{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VI_ZS/2003/VI_ZR_303-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VI. Zivilsenat","decided":"2004-09-28","aktenzeichen":"VI ZR 303/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVI ZR 303/03 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n28. September 2004 \nHolmes, \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nDer VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 28. September 2004 durch den Richter Dr. Greiner, die Richterin Diede-\n\nrichsen und die Richter Pauge, Stöhr und Zoll \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Kammerge-\n\nrichts Berlin vom 2. September 2003 wird auf Kosten der Beklag-\n\nten zurückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDie Klägerin, eine Tochter der Prinzessin Caroline von Hannover, nimmt \n\ndie Beklagte auf Unterlassung der erneuten Veröffentlichung eines Fotos in An-\n\nspruch. \n\nDie Beklagte ist Verlegerin der BILD-Zeitung. In deren Ausgabe vom \n\n7. Mai 2002 erschien unter der Überschrift \"Das Märchen von den drei Reiterin-\n\nnen\" ein Beitrag, der sich u.a. mit der Teilnahme der Klägerin und zweier ande-\n\nrer prominenter Reiterinnen an einem Reitturnier befaßt. Der Bericht ist mit \n\nmehreren Fotos, darunter auch mit einem Bild der Klägerin illustriert, das diese \n\n- ohne erkennbaren Hintergrund - in Reitkleidung darstellt. Neben dem Porträt \n\nder Klägerin ist ein kleineres Foto ihrer Mutter abgedruckt. Darunter heißt es: \n\n\"Charlotte Casiraghi (15), Tochter von Caroline von Monaco (35, Foto oben): \n\nSingle, pferdeverrückt, bildhübsch, grazil-sinnlich\". Der dazugehörige Textbei-\n\ntrag lautet: \n\n\"Fontainebleau. Es waren einmal drei wunderschöne Mädchen - süß, \n\nreich, hochwohlgeboren und bislang lediglich in ihre vierbeinigen Freun-\n\nde verknallt... \n\nBeim \"Jumping de Fontainebleau\" im \"Hippodrome du Parquet\" hoch zu \n\nRoß: Charlotte Casiraghi (15, einfach umwerfend süß), Haya von Jorda-\n\nnien (28, unverheiratet-schöner Single) und Athina Onassis (erbt an ih-\n\nrem 18. Geburtstag am 31. Januar 2003 zwei Milliarden - und saß beim \n\nTurnier auf einem 1-Mio.-Euro-Wallach). Das Trio landete weder unter \n\nden ersten Zehn, noch fand es einen Prinzen, überzeugte aber in Hal-\n\ntung (kein Bodenkontakt), Ausdruck (diese Augen...) und Kür (Lippen-\n\nspiel...). \n\nStreicheleinheiten gab's nur für die Gäule. Schade!\" \n\nDie Beklagte hat sich in einer strafbewehrten Unterlassungserklärung \n\ndazu verpflichtet, den Textbeitrag, soweit er sich auf die Klägerin bezieht, nicht \n\nerneut zu verbreiten. Die Klägerin hält auch die Veröffentlichung des Bildes für \n\nunzulässig. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Be-\n\nklagten hatte keinen Erfolg. Mit der vom Kammergericht zugelassenen Revision \n\nverfolgt die Beklagte ihr Klageabweisungsbegehren weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht verneint eine Einwilligung der Klägerin und ihrer \n\nMutter im Sinne von § 22 Abs. 1 Satz 1 KUG und führt aus, von einem still-\n\nschweigenden Einverständnis, das Bild der Klägerin in der erfolgten Weise zu \n\nveröffentlichen, könne nicht ausgegangen werden. Zwar habe die Klägerin bei \n\nihrer Teilnahme an dem internationalen CSI-Reitturnier, d.h. einem Wettbewerb \n\nmit gehobenem Leistungsstandard, mit der Fertigung von Bildern zu Veröffentli-\n\nchungszwecken rechnen müssen. Da das Recht am eigenen Bild im Zweifel nur \n\nfür einen beschränkten Zweck übertragen werde, erstrecke sich eine konklu-\n\ndente Einwilligung der Klägerin aber nur auf eine Bildberichterstattung über die \n\nVeranstaltung. Der Artikel der Beklagten liefere jedoch - abgesehen von der \n\nBezeichnung des Turniers und des Veranstaltungsortes, der Erwähnung der \n\nTeilnahme der Klägerin und zweier weiterer prominenter Reiterinnen sowie der \n\nMitteilung, daß keine von ihnen unter den ersten Zehn gelandet sei - keine nä-\n\nheren Informationen über die Veranstaltung. Im Vordergrund stehe vielmehr die \n\nPräsentation der Klägerin. Eine Veröffentlichung ohne deren Einwilligung sei \n\nnicht zulässig. Es sei bereits zweifelhaft, ob das Foto als Bildnis aus dem Be-\n\nreich der Zeitgeschichte angesehen werden könne. Die Klägerin sei keine \"ab-\n\nsolute Person der Zeitgeschichte\", deren Bild die Öffentlichkeit um der darge-\n\nstellten Person willen der Beachtung wert finde. Zwar falle auch die vertraute \n\nBegleitung einer absoluten Person der Zeitgeschichte unter § 23 Abs. 1 Nr. 1 \n\nKUG, doch lasse sich dem Artikel eine Begleitsituation nicht entnehmen. Die \n\ngleichzeitige Anwesenheit der Klägerin und ihrer Mutter gehe weder aus dem \n\nText noch aus dessen Bebilderung hervor. Als zeitgeschichtliches Ereignis mö-\n\nge es aber ausreichen, daß die Klägerin an dem internationalen Turnier teilge-\n\nnommen habe und dabei in einem Rahmen aufgetreten sei, der Teile der Öf-\n\nfentlichkeit interessiere. Die gebotene Abwägung des Persönlichkeitsrechts der \n\nKlägerin einerseits und des öffentlichen Informationsbedürfnisses andererseits \n\nergebe jedenfalls, daß durch die Veröffentlichung ein berechtigtes Interesse der \n\nKlägerin im Sinne von § 23 Abs. 2 KUG verletzt werde. \n\nII. \n\nDas angefochtene Urteil hält den Angriffen der Revision stand. Die Klä-\n\ngerin kann der Beklagten die erneute Veröffentlichung des beanstandeten Fo-\n\ntos untersagen. \n\n1. Bildnisse einer Person dürfen grundsätzlich nur mit deren Einwilligung \n\nverbreitet werden (§ 22 Satz 1 KUG). Das Recht am eigenen Bild ist eine be-\n\nsondere Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Daraus ergibt \n\nsich, daß grundsätzlich allein dem Abgebildeten die Befugnis zusteht, darüber \n\nzu befinden, ob und in welcher Weise er der Öffentlichkeit im Bild vorgestellt \n\nwird (st. Rspr., vgl. Senatsurteil BGHZ 131, 332, 336 m.w.N.). Ist der Abgebilde-\n\nte minderjährig und deshalb nur beschränkt geschäftsfähig, bedarf es zusätzlich \n\nder Einwilligung seines gesetzlichen Vertreters (Löffler/Steffen, Presserecht, \n\nBd. I, 4. Aufl., Rdn. 125 zu § 6 LPG; Wenzel/von Strobl-Albeg, Das Recht der \n\nWort- und Bildberichterstattung, 5. Aufl., Kap. 7, Rdn. 69). \n\na) Im Streitfall ist eine Einwilligung in die Veröffentlichung des Bildnisses \n\nausdrücklich weder von der Klägerin selbst noch von ihrer Mutter in deren Ei-\n\ngenschaft als gesetzlicher Vertreterin erteilt worden. \n\nb) Allerdings kann eine Einwilligung gemäß § 22 Satz 1 KUG auch still-\n\nschweigend erteilt werden (Senatsurteile BGHZ 49, 288, 295; vom 14. Oktober \n\n1986 - VI ZR 10/86 - NJW-RR 1987, 231 und vom 14. November 1995 \n\n- VI ZR 410/94 - VersR 1996, 204, 205 [Abschiedsmedaille]). Zutreffend nimmt \n\ndas Berufungsgericht jedoch an, daß die Klägerin durch die Teilnahme an dem \n\ninternationalen Reitturnier zwar stillschweigend ihr Einverständnis mit der \n\nVerbreitung von Bildnissen über ihre Teilnahme an dieser Veranstaltung erklärt \n\nhat, diese Einwilligung aber nicht über eine Verbreitung im Rahmen einer Be-\n\nrichterstattung über dieses Turnier hinausging. Die Reichweite einer Einwilli-\n\ngung gemäß § 22 Satz 1 KUG ist durch Auslegung nach den Umständen des \n\nEinzelfalles zu ermitteln. Sie hängt wesentlich von der Art der Veröffentlichung \n\nab, die den unmittelbaren Anstoß für ihre Erteilung gegeben hat; ihr darüber \n\nhinaus Bedeutung auch für spätere Veröffentlichungen eines anderen Zu-\n\nschnitts beizulegen, ist in aller Regel nur aufgrund eines dahingehenden be-\n\nsonderen Interesses des Betroffenen möglich (Senatsurteile vom 6. Februar \n\n1979 - VI ZR 46/77 - NJW 1979, 2203 [Fußballkalender] und vom 14. Novem-\n\nber 1995 - VI ZR 410/94 - aaO). Einer ausdrücklichen Beschränkung seitens \n\ndes Betroffenen bedarf es entgegen der Auffassung der Revision nicht. \n\nUnter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist das Berufungsgericht auf \n\nder Grundlage der von ihm in rechtsfehlerfreier Weise getroffenen Feststellun-\n\ngen mit Recht zu der Auffassung gelangt, daß die Veröffentlichung des Fotos \n\nder Klägerin in der BILD-Zeitung vom 7. Mai 2002 ohne die dafür erforderliche \n\nEinwilligung erfolgt ist. Der mit dem Bildnis der Klägerin illustrierte Artikel ist \n\nkeine Berichterstattung über das Reitturnier. Zutreffend stellt das Berufungsge-\n\nricht darauf ab, daß weder die beanstandete Abbildung selbst noch der beglei-\n\ntende Textbeitrag dazu dienen, das Informationsinteresse der Öffentlichkeit hin-\n\nsichtlich des Turniers zu befriedigen, sondern sich nahezu ausschließlich mit \n\nder äußeren Erscheinung und persönlichen Belangen der Klägerin befassen. In \n\ndem für die Abwägung in seiner Gesamtheit zu beurteilenden Artikel wird ledig-\n\nlich über das Auftreten von drei prominenten Reiterinnen berichtet. Der Beitrag \n\nliefert keinerlei Informationen über weitere Teilnehmer des Turniers, dessen \n\nVerlauf oder die Plazierungen anderer Reiter. Völlig im Vordergrund steht die \n\nPräsentation der Klägerin, die mit den Attributen \"Single\", \"pferdeverrückt\", \n\n\"bildhübsch\", \"grazil-sinnlich\" und \"einfach umwerfend süß\" beschrieben und als \n\neines von \"drei wunderschöne(n) Mädchen - süß, reich, hochwohlgeboren und \n\nbislang lediglich in ihre vierbeinigen Freunde verknallt\" dargestellt wird, die \n\n\"keinen Prinzen\" fanden, \"aber in Haltung (kein Bodenkontakt), Ausdruck (diese \n\nAugen...) und Kür (Lippenspiel...)\" überzeugten. Ferner wird bedauert, daß es \n\n\"Streicheleinheiten... nur für die Gäule\" gab. Zu Recht hat das Berufungsgericht \n\nangenommen, daß die Beklagte von einem Einverständnis der Klägerin und \n\nihrer Mutter, das Foto zur Illustration eines solchen Artikels zu verwenden, nicht \n\nausgehen konnte. Revisionsrechtlich unbedenklich ist auch die Auffassung des \n\nBerufungsgerichts, für den Umfang der stillschweigenden Einwilligung sei un-\n\nwesentlich, daß die Klägerin einem von der Firma M. P. ge-\n\nsponserten Team angehört habe. \n\n2. In rechtlich nicht zu beanstandender Weise hat das Berufungsgericht \n\nangenommen, daß ohne Einwilligung eine erneute Veröffentlichung des betref-\n\nfenden Fotos nicht zulässig ist. Der Ausnahmetatbestand des § 23 Abs. 1 Nr. 1 \n\nKUG, wonach Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte einwilligungsfrei \n\nveröffentlicht werden dürfen, greift vorliegend nicht durch (§ 23 Abs. 2 KUG). \n\na) Die Klägerin zählt nicht zu einem Kreis von Personen, deren Bildnisse \n\nallein schon der Person wegen grundsätzlich einwilligungsfrei verbreitet werden \n\ndürfen. Die Beurteilung der Frage, ob ein Bildnis einer Person unabhängig von \n\neinem bestimmten zeitgeschichtlichen Ereignis veröffentlicht werden darf, erfor-\n\ndert stets eine Abwägung zwischen dem Informationsinteresse der Öffentlich-\n\nkeit und den berechtigten Interessen der abgebildeten Person (vgl. BVerfGE \n\n101, 361, 392 = NJW 2000, 1021, 1025; BVerfG NJW 2001, 1921, 1922; Se-\n\nnatsurteil vom 9. März 2004 - VI ZR 217/03 - VersR 2004, 863 - zur Veröffentli-\n\nchung in BGHZ vorgesehen). Wenn eine Person - wie die Klägerin - weder ein \n\nAmt bekleidet noch eine sonstige Position im öffentlichen Leben ausfüllt, kommt \n\nregelmäßig dem Schutz ihres Persönlichkeitsrechts gegenüber dem Informati-\n\nonsinteresse der Öffentlichkeit ein höheres Gewicht zu (vgl. Senatsurteil vom \n\n12. Dezember 1995 - VI ZR 223/94 - NJW 1996, 985, 986). Das Interesse der \n\nÖffentlichkeit und der Presse an der Bildberichterstattung ist in den Fällen we-\n\nniger schutzwürdig, in denen es wie hier ausschließlich auf die Zugehörigkeit zu \n\neiner Herrscherfamilie gestützt ist, während die abgebildete Person selbst keine \n\noffiziellen Funktionen ausübt, mag sie auch in die „internationale Gesellschaft \n\n(Jet-Set)“ eingeführt sein (vgl. EGMR, NJW 2004, 2647, 2650, Tz. 72). Eine \n\nandere Beurteilung wäre vorliegend auch dann nicht geboten, wenn die Kläge-\n\nrin, wie die Revision geltend macht, in anderen Fällen und zu bestimmten \n\nZwecken in die Veröffentlichung anderer Fotos von sich eingewilligt hätte. Des-\n\nwegen kann offenbleiben, ob die Veröffentlichung von Fotos der Klägerin in der \n\nfranzösischen Publikation \"Oh La!\" mit Billigung ihrer Mutter erfolgte. Ebenso-\n\nwenig ist entscheidungserheblich, welche Funktion die Klägerin in dem Junio-\n\nren-Reitteam der Firma bekleidet, die für den von ihr gesponserten Wettbewerb \n\n\"Prix d'Amérique\" Abbildungen der Klägerin in einem Programmheft verwandt \n\nhat und deren Logo auf dem Halstuch der Klägerin zu erkennen ist. Diese Um-\n\nstände wären nicht geeignet, eine generell einwilligungsfreie Verbreitung von \n\nBildnissen der Klägerin zu erlauben. \n\nb) Das Berufungsgericht hat offengelassen, ob es sich bei der beanstan-\n\ndeten Abbildung der Klägerin um ein Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschich-\n\nte im Sinne von § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG handele. Für die weitere Prüfung kann \n\nmit der Revision deswegen davon ausgegangen werden, daß dies der Fall ist. \n\nDas Foto entstand bei einer öffentlichen Sportveranstaltung, nämlich bei einem \n\nCSI-Reitturnier, d.h. einem internationalen Springturnier. Eine Bildberichterstat-\n\ntung über eine solche Veranstaltung ist grundsätzlich zulässig. Das verhilft der \n\nRevision jedoch nicht zum Erfolg. \n\nc) Zutreffend stellt das Berufungsgericht bei der gebotenen Abwägung \n\nzwischen den persönlichkeitsrechtlichen Belangen der Klägerin (Art. 2 Abs. 1 \n\ni.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) und den durch die Meinungs- und Pressefreiheit ge-\n\nmäß Art. 5 GG geschützten Interessen der Beklagten darauf ab, daß der Zei-\n\ntungsartikel hier keine Berichterstattung über ein zeitgeschichtliches Ereignis \n\nist. Die beanstandete Abbildung hat für sich allein keinen Ereignisbezug, denn \n\ndas Foto zeigt die Klägerin lediglich als Reiterin; die Örtlichkeit oder ein Hinter-\n\ngrund sind nicht zu erkennen. Auch der begleitende Textbeitrag liefert - abgese-\n\nhen von der namentlichen Bezeichnung des Turniers, der Erwähnung der An-\n\nwesenheit der Klägerin und zweier weiterer prominenter Teilnehmerinnen sowie \n\nder Mitteilung, daß sich keine von ihnen unter den ersten Zehn plaziert habe - \n\nkeinerlei Informationen über die Sportveranstaltung, sondern nimmt diese und \n\ndas dort aufgenommene Foto lediglich zum Anlaß zu Ausführungen über die \n\nPerson der Klägerin und ihr Aussehen. \n\nDie Verwendung ihres Bildnisses zur Illustration eines solchen Artikels, \n\nder keine Berichterstattung über ein zeitgeschichtliches Ereignis darstellt, son-\n\ndern nahezu ausschließlich persönliche Belange zum Inhalt hat und dadurch in \n\nbesonderem Maße das durch Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG geschützte \n\nRecht der Klägerin auf ungehinderte Entfaltung ihrer Persönlichkeit tangiert, \n\nmuß diese nicht hinnehmen \n\n(vgl. Senatsurteil vom 9. März 2004 \n\n- VI ZR 217/03 - aaO, S. 864). Auch Bildnisse der Zeitgeschichte dürfen näm-\n\nlich nicht uneingeschränkt verbreitet werden. So erstreckt sich die Befugnis zur \n\nVeröffentlichung gemäß § 23 Abs. 2 KUG nicht auf eine Verbreitung und Veröf-\n\nfentlichung, durch die ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten verletzt wird. \n\nIm Rahmen der nach dieser Vorschrift erforderlichen Prüfung ist die Bildbericht-\n\nerstattung grundsätzlich in ihrer Gesamtheit zu betrachten. Das bedeutet, daß \n\nsich die Unzulässigkeit der Bildnisveröffentlichung im Einzelfall auch allein oder \n\nim wesentlichen aus dem begleitenden Text ergeben kann (vgl. Senatsurteile \n\nvom 30. September 2003 - VI ZR 89/02 - VersR 2004, 205, 206 und vom \n\n9. März 2004 - VI ZR 217/03 - aaO; Wenzel/von Strobl-Albeg, aaO, Kap. 8, \n\nRdn. 102 m.w.N.). So liegt der Fall hier. Die schutzwürdigen Belange der Kläge-\n\nrin werden dadurch tangiert, daß das veröffentlichte Foto keinen Bezug auf das \n\nkonkrete Ereignis erkennen läßt und einen Begleittext illustriert, der keine Be-\n\nrichterstattung über dieses Ereignis liefert, sondern sich nahezu ausschließlich \n\nmit der äußeren Erscheinung der Klägerin befaßt. Diese Art der Verwendung \n\ndes Bildnisses verletzt die berechtigten Interessen der Klägerin. Auch wenn \n\ndiese als mittlerweile Achtzehnjährige heute nicht mehr in demselben Maße des \n\nbesonderen Schutzes bedarf, wie er Kindern und Jugendlichen hinsichtlich der \n\nGefahren gebührt, die von dem Interesse der Medien und ihrer Nutzer an Abbil-\n\ndungen von ihnen ausgehen (vgl. BVerfGE aaO, S. 385 = NJW 2000, 1021, \n\n1023; BVerfG NJW 2000, 2191 und 2191 f.), so genießt ihr Persönlichkeitsrecht \n\nbei dieser Sachlage Vorrang gegenüber dem Grundrecht der Beklagten auf \n\nPresse- und Informationsfreiheit. \n\n3. Da es für eine erneute Veröffentlichung des Bildnisses als Illustration \n\neiner Berichterstattung über das damalige Reitturnier an der dafür grundsätzlich \n\nerforderlichen Aktualität fehlen würde (vgl. dazu Wenzel/von Strobl-Albeg, aaO, \n\nRdn. 18; Prinz/Peters, Medienrecht, 1999, Rdn. 851; Soehring, Presserecht, \n\n3. Aufl., Rdn. 21.8), kann die Klägerin der Beklagten die Verbreitung des Fotos \n\nuneingeschränkt verbieten. Konkrete Umstände, unter denen eine erneute Ver-\n\nöffentlichung dieses Bildes in anderem Zusammenhang erlaubnisfrei zulässig \n\nsein könnte, zeigt die Revision nicht auf. Insofern unterscheidet sich der vorlie-\n\ngende Sachverhalt von der dem Senatsurteil vom 9. März 2004 (VI ZR 217/03 - \n\naaO) zugrunde liegenden Fallgestaltung. \n\nIII. \n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. \n\nGreiner \n\nDiederichsen \n\nPauge \n\nStöhr \n\nZoll","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2003/VI_ZR_303-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-09-28/vi-zr-303-03","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 1","ref_norm":"1","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2003/VI_ZR_303-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2003/VI_ZR_303-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-09-28/vi-zr-303-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2003/VI_ZR_303-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:55:34.529711+00:00"}}