{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VI_ZS/2003/VI_ZR_305-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VI. Zivilsenat","decided":"2004-09-28","aktenzeichen":"VI ZR 305/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 28. September 2004 Holmes, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BGB §§ 823 Ah, 1004; KUG §§ 22, 23; GG Art. 1 Abs.1, 2 Abs. 1, 5 Abs. 1 S. 2 a) Die (ausdrücklich oder stillschweigend erklärte) Einwilligung in die Verbrei- tung von Bildnissen einer Person über deren Teilnahme an einem internatio- nalen Sportwettbewerb beinhaltet grundsätzlich kein Einverständnis mit der Veröffentlichung der dort entstandenen Fotos in anderem Zusammenhang. b) Die Verwendung eines bei einem Sportwettbewerb entstandenen Bildnisses zur Illustration eines Pressebeitrags, der keine Berichterstattung über diese Veranstaltung ist, sondern nahezu ausschließlich persönliche Belange der abgebildeten Person zum Inhalt hat, ist unzulässig, wenn diese Verbreitung des Fotos die berechtigten Interessen des Abgebildeten verletzt. Bei der hierbei gebotenen Abwägung zwischen dem Persönlichkeitsrecht des Betrof- fenen und dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit kommt dem Schutz- bedürfnis von Kindern und Jugendlichen besonderes Gewicht zu.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVI ZR 305/03 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \nBGHZ: \nBGHR: \n\nja \nnein \nja \n\nVerkündet am: \n28. September 2004 \nHolmes, \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nBGB §§ 823 Ah, 1004; KUG §§ 22, 23; GG Art. 1 Abs.1, 2 Abs. 1, 5 Abs. 1 S. 2 \n\na) Die (ausdrücklich oder stillschweigend erklärte) Einwilligung in die Verbrei-\ntung von Bildnissen einer Person über deren Teilnahme an einem internatio-\nnalen Sportwettbewerb beinhaltet grundsätzlich kein Einverständnis mit der \nVeröffentlichung der dort entstandenen Fotos in anderem Zusammenhang. \n\nb) Die Verwendung eines bei einem Sportwettbewerb entstandenen Bildnisses \nzur Illustration eines Pressebeitrags, der keine Berichterstattung über diese \nVeranstaltung ist, sondern nahezu ausschließlich persönliche Belange der \nabgebildeten Person zum Inhalt hat, ist unzulässig, wenn diese Verbreitung \ndes Fotos die berechtigten Interessen des Abgebildeten verletzt. Bei der \nhierbei gebotenen Abwägung zwischen dem Persönlichkeitsrecht des Betrof-\nfenen und dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit kommt dem Schutz-\nbedürfnis von Kindern und Jugendlichen besonderes Gewicht zu. \n\nBGH, Urteil vom 28. September 2004 - VI ZR 305/03 - KG Berlin \n LG Berlin \n\nDer VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 28. September 2004 durch den Richter Dr. Greiner, die Richterin \n\nDiederichsen und die Richter Pauge, Stöhr und Zoll \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Kammerge-\n\nrichts Berlin vom 2. September 2003 wird auf Kosten der Beklag-\n\nten zurückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDie Klägerin, eine Tochter der Prinzessin Caroline von Hannover, nimmt \n\ndie Beklagte auf Unterlassung der erneuten Veröffentlichung eines Fotos in An-\n\nspruch. \n\nDie Beklagte ist Verlegerin der Wochen-Zeitung \"Welt am Sonntag\". In \n\nderen Ausgabe vom 30. Juni 2002 erschien unter der Überschrift \"Immer hoch \n\nzu Roß: \n\nDie begehrtesten Teenager beim Turnier in Paris\" ein Beitrag, der sich \n\nu.a. mit der Teilnahme der Klägerin und Athina Onassis' an einem Reitturnier \n\nbefaßt. Der Bericht ist mit zwei Fotos, darunter auch mit einem Bild der Klägerin \n\nillustriert, das diese als Reiterin auf einem Pferd darstellt. In dem nebenstehen-\n\nden Textbeitrag heißt es u.a.: \n\n\"Im Leben jedes Mädchens gibt es eine Phase, die nur den Pferden ge-\n\nhört. Jungs haben nichts zu melden. Was ist das gegen den Rücken der Pferde, \n\nauf dem ja bekanntlich das Glück dieser Erde liegt - aber das schreiben sich die \n\nMädchen ins Poesiealbum, das auch zu dieser Phase gehört. Das ist normal, \n\nund insofern sind Charlotte Casiraghi, Tochter von Caroline von Monaco, und \n\nAthina Onassis ganz normale Mädchen. Beide reiten, beide nahmen am Freitag \n\nan einem internationalen Springturnier in Le Touquet in Frankreich teil. \n\nDoch sonst ist manches anders als bei ihren Altersgenossinnen. Denn \n\nAthina, 17, und Charlotte, knapp 16 Jahre alt, dürften die beiden jungen Frauen \n\nsein, denen die internationale High Society derzeit die größte Aufmerksamkeit \n\nschenkt...,Charlotte, bildschön, 'witzig und wirklich cool', wie Karl Lagerfeld ihr \n\nattestierte, gilt als Glamourprinzessin der Zukunft. \n\nDoch wer, wie die beiden jungen Frauen, Springreiten auf Wettbewerbs-\n\nniveau betreibt, braucht Ehrgeiz, Disziplin und muß viel Zeit mit den Pferden \n\nverbringen. Nicht viele kommen so weit, weil die Pferdephase meist schon mit \n\n15 Jahren endet. Aber Athina und Charlotte bleiben offenbar noch lieber hoch \n\nzu Roß, als zu den Jungen hinabzusteigen.\" \n\nDie Klägerin, die der Beklagten die Verbreitung des Textes untersagen \n\nließ, hält auch die Veröffentlichung des Bildes für unzulässig. Das Landgericht \n\nhat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten hatte keinen Erfolg. Mit \n\nder vom Kammergericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Klage-\n\nabweisungsbegehren weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht verneint eine Einwilligung der Klägerin und ihrer \n\nMutter im Sinne von § 22 Abs. 1 Satz 1 KUG und führt aus, von einem still-\n\nschweigenden Einverständnis, das Bild der Klägerin in der erfolgten Weise zu \n\nveröffentlichen, könne nicht ausgegangen werden. Zwar habe die Klägerin bei \n\nihrer Teilnahme an dem internationalen Reitturnier, zu dem Pressefotografen \n\noffiziell zugelassen gewesen seien, mit der Fertigung von Bildern zu Veröffentli-\n\nchungszwecken rechnen müssen. Da das Recht am eigenen Bild im Zweifel nur \n\nfür einen beschränkten Zweck übertragen werde, erstrecke sich eine konklu-\n\ndente Einwilligung der Klägerin aber nur auf eine Bildberichterstattung über die \n\nVeranstaltung. Der Artikel der Beklagten liefere jedoch - abgesehen von der \n\nNennung des Veranstaltungsortes und der Erwähnung der Teilnahme der Klä-\n\ngerin und Athina Onassis' - keine näheren Informationen über die Veranstal-\n\ntung. Im Vordergrund stehe vielmehr, die Klägerin als \"bildschön\" und \"Gla-\n\nmourprinzessin der Zukunft\" zu präsentieren und Vermutungen über ihre Bezie-\n\nhung zu Pferden und zu \"Jungs\" anzustellen. Eine Veröffentlichung ohne deren \n\nEinwilligung sei nicht zulässig. Allerdings handele es sich bei dem Foto um ein \n\nBildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte. Zwar sei die Klägerin keine \"abso-\n\nlute Person der Zeitgeschichte\", deren Bild die Öffentlichkeit um der dargestell-\n\nten Person willen der Beachtung wert finde, doch sei das Auftreten der Klägerin \n\nbei dem internationalen CSIJ-Reitturnier als zeitgeschichtliches Ereignis anzu-\n\nsehen. Die gebotene Abwägung des Persönlichkeitsrechts der Klägerin einer-\n\nseits und des öffentlichen Informationsbedürfnisses andererseits ergebe aber, \n\ndaß durch die Veröffentlichung ein berechtigtes Interesse der Klägerin im Sinne \n\nvon § 23 Abs. 2 KUG verletzt werde. \n\nII. \n\nDas angefochtene Urteil hält den Angriffen der Revision stand. Die Klä-\n\ngerin kann der Beklagten die erneute Veröffentlichung des beanstandeten Fo-\n\ntos untersagen. \n\n1. Bildnisse einer Person dürfen grundsätzlich nur mit deren Einwilligung \n\nverbreitet werden (§ 22 Satz 1 KUG). Das Recht am eigenen Bild ist eine be-\n\nsondere Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Daraus ergibt \n\nsich, daß grundsätzlich allein dem Abgebildeten die Befugnis zusteht, darüber \n\nzu befinden, ob und in welcher Weise er der Öffentlichkeit im Bild vorgestellt \n\nwird (st. Rspr., vgl. Senatsurteil BGHZ 131, 332, 336 m.w.N.). Ist der Abgebilde-\n\nte minderjährig und deshalb nur beschränkt geschäftsfähig, bedarf es zusätzlich \n\nder Einwilligung seines gesetzlichen Vertreters (Löffler/Steffen, Presserecht, \n\nBd. I, 4. Aufl., Rdn. 125 zu § 6 LPG; Wenzel/von Strobl-Albeg, Das Recht der \n\nWort- und Bildberichterstattung, 5. Aufl., Kap. 7, Rdn. 69). \n\na) Im Streitfall ist eine Einwilligung in die Veröffentlichung des Bildnisses \n\nausdrücklich weder von der Klägerin selbst noch von ihrer Mutter in deren Ei-\n\ngenschaft als gesetzlicher Vertreterin erteilt worden. \n\nb) Allerdings kann eine Einwilligung gemäß § 22 Satz 1 KUG auch still-\n\nschweigend erteilt werden (vgl. Senatsurteile BGHZ 49, 288, 295; vom 14. Ok-\n\ntober 1986 - VI ZR 10/86 - NJW-RR 1987, 231 und vom 14. November 1995 \n\n- VI ZR 410/94 - VersR 1996, 204, 205 [Abschiedsmedaille]). Zutreffend nimmt \n\ndas Berufungsgericht jedoch an, daß die Klägerin durch die Teilnahme an dem \n\ninternationalen Reitturnier, bei dem Pressefotografen offiziell zugelassen waren, \n\nzwar stillschweigend ihr Einverständnis mit der Verbreitung von Bildnissen über \n\nihre Teilnahme an dieser Veranstaltung erklärt hat, diese Einwilligung aber nicht \n\nüber eine Verbreitung im Rahmen einer Berichterstattung über dieses Turnier \n\nhinausging. Die Reichweite einer Einwilligung gemäß § 22 Satz 1 KUG ist durch \n\nAuslegung nach den Umständen des Einzelfalles zu ermitteln. Sie hängt we-\n\nsentlich von der Art der Veröffentlichung ab, die den unmittelbaren Anstoß für \n\nihre Erteilung gegeben hat; ihr darüber hinaus Bedeutung auch für spätere Ver-\n\nöffentlichungen eines anderen Zuschnitts beizulegen, ist in aller Regel nur auf-\n\ngrund eines dahingehenden besonderen Interesses des Betroffenen möglich \n\n(Senatsurteile vom 6. Februar 1979 - VI ZR 46/77 - NJW 1979, 2203 [Fußball-\n\nkalender] und vom 14. November 1995 - VI ZR 410/94 - aaO). Einer ausdrückli-\n\nchen Beschränkung seitens des Betroffenen bedarf es entgegen der Auffas-\n\nsung der Revision nicht. \n\nUnter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist das Berufungsgericht auf \n\nder Grundlage der von ihm in rechtsfehlerfreier Weise getroffenen Feststellun-\n\ngen mit Recht zu der Auffassung gelangt, daß die Veröffentlichung des Fotos \n\nder Klägerin in der \"Welt am Sonntag\" vom 30. Juni 2002 ohne die dafür erfor-\n\nderliche Einwilligung erfolgt ist. Der mit dem Bildnis der Klägerin illustrierte Arti-\n\nkel ist keine Berichterstattung über das Reitturnier. Zutreffend stellt das Beru-\n\nfungsgericht darauf ab, daß weder die beanstandete Abbildung selbst noch der \n\nbegleitende Textbeitrag dazu dienen, das Informationsinteresse der Öffentlich-\n\nkeit hinsichtlich des Turniers zu befriedigen, sondern sich nahezu ausschließ-\n\nlich mit der äußeren Erscheinung und persönlichen Belangen der Klägerin be-\n\nfassen. In dem für die Abwägung in seiner Gesamtheit zu beurteilenden Artikel \n\nwird lediglich über das Auftreten der Klägerin und Athina Onassis' berichtet. Der \n\nBeitrag liefert keinerlei Informationen über weitere Teilnehmer des Turniers, \n\ndessen Verlauf oder die Plazierungen anderer Reiter. Im Vordergrund steht die \n\nPräsentation der Klägerin, die u.a. mit den Attributen \"bildschön\" und \"Glamour-\n\nprinzessin der Zukunft\" beschrieben wird. Daneben werden Vermutungen an-\n\ngestellt über ihre Beziehung zu Pferden und zu Jungen. Zu Recht hat das Beru-\n\nfungsgericht angenommen, daß die Beklagte von einem Einverständnis der \n\nKlägerin und ihrer Mutter, das Foto zur Illustration eines solchen Artikels zu \n\nverwenden, nicht ausgehen konnte. Revisionsrechtlich unbedenklich ist auch \n\ndie Auffassung des Berufungsgerichts, für den Umfang der stillschweigenden \n\nEinwilligung sei unwesentlich, daß die Klägerin einem von der Firma M. \n\n P. gesponserten Team angehört habe. \n\n2. In rechtlich nicht zu beanstandender Weise hat das Berufungsgericht \n\nangenommen, daß ohne Einwilligung eine erneute Veröffentlichung des betref-\n\nfenden Fotos nicht zulässig ist. Der Ausnahmetatbestand des § 23 Abs. 1 Nr. 1 \n\nKUG, wonach Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte einwilligungsfrei \n\nveröffentlicht werden dürfen, greift vorliegend nicht durch (§ 23 Abs. 2 KUG). \n\na) Die Klägerin gehört nicht zu einem Personenkreis, deren Bildnisse al-\n\nlein schon der Person wegen grundsätzlich einwilligungsfrei verbreitet werden \n\ndürfen. Die Beurteilung der Frage, ob ein Bildnis einer Person unabhängig von \n\neinem bestimmten zeitgeschichtlichen Ereignis veröffentlicht werden darf, erfor-\n\ndert stets eine Abwägung zwischen dem Informationsinteresse der Öffentlich-\n\nkeit und den berechtigten Interessen der abgebildeten Person (vgl. BVerfGE \n\n101, 361, 392 = NJW 2000, 1021, 1025; BVerfG NJW 2001, 1921, 1922; Se-\n\nnatsurteil vom 9. März 2004 - VI ZR 217/03 - VersR 2004, 863 - zur Veröffentli-\n\nchung in BGHZ vorgesehen). Wenn eine Person - wie die Klägerin - weder ein \n\nAmt bekleidet noch eine sonstige Position im öffentlichen Leben ausfüllt, kommt \n\nregelmäßig dem Schutz ihres Persönlichkeitsrechts gegenüber dem Informati-\n\nonsinteresse der Öffentlichkeit ein höheres Gewicht zu (vgl. Senatsurteil vom \n\n12. Dezember 1995 - VI ZR 223/94 - NJW 1996, 985, 986). Das Interesse der \n\nÖffentlichkeit und der Presse an der Bildberichterstattung ist in den Fällen we-\n\nniger schutzwürdig, in denen es wie hier ausschließlich auf die Zugehörigkeit zu \n\neiner Herrscherfamilie gestützt ist, während die abgebildete Person selbst keine \n\noffiziellen Funktionen ausübt, mag sie auch in die \"internationale Gesellschaft \n\n(Jet-Set)“ eingeführt sein (vgl. EGMR, NJW 2004, 2647, 2650, Tz. 72). Eine \n\nandere Beurteilung wäre vorliegend auch dann nicht geboten, wenn die Kläge-\n\nrin, wie die Revision geltend macht, in anderen Fällen und zu bestimmten \n\nZwecken in die Veröffentlichung anderer Fotos von sich eingewilligt hätte. Des-\n\nwegen kann offenbleiben, ob die Veröffentlichung von Fotos der Klägerin in der \n\nfranzösischen Publikation \"Oh La!\" mit Billigung ihrer Mutter erfolgte. Ebenso-\n\nwenig ist entscheidungserheblich, welche Funktion die Klägerin in dem Junio-\n\nren-Reitteam der Firma bekleidet, die für den von ihr gesponserten Wettbewerb \n\n\"Prix d'Amérique\" Abbildungen der Klägerin in einem Programmheft verwandt \n\nhat und deren Logo auf dem Halstuch der Klägerin zu erkennen ist. Diese Um-\n\nstände wären nicht geeignet, eine generell einwilligungsfreie Verbreitung von \n\nBildnissen der Klägerin zu erlauben. \n\nb) Das Berufungsgericht ist der Auffassung, bei der beanstandeten Ab-\n\nbildung der Klägerin handele es sich um ein Bildnis aus dem Bereich der Zeit-\n\ngeschichte im Sinne von § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG. Das wird von der Revision als \n\nihr günstig hingenommen und ist - entgegen der Auffassung der Revisionserwi-\n\nderung - aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Das Berufungsgericht hat \n\nbei seiner Bewertung mit Recht berücksichtigt, daß das Foto die Klägerin als \n\nTeilnehmerin einer öffentlichen Sportveranstaltung zeigt, nämlich einem CSIJ-\n\nTurnier, d.h. einem internationalen Junioren-Springturnier. Eine Bildberichter-\n\nstattung über eine solche Veranstaltung ist grundsätzlich zulässig. \n\nc) Zutreffend stellt das Berufungsgericht bei der gebotenen Abwägung \n\nzwischen den persönlichkeitsrechtlichen Belangen der Klägerin (Art. 2 Abs. 1 \n\ni.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) und den durch die Meinungs- und Pressefreiheit ge-\n\nmäß Art. 5 GG geschützten Interessen der Beklagten darauf ab, daß der Zei-\n\ntungsartikel hier keine Berichterstattung über ein zeitgeschichtliches Ereignis \n\nist. Die beanstandete Abbildung hat für sich allein keinen Ereignisbezug, denn \n\ndas Foto zeigt die Klägerin lediglich als Reiterin; die Örtlichkeit ist nicht zu er-\n\nkennen. Auch der begleitende Textbeitrag liefert - abgesehen von der namentli-\n\nchen Nennung des Turnierorts und der Mitteilung, daß neben der Klägerin auch \n\nAthina Onassis an dem Wettbewerb teilgenommen habe - keinerlei Informatio-\n\nnen über die Sportveranstaltung, sondern nimmt diese und das dort aufge-\n\nnommene Foto lediglich zum Anlaß zu Ausführungen über die Person der Klä-\n\ngerin und ihr Aussehen. \n\nDie Verwendung ihres Bildnisses zur Illustration eines solchen Artikels, \n\nder keine Berichterstattung über ein zeitgeschichtliches Ereignis darstellt, son-\n\ndern nahezu ausschließlich persönliche Belange zum Inhalt hat und dadurch in \n\nbesonderem Maße das durch Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG geschützte \n\nRecht der Klägerin auf ungehinderte Entfaltung ihrer Persönlichkeit tangiert, \n\nmuß diese nicht hinnehmen \n\n(vgl. Senatsurteil vom 9. März 2004 \n\n- VI ZR 217/03 - aaO, S. 864). Auch Bildnisse der Zeitgeschichte dürfen näm-\n\nlich nicht uneingeschränkt verbreitet werden. So erstreckt sich die Befugnis zur \n\nVeröffentlichung gemäß § 23 Abs. 2 KUG nicht auf eine Verbreitung und Veröf-\n\nfentlichung, durch die ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten verletzt wird. \n\nIm Rahmen der nach dieser Vorschrift erforderlichen Prüfung ist die Bildbericht-\n\nerstattung grundsätzlich in ihrer Gesamtheit zu betrachten. Das bedeutet, daß \n\nsich die Unzulässigkeit der Bildnisveröffentlichung im Einzelfall auch allein oder \n\nim wesentlichen aus dem begleitenden Text ergeben kann (vgl. Senatsurteile \n\nvom 30. September 2003 - VI ZR 89/02 - VersR 2004, 205, 206 und vom \n\n9. März 2004 - VI ZR 217/03 - aaO; Wenzel/von Strobl-Albeg, aaO, Kap. 8, \n\nRdn. 102 m.w.N.). So liegt der Fall hier. Die schutzwürdigen Belange der Kläge-\n\nrin werden dadurch tangiert, daß das veröffentlichte Foto keinen Bezug auf das \n\nkonkrete Ereignis erkennen läßt und einen Begleittext illustriert, der keine Be-\n\nrichterstattung über dieses Ereignis selbst liefert, sondern sich nahezu aus-\n\nschließlich mit der äußeren Erscheinung der Klägerin befaßt. Diese Art der \n\nVerwendung des Bildnisses verletzt die berechtigten Interessen der Klägerin. \n\nAuch wenn diese als mittlerweile Achtzehnjährige heute nicht mehr in demsel-\n\nben Maße des besonderen Schutzes bedarf, wie er Kindern und Jugendlichen \n\nhinsichtlich der Gefahren gebührt, die von dem Interesse der Medien und ihrer \n\nNutzer an Abbildungen von ihnen ausgehen (vgl. BVerfGE aaO, S. 385 = NJW \n\n2000, 1021, 1023; BVerfG NJW 2000, 2191 und 2191 f.), so genießt ihr Persön-\n\nlichkeitsrecht bei dieser Sachlage Vorrang gegenüber dem Grundrecht der Be-\n\nklagten auf Presse- und Informationsfreiheit. \n\n3. Da es für eine erneute Veröffentlichung des Bildnisses als Illustration \n\neiner Berichterstattung über das damalige Reitturnier an der dafür grundsätzlich \n\nerforderlichen Aktualität fehlen würde (vgl. dazu Wenzel/von Strobl-Albeg, aaO, \n\nRdn. 18; Prinz/Peters, Medienrecht, 1999, Rdn. 851; Soehring, Presserecht, \n\n3. Aufl., Rdn. 21.8), kann die Klägerin der Beklagten die Verbreitung des Fotos \n\nuneingeschränkt verbieten. Konkrete Umstände, unter denen eine erneute Ver-\n\nöffentlichung dieses Bildes in anderem Zusammenhang erlaubnisfrei zulässig \n\nsein könnte, zeigt die Revision nicht auf. Insofern unterscheidet sich der vorlie-\n\ngende Sachverhalt von der dem Senatsurteil vom 9. März 2004 (VI ZR 217/03 - \n\naaO) zugrunde liegenden Fallgestaltung. \n\nIII. \n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. \n\nGreiner \n\nDiederichsen \n\nPauge \n\nStöhr \n\nZoll","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2003/VI_ZR_305-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-09-28/vi-zr-305-03","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 1","ref_norm":"1","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2003/VI_ZR_305-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2003/VI_ZR_305-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-09-28/vi-zr-305-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2003/VI_ZR_305-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:58:16.926985+00:00"}}