{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VI_ZS/2003/VI_ZR_302-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VI. Zivilsenat","decided":"2004-09-28","aktenzeichen":"VI ZR 302/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVI ZR 302/03 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n28. September 2004 \nBöhringer-Mangold, \nJustizhauptsekretärin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nDer VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 28. September 2004 durch den Richter Dr. Greiner, die Richterin Diede-\n\nrichsen und die Richter Pauge, Stöhr und Zoll \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Kammerge-\n\nrichts Berlin vom 2. September 2003 wird auf Kosten der Beklag-\n\nten zurückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDie Klägerin, eine Tochter der Prinzessin Caroline von Hannover, nimmt \n\ndie Beklagte auf Unterlassung der erneuten Veröffentlichung eines Fotos in An-\n\nspruch. \n\nDie Beklagte ist Verlegerin der BILD-Zeitung. In deren Ausgabe vom \n\n27. April 2002 erschien ein Beitrag über öffentliche Auftritte verschiedener pro-\n\nminenter Personen. Der Bericht ist mit mehreren Fotos, darunter auch mit ei-\n\nnem Bild der Klägerin illustriert, das diese - ohne erkennbaren Hintergrund - in \n\nReitkleidung auf einem Pferd sitzend darstellt. Aus dem Beitrag geht hervor, \n\ndaß dieses Foto bei dem 8. Internationalen Springturnier in Monaco entstand. \n\nDie Bildunterschrift lautet: \"Wunderschönes Zauberwesen auf Pferderücken: \n\nCharlotte (15)\". Im Begleittext heißt es u.a.: \"Und hinter Charlotte (15) können \n\nsich all die Annas und Cindys dieser Welt verstecken!\" \n\nDie Klägerin, die der Beklagten die Verbreitung des Textes untersagen \n\nließ, hält auch die Veröffentlichung des Bildes für unzulässig. Das Landgericht \n\nhat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten hatte keinen Erfolg. Mit \n\nder vom Kammergericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Klage-\n\nabweisungsbegehren weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht verneint eine Einwilligung der Klägerin und ihrer \n\nMutter im Sinne von § 22 Abs. 1 Satz 1 KUG und führt aus, von einem still-\n\nschweigenden Einverständnis, das Bild der Klägerin in der erfolgten Weise zu \n\nveröffentlichen, könne nicht ausgegangen werden. Zwar habe die Klägerin wäh-\n\nrend ihrer Teilnahme an dem Reitturnier, bei dem Pressefotografen offiziell zu-\n\ngelassen gewesen seien, mit der Fertigung von Bildern zu Veröffentlichungs-\n\nzwecken rechnen müssen. Da das Recht am eigenen Bild im Zweifel nur für \n\neinen beschränkten Zweck übertragen werde, erstrecke sich eine konkludente \n\nEinwilligung der Klägerin aber nur auf eine Bildberichterstattung über die Ver-\n\nanstaltung. Der Artikel der Beklagten liefere jedoch - abgesehen von der Be-\n\nzeichnung des Turniers und der Erwähnung der Teilnahme der Klägerin und der \n\nAnwesenheit ihrer Halbschwester - keine näheren Informationen über die Ver-\n\nanstaltung, sondern befasse sich allein mit dem Aussehen der Klägerin. Eine \n\nVeröffentlichung ohne deren Einwilligung sei nicht zulässig. Allerdings handele \n\nes sich bei dem Foto um ein Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte. Zwar \n\nsei die Klägerin keine \"absolute Person der Zeitgeschichte\", deren Bild die Öf-\n\nfentlichkeit um der dargestellten Person willen der Beachtung wert finde, doch \n\nhandele es sich bei dem Reitturnier, an dem die Klägerin in Anwesenheit ihrer \n\nMutter teilgenommen habe, um ein zeitgeschichtliches Ereignis, zumal dazu \n\nauch die vertraute Begleitung einer absoluten Person der Zeitgeschichte - wie \n\nhier der Mutter der Klägerin - zähle. Die gebotene Abwägung des Persönlich-\n\nkeitsrechts der Klägerin einerseits und des öffentlichen Informationsbedürfnis-\n\nses andererseits ergebe aber, daß durch die Veröffentlichung ein berechtigtes \n\nInteresse der Klägerin im Sinne von § 23 Abs. 2 KUG verletzt werde. \n\nII. \n\nDas angefochtene Urteil hält den Angriffen der Revision stand. Die Klä-\n\ngerin kann der Beklagten die erneute Veröffentlichung des beanstandeten Fo-\n\ntos untersagen. \n\n1. Bildnisse einer Person dürfen grundsätzlich nur mit deren Einwilligung \n\nverbreitet werden (§ 22 Satz 1 KUG). Das Recht am eigenen Bild ist eine be-\n\nsondere Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Daraus ergibt \n\nsich, daß grundsätzlich allein dem Abgebildeten die Befugnis zusteht, darüber \n\nzu befinden, ob und in welcher Weise er der Öffentlichkeit im Bild vorgestellt \n\nwird (st. Rspr., vgl. Senatsurteil BGHZ 131, 332, 336 m.w.N.). Ist der Abgebilde-\n\nte minderjährig und deshalb nur beschränkt geschäftsfähig, bedarf es zusätzlich \n\nder Einwilligung seines gesetzlichen Vertreters (Löffler/Steffen, Presserecht, \n\nBd. I, 4. Aufl., Rdn. 125 zu § 6 LPG; Wenzel/von Strobl-Albeg, Das Recht der \n\nWort- und Bildberichterstattung, 5. Aufl., Kap. 7, Rdn. 69). \n\na) Im Streitfall ist eine Einwilligung in die Veröffentlichung des Bildnisses \n\nausdrücklich weder von der Klägerin selbst noch von ihrer Mutter in deren Ei-\n\ngenschaft als gesetzlicher Vertreterin erteilt worden. \n\nb) Allerdings kann eine Einwilligung gemäß § 22 Satz 1 KUG auch still-\n\nschweigend erteilt werden (vgl. Senatsurteile BGHZ 49, 288, 295; vom 14. Ok-\n\ntober 1986 - VI ZR 10/86 - NJW-RR 1987, 231 und vom 14. November 1995 \n\n- VI ZR 410/94 - VersR 1996, 204, 205 [Abschiedsmedaille]). Zutreffend nimmt \n\ndas Berufungsgericht jedoch an, daß die Klägerin und ihre Mutter durch die \n\nTeilnahme an dem Reitturnier, bei dem Pressefotografen offiziell zugelassen \n\nwaren, zwar stillschweigend ihr Einverständnis mit der Verbreitung von Bildnis-\n\nsen über ihre Teilnahme an dieser Veranstaltung erklärt haben, diese Einwilli-\n\ngung aber nicht über eine Verbreitung im Rahmen einer Berichterstattung über \n\ndieses Turnier hinausging. Die Reichweite einer Einwilligung gemäß § 22 \n\nSatz 1 KUG ist durch Auslegung nach den Umständen des Einzelfalles zu er-\n\nmitteln. Sie hängt wesentlich von der Art der Veröffentlichung ab, die den unmit-\n\ntelbaren Anstoß für ihre Erteilung gegeben hat; ihr darüber hinaus Bedeutung \n\nauch für spätere Veröffentlichungen eines anderen Zuschnitts beizulegen, ist in \n\naller Regel nur aufgrund eines dahingehenden besonderen Interesses des Be-\n\ntroffenen möglich (Senatsurteile vom 6. Februar 1979 - VI ZR 46/77 - NJW \n\n1979, 2203 [Fußballkalender] und vom 14. November 1995 - VI ZR 410/94 - \n\naaO). Einer ausdrücklichen Beschränkung seitens des Betroffenen bedarf es \n\nentgegen der Auffassung der Revision nicht. \n\nUnter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist das Berufungsgericht auf \n\nder Grundlage der von ihm in rechtsfehlerfreier Weise getroffenen Feststellun-\n\ngen mit Recht zu der Auffassung gelangt, daß die Veröffentlichung des Fotos \n\nder Klägerin in der BILD-Zeitung vom 27. April 2002 ohne die dafür erforderli-\n\nche Einwilligung erfolgt ist. Der mit dem Bildnis der Klägerin illustrierte Artikel ist \n\nkeine Berichterstattung über das Reitturnier. Zutreffend stellt das Berufungsge-\n\nricht darauf ab, daß weder die beanstandete Abbildung selbst noch der beglei-\n\ntende Textbeitrag dazu dienen, das Informationsinteresse der Öffentlichkeit hin-\n\nsichtlich des Turniers zu befriedigen, sondern sich nahezu ausschließlich mit \n\nder äußeren Erscheinung der Klägerin befassen. In dem für die Abwägung in \n\nseiner Gesamtheit zu beurteilenden Artikel wird weder über die Teilnehmer des \n\nTurniers noch über dessen Verlauf oder die Plazierungen einzelner Reiter be-\n\nrichtet. Der Leser erfährt lediglich von der Anwesenheit der Klägerin, ihrer Mut-\n\nter und ihrer Halbschwester, wobei das Augenmerk auf die Klägerin selbst ge-\n\nlenkt wird, die der Beitrag als \"wunderschönes Zauberwesen auf Pferderücken\" \n\npräsentiert, hinter der \"sich all die Annas und Cindys dieser Welt verstecken\" \n\nkönnen. \n\n2. In rechtlich nicht zu beanstandender Weise hat das Berufungsgericht \n\nangenommen, daß ohne Einwilligung eine erneute Veröffentlichung des betref-\n\nfenden Fotos nicht zulässig ist. Der Ausnahmetatbestand des § 23 Abs. 1 Nr. 1 \n\nKUG, wonach Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte einwilligungsfrei \n\nveröffentlicht werden dürfen, greift vorliegend nicht durch (§ 23 Abs. 2 KUG). \n\na) Die Klägerin zählt nicht zu einem Kreis von Personen, deren Bildnisse \n\nallein schon der Person wegen grundsätzlich einwilligungsfrei verbreitet werden \n\ndürfen. Die Beurteilung der Frage, ob ein Bildnis einer Person unabhängig von \n\neinem bestimmten zeitgeschichtlichen Ereignis veröffentlicht werden darf, erfor-\n\ndert stets eine Abwägung zwischen dem Informationsinteresse der Öffentlich-\n\nkeit und den berechtigten Interessen der abgebildeten Person (vgl. BVerfGE \n\n101, 361, 392 = NJW 2000, 1021, 1025; BVerfG NJW 2001, 1921, 1922; Se-\n\nnatsurteil vom 9. März 2004 - VI ZR 217/03 - VersR 2004, 863 - zur Veröffentli-\n\nchung in BGHZ vorgesehen). Wenn eine Person - wie die Klägerin - weder ein \n\nAmt bekleidet noch eine sonstige Position im öffentlichen Leben ausfüllt, kommt \n\nregelmäßig dem Schutz ihres Persönlichkeitsrechts gegenüber dem Informati-\n\nonsinteresse der Öffentlichkeit ein höheres Gewicht zu (vgl. Senatsurteil vom \n\n12. Dezember 1995 - VI ZR 223/94 - NJW 1996, 985, 986). Das Interesse der \n\nÖffentlichkeit und der Presse an der Bildberichterstattung ist in den Fällen we-\n\nniger schutzwürdig, in denen es wie hier ausschließlich auf die Zugehörigkeit zu \n\neiner Herrscherfamilie gestützt ist, während die abgebildete Person selbst keine \n\noffiziellen Funktionen ausübt, mag sie auch in die \"internationale Gesellschaft \n\n(Jet-Set)\" eingeführt sein (vgl. EGMR, NJW 2004, 2647, 2650, Tz. 72). Eine \n\nandere Beurteilung wäre vorliegend auch dann nicht geboten, wenn die Kläge-\n\nrin, wie die Revision geltend macht, in anderen Fällen und zu bestimmten \n\nZwecken in die Veröffentlichung anderer Fotos von sich eingewilligt hätte. Des-\n\nwegen kann offenbleiben, ob die Veröffentlichung von Fotos der Klägerin in der \n\nfranzösischen Publikation \"Oh La!\" mit Billigung ihrer Mutter erfolgte. Ebenso-\n\nwenig ist entscheidungserheblich, welche Funktion die Klägerin in dem Junio-\n\nren-Reitteam der Firma M. P. bekleidet, die für den von ihr \n\ngesponserten Wettbewerb \"Prix d'Amérique\" Abbildungen der Klägerin in einem \n\nProgrammheft verwandt hat. Diese Umstände wären nicht geeignet, eine gene-\n\nrell einwilligungsfreie Verbreitung von Bildnissen der Klägerin zu erlauben. \n\nb) Das Berufungsgericht ist der Auffassung, bei der beanstandeten Ab-\n\nbildung der Klägerin handele es sich um ein Bildnis aus dem Bereich der Zeit-\n\ngeschichte im Sinne von § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG. Das wird von der Revision als \n\nihr günstig hingenommen und ist - entgegen der Auffassung der Revisionserwi-\n\nderung - aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Das Berufungsgericht hat \n\nbei seiner Bewertung mit Recht berücksichtigt, daß das Foto die Klägerin als \n\nTeilnehmerin einer öffentlichen Sportveranstaltung zeigt, nämlich bei einem re-\n\nnommierten Reitturnier, das unter der Schirmherrschaft des Fürsten von Mona-\n\nco und der Mutter der Klägerin steht. Eine Bildberichterstattung über eine sol-\n\nche Veranstaltung ist grundsätzlich zulässig. \n\nDas Berufungsgericht meint, ein zeitgeschichtliches Ereignis im Sinne \n\nvon § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG sei zudem auch deswegen anzunehmen, weil die \n\nKlägerin in Begleitung ihrer Mutter an der Veranstaltung teilgenommen habe; \n\ndiese sei nämlich offizieller Gast auf der Ehrentribüne gewesen. Daß sie hier \n\nnicht gemeinsam mit der Klägerin abgebildet worden sei, stehe der Anwendung \n\nder Grundsätze der sogenannten Begleiterrechtsprechung (BVerfG NJW 2001, \n\n1921, 1923 f.) nicht entgegen. Ihre Anwesenheit ergebe sich aus dem Textbei-\n\ntrag des Artikels in Verbindung mit den beiden Fotos, auf denen sie zusammen \n\nmit der Halbschwester der Klägerin zu sehen sei. Ob auch diese Umstände ge-\n\neignet sein könnten, ein beachtenswertes Informationsinteresse der Öffentlich-\n\nkeit hinsichtlich einer mit dem beanstandeten Bildnis der Klägerin illustrierten \n\nBerichterstattung zu begründen, kann indessen offenbleiben. \n\nc) Zutreffend stellt das Berufungsgericht bei der gebotenen Abwägung \n\nzwischen den persönlichkeitsrechtlichen Belangen der Klägerin (Art. 2 Abs. 1 \n\ni.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) und den durch die Meinungs- und Pressefreiheit ge-\n\nmäß Art. 5 GG geschützten Interessen der Beklagten darauf ab, daß der Zei-\n\ntungsartikel hier keine Berichterstattung über ein zeitgeschichtliches Ereignis \n\nist. Die beanstandete Abbildung hat für sich allein keinen Ereignisbezug, denn \n\ndas Foto zeigt die Klägerin lediglich auf einem Pferd sitzend; andere Personen, \n\ndie Örtlichkeit oder ein Hintergrund sind nicht zu erkennen. Auch der begleiten-\n\nde Textbeitrag liefert - abgesehen von der namentlichen Bezeichnung des Tur-\n\nniers und der Erwähnung der Anwesenheit der Klägerin, ihrer Mutter und ihrer \n\nHalbschwester - keinerlei Informationen über die Sportveranstaltung, sondern \n\nnimmt diese und das dort aufgenommene Foto lediglich zum Anlaß zu Ausfüh-\n\nrungen über die Klägerin und ihr Aussehen. \n\nDie Verwendung ihres Bildnisses zur Illustration eines solchen Artikels, \n\nder keine Berichterstattung über ein zeitgeschichtliches Ereignis darstellt, son-\n\ndern nahezu ausschließlich persönliche Belange zum Inhalt hat und dadurch in \n\nbesonderem Maße das durch Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG geschützte \n\nRecht der Klägerin auf ungehinderte Entfaltung ihrer Persönlichkeit tangiert, \n\nmuß diese nicht hinnehmen \n\n(vgl. Senatsurteil vom 9. März 2004 \n\n- VI ZR 217/03 - aaO, S. 864). Auch Bildnisse der Zeitgeschichte dürfen näm-\n\nlich nicht uneingeschränkt verbreitet werden. So erstreckt sich die Befugnis zur \n\nVeröffentlichung gemäß § 23 Abs. 2 KUG nicht auf eine Verbreitung und Veröf-\n\nfentlichung, durch die ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten verletzt wird. \n\nIm Rahmen der nach dieser Vorschrift erforderlichen Prüfung ist die Bildbericht-\n\nerstattung grundsätzlich in ihrer Gesamtheit zu betrachten. Das bedeutet, daß \n\nsich die Unzulässigkeit der Bildnisveröffentlichung im Einzelfall auch allein oder \n\nim wesentlichen aus dem begleitenden Text ergeben kann (vgl. Senatsurteile \n\nvom 30. September 2003 - VI ZR 89/02 - VersR 2004, 205, 206 und vom \n\n9. März 2004 - VI ZR 217/03 - aaO; Wenzel/von Strobl-Albeg, aaO, Kap. 8, \n\nRdn. 102 m.w.N.). So liegt der Fall hier. Die schutzwürdigen Belange der Kläge-\n\nrin werden dadurch tangiert, daß das veröffentlichte Foto keinen Bezug auf das \n\nkonkrete Ereignis erkennen läßt und einen Begleittext illustriert, der keine Be-\n\nrichterstattung über dieses Ereignis liefert, sondern sich nahezu ausschließlich \n\nmit der äußeren Erscheinung der Klägerin befaßt. Diese Art der Verwendung \n\ndes Bildnisses verletzt die berechtigten Interessen der Klägerin. Auch wenn \n\ndiese als mittlerweile Achtzehnjährige heute nicht mehr in demselben Maße des \n\nbesonderen Schutzes bedarf, wie er Kindern und Jugendlichen hinsichtlich der \n\nGefahren gebührt, die von dem Interesse der Medien und ihrer Nutzer an Abbil-\n\ndungen von ihnen ausgehen (vgl. BVerfGE aaO, S. 385 = NJW 2000, 1021, \n\n1023; BVerfG NJW 2000, 2191 und 2191 f.), so genießt ihr Persönlichkeitsrecht \n\nbei dieser Sachlage Vorrang gegenüber dem Grundrecht der Beklagten auf \n\nPresse- und Informationsfreiheit. \n\n3. Da es für eine erneute Veröffentlichung des Bildnisses als Illustration \n\neiner Berichterstattung über das damalige Reitturnier an der dafür grundsätzlich \n\nerforderlichen Aktualität fehlen würde (vgl. dazu Wenzel/von Strobl-Albeg, aaO, \n\nRdn. 18; Prinz/Peters, Medienrecht, 1999, Rdn. 851; Soehring, Presserecht, \n\n3. Aufl., Rdn. 21.8), kann die Klägerin der Beklagten die Verbreitung des Fotos \n\nuneingeschränkt verbieten. Konkrete Umstände, unter denen eine erneute Ver-\n\nöffentlichung dieses Bildes in anderem Zusammenhang erlaubnisfrei zulässig \n\nsein könnte, zeigt die Revision nicht auf. Insofern unterscheidet sich der vorlie-\n\ngende Sachverhalt von der dem Senatsurteil vom 9. März 2004 (VI ZR 217/03 - \n\naaO) zugrunde liegenden Fallgestaltung. \n\nIII. \n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. \n\nGreiner \n\nDiederichsen \n\nPauge \n\nStöhr \n\nZoll","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2003/VI_ZR_302-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-09-28/vi-zr-302-03","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 1","ref_norm":"1","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2003/VI_ZR_302-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2003/VI_ZR_302-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-09-28/vi-zr-302-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2003/VI_ZR_302-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:53:52.259343+00:00"}}