{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VI_ZS/2003/VI_ZR_308-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VI. Zivilsenat","decided":"2004-12-07","aktenzeichen":"VI ZR 308/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 7. Dezember 2004 Böhringer-Mangold, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle GG Art. 1, 2 Abs. 1, 4 Abs. 1, 5 Abs. 1 Satz 1, 12; BGB §§ 823 Abs. 1 Ah, 1004; StGB § 218 a Abs. 1 Wird ein Gynäkologe in unmittelbarer Nähe seiner Praxis gegenüber Passanten in Gesprächen über das Thema \"Abtreibung\" als Arzt namentlich unter Hinweis darauf benannt, daß er Abtreibungen vornehme, tritt das Recht auf Meinungsäußerung hin- ter das Recht auf Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des betroffenen Arz- tes zurück (Fortführung des Senatsbeschlusses vom 1. April 2003 - VI ZR 366/02 -).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVI ZR 308/03 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nja \n\nja \n\nja \n\nVerkündet am: \n7. Dezember 2004 \nBöhringer-Mangold, \nJustizhauptsekretärin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nGG Art. 1, 2 Abs. 1, 4 Abs. 1, 5 Abs. 1 Satz 1, 12; BGB §§ 823 Abs. 1 Ah, 1004; \n\nStGB § 218 a Abs. 1 \n\nWird ein Gynäkologe in unmittelbarer Nähe seiner Praxis gegenüber Passanten in \n\nGesprächen über das Thema \"Abtreibung\" als Arzt namentlich unter Hinweis darauf \n\nbenannt, daß er Abtreibungen vornehme, tritt das Recht auf Meinungsäußerung hin-\n\nter das Recht auf Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des betroffenen Arz-\n\ntes zurück (Fortführung des Senatsbeschlusses vom 1. April 2003 - VI ZR 366/02 -). \n\nBGH, Urteil vom 7. Dezember 2004 - VI ZR 308/03 - OLG Stuttgart \n\nLG Heilbronn \n\nDer VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 7. Dezember 2004 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller, den Richter \n\nDr. Greiner, die Richterin Diederichsen und die Richter Pauge und Zoll \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision des Beklagten gegen das Urteil des 4. Zivilsenats \n\ndes Oberlandesgerichts Stuttgart vom 1. Oktober 2003 wird auf \n\nseine Kosten zurückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDer Kläger betreibt eine gynäkologische Praxis, in der er unter Beach-\n\ntung der gesetzlichen Bestimmungen Schwangerschaftsabbrüche durchführt. \n\nAm Nachmittag des 24. April 2002 ging der Beklagte vor der Praxis mit einem \n\nSandwich-Plakat auf und ab, auf dem sich vorne die Aufschrift: \"Abtreibung tö-\n\ntet ungeborene Kinder\" und auf der Rückseite \"Du sollst nicht töten. Gilt auch \n\nfür Ärzte\" befand. Außerdem verteilte er Flugblätter, die einen Aufruf zur Hilfe \n\nim Kampf gegen die straflose Tötung ungeborener Kinder enthielten. Ferner \n\nsprach der Beklagte Passanten, darunter Frauen, die er für Patientinnen des \n\nKlägers hielt, vor dessen Praxis direkt an. Er verwickelte sie in Gespräche über \n\ndas Thema Abtreibung, in deren Verlauf er darauf hinwies, daß in der Praxis \n\nAbtreibungen vorgenommen würden. \n\nDer Kläger hat beantragt, \n\nes zu unterlassen, Patientinnen des Klägers sowie Passanten in der Nä-\n\nhe von dessen Arztpraxis, K.-Straße 103 in H. und zwar im Bereich der \n\nK.-Straße zwischen den Einmündungen der E.-Straße und der Ke.-\n\nStraße, anzusprechen und wörtlich oder sinngemäß darauf hinzuweisen, \n\ndaß der Kläger in seiner Praxis Abtreibungen vornimmt. \n\nDas Landgericht hat dem Klageantrag entsprochen. Die dagegen gerich-\n\ntete Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Vor \n\nErlaß des Berufungsurteils hat das Oberlandesgericht Karlsruhe in einem ähn-\n\nlich gelagerten Fall einen Unterlassungsanspruch verneint und die Berufung \n\ndes klagenden Arztes gegen das die Klage abweisende Urteil des Landgerichts \n\nHeidelberg zurückgewiesen (OLG Karlsruhe - 6 U 189/02 - NJW 2003, 2029). In \n\njenem Fall hatte der Beklagte auf Flugblättern den Arzt namentlich genannt und \n\nden Vorwurf erhoben, er nehme rechtswidrige Abtreibungen vor. Der klagende \n\nArzt hat die zugelassene Revision nicht durchgeführt. Der erkennende Senat \n\nhat im vorliegenden Fall auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten die \n\nRevision zugelassen. Dieser verfolgt sein Begehren auf Abweisung der Klage \n\nweiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. \n\nNach der Auffassung des Berufungsgerichts, dessen Entscheidung ver-\n\nöffentlicht ist in ArztuR 2003, 163 f., greift der Beklagte erheblich in das Persön-\n\nlichkeitsrecht des Klägers ein, indem er Patientinnen und Passanten im Bereich \n\nder klägerischen Praxis anspricht und auf die Abtreibungstätigkeit des Klägers \n\nhinweist. Der Beklagte sei zwar grundsätzlich berechtigt, öffentlich Abtreibun-\n\ngen zu kritisieren, doch sei die Verhältnismäßigkeit zwischen seiner Motivation \n\nund der Intensität des Eingriffs in die Klägerrechte nicht gewahrt. Der Beklagte \n\ndränge durch sein Verhalten den Kläger bewusst in eine von diesem ungewollte \n\nund nicht herausgeforderte Öffentlichkeit. Dieser werde willkürlich aus einer \n\nVielzahl von Abtreibungsmedizinern ausgewählt und im wesentlichen als Pri-\n\nvatperson zum Gegenstand der Personalisierung eines allgemeinen Sachpro-\n\nblems gemacht. Das habe eine unzulässige Prangerwirkung zur Folge. Es \n\nkomme hinzu, daß der Beklagte sein Ziel durch eine bewusste Irritation des \n\nArzt-Patienten-Verhältnisses und wirtschaftliche Schädigung des Klägers errei-\n\nchen wolle. Daß sein Verhalten diese Auswirkungen habe und der Beklagte \n\nzumindest bedingt vorsätzlich gehandelt habe, liege auf der Hand. \n\nII. \n\nDie Beurteilung des Berufungsgerichts hält der Nachprüfung stand. \n\n1. Das Berufungsgericht hat zu Recht dem Unterlassungsbegehren des \n\nKlägers entsprochen. Ob eine rechtswidrige Verletzung des allgemeinen Per-\n\nsönlichkeitsrechts vorliegt, ist auf Grund einer Güter- und Interessenabwägung \n\nanhand des zu beurteilenden Einzelfalls festzustellen. Diese ergibt, daß unter \n\nden vorliegenden Umständen die Rechte des Beklagten auf Meinungsäuße-\n\nrungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG und Glaubens- und Gewissensfrei-\n\nheit aus Art. 4 Abs. 1 GG hinter den Anspruch des Klägers auf Schutz seines \n\nallgemeinen Persönlichkeitsrechts zurückzutreten haben. \n\na) Der Beklagte beruft sich in erster Linie auf die Meinungsäußerungs-\n\nfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG. \n\naa) Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß das Verhalten \n\ndes Beklagten in seiner konkreten Ausgestaltung den Kläger in seiner Sozial-\n\nsphäre tangiert. Denn das Geschehen fällt in das berufliche Umfeld des Klä-\n\ngers, also in einen Bereich, in dem sich die persönliche Entfaltung von vornher-\n\nein im Kontakt mit der Umwelt vollzieht (vgl. Senat BGHZ 36, 77, 80; BVerfG, \n\nNJW 2003, 1109, 1111; Zimmermanns, ZfL 2003, 79, 80 f.). Der Persönlich-\n\nkeitsschutz der beruflichen Betätigung reicht zwar keineswegs soweit wie der \n\nSchutz des privaten Bereichs im engeren Sinne. Doch sind im Fall schwerwie-\n\ngender Auswirkungen auf das Persönlichkeitsrecht, etwa bei Stigmatisierung \n\noder sozialer Ausgrenzung, auch Eingriffe in die Sozialsphäre des Betroffenen \n\nunzulässig (vgl. BVerfGE 97, 391, 403 f.; 99, 185, 196 f.; BVerfG, NJW 2003, \n\n1109, 1110 f.). Derartige Auswirkungen sind im vorliegenden Fall gegeben. \n\nIndem der Beklagte Passanten und Frauen, die er für Patientinnen des \n\nKlägers hält, in unmittelbarer Nähe von dessen Praxis in Gespräche über das \n\nThema Abtreibung verwickelt, den Kläger namentlich benennt und auf dessen \n\nAbtreibungstätigkeit hinweist, um die Patientinnen zu irritieren und von dem Be-\n\nsuch der Praxis abzuhalten, würdigt er die berufliche Tätigkeit des Klägers ins-\n\ngesamt herab, obwohl diese legal ist. Er verletzt dadurch den Kläger in seinem \n\nPersönlichkeitsrecht. \n\nbb) Auch wenn grundsätzlich Form und Umstände einer Meinungskund-\n\ngabe so gewählt werden können, daß damit die größte Verbreitung oder die \n\nstärkste Wirkung erzielt wird (BVerfGE 93, 266, 289; BVerfGE 97, 391, 398; \n\nBVerfG, NJW 2003, 1109, 1110), geht das Berufungsgericht zutreffend davon \n\naus, daß das Recht auf freie Wahl der Form der Meinungsäußerung nicht \n\nschrankenlos gewährleistet ist. Damit verbundene Beeinträchtigungen der \n\nRechte Dritter müssen zur Erreichung des verfolgten Zwecks geeignet (vgl. Se-\n\nnatsurteil vom 12. Juli 1994 - VI ZR 1/94 - VersR 1994, 1116, 1117) sowie er-\n\nforderlich und das Verhältnis zwischen Rechtsgüterschutz und -beschränkung \n\nmuß insgesamt angemessen sein (vgl. Senatsurteil, BGHZ 91, 233, 240 \n\nm.w.N.). Der Senat folgt der Auffassung des Berufungsgerichts, daß das Ver-\n\nhalten des Beklagten in unverhältnismäßiger Weise eine Prangerwirkung gegen \n\ndie Person des Klägers entfaltet (zur Prangerwirkung: BVerfGE 97, 391, 406; \n\nBVerfG, NJW 1999, 2358, 2359; 2003, 1109, 1110 f. m.w.N.; Senatsurteile vom \n\n12. Oktober 1993 - VI ZR 23/93 - VersR 1994, 58 f.; vom 12. Juli 1994 \n\n- VI ZR 1/94 - aaO; vom 20. Dezember 1994 - VI ZR 108/94 - unter II. 2 a \n\n- juris - sowie Beschluß vom 1. April 2003 - VI ZR 366/02 - VersR 2003, 777, \n\n778). \n\nDer Beklagte wählt den Kläger willkürlich aus einer Vielzahl von Abtrei-\n\nbungsmedizinern aus und drängt ihn als Privatperson in eine von ihm ungewoll-\n\nte und nicht herausgeforderte Öffentlichkeit, obwohl der Kläger das Thema, ob \n\nAbtreibungen zulässig sein sollen oder nicht, von sich aus nicht in die Öffent-\n\nlichkeit gebracht hat. In diesem Zusammenhang weist das Berufungsgericht \n\nzutreffend auf den Unterschied der Stellung des Klägers zu der des Beschwer-\n\ndeführers im Verfahren FCKW-produzierende Unternehmen gegen Greenpeace \n\n(BVerfG, NJW 1999, 2358, 2359 und Senatsurteil vom 12. Oktober 1993 \n\n- VI ZR 23/93 - aaO) hin, der dadurch gegeben ist, daß der damalige Be-\n\nschwerdeführer als Vorstandsvorsitzender eines führenden Chemieunterneh-\n\nmens sich öffentlich in die Kontroverse eingeschaltet hatte. Hingegen hat der \n\nKläger in der Öffentlichkeit zum Thema Abtreibung nicht Stellung genommen. \n\nSelbst wenn das Leistungsangebot auf seiner Homepage Abtreibungen mit \n\numfassen sollte, wird damit lediglich über das Behandlungsangebot der Praxis \n\ninformiert. Dies kann nicht schon als öffentlicher Beitrag zur Abtreibungsdiskus-\n\nsion gewertet werden. \n\ncc) Auch bei Berücksichtigung des Zwecks, den der Beklagte nach sei-\n\nnem Vorbringen verfolgt, - nämlich die bestehende Rechtslage zum Schwan-\n\ngerschaftsabbruch zu kritisieren und auf ihre Änderung hinzuwirken - stellt sich \n\nseine konkrete Aktion nicht als zulässig dar, zumal er den Kläger in einer Art \n\nund Weise in den Blickpunkt der Öffentlichkeit rückt, die dieser so nicht will. \n\nZweifellos wird eine besondere Wirkung dadurch erzielt, daß der Beklagte die \n\nPassanten mit dem Problem des Schwangerschaftsabbruchs konfrontiert und \n\ndabei auf die nahegelegene Praxis hinweist. Er greift aber dadurch den Kläger \n\nin seiner Eigenschaft als Inhaber der Praxis an und beeinträchtigt in unzulässi-\n\nger Weise dessen legale ärztliche Tätigkeit. \n\n(1) Bereits im Beschluß vom 1. April 2003 - VI ZR 366/02 - aaO, dem ein \n\nVerfahren zwischen den selben Parteien wie im vorliegenden Fall zugrunde lag, \n\nhat der Senat ausgeführt, daß der durch die Rechtsprechung des Bundesver-\n\nfassungsgerichts geprägte Begriff der Rechtswidrigkeit im Rahmen der in \n\n§ 218 a Abs. 1 StGB geregelten Beratungslösung ein legales, strafloses Han-\n\ndeln des Arztes nicht ausschließt. Auch nach dem aus den Materialien ersichtli-\n\nchen Willen des Gesetzgebers zu § 218 a StGB ist bei einer solchen Tätigkeit \n\nder Tatbestand eines strafbaren Schwangerschaftsabbruchs nicht erfüllt. \n\n(2) Erfolglos wendet die Revision gegen die Abwägung des Berufungsge-\n\nrichts ein, daß der Beklagte keine eigennützigen Ziele verfolge, vielmehr sein \n\nVorgehen dem Meinungskampf in einer die Öffentlichkeit wesentlich berühren-\n\nden und umstrittenen Frage diene. Zwar spricht für Äußerungen im öffentlichen \n\nMeinungskampf die Vermutung für deren Zulässigkeit (BVerfGE 66, 116, 139 f., \n\n150; 93, 266, 294 f., 303 f.; BVerfG, NJW 1992, 2013 f.; Senat, Urteil vom \n\n30. Mai 2000 - VI ZR 276/99 - VersR 2000, 1162, 1163). Doch hat das Beru-\n\nfungsgericht in diesem Zusammenhang zu Recht für ausschlaggebend gehal-\n\nten, daß - was auf der Hand liegt - der Beklagte durch sein Vorgehen auf das \n\nPersonal des Klägers und abtreibungswillige Schwangere einwirkt und dem \n\nKläger dadurch wirtschaftliche Nachteile zufügen will, um ihn von der Fortfüh-\n\nrung der gesetzlich erlaubten Tätigkeit, die im Hinblick auf Hilfe suchende \n\nSchwangere Teil der medizinischen Versorgung ist, abzuhalten. \n\nIn diesem Zusammenhang ist zu bedenken, daß der Kläger, soweit er in \n\ngesetzlich zulässiger Weise tätig wird, seine ärztliche Fachkompetenz in den \n\nDienst einer von Verantwortung getragenen Elternschaft stellt. Da Repression \n\ndurch das Strafrecht zur Verhinderung von Abtreibungen in der Vergangenheit \n\nwenig vermocht hat, sollten nach der Intention des Gesetzgebers durch die \n\nSchaffung der Möglichkeit eines zulässigen Schwangerschaftsabbruchs nach \n\nBeratung der Schwangeren die Frauen im Sinne des Lebensschutzes beein-\n\nflußt werden (BVerfG NJW 1999, 841, 843; Schmidt-Bleibtreu/Hofmann, GG, \n\n10. Aufl. Art. 2 Rn. 64). Der Schutz des ungeborenen Lebens kann in dieser \n\nWeise aber nur unter Einbindung der Ärzte und der Beratungsstellen im Zu-\n\nsammenwirken mit der Frau erreicht werden. Zum einen bedarf es der ärztli-\n\nchen Mitwirkung im Interesse der Schwangeren und ihrer Gesundheit, zum an-\n\nderen ist von der Beteiligung des Arztes zugleich ein besserer Schutz für das \n\nungeborene Leben durch eingehende ärztliche Beratung zu erwarten (vgl. dazu \n\nBVerfGE 88, 203, 290). Aus diesem Grund genießt auch diese ärztliche Tätig-\n\nkeit den Schutz des Art. 12 Abs. 1 GG (vgl. BVerfG NJW 1999, 841, 842). \n\nFrauen, die sich nach der entsprechenden Beratung zu einem gesetzlich \n\nzulässigen Schwangerschaftsabbruch entschlossen haben, muß danach aber \n\nermöglicht werden, medizinische Hilfe durch einen Arzt ihres Vertrauens ohne \n\nweiteres Hinzutreten eines Dritten und den damit verbundenen weiteren psychi-\n\nschen Belastungen, unter denen sie in einer solchen Situation regelmäßig ste-\n\nhen werden, in Anspruch zu nehmen. Denn zum Schutzkonzept für das unge-\n\nborene Leben gehört nicht nur, daß jede Schwangere in der Nähe des Wohnsit-\n\nzes eine intensive ärztliche Beratung und gegebenenfalls eine kompetente ärzt-\n\nliche Versorgung erlangen kann (BVerfGE 88, 203, 330; 96, 120, 121). Erfor-\n\nderlich ist vielmehr auch, daß das Vertrauensverhältnis zwischen Arzt und Pati-\n\nentin nicht durch das Dazwischentreten außenstehender Dritter belastet wird, \n\nso daß sich die Schwangere aufgrund der äußeren Umstände bedrängt fühlt. \n\nNur dann wird es dem Arzt möglich sein, der Schwangeren ärztlichen Rat zu \n\nerteilen und unter noch unklaren Umständen einen etwaigen Eingriff auf einen \n\nspäteren Tag zu verschieben, wodurch sich auch eine erneute Chance für eine \n\nEntscheidung der Frau zugunsten des Ungeborenen eröffnen könnte (vgl. \n\nBVerfGE 88, aaO, 330; 96, aaO, 130). \n\n(3) Durch sein Auftreten will der Beklagte die Patientinnen nach seinen \n\neigenen Angaben davor zurückhalten, den Kläger aufzusuchen. Er versucht \n\ndurch die bewußte Störung des Verhältnisses Arzt/Patientinnen den Kläger \n\nletztlich dazu zu veranlassen, Schwangerschaftsabbrüche zu unterlassen, auch \n\nwenn diese legal sind. In Verfolgung dieses Zieles versucht er, den Kläger im \n\nAnsehen und in der Wertschätzung bei den angesprochenen Passanten herab-\n\nzuwürdigen, so daß die erforderliche Vertrauensbasis verloren geht, die jedoch \n\nGrundlage für die Erfüllung ärztlicher Aufgaben ist. Dieses Vorgehen muß der \n\nKläger auch unter Berücksichtigung des Rechts des Beklagten auf freie Mei-\n\nnungsäußerung nicht hinnehmen. Auch wenn grundsätzlich eine Wirkungsstei-\n\ngerung der Meinungsäußerung dadurch bewirkt werden darf, daß die Verant-\n\nwortlichkeit anonymer Einzelner deutlich gemacht wird (vgl. BVerfGE 42, 163, \n\n170; 66, 116, 139; 68, 226, 232; BVerfG, NJW 1999, 2358, 2359 und Senatsur-\n\nteil vom 12. Oktober 1993 - VI ZR 23/93 - aaO), stellt doch das Vorgehen des \n\nBeklagten eine nicht hinzunehmende Behinderung des Klägers bei der Erfül-\n\nlung legaler beruflicher Aufgaben dar. Zu Recht hat das Berufungsgericht des-\n\nhalb einen unverhältnismäßigen und damit unzulässigen Eingriff in das allge-\n\nmeine Persönlichkeitsrecht des Klägers bejaht (vgl. Schmidt-Bleibtreu/Hofmann \n\naaO, Rn. 23). \n\nb) Der Beklagte kann sich auch nicht mit Erfolg auf sein Recht auf Glau-\n\nbens- und Gewissensfreiheit aus Art. 4 Abs. 1 GG berufen. Dieses Grundrecht \n\ngewährleistet, daß sich die maßgeblichen Wertauffassungen frei von staatlicher \n\nBeeinflussung in einem freien geistigen Prozeß bilden können. Weder Art. 4 \n\nAbs. 1 GG noch Art. 4 Abs. 2 GG gewähren jedoch dem einzelnen Bürger ein \n\nRecht darauf, daß seine Überzeugung zum Maßstab der Gültigkeit genereller \n\nRechtsnormen und ihrer Anwendung gemacht wird (vgl. BVerfGE 67, 26, 37; \n\nHerzog in Maunz-Dürig, GG, Art. 4 Rn. 111 ff.). \n\n2. Hat der Beklagte sein Vorgehen zu unterlassen, weil er den Kläger \n\n- wie dargelegt - in unzulässiger Weise in seinem allgemeinen Persönlichkeits-\n\nrecht beeinträchtigt, kann dahinstehen, ob es zugleich einen betriebsbezogenen \n\nEingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb des Klägers dar-\n\nstellt (vgl. Palandt/Sprau BGB, 63. Aufl. § 823 Rn. 126, 128 m.w.N.). \n\n3. Schließlich begegnet die Fassung des Unterlassungsanspruchs - ent-\n\ngegen der Auffassung der Revision - keinen rechtlichen Bedenken. \n\nIII. \n\nNach alledem ist die Revision mit der Kostenfolge nach § 97 Abs. 1 ZPO \n\nzurückzuweisen. \n\nMüller Greiner Diederichsen \n\n Pauge Zoll","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2003/VI_ZR_308-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-12-07/vi-zr-308-03","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 4","ref_norm":"4","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 218a","ref_norm":"218a","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2003/VI_ZR_308-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2003/VI_ZR_308-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-12-07/vi-zr-308-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2003/VI_ZR_308-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:12:23.186788+00:00"}}