{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VI_ZS/2003/VI_ZR_300-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VI. Zivilsenat","decided":"2004-10-26","aktenzeichen":"VI ZR 300/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 249 Gb; RBerG Art. 1 § 1 Verkündet: am 26. Oktober 2004 Böhringer-Mangold Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle a) Geht es dem Mietwagenunternehmen im wesentlichen darum, die durch die Abtretung eingeräumte Sicherheit zu verwirklichen, so besorgt es keine Rechtsangelegenheit des geschädigten Kunden, sondern eine eigene Angele- genheit. b) Ein \"Unfallersatztarif\" ist nur insoweit ein \"erforderlicher\" Aufwand zur Scha- densbeseitigung nach § 249 Satz 2 BGB a.F., als die Besonderheiten dieses Tarifs mit Rücksicht auf die Unfallsituation einen gegenüber dem \"Normaltarif\" höheren Preis rechtfertigen, weil sie auf Leistungen des Vermieters beruhen, die durch die besondere Unfallsituation veranlaßt und infolgedessen zur Scha- densbehebung erforderlich sind (Anschluß an Senatsurteil vom 12. Oktober 2004 - VI ZR 151/03 -, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVI ZR 300/03 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nBGB § 249 Gb; RBerG Art. 1 § 1 \n\nVerkündet: \nam 26. Oktober 2004 \nBöhringer-Mangold \nJustizhauptsekretärin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\na) Geht es dem Mietwagenunternehmen im wesentlichen darum, die durch die \n\nAbtretung eingeräumte Sicherheit zu verwirklichen, so besorgt es keine \n\nRechtsangelegenheit des geschädigten Kunden, sondern eine eigene Angele-\n\ngenheit. \n\nb) Ein \"Unfallersatztarif\" ist nur insoweit ein \"erforderlicher\" Aufwand zur Scha-\n\ndensbeseitigung nach § 249 Satz 2 BGB a.F., als die Besonderheiten dieses \n\nTarifs mit Rücksicht auf die Unfallsituation einen gegenüber dem \"Normaltarif\" \n\nhöheren Preis rechtfertigen, weil sie auf Leistungen des Vermieters beruhen, \n\ndie durch die besondere Unfallsituation veranlaßt und infolgedessen zur Scha-\n\ndensbehebung erforderlich sind (Anschluß an Senatsurteil vom 12. Oktober \n\n2004 - VI ZR 151/03 -, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen). \n\nBGH, Urteil vom 26. Oktober 2004 - VI ZR 300/03 - LG Düsseldorf \n\nAG Düsseldorf \n\nDer VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 26. Oktober 2004 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller, den Richter \n\nWellner, die Richterin Diederichsen und die Richter Stöhr und Zoll \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil der 20. Zivilkammer \n\ndes Landgerichts Düsseldorf vom 19. September 2003 aufgeho-\n\nben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-\n\nricht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDie Klägerin, eine Autovermietung, macht gegen den beklagten Kraft-\n\nfahrzeughaftpflichtversicherer Ansprüche auf Ersatz restlicher Mietwagenkosten \n\ngeltend, die ein Unfallgeschädigter an sie zur Sicherheit abgetreten hat. Die \n\nHaftung ist dem Grunde nach außer Streit. \n\nDer Geschädigte mietete nach einem Verkehrsunfall im April 2002 bei \n\nder Klägerin ein Ersatzfahrzeug zu einem Unfallersatztarif an, der rund 89 % \n\nüber dem Normaltarif lag. Bei Abschluß des Mietvertrages unterzeichnete er \n\neine Abtretungserklärung zugunsten der Klägerin. Darin heißt es: \n\n\"Anstelle der sonst üblichen Mietvorauszahlung trete ich zur Sicherheit \nfür alle Forderungen von A. aus dem Mietvertrag und evtl. Anschlussverträgen \nhiermit meine Ansprüche auf Ersatz von Mietwagenkosten gegen den Schädi-\nger und seine Haftpflichtversicherung bis zur Höhe der Forderung von A. an A. \nab. Ich weiß, daß ich unabhängig von dieser Sicherungsabtretung den Schaden \nselbst beim Haftpflichtversicherer des Schädigers anmelden muß und mich um \ndie Schadensregulierung selbst zu kümmern habe und werde dies tun.\" \n\nDie Klägerin stellte dem Geschädigten die Miete des Fahrzeugs mit \n\n1.894,02 € in Rechnung und übersandte eine Kopie der Rechnung an die Be-\n\nklagte. Diese bezahlte 998,-- €; weitere Zahlungen leh nte sie wegen des ihrer \n\nAnsicht nach überhöhten Unfallersatztarifs ab. \n\nMit Schreiben vom 11. Juli 2002 forderte die Klägerin den Geschädigten \n\nzur Begleichung des Restbetrags von 896,02 € unter Fristse tzung bis zum \n\n25. Juli 2002 auf. Dieser reagierte nicht. Daraufhin verlangte die Klägerin En-\n\nde August 2002 die restlichen 896,02 € von der Beklagte n, welche die Zahlung \n\nverweigerte. \n\nDas Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten \n\nhat das Landgericht zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelasse-\n\nnen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht vertritt in seiner - in SP 2004, 53 abgedruckten - \n\nEntscheidung die Auffassung, die Klägerin sei aktivlegitimiert, da die Abtretung \n\nnicht wegen Verstoßes gegen Art. 1 § 1 RBerG nichtig sei. Bei Berücksichti-\n\ngung der gesamten Umstände und der erforderlichen wirtschaftlichen Betrach-\n\ntung habe die Klägerin nicht die Rechtsangelegenheiten des Geschädigten be-\n\nsorgen, sondern die ihr eingeräumte Sicherheit verwirklichen wollen. Dafür \n\nsprächen der Wortlaut und der begrenzte Umfang der Sicherungsabtretung, die \n\nhervorhebe, daß der Geschädigte sich selbst um die Schadensabwicklung zu \n\nkümmern habe. Allein der Umstand, daß die Klägerin ihre Rechnung auch an \n\ndie Beklagte versandt habe, erfülle noch nicht den Tatbestand der Besorgung \n\nfremder Rechtsangelegenheiten. Auch die weitere Vorgehensweise der Kläge-\n\nrin rechtfertige nicht den Vorwurf einer Umgehung des Rechtsberatungsgeset-\n\nzes, zumal der Geschädigte zu keinem Zeitpunkt gehindert gewesen sei, seine \n\nAnsprüche selbst gegen die Beklagte geltend zu machen. \n\nDer Anspruch scheitere auch nicht an der Höhe des Unfallersatztarifs. \n\nDieser halte sich im Rahmen des nach § 249 Satz 2 BGB a.F. erstattungsfähi-\n\ngen Aufwands, da er die – hier maßgebliche – übliche Höhe anderer Unfaller-\n\nsatztarife nicht übersteige. Die Beklagte könne sich auch nicht nach § 404 BGB \n\nauf einen Freistellungs- bzw. Schadensersatzanspruch des Geschädigten we-\n\ngen Verletzung einer Aufklärungspflicht berufen. Der Vermieter sei nämlich \n\nnicht verpflichtet, den Geschädigten auf die mögliche Inanspruchnahme des \n\npreiswerteren Normaltarifs hinzuweisen. \n\nII. \n\nDiese Ausführungen halten den Angriffen der Revision nicht stand. \n\n1. Entgegen deren Auffassung ist allerdings nicht zu beanstanden, daß \n\ndas Berufungsgericht unter den Umständen des konkreten Falls einen Verstoß \n\ngegen Art. 1 § 1 RBerG verneint hat. Die in erster Linie dem Tatrichter oblie-\n\ngende Würdigung der den vertraglichen Vereinbarungen zugrundeliegenden \n\nUmstände steht in Einklang mit der Rechtsprechung des erkennenden Senats \n\nund läßt keinen Rechtsfehler erkennen. \n\na) Nach ständiger Rechtsprechung bedarf der Inhaber eines Mietwagen-\n\nunternehmens, das es geschäftsmäßig übernimmt, für unfallgeschädigte Kun-\n\nden die Schadensregulierung durchzuführen, der Erlaubnis nach Art. 1 § 1 \n\nAbs. 1 RBerG, und zwar auch dann, wenn er sich die Schadensersatzforderun-\n\ngen erfüllungshalber abtreten lässt und die eingezogenen Beträge auf seine \n\nForderungen an die Kunden verrechnet (vgl. Senatsurteile BGHZ 47, 364, 366; \n\n61, 317, 319; vom 26. April 1994 – VI ZR 305/93 – VersR 1994, 950; vom \n\n18. März 2003 – VI ZR 152/02 – VersR 2003, 656 und vom 22. Juni 2004 \n\n- VI ZR 272/03 – VersR 2004, 1062, 1063). Die Ausnahmevorschrift des Art. 1 \n\n§ 5 Nr. 1 RBerG kommt ihm nicht zugute (vgl. Senatsurteile BGHZ 47, 364, \n\n368; vom 26. April 1994 – VI ZR 305/93 – aaO; vom 18. März 2003 – VI ZR \n\n152/02 – aaO und vom 22. Juni 2004 – VI ZR 272/03 - VersR 2004, 1062, \n\n1064). Bei der Beurteilung, ob die Abtretung den Weg zu einer erlaubnispflichti-\n\ngen Besorgung von Rechtsangelegenheiten eröffnen sollte, ist nicht allein auf \n\nden Wortlaut der getroffenen vertraglichen Vereinbarung, sondern auf die ge-\n\nsamten diesen zugrundeliegenden Umstände und ihren wirtschaftlichen Zu-\n\nsammenhang abzustellen, also auf eine wirtschaftliche Betrachtung, die es \n\nvermeidet, daß Art. 1 § 1 RBerG durch formale Anpassung der geschäftsmäßi-\n\ngen Rechtsbesorgung an den Gesetzeswortlaut und die hierzu entwickelten \n\nRechtsgrundsätze umgangen wird (vgl. Senatsurteile BGHZ 61, 317, 320 f.; \n\nvom 26. April 1994 – VI ZR 305/93 – aaO; vom 18. März 2003 – VI ZR 152/02 – \n\naaO und vom 22. Juni 2004 – VI ZR 272/03 – VersR 2004, 1062, 1063). Des-\n\nhalb kommt es darauf an, wie sämtliche Teilstücke der getroffenen Vereinba-\n\nrung wirtschaftlich ineinander greifen, ob sie sich wirtschaftlich als Teilstücke \n\neines Verfahrens zur Entlastung des Geschädigten von der Schadensabwick-\n\nlung einschließlich der Besorgung damit verbundener rechtlicher Angelegenhei-\n\nten darstellen; insbesondere ist von maßgeblicher Bedeutung, in welcher Ei-\n\ngenschaft und in welchem Verhältnis zueinander die Beteiligten an der Gel-\n\ntendmachung der Schadensersatzansprüche mitwirken sollen (vgl. Senatsurtei-\n\nle BGHZ 61, 317, 321; vom 18. März 2003 – VI ZR 152/02 – aaO und vom \n\n22. Juni 2004 – VI ZR 272/03 – aaO). \n\nGeht es dem Mietwagenunternehmen im wesentlichen darum, die durch \n\ndie Abtretung eingeräumte Sicherheit zu verwirklichen, so besorgt es keine \n\nRechtsangelegenheit des geschädigten Kunden, sondern eine eigene Angele-\n\ngenheit. Ein solcher Fall liegt aber nicht vor, wenn nach der Geschäftspraxis \n\ndes Mietwagenunternehmens die Schadensersatzforderungen der unfallge-\n\nschädigten Kunden eingezogen werden, bevor diese selbst auf Zahlung in An-\n\nspruch genommen werden. Denn damit werden den Geschädigten Rechtsange-\n\nlegenheiten abgenommen, um die sie sich eigentlich selbst zu kümmern hätten \n\n(vgl. Senatsurteile BGHZ 47, 364, 366 \n\nf. und vom 18. März 2003 \n\n- VI ZR 152/02 – aaO). \n\nb) Unter Beachtung dieser Grundsätze ist das Berufungsgericht ohne \n\nRechtsfehler zu der Überzeugung gelangt, daß es der Klägerin bei der Einzie-\n\nhung der abgetretenen Forderung nicht um die Besorgung solcher Rechtsge-\n\nschäfte ging, die eigentlich dem Geschädigten oblagen, sondern darum, die ihr \n\neingeräumte Sicherheit zu verwirklichen. Die Rechtsprechungsgrundsätze las-\n\nsen es dabei durchaus zu, dem praktischen Bedürfnis nach einer gewissen \n\nMitwirkung des Fahrzeugvermieters bei der Geltendmachung der Schadenser-\n\nsatzansprüche des Geschädigten gegenüber dem Haftpflichtversicherer des \n\nSchädigers Rechnung zu tragen (vgl. Senatsurteile BGHZ 61, 317, 322 f.; vom \n\n26. April 1994 – VI ZR 305/93 – VersR 1994, 950, 952 und vom 18. März 2003 \n\n– VI ZR 152/02 – VersR 2003, 656, 657). \n\nDie Abtretungserklärung enthält bereits ihrem Wortlaut nach eine Zweck-\n\nbestimmung zur Sicherung der Zahlungsansprüche der Klägerin gegen den \n\nGeschädigten und einen deutlichen Hinweis darauf, daß dieser die Schadens-\n\nersatzansprüche selbst durchzusetzen habe. Anders als in den den Senatsur-\n\nteilen vom 18. April 1967 (BGHZ 47, 364) und 6. November 1973 (BGHZ 61, \n\n317) zugrunde liegenden Fällen hat sich die Klägerin zudem nicht sämtliche \n\nAnsprüche des Geschädigten gegen den Schädiger abtreten lassen; die Abtre-\n\ntung ist vielmehr auf die Ersatzansprüche hinsichtlich der Mietwagenkosten be-\n\nschränkt. Auch dies spricht gegen eine umfassende Besorgung fremder Ange-\n\nlegenheiten im Sinne des Art. 1 § 1 RBerG. \n\nEbenso ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, daß das Beru-\n\nfungsgericht auch aufgrund des weiteren Vorgehens der Klägerin nicht eine \n\nUmgehung des Rechtsberatungsgesetzes angenommen hat. Insoweit verweist \n\nes darauf, daß die Klägerin den Geschädigten ernsthaft aufgefordert habe, die \n\nnoch offene Forderung zu bezahlen. Seine Wertung, weder der Wortlaut des \n\nSchreibens vom 11. Juli 2002 noch die darin gesetzte Zahlungsfrist von zwei \n\nWochen ließen den Rückschluß zu, daß von Anfang an eine ernsthafte Rechts-\n\nverfolgung allein gegenüber dem Haftpflichtversicherer beabsichtigt gewesen \n\nsei, und Anhaltspunkte für eine entsprechende mündliche Absprache zwischen \n\nder Klägerin und dem Geschädigten seien nicht ersichtlich, läßt keine Rechts-\n\nfehler erkennen. \n\nOhne Erfolg macht die Revision demgegenüber geltend, es sei tatsäch-\n\nlich beabsichtigt gewesen, in Höhe der Mietwagenkosten von vornherein gegen \n\nden Haftpflichtversicherer vorzugehen. Sie will dies aus einer Formulierung in \n\neiner weiteren Vereinbarung zur Sicherungsabtretung ableiten, die wie folgt lau-\n\ntet: \"Forderungen von A. aus dem Mietvertrag gegen mich werden von dieser \n\nAbtretung nicht berührt; A. kann sie gegen mich jederzeit nach den Bestimmun-\n\ngen des Mietvertrages geltend machen und wird dieses tun, falls die gegneri-\n\nsche Versicherung sich außerstande sieht, binnen drei Wochen einen vollstän-\n\ndigen Ausgleich der Forderung von A. vorzunehmen\". Dieser Vereinbarung läßt \n\nsich jedoch nur entnehmen, daß die Klägerin dem Versicherer Gelegenheit ge-\n\nben sollte, den Ausgleich der Forderung vorzunehmen, bevor sie gegen den \n\nGeschädigten vorgehen konnte. Dies trägt dem Umstand Rechnung, daß der \n\nErsatz des Schadens letztlich durch den Versicherer erfolgen soll, ohne daß \n\netwas über eine etwaige Durchsetzung der Ansprüche ausgesagt wird. Wie der \n\nSenat im Urteil vom 26. April 1994 (VI ZR 305/93, aaO) bereits entschieden hat, \n\nist in gewissem Umfang eine Mitwirkung des Kfz-Vermieters an der Geltendma-\n\nchung der Schadensersatzansprüche des Geschädigten gegenüber dem Haft-\n\npflichtversicherer des Schädigers zulässig. So stellt es keine unerlaubte \n\nRechtsberatung dar, wenn ein Mietwagenunternehmen von seinen unfallge-\n\nschädigten Kunden, die ihm ihre Ansprüche auf Ersatz der Mietwagenkosten \n\nsicherheitshalber abgetreten haben, einen Unfallbericht fertigen läßt und diesen \n\nzusammen mit der Aufforderung, die Mietwagenkosten zu begleichen, an die \n\nHaftpflichtversicherung des Schädigers weiterleitet, sofern zweifelsfrei klarge-\n\nstellt ist, daß die Kunden für die Verfolgung und Durchsetzung ihrer Schadens-\n\nersatzansprüche selbst tätig werden müssen (vgl. Senatsurteile vom 26. April \n\n1994 – VI ZR 305/93 – aaO und vom 18. März 2003 – VI ZR 152/02 – VersR \n\n2003, 656, 657). \n\nDieser Gedanke gilt auch hier. Deshalb muß nicht darin eine unerlaubte \n\nRechtsberatung gesehen werden, daß die Klägerin der Beklagten durch Über-\n\nsendung einer Kopie der Rechnung Gelegenheit gegeben hat, die Verbindlich-\n\nkeiten des Geschädigten direkt durch Zahlung an sie zu tilgen. Dieses Vorge-\n\nhen erforderte keine besonderen Rechtskenntnisse und nahm dem Geschädig-\n\nten nicht seine Verpflichtung zur eigenen Rechtsbesorgung ab. Es oblag viel-\n\nmehr weiterhin ihm, seine Schadensersatzansprüche – auch soweit sie nicht \n\ndie Mietwagenkosten betrafen – gegenüber dem Schädiger bzw. der Beklagten \n\ngeltend zu machen. Bei dieser Sachlage konnte das Berufungsgericht ohne \n\nRechtsfehler annehmen, daß die Klägerin nur zur Vereinfachung der Scha-\n\ndensabwicklung und nicht zur Schadensregulierung handelte (vgl. auch BGH, \n\nUrteile vom 10. Mai 1974 - I ZR 46/73 - NJW 1974, 1244 ff.; vom 5. Juli 1984 \n\n– I ZR 90/82 – VersR 1984, 986; vom 30. März 2000 – I ZR 289/97 – VersR \n\n2001, 80, 81). \n\n2. Im Ansatz zutreffend geht das Berufungsgericht demgemäß davon \n\naus, daß die Klägerin von der Beklagten aus abgetretenem Recht nach § 249 \n\nSatz 2 BGB a.F. (vgl. Art. 2 Nr. 1 des Zweiten Schadensrechtsänderungsgeset-\n\nzes vom 19. Juli 2002 – BGBl. I 2674) als Herstellungsaufwand den Ersatz der \n\nobjektiv erforderlichen Mietkosten verlangen kann (vgl. Senatsurteil BGHZ 132, \n\n373, 375 f. m.w.N.). Daraus folgt aber nicht ohne weiteres, daß der Klägerin der \n\nrund 89 % über dem Normaltarif liegende Unfallersatztarif schon deswegen in \n\nvoller Höhe zusteht, weil er die übliche Höhe anderer Unfallersatztarife nicht \n\nübersteigt. \n\na) Mietwagenkosten gehören regelmäßig zu den Kosten der Schadens-\n\nbehebung im Sinne des § 249 Satz 2 BGB a.F. (vgl. Senatsurteile vom \n\n6. November 1974 – VI ZR 27/73 – VersR 1974, 90 – insoweit nicht in BGHZ \n\n61, 346 ff.; vom 4. Dezember 1984 – VI ZR 225/82 – VersR 1985, 283, 284; \n\nvom 2. Juli 1985 - VI ZR 177/84 - VersR 1985, 1092). Der Schädiger hat sie \n\njedoch nicht unbegrenzt zu ersetzen. So ist der Anspruch auf Schadensersatz \n\nbei Beschädigung eines gewerblich genutzten Kraftfahrzeugs durch § 251 \n\nAbs. 2 BGB begrenzt \n\n(vgl. Senatsurteile \n\nvom 4. Dezember 1984 \n\n– VI ZR 225/82 – aaO und vom 19. Oktober 1993 – VI ZR 20/93 – VersR 1994, \n\n64, 65). \n\nAuch sind Mietwagenkosten grundsätzlich nur insoweit zu ersetzen, als \n\ndies tatsächlich zur Herstellung des Zustands erforderlich ist, der ohne die \n\nSchädigung bestehen würde. Zur Herstellung erforderlich sind nur die Aufwen-\n\ndungen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des \n\nGeschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf (vgl. Senatsurteile \n\nBGHZ 61, 346, 349 f.; 132, 373, 375 f.; 154, 395, 398; 155, 1, 4 f.; Senatsurteil \n\nvom 4. Dezember 1984 – VI ZR 225/82 – aaO). Der Geschädigte ist dabei unter \n\ndem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht gehalten, im Rahmen des \n\nihm Zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg der \n\nSchadensbeseitigung zu wählen (st. Rspr., vgl. Senatsurteile BGHZ 132, aaO.; \n\n155, aaO.; vom 2. Juli 1985 – VI ZR 86/84 – VersR 1985, 1090 und \n\n– VI ZR 177/84 – aaO, jeweils m.w.N.). \n\nb) Im allgemeinen ist davon auszugehen, daß der Geschädigte nicht al-\n\nlein deshalb gegen seine Pflicht zur Schadensgeringhaltung verstößt, weil er \n\nein Kraftfahrzeug zu einem \"Unfallersatztarif\" anmietet, der gegenüber einem \n\nNormaltarif teurer ist, solange dies dem Geschädigten nicht ohne weiteres er-\n\nkennbar ist (vgl. Senatsurteil BGHZ 132, 373, 378 f.). \n\nDieser Grundsatz, an dem der Senat festhält, kann jedoch keine unein-\n\ngeschränkte Geltung beanspruchen in den Fällen, in denen sich ein besonderer \n\nTarif für Ersatzmietwagen nach Unfällen entwickelt hat, der nicht mehr maßgeb-\n\nlich von Angebot und Nachfrage bestimmt wird. Dies wird etwa dann anzuneh-\n\nmen sein, wenn die Preise für Ersatzmietwagen durch weitgehend gleichförmi-\n\nges Verhalten der Anbieter geprägt sind. Für die hier zu beurteilende Konstella-\n\ntion ist es typisch, daß die Kraftfahrzeugmieter kein eigenes Interesse an der \n\nWahl eines bestimmten Tarifs haben, während die am Mietvertrag nicht beteilig-\n\nten Dritten wie Schädiger oder Haftpflichtversicherer zwar die Verpflichtungen \n\naus diesem Vertrag wirtschaftlich zu tragen haben, auf die Tarifwahl aber kei-\n\nnen Einfluß nehmen können. Das kann – wie im Schrifttum geltend gemacht \n\nwird und inzwischen auch in der Rechtsprechung der Instanzgerichte anklingt \n\n(vgl. OLG München NZV 1994, 359; OLG Naumburg NZV 1996, 233; OLG Jena \n\nOLGR 2003, 316 f.) – zur Folge haben, daß die Preise der dem Unfallgeschä-\n\ndigten angebotenen \"Unfallersatztarife\" erheblich über den für Selbstzahler an-\n\ngebotenen \"Normaltarifen\" liegen (vgl. Albrecht NZV 1996, 49 ff.; Cavada, Die \n\nUnfallersatztarife, S. 3 ff.; a.A. Göhringer ZfS 2004, 437 ff.). Wenn das so ist, \n\nkann aus schadensrechtlicher Sicht der zur Herstellung \"erforderliche\" Geldbe-\n\ntrag nicht ohne weiteres mit dem \"Unfallersatztarif\" gleichgesetzt werden. Viel-\n\nmehr ist zu prüfen, ob und inwieweit ein solcher Tarif nach seiner Struktur als \n\n\"erforderlicher\" Aufwand zur Schadensbeseitigung angesehen werden kann. \n\nDies kann nur insoweit der Fall sein, als die Besonderheiten dieses Tarifs mit \n\nRücksicht auf die Unfallsituation (etwa die Vorfinanzierung, das Risiko eines \n\nAusfalls mit der Ersatzforderung wegen falscher Bewertung der Anteile am Un-\n\nfallgeschehen durch den Kunden oder das Mietwagenunternehmen u.ä.) einen \n\ngegenüber dem \"Normaltarif\" höheren Preis aus betriebswirtschaftlicher Sicht \n\nrechtfertigen, weil sie auf Leistungen des Vermieters beruhen, die durch die \n\nbesondere Unfallsituation veranlaßt und infolgedessen zur Schadensbehebung \n\nnach § 249 BGB erforderlich sind. \n\nc) Im hier zu entscheidenden Fall hat die Beklagte darauf hingewiesen, \n\ndaß die Preise nach dem \"Unfallersatztarif\" der Klägerin deutlich über den Prei-\n\nsen anderer Tarife lägen, und geltend gemacht, im \"Normaltarif\" sei eine An-\n\nmietung zu dem von ihr bereits gezahlten Betrag möglich gewesen. Sie hat da-\n\nmit bestritten, daß der vom Geschädigten mit der Klägerin vereinbarte Mietzins \n\nzur Herstellung \"erforderlich\" (§ 249 Satz 2 BGB a.F.) war. Nach Aufhebung \n\nund Zurückverweisung wird das Berufungsgericht daher – gegebenenfalls nach \n\nweiterem Sachvortrag der Parteien – mit sachverständiger Hilfe zu prüfen ha-\n\nben, ob der von der Klägerin mit dem Geschädigten vereinbarte Tarif nach den \n\noben dargelegten Grundsätzen in seiner Struktur als \"erforderlicher\" Aufwand \n\nzur Schadensbeseitigung zu werten und deshalb im Rahmen des § 249 BGB \n\nerstattungsfähig ist. \n\nSoweit das nicht der Fall ist, wird es darauf ankommen, ob dem Geschä-\n\ndigten im hier zu entscheidenden Fall ein günstigerer \"Normaltarif\" zugänglich \n\nwar. Anknüpfungspunkt kann nämlich nur ein \"Normaltarif\" sein, also regelmä-\n\nßig ein Tarif, der für Selbstzahler Anwendung findet und daher unter marktwirt-\n\nschaftlichen Gesichtspunkten gebildet wird. Eine Erhöhung dieses Betrags ist \n\nnur gerechtfertigt, soweit sie nach den vorstehenden Ausführungen unfallbe-\n\ndingt ist. Inwieweit dies der Fall ist, wird der Tatrichter auf Grund des Vortrags \n\nder Klägerin gegebenenfalls nach Beratung durch einen Sachverständigen ge-\n\nmäß § 287 Abs. 1 ZPO zu schätzen haben. Die Beweislast für die Berechtigung \n\neiner Erhöhung des Tarifs obliegt dem Geschädigten bzw. seinem Rechtsnach-\n\nfolger. \n\n3) Im Hinblick auf die vorstehenden Ausführungen kommt es auf die wei-\n\ntere Rüge der Revision, daß eine Aufklärungspflichtverletzung der Klägerin vor-\n\nliege, weil diese verpflichtet gewesen sei, den Geschädigten auf die mögliche \n\nInanspruchnahme des preiswerteren Normaltarifs hinzuweisen, nicht mehr an. \n\nDie Sache ist nämlich schon deswegen an das Berufungsgericht zurückzuver-\n\nweisen, um mit Hilfe eines Sachverständigen zu klären, ob der von der Klägerin \n\ngeltend gemachte Mietzins bei einem Unfallersatztarif als \"erforderlich\" im Sin-\n\nne des § 249 Satz 2 BGB a.F. anzusehen ist. Unter diesen Umständen kommt \n\nes schadensrechtlich nicht darauf an, ob der Geschädigte einem etwaigen \n\nNachforderungsanspruch der Klägerin die etwaige Verletzung einer Aufklä-\n\nrungspflicht entgegenhalten kann. \n\nMüller Wellner Diederichsen \n\n Stöhr Zoll","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2003/VI_ZR_300-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-10-26/vi-zr-300-03","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":8},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 251","ref_norm":"251","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 404","ref_norm":"404","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 287","ref_norm":"287","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2003/VI_ZR_300-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2003/VI_ZR_300-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-10-26/vi-zr-300-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2003/VI_ZR_300-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:59:36.342011+00:00"}}