung stand. \n\nZu Recht hat das Berufungsgericht den auf den Streitfall anzuwendenden § 7a \n\nGüKG in der Fassung vom 22. Juni 1998 (BGBl. I, S. 1485 ff. - im folgenden: \n\n§ 7a GüKG a.F.) nicht als Gesetz zum Schutz des Vermögens im Sinne des \n\n§ 823 Abs. 2 BGB zugunsten der S. angesehen. \n\n1. Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB ist nach der ständigen \n\nRechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine Rechtsnorm, die nach Zweck \n\nund Inhalt zumindest auch dazu dienen soll, den einzelnen oder einzelne Per-\n\nsonenkreise gegen die Verletzung eines bestimmten Rechtsguts zu schützen. \n\nDafür kommt es nicht auf die Wirkung, sondern auf Inhalt und Zweck des Ge-\n\nsetzes sowie darauf an, ob der Gesetzgeber bei Erlaß des Gesetzes gerade \n\neinen Rechtsschutz, wie er wegen der behaupteten Verletzung in Anspruch ge-\n\nnommen wird, zugunsten von Einzelpersonen oder bestimmten Personenkrei-\n\nsen gewollt oder doch mitgewollt hat. Es genügt, daß die Norm auch das in \n\nFrage stehende Interesse des Einzelnen schützen soll, mag sie auch in erster \n\nLinie das Interesse der Allgemeinheit oder ein anderes Schutzgut im Auge ha-\n\nben. Andererseits enthält die Beschränkung des deliktsrechtlichen Schutzes auf \n\nabsolute Rechtsgüter in § 823 Abs. 1 BGB eine gesetzgeberische Wertung, die \n\nnicht dadurch überspielt werden darf, daß der Anwendungsbereich des § 823 \n\nAbs. 2 BGB ausufert. Deshalb ist eine Norm nicht bereits dann als Schutzge-\n\nsetz anzusehen, wenn der Individualschutz durch ihre Befolgung als Reflex ob-\n\njektiv erreicht werden kann; er muß vielmehr im Aufgabenbereich der Norm lie-\n\ngen. Der Schutzumfang und der Kreis der Geschützten müssen deutlich er-\n\nkennbar sein (vgl. Senatsurteile vom 18. November 2003 - VI ZR 385/02 - \n\nVersR 2004, 255 und vom 16. März 2004 - VI ZR 105/03 - VersR 2004, 1012; \n\njeweils m.w.N.). \n\n2. Nach diesen Grundsätzen steht jedenfalls die S. als Güterkraftver-\n\nkehrsunternehmerin, die einen ihr erteilten Beförderungsauftrag an einen Sub-\n\nunternehmer weitergegeben hat, nicht unter dem Schutz des § 7a GüKG a.F.. \n\na) § 7a Abs. 1 GüKG a.F. verpflichtet den Unternehmer, eine Güterscha-\n\nden-Haftpflichtversicherung zu unterhalten (BGH, Urteil vom 7. Mai 2003 \n\n- IV ZR 239/02 - NJW-RR 2003, 1107, 1108), die nach dem Gesetzeswortlaut \n\nalle Schäden zu umfassen hat, für die der Unternehmer bei Beförderungen mit \n\nBe- und Entladeort im Inland nach den frachtrechtlichen Vorschriften in Verbin-\n\ndung mit dem Frachtvertrag haftet. Diese Versicherungspflicht ist als Teil des \n\nGüterkraftverkehrsgesetzes gewerberechtlicher und damit öffentlich-rechtlicher \n\nNatur (vgl. Koller, Tansportrecht, 5. Aufl., Rn. 1 zu § 7a GüKG). \n\nb) Der höchstrichterlichen Rechtsprechung können keine Anhaltspunkte \n\ndafür entnommen werden, diese Pflichtversicherung schütze auch die Vermö-\n\ngensinteressen des Güterkraftverkehrsunternehmers gegenüber seinem Sub-\n\nunternehmer, wenn dieser sich nicht ausreichend gegen Transportschäden ver-\n\nsichert hat. \n\nIn einer älteren Entscheidung (BGH, Urteil vom 30. Januar 1964 \n\n- II ZR 141/62 - NJW 1964, 1224 f.) hat der Bundesgerichtshof die Frage ver-\n\nneint, ob das strafbewehrte Verbot, von den güterkraftverkehrsrechtlich vorge-\n\ngebenen Beförderungsentgelten abzuweichen, zugleich die durch diese Fest-\n\nsetzung gebundenen, am Beförderungsvertrag beteiligten Unternehmer delikts-\n\nrechtlich schützen soll, ob also der unter Strafandrohung mit einem Verbot be-\n\nlegte Unternehmer zugleich Geschützter desselben Verbotes sein kann. Dem-\n\ngegenüber sind der Normadressat des § 7a GüKG (der Unternehmer) und der \n\nVerlader/Auftraggeber in bezug auf die konkrete Versicherungspflicht nicht \n\nidentisch, mag auch der Auftraggeber selbst im Rahmen eines anderen Ver-\n\ntragsverhältnisses versicherungspflichtiger Unternehmer sein. Dies unterschei-\n\ndet die beiden Regelungsbereiche wesentlich voneinander. Deshalb kann aus \n\njener Entscheidung für den Streitfall nichts hergeleitet werden. \n\nOhne Erfolg zieht die Revision die Rechtsprechung des erkennenden \n\nSenats zum Schutzzweck der Kfz-Haftpflichtversicherung heran (vgl. Senatsur-\n\nteil vom 21. Februar 1974 – VI ZR 234/72 – NJW 1974, 1086 m.w.N.). Diese ist \n\nauf den Streitfall nicht übertragbar. Allein aus dem Bestehen einer Pflichtversi-\n\ncherung kann nicht auf deren Zweck rückgeschlossen werden. Außerdem weist \n\ndas Berufungsgericht zutreffend darauf hin, es ginge zu weit, einen Willen des \n\nGesetzgebers zu unterstellen, daß dem Auftraggeber über das wohlausgewo-\n\ngene Haftungssystem des Handelsgesetzbuchs hinausgehend eine zusätzliche \n\nAnspruchsnorm zur Verfügung gestellt werden sollte. \n\nc) In der Gesamtschau lassen die Gesetzgebungsmaterialien nicht mit \n\nder erforderlichen Deutlichkeit erkennen, daß der Gesetzgeber durch die Versi-\n\ncherungspflicht auch den Güterkraftverkehrsunternehmer im Rahmen seiner \n\ngewerblichen Tätigkeit gegen die Folgen von Schäden habe schützen wollen, \n\ndie im Verantwortungsbereich seines Subunternehmers entstehen. \n\nAus den Gesetzgebungsmaterialien zum Güterkraftverkehrsgesetz vom \n\n22. Juni 1998 ist ersichtlich, daß der Gesetzgeber vorrangig die öffentlich-\n\nrechtliche Neuordnung des Güterkraftverkehrs bezweckt hat (vgl. BT-Drs. \n\n13/9314, S. 1 f. und BT-Drs. 13/10037, S. 3 f.). Eine Versicherungspflicht, wie \n\nsie bis dahin § 27 GüKG vorgesehen hatte, sah der Regierungsentwurf nicht \n\nvor. § 7a GüKG wurde auf Anregung des Ausschusses für Verkehr des Deut-\n\nschen Bundestages in das Gesetz eingefügt (vgl. BT-Drs. 13/10037, S. 30). \n\nDabei hebt der Ausschuß in seiner Beschlußempfehlung an den Deutschen \n\nBundestag nur auf den ordnungsrechtlichen Charakter des Gesetzes ab, ohne \n\nweitere, vermögensschützende Zwecke erkennen zu lassen (BT-Drs. 13/10037, \n\nS. 3 f.). \n\nHingegen heißt es in dem dieser Beschlußempfehlung angefügten Be-\n\nricht, neben den Interessen der Allgemeinheit und der beteiligten Unternehmer \n\nan einem geordneten Güterkraftverkehrswesen und einem fairen Wettbewerb \n\nschütze § 7a GüKG mit der Beibehaltung einer Versicherungspflicht der vor-\n\nmals in § 27 GüKG bestimmten Art \"zugleich den geschädigten Verlader/Auf-\n\ntraggeber. Der Gedanke des Verbraucherschutzes rückt insbesondere im Um-\n\nzugsverkehr in den Vordergrund, weil hier der Auftraggeber oftmals kein Ge-\n\nschäftsmann/Kaufmann ist\" (vgl. BT-Drs. 13/10037, S. 35). \n\nSelbst wenn der Gesetzgeber damit nicht lediglich die tatsächlichen, re-\n\nflexhaften Auswirkungen der Versicherungspflicht beschrieben haben sollte, \n\nsondern einen weiteren Normzweck, so sind diese Erwägungen doch im Hin-\n\nblick auf den Verbraucherschutz erfolgt, also auf den nichtgewerblichen Auf-\n\ntraggeber. \n\nDaß sich der Schutzzweck des § 7a GüKG a.F. darin erschöpfen sollte, \n\nden Versicherungspflichtigen von seinem Haftungsrisiko zu befreien, legt auch \n\ndie Bezugnahme in der Gesetzesbegründung auf die Vorläuferbestimmung \n\n(§ 27 GüKG) nahe. Denn zu der in dieser Vorschrift angeordneten Pflichtversi-\n\ncherung hatte der Bundesgerichtshof in gefestigter Rechtsprechung die Ansicht \n\nvertreten, sie schütze im Unterschied zur Transportversicherung das Interesse \n\ndes Unternehmers, von seiner Haftpflicht gegenüber seinem Auftraggeber be-\n\nfreit zu werden, nicht aber dessen Integritätsinteresse (BGH, Urteile vom 7. De-\n\nzember 1962 - II ZR 254/59 - VersR 1962, 129 und vom 1. Februar 1968 - II ZR \n\n79/65 - VersR 1968, 289; vgl. Thume, VersR 2004, 1222, 1223). Danach kann \n\nauch nicht angenommen werden, seine sonstigen Vermögensinteressen hätten \n\ndurch diese Verkehrshaftungsversicherung geschützt werden sollen. \n\nd) Auch systematische Erwägungen sprechen gegen einen solchen \n\nSchutz. \n\nOhne Einfluß auf die Auslegung des Gesetzes ist insoweit das Bestehen \n\neiner Bußgelddrohung wie sie § 19 Abs. 1 Nr. 6a GüKG a.F. enthielt. Denn sie \n\nläßt ungeachtet ihrer Reichweite den Charakter der Pflicht unberührt, deren \n\nVerletzung sie entgegenwirken soll. Sie kann den Schutz der Interessen der \n\nAllgemeinheit ebenso verstärken, wie den Schutz von Individualinteressen. \n\nHingegen kommt dem Umstand Bedeutung zu, daß der Güterkraftver-\n\nkehrsunternehmer, der seinerseits als Auftraggeber auftritt, des Schutzes aus \n\n§ 7a GüKG nicht bedarf, wenn er sich gesetzestreu und - wie er es seinem ei-\n\ngenen Auftraggeber schuldet - sorgfältig verhält. Er ist zugleich Unternehmer im \n\nSinne des § 7a Abs. 1 GüKG und unterliegt als solcher der Versicherungs-\n\npflicht. Kommt er dieser nach, ist sein Schadensrisiko abgedeckt. Gegen das \n\nverbleibende, wirtschaftlich weit unbedeutendere Risiko, mit höheren Versiche-\n\nrungsprämien belastet zu werden, kann er sich in zumutbarer Weise dadurch \n\nschützen, daß er sich von seinem Subunternehmer beim Vertragsabschluß \n\ndessen Versicherungsnachweis vorlegen läßt. \n\ne) Stellt mithin § 7a GüKG kein Schutzgesetz zugunsten des Auftragge-\n\nbers dar, kann dahinstehen, ob der Beklagte als Geschäftsführer des in der \n\nRechtsform einer GmbH geführten Auftragnehmers durch den Abschluß einer \n\nGüterschaden-Haftpflichtversicherung mit Selbstbehalt seine Pflichten verletzt \n\nhat und ob er dafür dem Auftraggeber persönlich haftet. \n\nIII. \n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. \n\nMüller \n\nGreiner \n\nWellner \n\nPauge \n\nStöhr","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2003/VI_ZR_311-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-11-09/vi-zr-311-03","cited_norms":[{"jurabk":"GüKG 1998","ref":"§ 7a","ref_norm":"7a","n":16},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":7},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 425","ref_norm":"425","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"GüKG 1998","ref":"§ 19","ref_norm":"19","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2003/VI_ZR_311-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2003/VI_ZR_311-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-11-09/vi-zr-311-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2003/VI_ZR_311-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:07:48.273405+00:00"}}